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Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 16. Mai 2024(1)

Verbundene Rechtssachen C269/23 P und C272/23 P

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE,

Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (C269/23 P)

Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (C272/23 P)

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Subventionen – Verordnung (EU) 2016/1037 – Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der Welthandelsorganisation (WTO) – Ausgleich einer finanziellen Beihilfe eines Drittstaats im Gebiet eines anderen Drittstaats – Rechtmäßigkeit“






I.      Einleitung

1.        Subventionen zu disziplinieren, ist eine schwierige Aufgabe. Subventionen sind eng verbunden mit der Souveränität der Staaten und diese sind im Allgemeinen in ihrer Industrieförderung frei und müssen sich für ihr Handeln nicht rechtfertigen(2).

2.        Es gibt allerdings einige Handelspartner der Europäischen Union, die in zunehmendem Maß in kaum verhüllter Weise Subventionen als Mittel der Wirtschaftspolitik einsetzen(3). Insbesondere Maßnahmen der Volksrepublik China (im Folgenden: China) sind in den Mittelpunkt der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von „markt- und handelsverzerrender Subventionierung“(4) gerückt, insbesondere die „Go-Global“-Politik dieses Landes(5), mit der chinesische Unternehmen zu Investitionen im Ausland aufgerufen werden(6).

3.        Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen potenziell verzerrende Auswirkungen dieser Politik auf den Binnenmarkt. Es geht um die Frage, ob die Europäische Kommission zu Recht Ausgleichsmaßnahmen gemäß der Antisubventionsgrundverordnung(7) und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen(8) (im Folgenden: WTO-Subventionsübereinkommen) angewandt hat, um von einem WTO-Mitglied (China) im Hoheitsgebiet eines anderen WTO-Mitglieds (der Arabischen Republik Ägypten) (im Folgenden: Ägypten) gewährte Subventionen auszugleichen(9).

4.        In seinen Urteilen Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission(10) sowie Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission(11) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) hat das Gericht die Rechtmäßigkeit der Anwendung von Ausgleichszöllen in dieser besonderen Sachverhaltskonstellation bestätigt. Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich nunmehr gegen diese Entscheidung.

5.        Da es sich bei den zugrunde liegenden Untersuchungen um das erste Mal handelte, dass ein WTO-Mitglied die schädigenden Auswirkungen „transnationaler Subventionen“ ausgleicht(12), ist diese Problematik neu und umstritten(13), und zwar nicht nur aus unionsrechtlicher Sicht(14).

II.    Hintergrund des Verfahrens

6.        Der Hintergrund der zugrunde liegenden Klagen ist in den Rn. 2 bis 26 der angefochtenen Urteile dargestellt. Für die Zwecke der vorliegenden Würdigung sei auf Folgendes hingewiesen.

7.        Die „China-Egypt TEDA Suez Economic and Trade Cooperation Zone“ (im Folgenden: SETC‑Zone) ist Teil einer größeren Sonderwirtschaftszone im Norden des Golfs von Suez und Teil des ägyptischen Staatsgebiets(15).

8.        Nach dem ägyptischen Gesetz Nr. 83/2002 über Wirtschaftszonen besonderer Art wird diese Zone von der ägyptischen Regierung als Sonderwirtschaftszone eingestuft(16).

9.        Seit 2013 ist die SETC‑Zone eine der ersten 18 offiziell genehmigten „ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen“(17) Chinas. Chinesische Unternehmen, die ins Ausland gehen, um u. a. in der SETC‑Zone tätig zu sein, können fiskalische und steuerliche Unterstützungsmaßnahmen, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, finanzielle Unterstützung durch Konsortialkredite, Exportkredite, Projektfinanzierung, Kapitalbeteiligungen und Exportkreditversicherungen in Anspruch nehmen(18).

10.      Im Jahr 2016 unterzeichneten die Präsidenten Chinas und Ägyptens das Abkommen zwischen dem Handelsministerium der Volksrepublik China und der Generalbehörde für die Wirtschaftszone Suezkanal der Arabischen Republik Ägypten über die Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez(19).

11.      Dieses Kooperationsabkommen sieht vor, dass die Regierungen Chinas und Ägyptens die SETC‑Zone im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Strategien gemeinsam entwickeln(20). Im Rahmen dieses Abkommens stellt die ägyptische Regierung Grund und Boden, Arbeitskräfte und bestimmte Steuervergünstigungen zur Verfügung, während die chinesischen Unternehmen, die in der Zone tätig sind, die Produktionsanlagen mit ihren Sachanlagen und unter Leitung durch ihre Führungskräfte betreiben. Weitere Mittel werden von China unmittelbar bereitgestellt(21).

12.      Klägerinnen im ersten Rechtszug waren die Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (im Folgenden: Jushi Egypt) und die Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE (im Folgenden: Hengshi Egypt). Es handelt sich um nach ägyptischem Recht gegründete Unternehmen, die in Ägypten von ihren chinesischen Muttergesellschaften Jushi China und Hengshi China gegründet wurden. Diese Unternehmen sind miteinander verbunden und gehören letztlich der China National Building Material Group, einem staatlichen Unternehmen(22).

13.      Diese Gruppe befindet sich ihrerseits letztlich im Eigentum der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen (State-owned Assets Supervision and Administration Commission, im Folgenden: SASAC)(23). Im Hinblick darauf, dass sie dem Staatsrat der Volksrepublik China, dem höchsten Verwaltungsorgan des Landes, unmittelbar unterstellt ist, bezeichnen die angefochtenen Verordnungen „SASAC [als] das Schlüsselinstrument, mit dem die chinesische Regierung in unterschiedlicher Form staatseigene Unternehmen kontrolliert; Ziel und Zweck ist dabei, die Politik und die Pläne der Regierung umzusetzen und nicht, die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach marktwirtschaftlichen Erwägungen auszurichten“(24).

14.      Bei den Waren, um die es in diesen Rechtsmittelverfahren geht, handelt es sich um Endlosglasfaserfilamente (continuous filament glass fibre products, im Folgenden: GFR) und Glasfasergewebe (glass fibre fabrics, im Folgenden: GFF). GFR sind das unmittelbare Vormaterial von GFF.

15.      Bei GFR handelt es sich im Wesentlichen um Sand, der in biegsame Glasfaserfilamente umgeformt wird, die dann entweder als solche verwendet oder zu GFF gewebt und/oder genäht werden können. In Verbindung mit Harzen zur Herstellung leichter Verbundwerkstoffe können sie zur Verbesserung der Zähigkeit, Leichtigkeit und Haltbarkeit von Bauteilen verwendet werden. Daher werden sie u. a. in der Automobil‑, Schiffs‑, Luft- und Raumfahrt‑, Windenergie‑, Infrastruktur‑, Rohrleitungs- und Bauindustrie eingesetzt.

16.      Im Zuge der ambitionierten Klimapolitik der Europäischen Union hat sich die Nachfrage in der Union nach GFR und GFF deutlich erhöht(25).

17.      Sowohl Jushi Egypt als auch Hengshi Egypt erzeugen GFF in der SETC‑Zone. Jushi Egypt produziert dort auch GFR(26). Beide Unternehmen exportieren diese Produkte aus dieser Zone in die Europäische Union(27).

18.      In den angefochtenen Verordnungen ist die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweismittel(28) u. a. zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Zusammenhang(29) zwischen den Maßnahmen der chinesischen und der ägyptischen Regierung bestehe, z. B. in Bezug auf die Vergabe von Vorzugsdarlehen(30) und die Unterstützung für Kapitalinvestitionen(31) zugunsten von Jushi Egypt und Hengshi Egypt, so dass die von der chinesischen Regierung an diese Unternehmen geleisteten finanziellen Beihilfen der ägyptischen Regierung zuzurechnen seien(32).

19.      Mit den angefochtenen Verordnungen erließ die Kommission Ausgleichszölle auf die Einfuhren von GFF und GFR in die Europäische Union. In Bezug auf die Klägerinnen wurde dieser Zoll auf 13,1 % festgesetzt.

III. Angefochtene Urteile

20.      Die Rechtsmittelführerinnen haben am 28. Juli 2020 bzw. am 27. August 2020 Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Verordnungen eingereicht.

21.      Am 1. März 2023 hat das Gericht die angefochtenen Urteile erlassen, mit denen die Klagen der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen und ihnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission auferlegt wurden.

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof

22.      Mit ihren am 25. April 2023 bzw. am 27. April 2023 eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen, die angefochtenen Urteile aufzuheben, den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen teilweise stattzugeben und der Kommission und den Streithelfern die Kosten aufzuerlegen.

23.      Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

24.      Unterstützt wird sie dabei vom Tech-Fab Europe e. V. (in der Rechtssache C‑269/23 P) und von der European Glass Fibre Producers Association (in der Rechtssache C‑272/23 P).

V.      Würdigung

25.      Die vorliegenden Schlussanträge gliedern sich wie folgt. Da die wichtigste Rechtsfrage, um die es bei diesen Rechtsmitteln geht, die Rechtmäßigkeit der von der Kommission angewandten Methode zum Ausgleich der „transnationalen Subventionen“ Chinas in Ägypten betrifft, werde ich zunächst auf diese Frage eingehen. Ich komme zu dem Schluss, dass das Gericht rechtsfehlerfrei die streitige Methode auf der Grundlage der Antisubventionsgrundverordnung und des WTO-Antisubventionsübereinkommens bestätigt hat (A)(33).

26.      Danach werde ich mich dann den mehr technischen gemeinsamen Rechtsmittelgründen zuwenden: Bestimmung der komparativen Referenzsituation für den Ausgleich des ägyptischen Systems der Nachlässe bei den Einfuhrabgaben (B) und den Ausgleich der steuerlichen Behandlung von Wechselkursverlusten (C). Schließlich werde ich mich mit dem einzigen Rechtsmittelgrund befassen, der sich bei den beiden beim Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahren unterscheidet: der Höhe der anfechtbaren Subvention für Unternehmen einer Unternehmensgruppe (D).

A.      Anwendung des Antisubventionsinstrumentariums auf „transnationale Subventionen“

27.      Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P sowie der erste und der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑272/23 P betreffen im Wesentlichen die Frage, ob die Kommission zu Recht auf das in der Antisubventionsgrundverordnung geregelte Instrument der Antisubventionsmaßnahmen zurückgreifen konnte, um die unmittelbare und mittelbare finanzielle Beihilfe auszugleichen, die die Rechtsmittelführerinnen von der chinesischen Regierung für die Herstellung der in Rede stehenden Waren in Ägypten erhalten haben(34).

28.      In den angefochtenen Urteilen bejaht das Gericht diese Möglichkeit. Auf der Grundlage einer Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck kommt es zu dem Schluss, dass „die Antisubventionsgrundverordnung nicht aus[schließt], dass – auch wenn die finanzielle Beihilfe nicht unmittelbar von der Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland stammt – diese Beihilfe ihr zugerechnet werden kann“(35). Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis auf der Grundlage einer Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung, in dem der Begriff „Subvention“ definiert wird, in Verbindung mit dem fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung(36).

29.      Ich stimme der Schlussfolgerung des Gerichts zu und werde im Folgenden weitere Ausführungen zur Begründung machen.

30.      Die Rechtsfrage, die den vorliegenden Rechtsmitteln zugrunde liegt, betrifft im Kern die Tragweite des Begriffs „Subvention“, wie er in Art. 3 der Antisubventionsgrundverordnung definiert ist.

31.      In der englischen Sprachfassung dieser Bestimmung heißt es, dass unter einer Subvention „a financial contribution by a government in the country of origin or export“ (eine finanzielle Beihilfe „eine[r] Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland“)(37), durch die ein Vorteil gewährt wird, zu verstehen ist(38).

32.      Die Argumentation der Kommission knüpft unmittelbar an die kursiv hervorgehobenen Teile des Wortlauts dieser Bestimmung in der englischen Fassung an. Ihr Argument betrifft im Wesentlichen den Unterschied zwischen der Verwendung des unbestimmten „a“ und des bestimmten „the“ in Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung und die sich daraus ergebende Offenheit dieses Rechtsinstruments für den Ausgleich chinesischer Subventionen, die an in Ägypten ansässige Unternehmen gewährt wurden.

33.      Allerdings ergeben sich, wie die Rechtsmittelführerinnen zu Recht hervorheben, bei einer sprachlichen Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung Unterschiede.

34.      Einigen Sprachfassungen dieser Bestimmung kann, ähnlich wie der englischen Sprachfassung, entnommen werden, dass die Quelle der finanziellen Zuwendung, die der fraglichen Ware im Ursprungs- oder Ausfuhrland zugutekommt, in gewisser Weise offengelassen ist(39). Andere Sprachfassungen sind jedoch so formuliert, dass sie den Eindruck erwecken, der Begriff der Subvention beschränke sich auf finanzielle Beihilfen, die von der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands der fraglichen Ware gewährt werden(40).

35.      Um eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Antisubventionsgrundverordnung sicherzustellen, muss ihr Art. 3 daher anhand des Zwecks und des allgemeinen Aufbaus der Vorschriften, zu denen er gehört, ausgelegt werden(41).

36.      Die Grundsätze für den Anwendungsbereich und die Anwendung des Antisubventionsinstruments sind in Art. 1 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung festgelegt. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausgleichszoll eingeführt werden, „um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht“(42).

37.      Aus dieser Definition ergibt sich eindeutig, dass die Antisubventionsgrundverordnung auf alle Situationen Anwendung findet, in denen gegebenenfalls ein Ausgleichszoll eingeführt werden muss, um die Subventionierung einer ausländischen Ware durch eine breite Palette von geldwerten Leistungen auszugleichen, die zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union für eine gleichartige Ware führen.

38.      Art. 1 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung setzt nicht voraus, dass die schädigende Subvention unmittelbar dem Land entstammt, in dem die betreffende Ware ihren Ursprung hat oder aus dem sie ausgeführt wird. Die Bezugnahme auf die „mittelbare“ Gewährung einer solchen Subvention bedeutet vielmehr, dass ein territorialer Zusammenhang mit dem Ursprungs- oder Ausfuhrland nicht unbedingt bestehen muss, solange die Subvention mit der Herstellung, der Produktion, der Ausfuhr oder der Beförderung einer Ware verbunden ist, deren Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt eine Schädigung verursacht.

39.      Diese Lesart wird auch durch Art. 2 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung gestützt, in dem es im maßgeblichen Teil heißt, dass eine anfechtbare „Subvention … von der Regierung des Ursprungslands der eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands …, aus dem die Ware in die Union ausgeführt wird, [gewährt werden kann]“(43). Durch die Verwendung des Modalverbs „kann“ lässt diese Vorschrift daher auch den möglichen Geberkreis von anfechtbaren Subventionen offen und beschränkt ihn nicht auf das Ursprungs- oder Ausfuhrland der betreffenden Ware.

40.      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen wird diese Erwägung zudem nicht durch den Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Antisubventionsgrundverordnung in Frage gestellt, in dem es darum geht, ob eine anfechtbare spezifische Subvention vorliegt, und der bestimmt, dass die Spezifizität unter Bezugnahme auf den „Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde“ beurteilt wird.

41.      In dieser Bestimmung geht es also nicht darum, ob sich die gewährende Behörde im Ausfuhr- oder Ursprungsland der in Rede stehenden Ware befinden muss.

42.      Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat(44), erlaubt es Art. 4 Abs. 2 und 3 der Antisubventionsgrundverordnung der Kommission demnach, wenn sie, wie in der zugrunde liegenden Untersuchung, auf der Grundlage der ihr verfügbaren Beweismittel der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands der fraglichen Ware eine finanzielle Beihilfe zurechnen kann, obwohl diese ursprünglich von der Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft eines Drittlands stammt, die erstgenannte Regierung als die „gewährende Behörde“ dieser konkreten finanziellen Beihilfe zu behandeln(45).

43.      Schließlich wird, wie die Kommission zutreffend feststellt, eine solche Lesart auch durch den fünften Erwägungsgrund der Antisubventionsgrundverordnung gestützt, in dem es, in allen Sprachfassungen offenbar übereinstimmend, heißt(46), dass eine Subvention vorliegt, wenn die Tatsache, dass „eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe leistet“, nachgewiesen ist(47).

44.      In diesem Zusammenhang gelesen kann eine Ware nicht nur dann als subventioniert angesehen werden, wenn eine Subvention dem Ursprungs- oder Ausfuhrland der fraglichen Ware zugerechnet werden kann, sondern auch dann, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Beweismittel eine andere Regierung oder öffentliche Körperschaft als Quelle der schädigenden Subventionierung ermittelt werden kann.

45.      Diese Auslegung wird auch durch das Ziel der Antisubventionsgrundverordnung bestätigt, die seit ihrer ursprünglichen Fassung im Jahr 1968(48) in erster Linie darauf abzielt, der Industrie in der Union zu helfen, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt, die durch verbotene, im Ausland gewährte Subventionen beeinträchtigt werden, wieder ins Gleichgewicht zu bringen(49).

46.      Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Antisubventionsgrundverordnung nicht auf Subventionen beschränkt ist, die von der Regierung eines Staates in seinem „eigenen“ Hoheitsgebiet gewährt werden.

47.      Die Rechtsmittelführerinnen machen allerdings geltend, dass ein so verstandener Anwendungsbereich der Antisubventionsdisziplin nicht mit den Verpflichtungen der Europäischen Union aus dem GATT und dem WTO-Subventionsübereinkommen(50) vereinbar sei.

48.      Ich teile die Auffassung, dass diese internationalen Übereinkommen zu berücksichtigen sind, da die Europäische Union Vertragspartei der WTO-Übereinkommen ist, zu denen das GATT und das WTO-Subventionsübereinkommen gehören, die daher Teil der Rechtsordnung der Union sind und ihre Organe binden(51).

49.      Zwar haben diese Übereinkommen im Allgemeinen keine unmittelbare Wirkung(52), aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Union zur Einhaltung der sich aus ihren internationalen Verpflichtungen ergebenden Verpflichtungen(53), was dem allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz der Einhaltung von Vertragspflichten (pacta sunt servanda)(54) entspricht, ergibt sich jedoch die Verpflichtung der Union, das Unionsrecht erforderlichenfalls im Einklang mit dem WTO-Recht auszulegen(55).

50.      Gemäß ihrem dritten Erwägungsgrund sollen mit der Antisubventionsgrundverordnung die im Subventionsübereinkommen eingegangenen Verpflichtungen „so weit wie möglich“ in das Unionsrecht übernommen werden.

51.      Der Gerichtshof hat bereits erklärt, dass derselbe Wortlaut, wenn auch im Zusammenhang mit der Antidumpinggrundverordnung(56), für sich allein nicht als Wille des Unionsgesetzgebers verstanden werden darf, alle im WTO-Subventionsübereinkommen enthaltenen Regeln in Unionsrecht umzusetzen(57).

52.      Die Auffassung des Gerichts(58), dass die Verwendung dieser Formulierung ein hinreichendes Anzeichen dafür sei, dass der Unionsgesetzgeber die gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des WTO-Subventionsübereinkommens übernommenen besonderen Verpflichtungen habe umsetzen wollen, erscheint daher unzutreffend.

53.      Dennoch: Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Antisubventionsgrundverordnung entspricht im Wesentlichen dem von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des WTO-Subventionsübereinkommens. Ersterer ist daher im Einklang mit Letzterem auszulegen(59).

54.      In Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 dieses Übereinkommens heißt es: „[E]ine Subvention [liegt] vor, wenn … eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds … eine finanzielle Beihilfe leistet“(60).

55.      Legt man diese Bestimmung gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331) nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung aus, so ergibt sich, dass insbesondere die Verwendung des unbestimmten Artikels „eine“ in der Formulierung „eine Regierung … eine finanzielle Beihilfe“ im Einleitungssatz von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des WTO-Subventionsübereinkommens die geografische Herkunft der Quelle der fraglichen finanziellen Beihilfe offenlässt, solange die betreffende Subvention von einem WTO-Mitglied stammt.

56.      Meines Erachtens wird diese Lesart durch die Einschränkung „im Gebiet eines Mitglieds“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des WTO-Subventionsübereinkommens nicht in Frage gestellt, da sich diese Formulierung auf den Begriff „Regierung oder öffentliche Körperschaft“ und nicht auf den Begriff „finanzielle Beihilfe“ bezieht.

57.      Diese Schlussfolgerung ist auch mit dem WTO-Subventionsübereinkommen vereinbar, das Art. VI des GATT 1994 auslegt und anwendet und dessen „Ziel und Zweck im Wesentlichen darin besteht, die GATT‑Disziplin in Bezug auf die Anwendung sowohl von Subventionen als auch von Ausgleichsmaßnahmen zu verstärken und zu verbessern“(61).

58.      In diesem Zusammenhang beziehe ich mich insbesondere auf Art. VI Abs. 3 des GATT 1994, in dem ein Ausgleichszoll als Sonderzoll definiert wird, der erhoben wird, „um jede … für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention“ unwirksam zu machen, ohne dass die Stelle, die diese Vergünstigungen gewährt, spezifiziert und auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt wird.

59.      Dementsprechend gilt Art. VI des GATT 1994 grundsätzlich(62) für alle Subventionen, unabhängig von ihrer Herkunft(63).

60.      Auch unter diesem Blickwinkel würde eine andere Auslegung nicht nur der gewöhnlichen Bedeutung der im WTO-Subventionsübereinkommen und in Art. VI des GATT 1994 verwendeten Begriffe zuwiderlaufen, sondern auch Ziel und Zweck dieser Bestimmungen vereiteln, wenn die Union finanzielle Beihilfen, wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden, allein wegen ihrer territorialen Herkunft nicht ausgleichen könnte.

61.      Da sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des WTO-Subventionsübereinkommens(64), deren Heranziehung als ergänzendes Mittel zur Auslegung dieses Übereinkommens im Sinne von Art. 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge dienen kann, keine andere Lesart ableiten lässt, ist meines Erachtens eindeutig, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des WTO-Subventionsübereinkommens den geografischen Geltungsbereich der Quelle einer finanziellen Beihilfe nicht auf das WTO-Mitglied beschränkt, in dessen Gebiet die fragliche Ware hergestellt worden ist(65).

62.      Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des WTO-Subventionsübereinkommens es nicht ausschließt, eine Gestaltung, bei der ein WTO-Mitglied eine finanzielle Beihilfe zu einer im Gebiet eines anderen WTO-Mitglieds hergestellten Ware leistet, als Subvention zu behandeln.

63.      Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass das Gericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich der Anwendungsbereich der Antisubventionsgrundverordnung, wie er insbesondere in deren Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a zum Ausdruck kommt, auch auf den Fall erstreckt, dass die Kommission auf der Grundlage hinreichender Beweismittel in der Lage ist, die von einer Regierung eines Drittlands erhaltene finanzielle Beihilfe der Regierung eines anderen Drittlands zuzurechnen.

64.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P und den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑272/23 P zurückzuweisen.

B.      Komparative Referenzsituation für den Ausgleich des ägyptischen Systems der Nachlässe bei den Einfuhrabgaben für eingeführte Materialien

65.      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P und dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑272/23 P machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es den Ansatz der Kommission bestätigt habe, für den Ausgleich des von den Rechtsmittelführerinnen in Anspruch genommenen Vorteils des Systems der Nachlässe bei den Einfuhrabgaben ihre Situation mit der eines Unternehmens zu vergleichen, das sich ebenfalls in der SETC‑Zone befinde, aber an den ägyptischen Markt verkaufe(66). Ihre Situation hätte vielmehr mit der theoretischen Situation verglichen werden müssen, dass sie außerhalb der Wirtschaftszone ansässig seien, die in Rede stehenden Waren aber ebenfalls in die Europäische Union ausführten. In einer solchen Situation hätte die ägyptische Regierung nicht aufgrund des Systems der Nachlässe bei den Einfuhrabgaben auf Abgaben verzichtet, da sie niemals beabsichtigt hätte, Einfuhrabgaben für eingeführte Vormaterialien für die Herstellung der fraglichen Waren zu erheben.

66.      Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen betrifft daher im Kern die Frage, wie die komparative Referenzsituation im vorliegenden Fall auszusehen hat(67).

67.      Die einzige Bestimmung, die die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtsmittelschriften zur Stützung ihres Vorbringens anführen, ist allerdings Art. 5 der Antisubventionsgrundverordnung. Diese Bestimmung, die sich auf die Quantifizierung der Höhe der anfechtbaren Subvention bezieht, ist für die Referenzsituation bei der Prüfung der Frage, ob die ägyptische Regierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Antisubventionsgrundverordnung auf Abgaben verzichtet hat, nicht maßgebend (zur Quantifizierung eines solchen Abgabenverzichts kommt es logischerweise erst, wenn überhaupt festgestellt ist, dass ein solcher vorliegt)(68).

68.      Die Rechtsmittelführerinnen haben auch nicht näher erläutert, inwiefern das Gericht den anwendbaren Rechtsrahmen falsch ausgelegt oder angewandt hätte.

69.      Eine derartige Erläuterung ist jedoch für die Zulässigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen von entscheidender Bedeutung, da Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Antisubventionsgrundverordnung, selbst wenn dies die Bestimmung gewesen wäre, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen berufen hätten (was aber nicht der Fall ist), keine Methode zur Festlegung der geeigneten komparativen Referenzsituation vorsieht, um festzustellen, ob eine Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt.

70.      Die Kommission verfügt daher bei ihrer Aufgabe, festzustellen, ob die Regierung von Ägypten auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet hat, über einen gewissen Ermessensspielraum zwischen den verschiedenen Parametern und Szenarien(69).

71.      Da keine anderen Argumente vorgebracht wurden, ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Wahl der geeigneten komparativen Referenzsituation, die die Kommission im Rahmen der den vorliegenden Rechtsmitteln zugrunde liegenden Antisubventionsuntersuchungen getroffen hat, bestätigt hat(70).

72.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P und den dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑272/23 P für unzulässig zu erklären.

C.      Ausgleich der steuerlichen Behandlung von Währungsverlusten infolge der Abwertung des ägyptischen Pfunds im Jahr 2016

73.      Mit dem fünften Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P und dem vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑272/23 P machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die Kommission in den angefochtenen Verordnungen die richtige Subventionsregelung zugrunde gelegt habe. Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die steuerliche Behandlung von Währungsverlusten, die im Zuge der Abwertung des ägyptischen Pfunds im Jahr 2016 eingeführt wurde(71), die Subventionsregelung darstelle, die einen de facto spezifischen Vorteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Antisubventionsgrundverordnung verschaffe. Diese Behandlung stehe allen ägyptischen Unternehmen offen, so dass theoretisch jedes ägyptische Unternehmen in der Lage sei, die durch die Auswirkungen der Abwertung des ägyptischen Pfunds im Jahr 2016 verursachten Verluste von seinem steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen. Aus diesem Grund habe die Kommission den aus der Abwertung von 2016 resultierenden Vorteil zu Unrecht der steuerlichen Behandlung von Währungsverlusten zugeschrieben.

74.      Auch wenn die Rechtsmittelschriften, anders als die Ausführungen der Kommission, nicht eindeutig sind, gehe ich davon aus, dass diese Rechtsmittelgründe nicht auf eine erneute Erörterung des Sachverhalts abzielen. Eine großzügige Auslegung des Vorbringens scheint vielmehr darauf hinzudeuten, dass die Rechtsmittelführerinnen den Gerichtshof ersuchen, die Schlussfolgerung des Gerichts zu überprüfen, dass bei einer gemeinsamen Betrachtung der steuerlichen Behandlung und der besonderen Rechnungslegungsregeln ein de facto spezifischer Vorteil gewährt worden sei.

75.      Diese Art des Vorbringens fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofs(72).

76.      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Antisubventionsgrundverordnung gerade dazu dient, solche Fälle zu erfassen, in denen eine Maßnahme auf den ersten Blick unspezifisch erscheinen mag, in der Praxis aber auf der Grundlage objektiver Kriterien oder Bedingungen die Wirkung hat, dass eine spezifische Regelung zur Gewährung einer Subvention an bestimmte Unternehmen eingeführt wird.

77.      Für die Beurteilung der Frage, ob eine Subvention de facto spezifisch ist, hat der Gerichtshof nicht auf die nationale Regelung als solche abzustellen(73), sondern auf den Grad der Auswirkungen, den diese Regelung für bestimmte Unternehmen in dem Kontext hat, in dem sie eingeführt wurde(74).

78.      Genau dies hat das Gericht in den angefochtenen Urteilen getan.

79.      Erstens hat es den Standpunkt eingenommen, dass sich die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen auf eine unzutreffende Annahme stütze: „[D]ie Kommission [ist] nicht davon ausgegangen, dass die steuerliche Behandlung für sich genommen eine Subvention darstelle, die Gegenstand einer Ausgleichsmaßnahme sein könne“(75).

80.      Zweitens erläutert das Gericht, dass die Kommission, indem sie die steuerliche Behandlung und die besonderen Rechnungslegungsregeln zusammen behandelt habe, zu dem Schluss gekommen sei, dass diese Regeln zwar allen ägyptischen Unternehmen zugutekommen könnten, in der Praxis aber dazu dienten, die negativen Auswirkungen der Abwertung des ägyptischen Pfunds im Jahr 2016 auszugleichen, so dass einer bestimmten Kategorie von Unternehmen(76), wie den Rechtsmittelführerinnen(77), ein erheblicher Vorteil gewährt worden sei(78).

81.      Schließlich führt das Gericht aus, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Beweis dafür vorgebracht hätten, der diese Sachverhaltsfeststellungen als nicht plausibel erscheinen lasse(79).

82.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auch den fünften Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P und den vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑272/23 P als unbegründet zurückzuweisen.

D.      Bestimmung der Höhe der anfechtbaren Subventionen bei einer Unternehmensgruppe

83.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P wenden sich die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen gegen die Entscheidung des Gerichts, die Methode der Kommission zur Berechnung der Höhe der von den Rechtsmittelführerinnen erhaltenen anfechtbaren Subventionen auf der Grundlage ihres Gesamtumsatzes zu bestätigen(80).

84.      Dieser Rechtsmittelgrund erfordert eine Auslegung der Art. 5 und 6 der Antisubventionsgrundverordnung.

85.      Art. 5 („Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen“) dieser Verordnung sieht vor, dass die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des „dem Empfänger“ erwachsenden Vorteils zu berechnen ist, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. In Art. 6 („Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils“) dieser Verordnung werden dann bestimmte Regeln für die Berechnung der Höhe des Vorteils und damit der „dem Empfänger“ gewährten Subventionen festgelegt.

86.      Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, die Verwendung des Singulars „Empfänger“ in diesen Bestimmungen bedeute, wie das Gericht in seinem Urteil Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission(81) festgestellt habe, dass „der Vorteil für jeden einzelnen Empfänger anhand dessen Situation festgestellt und berechnet werden muss“(82). Nur wenn eine Subvention beiden Unternehmen gemeinsam gewährt würde, könnte die Höhe der anfechtbaren Subvention auch für diese Unternehmen gemeinsam ermittelt werden. Im Ergebnis hätte die Kommission den Vorteil als Prozentsatz für Jushi Egypt und Hengshi Egypt getrennt berechnen, diesen Vorteil als Prozentsatz auf den jeweiligen Umsatz mit der fraglichen Ware anwenden und eine einzige gewogene durchschnittliche Subventionsspanne für die Rechtsmittelführerinnen insgesamt berechnen müssen(83).

87.      Gleichzeitig bestreiten die Rechtsmittelführerinnen nicht – sie stimmen in ihren Schriftsätzen sogar ausdrücklich zu –, dass der Begriff „Empfänger“ trotz der Verwendung des Singulars „Empfänger“ in den Art. 5 und 6 der Antisubventionsgrundverordnung so auszulegen ist, dass er auch eine Gruppe von Unternehmen umfasst(84).

88.      Ich halte die von den Rechtsmittelführerinnen vorgenommene Unterscheidung nicht für folgerichtig.

89.      Erstens gibt es für ihre Auffassung keine Literaturquellen oder Rechtsprechung(85). Auch die Art. 5 und 6 der Antisubventionsgrundverordnung enthalten keine Einschränkung, die eine enge Auslegung des Begriffs „Empfänger“ erlauben würde.

90.      Zweitens entspricht eine weite Auslegung dieses Begriffs nicht nur derjenigen, die der Gerichtshof für ähnliche Begriffe des Beihilfe- und des Wettbewerbsrechts, wie den Begriffen „wirtschaftliche Einheit“ oder „Unternehmen“, verwendet(86), sondern auch der Auslegung des Begriffs „Empfänger“ im Sinne des WTO-Subventionsübereinkommens durch das WTO-Berufungsgremium(87).

91.      Drittens entspricht der Ansatz zur Behandlung von Unternehmen, die aus industrieller und wirtschaftlicher Sicht Teil eines untrennbaren Ganzen sind, als verbundene Unternehmen der wirtschaftlichen Realität, da er gewährleistet, dass konzerninterne Kapitaltransfers nicht dem Antisubventionsinstrument entzogen werden(88).

92.      Die sich daraus ergebende weite Auslegung des Begriffs „Empfänger“ dient daher dem Ziel der Antisubventionsgrundverordnung, „eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht“(89).

93.      Meines Erachtens kann der Gerichtshof somit nicht feststellen, dass die Bestätigung der oben dargelegten Auslegung und der von der Kommission vorgenommenen Berechnung der anfechtbaren Subvention der Rechtsmittelführerinnen durch das Gericht rechtsfehlerhaft gewesen wäre.

94.      Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P zurückzuweisen.

VI.    Kosten

95.      Nach Art. 137 und Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, über die Kosten.

96.      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

97.      Da die Rechtsmittelführerinnen meines Erachtens mit ihren Rechtsmitteln aus den von mir dargelegten Gründen unterliegen, bin ich der Auffassung, dass ihnen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen sind.

98.      Dagegen tragen der Tech-Fab Europe e. V. und die European Glass Fibre Producers Association gemäß Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auch auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ihre eigenen Kosten.

VII. Ergebnis

99.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        die Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen,

–        die Urteile vom 1. März 2023, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (T‑480/20, EU:T:2023:90), und vom 1. März 2023, Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (T‑540/20, EU:T:2023:91), zu bestätigen,

–        der Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und der Jushi Egypt Fiberglass Industry SAE jeweils ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen und

–        festzustellen, dass der Tech-Fab Europe e. V. und die European Glass Fibre Producers Association ihre eigenen Kosten zu tragen haben.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Vgl. hierzu Luengo Hernández de Madrid, G. E., Regulation of Subsidies and State Aids in WTO and EC Law, Kluwer Law International, Alphen aan den Rijn, 2007, S. 4.


3      Vgl. allgemein Bräutigam, D., Xiaoyang, T., „Economic statecraft in China’s new overseas special economic zones: Soft power, business, or resource security?“, IFPRI Discussion Paper 01168, März 2012, S. 9.


4      Vgl. die Gemeinsame Erklärung des trilateralen Treffens der Handelsminister Japans, der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union vom 14. Januar 2020, verfügbar unter: https://ustr.gov/about-us/policy-offices/press-office/press-releases/2020/january/joint-statement-trilateral-meeting-trade-ministers-japan-united-states-and-european-union.


5      Vgl. im Einzelnen das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke handelspolitischer Schutzmaßnahmen (SWD[2024] 91 final, S. 618 ff.) (in dem es heißt, dass mit der „‚Go-out‘-Politik zum Ausdruck gebracht wird, dass chinesische Unternehmen sowohl inländische als auch internationale Ressourcen in vollem Umfang nutzen können, um etwaige Defizite auf dem Inlandsmarkt auszugleichen“).


6      Vgl. allgemein Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, „The Belt and Road Initiative in the global trade, investment and finance landscape“, OECD Business and Finance Outlook, 2018, S. 3 und 33.


7      Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 55) (im Folgenden: Antisubventionsgrundverordnung).


8      Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der Welthandelsorganisation (WTO) (im Folgenden: WTO-Subventionsübereinkommen).


9      Vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. 2020, L 189, S. 1) (im Folgenden: Durchführungsverordnung 2020/776) und Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. 2020, L 201, S. 10) (im Folgenden: Durchführungsverordnung 2020/870) (im Folgenden zusammen: angefochtene Verordnungen).


10      Urteil vom 1. März 2023, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (T‑480/20, EU:T:2023:90) (im Folgenden: Urteil Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission).


11      Urteil vom 1. März 2023, Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (T‑540/20, EU:T:2023:91) (im Folgenden: Urteil Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission).


12      Mittlerweile haben die Vereinigten Staaten von Amerika am 25. März 2024 ihre Antisubventionsvorschriften geändert, um die Erhebung von Ausgleichszöllen auf transnationale Subventionen ausdrücklich zu ermöglichen; vgl. United States Department of Commerce, „Regulations improving and strengthening the enforcement of trade remedies through the administration of the antidumping and countervailing duty laws“, Federal Register, Bd. 89, Nr. 20766, 25. März 2024, insbesondere S. 20826 ff.


13      Vgl. in diesem Sinne Benita, M., The WTO Law of Subsidies – A Comprehensive Approach, Kluwer Law International, Leiden, 2019, S. 605 (mit dem Hinweis, dass „die derzeitige Rechtsprechung entgegen allem Anschein noch nie mit einem Sachverhalt konfrontiert“ war, bei dem die Subvention einem Empfänger gewährt wird, der die betreffende Ware außerhalb des Landes der gewährenden Regierung erzeugt).


14      Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schlussanträge hatte die Europäische Union jedoch eine weitere Antisubventionsuntersuchung abgeschlossen, bei der das Antisubventionsinstrumentarium eingesetzt wurde, um gegen eine ähnliche Art von transnationalen Subventionen vorzugehen, wobei in jener Sache die Republik Indonesien und China beteiligt waren; vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission vom 15. März 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. 2022, L 88, S. 24). Diese Verordnung wurde vor dem Gericht in der Rechtssache T‑348/22, PT Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy/Kommission, angefochten; dieses Verfahren ist noch anhängig. Dieselbe Verordnung gab auch Anlass zu einem Verfahren vor dem WTO-Streitbeilegungsgremium, das noch anhängig ist und als European Union – Countervailing and Anti-Dumping Duties on Stainless Steel Cold-Rolled Flat Products from Indonesia (DS616) registriert wurde.


15      Angefochtene Urteile (jeweils Rn. 3). Zur geografischen Ausdehnung dieser Zone siehe auch ihre Rn. 4, 7 und 9.


16      Angefochtene Urteile (jeweils Rn. 4). Vgl. auch Durchführungsverordnung 2020/776, 650. Erwägungsgrund, und Durchführungsverordnung 2020/870, 38. Erwägungsgrund.


17      Vgl. Durchführungsverordnung 2020/776, 651. Erwägungsgrund, und Durchführungsverordnung 2020/870, 39. Erwägungsgrund.


18      Angefochtene Urteile (jeweils Rn. 7).


19      Angefochtene Urteile, jeweils Rn. 9. Vgl. auch Durchführungsverordnung 2020/776, 656. Erwägungsgrund, und Durchführungsverordnung 2020/870, 44. Erwägungsgrund.


20      Die SETC‑Zone wird von einem Unternehmen namens Egypt TEDA Investment Co. betrieben, das als Joint Venture zwischen einem Unternehmen namens China-Africa TEDA Investment Co. Ltd. – einem vom China-Afrika Entwicklungsfonds und dem staatlichen Unternehmen Tianjin TEDA Investment Holding Co. Ltd. gegründeten Unternehmen – und der Egypt China Joint Venture Company gegründet wurde. Sowohl die Egypt TEDA Investment Co. als auch der China-Afrika-Entwicklungsfonds sind als Joint Ventures zwischen ägyptischen und chinesischen Staatsunternehmen gegründet worden. Vgl. Durchführungsverordnung 2020/776, Erwägungsgründe 649 und 652, und Durchführungsverordnung 2020/870, Erwägungsgründe 37 und 40.


21      Angefochtene Urteile (jeweils Rn. 10). Vgl. auch Durchführungsverordnung 2020/776, 658. Erwägungsgrund, und Durchführungsverordnung 2020/870, 46. Erwägungsgrund.


22      Urteil Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (Rn. 2). Vgl. auch Durchführungsverordnung 2020/776, 93. Erwägungsgrund, und Durchführungsverordnung 2020/870, 187. Erwägungsgrund.


23      Durchführungsverordnung 2020/776, 93. Erwägungsgrund, und Durchführungsverordnung 2020/870, 187. Erwägungsgrund.


24      Durchführungsverordnung 2020/776, 774. Erwägungsgrund, und Durchführungsverordnung 2020/870, 212. Erwägungsgrund. Seit 2017 ist es u. a. Aufgabe der SASAC, „die optimale Zuteilung von staatseigenem Kapital zu fördern, indem sie sich auf die Aufgaben konzentriert, die den nationalen strategischen Zielen dienen“. Vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen über beträchtliche Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China (SWD[2024]91 final), S. 111.


25      Vgl. z. B. die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Glas in Europa am Scheideweg: Schaffung einer umweltfreundlicheren, energieeffizienten Industrie bei gleichzeitiger Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhaltung hochwertiger Arbeitsplätze“ (2022/C 105/04), Nrn. 3.1.1.1, 3.1.2.1 und 3.4 (Darstellung der Glasfaserderivate als „Schlüssel zu einer optimalen Isolierung von Gebäuden“ und Hervorhebung ihrer Verwendung in Windturbinen, Displays, Smartphones, Tablets und anderen [Touchscreen‑]Bildschirmen).


26      Vgl. Durchführungsverordnung 2020/776, 659. Erwägungsgrund, und Durchführungsverordnung 2020/870, 47. Erwägungsgrund.


27      Vgl. angefochtene Urteile (jeweils Rn. 14).


28      Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung können von der Kommission in Fällen, in denen eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert oder sie nicht innerhalb bestimmter Fristen erteilt, positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. In den Erwägungsgründen 661 bis 664 der Durchführungsverordnung 2020/776 und in den Erwägungsgründen 49 bis 57 der Durchführungsverordnung 2020/870 wird von der Kommission dargelegt, dass sie auf diese Bestimmung u. a. im Hinblick auf den rechtlichen und institutionellen Rahmen und die Verwaltung der SETC‑Zone sowie auf die konkrete Zusammenarbeit zwischen den Regierungen Chinas und Ägyptens in Bezug auf diese Zone habe zurückgreifen müssen.


29      Vgl. hierzu die Durchführungsverordnung 2020/776, Erwägungsgründe 676, 678 und 683, und die Durchführungsverordnung 2020/870, Erwägungsgründe 61, 66 und 71, wo es heißt, dass „die ägyptische Regierung für die enge Zusammenarbeit innerhalb der SETC‑Zone eine Finanzierung durch China erwartet und begrüßt hat, um die Entwicklung einer ihrer ärmsten Regionen zu fördern. Die chinesische Regierung hoffte, dass chinesische Unternehmen außerhalb chinesischer Gebiete tätig sein und ihre Ausfuhren im Rahmen der Initiative ‚Neue Seidenstraße‘ ausweiten könnten (möglicherweise, um Handelsschutzmaßnahmen zu entgehen)“.


30      Vgl. Durchführungsverordnung 2020/776, Erwägungsgründe 726 bis 757, und Durchführungsverordnung 2020/870, Erwägungsgründe 143 bis 147.


31      Vgl. Durchführungsverordnung 2020/776, Erwägungsgründe 758 bis 804, und Durchführungsverordnung 2020/870, Erwägungsgründe 230 bis 241. Vgl. auch das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (AS657) vom 29. April 2020 (Anlage A.24 zur Klageschrift in der Rechtssache T‑540/20), Rn. 158 bis 206.


32      Vgl. Durchführungsverordnung 2020/776, Erwägungsgründe 670 bis 699, und Durchführungsverordnung 2020/870, Erwägungsgründe 58 bis 87. Vgl. hierzu auch Durchführungsverordnung 2020/776, 659. Erwägungsgrund, und Durchführungsverordnung 2020/870, 47. Erwägungsgrund: „[Jushi Egypt und Hengshi Egypt] werden mit Mitteln aus China finanziert, verwenden Vorleistungsmaterialien und Ausrüstung, die aus China importiert werden, stehen unter der Leitung chinesischer Führungskräfte und nutzen chinesisches Know-how.“


33      Da sich das Gericht nicht mit der Frage der Zurechenbarkeit der finanziellen Beiträge Chinas zu Ägypten, auch nicht mit dem Rückgriff der Kommission auf den Entwurf der Artikel der Völkerrechtskommission über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, befasst hat und dies vor dem Gerichtshof nicht angefochten wurde (vgl. angefochtene Urteile, Rn. 103 [T‑480/20] und Rn. 70 [T‑540/20]), werde ich zu diesem Teil der Gesamtdiskussion nicht Stellung nehmen. Vgl. auch Durchführungsverordnung 2020/776, Erwägungsgründe 686, 707, 708, 718 und 719, sowie Durchführungsverordnung 2020/870, Erwägungsgründe 74, 95, 102 und 103.


34      Vollständigkeitshalber möchte ich darauf hinweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihren Rechtsmitteln gegen die angefochtenen Urteile, Rn. 81 bis 103 (T‑480/20) und Rn. 48 bis 70 (T‑540/20), vorgehen. Viele dieser Randnummern betreffen jedoch Tatsachenfeststellungen, die das Gericht auf der Grundlage der angefochtenen Verordnungen getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs grundsätzlich auf Rechtsfragen beschränkt, sind der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑269/23 P und der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑272/23 P, soweit sie auch als Angriffe auf die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zu verstehen sind, ohne dass mit ihnen jedoch dargelegt würde, inwiefern das Gericht den klaren Aussagegehalt der ihm vorliegenden Beweismittel verkannt habe, unzulässig; vgl. unter vielen Urteil vom 8. Juni 2023, Severstal und NLMK/Kommission (C‑747/21 P und C‑748/21 P, EU:C:2023:459, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


35      Angefochtene Urteile (Rn. 84 [T‑480/20] bzw. Rn. 51 [T‑540/20]).


36      Angefochtene Urteile (Rn. 79 bis 83 [T‑480/20] und Rn. 46 bis 50 [T‑540/20]).


37      Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Antisubventionsgrundverordnung (Hervorhebung nur hier). Dieser Begriffsbestimmung schließt sich eine Liste von Handlungen einer Regierung oder öffentlichen Körperschaft an, die eine Subvention darstellen, wie z. B. ein direkter Transfer von Geldern in Form von Zuschüssen oder Krediten oder indirektere Mittel der Preisstützung, wie z. B. der Verzicht auf staatliche Abgaben; vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iv dieser Verordnung. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 107), ausführt, wird diese Aufzählung durch „Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der [Antisubventions‑]Grundverordnung [ergänzt, der] im Kern eine gegen Umgehungen gerichtete Bestimmung ist, die sicherstellen soll, dass sich die Regierung eines Drittlandes nicht den Vorschriften über die Subventionen entziehen kann, indem sie Maßnahmen erlässt, die im engeren Sinne scheinbar nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung fallen, tatsächlich aber gleiche Wirkungen haben“. In diesem Sinne vgl. auch den Bericht des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel „United States – Final Countervailing Duty Determination with respect to certain Softwood Lumber from Canada“ (WT/DS257/AB/R), Rn. 52.


38      Art. 3 Nr. 2 der Antisubventionsgrundverordnung (Hervorhebung nur hier).


39      Vgl. beispielsweise die deutsche („eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland“), spanische („los poderes públicos en el territorio del país de origen o de exportación“), dänische („staten i oprindelses- eller eksportlandet“) und irische („go bhfuil ranníocaíocht airgeadais ó rialtas sa tír thionscnaimh nó sa tír is onnmhaireoir“) Sprachfassung.


40      Vgl. z. B. die französische („des pouvoirs publics du pays d’origine ou d’exportation“), italienische („una pubblica amministrazione del paese d’origine o di esportazione“), kroatische („postoji financijski doprinos vlade zemlje podrijetla ili izvoza“) und slowenische („gre za finančni prispevek vlade v državi porekla ali izvoza“) Sprachfassung.


41      Vgl. unter vielen Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14), und vom 12. September 2019, Kommission/Kolachi Raj Industrial (C‑709/17 P, EU:C:2019:717, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).


42      Hervorhebung nur hier.


43      Hervorhebung nur hier.


44      Vgl. angefochtene Urteile (Rn. 106 bis 108 [T‑480/20] und Rn. 73 bis 75 [T‑540/20]).


45      Ich möchte hinzufügen, dass andernfalls die Anwendbarkeit des Antisubventionsinstruments von der Herkunft der fraglichen Finanzströme abhängen würde, wodurch der Anwendungsbereich der Antisubventionsgrundverordnung selbst dann leicht umgangen werden könnte, wenn die Kapitalbewegungen mit angemessener Genauigkeit verfolgt werden könnten.


46      Vgl. insoweit z. B. die englische („a financial contribution by a government or a public body within the territory of a country“), französische („une contribution financière par les pouvoirs publics ou tout organisme public, sur le territoire d’un pays“), spanische („una contribución financiera por los poderes públicos o un organismo público en el territorio de un país“), italienische („un contributo finanziario da parte di una pubblica amministrazione o di un ente pubblico nel territorio di un paese“), irische („ranníocaíocht airgeadais ó rialtas nó ó chomhlacht poiblí éigin laistigh de chríoch tíre“), kroatische („financijski doprinos vlade ili javnog tijela na državnom području zemlje“) und dänische („en statslig eller en offentlig myndighed har ydet et finansielt bidrag inden for et lands område“) Sprachfassung.


47      Hervorhebung nur hier. Der vollständige Wortlaut dieses Erwägungsgrundes lautet wie folgt: „Es ist klar, dass bei der Feststellung des Vorliegens einer Subvention nachgewiesen werden muss, dass eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe leistet oder dass irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des [Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, im Folgenden: GATT)] 1994 besteht und dass dem Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil gewährt wird.“


48      Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1968, L 93, S. 1).


49      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1988, Fediol/Kommission (187/85, EU:C:1988:399, Rn. 14): Eine Subvention fällt in den Anwendungsbereich der Antisubventionsgrundverordnung, „wenn der eingeräumte wirtschaftliche Vorteil schädigende Auswirkungen auf den normalen Wettbewerb habe, weil er zugunsten eines Unternehmens oder – sektoriell – zugunsten einer Gruppe von Unternehmen gewährt werde“. Vgl. entsprechend auch Urteile vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat (C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 91), und vom 8. Juni 2023, Severstal und NLMK/Kommission (C‑747/21 P und C‑748/21 P, EU:C:2023:459, Rn. 73), in denen handelspolitische Abhilfemaßnahmen als „Maßnahmen zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb[,] … [um] ein … Ungleichgewicht auf dem nationalen Markt zu beseitigen“, bezeichnet werden.


50      Beide Übereinkommen wurden von der Europäischen Union im Rahmen ihrer Zustimmung zu dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO genehmigt; siehe Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1).


51      Vgl. unter vielen Urteile vom 30. April 1974, Haegeman (181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5 und 6), und vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn (Hochschulausbildung) (C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).


52      Vgl. insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C‑280/93, EU:C:1994:367, Rn. 106 bis 109), und vom 23. November 1999, Portugal/Rat (C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47).


53      Diese Verpflichtung ist in Art. 216 Abs. 2 AEUV niedergelegt.


54      Vgl. in diesem Sinne auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Changmao Biochemical Engineering/Kommission (C‑123/21 P, EU:C:2022:890, Nr. 34).


55      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube (C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 31 und 32).


56      D. h. der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).


57      Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52).


58      Vgl. angefochtene Urteile (Rn. 99 [T‑480/20] und Rn. 66 [T‑540/20]).


59      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper (C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 82), und vom 27. Februar 2024, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann (C‑382/21 P, EU:C:2024:172, Rn. 74). Für einen konkreten Fall, in dem eine solche Auslegung möglich war, vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube (C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 30 und 34).


60      Hervorhebung nur hier.


61      Vgl. Bericht des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel „United States – Countervailing Duties on Certain Corrosion-Resistant Carbon Steel Flat Products from Germany“ (WT/DS213/AB/R, Nr. 73). Vgl. in diesem Sinne auch den Bericht des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel „United States – Final Countervailing Duty Determination with respect to certain Softwood Lumber from Canada“ (WT/DS257/AB/R), Nr. 95.


62      Ich möchte betonen, dass die bloße Tatsache, dass eine Maßnahme eine „Subvention“ im Sinne von Art. VI des GATT 1994 darstellt, nicht notwendigerweise bedeutet, dass jede Art von regulatorischem Eingriff in den Markt in den Anwendungsbereich des WTO-Subventionsübereinkommens fällt; vgl. hierzu den Bericht des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel „United States – Countervailing Duty Investigation on Dynamic Random Access Memory Semiconductors (DRAMS) from Korea“ (WT/DS296/AB/R), Nr. 115.


63      Vgl. in diesem Zusammenhang auch WTO Analytical Index, „Article VI – Anti-Dumping and Countervailing Duties“, S. 239, der in Bezug auf den Begriff „Prämie oder Subvention“ auf den Zweiten Bericht der Sachverständigengruppe Antidumping and Countervailing Duties vom 29. Januar 1960 (L/1141) verweist, in dem erklärt wird, dass „drei Sachverständige der Auffassung waren, dass der Begriff in einem weiteren Sinne auszulegen sei und alle Subventionen unabhängig von ihrem Charakter und ihrer Herkunft, einschließlich der von privaten Einrichtungen gewährten Subventionen, umfasse“.


64      Wie die Kommission erläutert, wurde der Verhandlungstext des (damaligen) Art. 3 Abs. 1 Buchst. a zwar dahin gehend erweitert, dass in die Definition des Begriffs „Regierung“ auch jede öffentliche Körperschaft im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds einbezogen wurde, doch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Textänderung oder einer anderen Änderung der territoriale Geltungsbereich von finanziellen Beihilfen, die einem WTO-Mitglied zugerechnet werden können, eingeschränkt werden sollte. Vgl. hierzu Negotiating Group on Subsidies and Countervailing Measures, Status of Work in the Negotiating Group, Report by the Chairman to the Group of Negotiation on Goods, Dokument MTN.GNG/NG10/W/38 (18. Juli 1990), S. 2, und Dokument MTN.GNG/NG10/W/38/Rev.1 (4. September 1990), S. 2.


65      So auch Crochet, V., und Hegde, V., „China’s ‚Going Global‘ policy: Transnational protection subsidies under the WTO SCM Agreement, Journal of International Economic Law, Bd. 23, 2020, S. 847, und Reinhold, P., „Strategische Autonomie und Handelsschutz – Länderübergreifende Subventionen vor den EU-Gerichten“, Jean Monnet Working Paper, Nr. 1/24, S. 7; beide weisen darauf hin, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des WTO-Subventionsübereinkommens keine Angabe darüber enthält, wo der Empfänger der von einer „Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft“ gewährten finanziellen Beihilfe ansässig zu sein hat.


66      Die Rechtsmittel richten sich gegen die Rn. 167 bis 169 (T‑480/20) und die Rn. 134 bis 136 (T‑540/20) der angefochtenen Urteile.


67      In der Überschrift des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑269/23 P und des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑272/23 P rügen die Rechtsmittelführerinnen auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Abs. 2 der Antisubventionsgrundverordnung. Da diese Parteien jedoch in ihrer jeweiligen Rechtsmittelschrift nicht näher auf den behaupteten Verstoß gegen diese Bestimmungen eingehen, bin ich der Auffassung, dass die Rechtsmittel insoweit mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen sind. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission (C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 87).


68      Wie das Gericht ausführt, vertritt das WTO-Berufungsgremium die Auffassung, dass sich das Erfordernis, einen geeigneten Referenzmaßstab festzulegen, aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Ziff. ii des WTO-Subventionsübereinkommens ergebe (vgl. angefochtene Urteile, Rn. 164 [T‑480/20] bzw. Rn. 131 [T‑540/20]). Das WTO-Berufungsgremium hat insbesondere in Bezug auf die Formulierung „normalerweise … verzichtet“ wie es in dieser Bestimmung des WTO-Subventionsübereinkommens heißt, festgestellt, dass der Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben bedeutet, dass die Regierung weniger Abgaben erhoben hat, als sie in einer anderen Situation erhoben hätte. Der so aufgegebene Anspruch auf Einnahmen muss anhand „eines definierten, normativen Maßstabs ermittelt werden, anhand dessen ein Vergleich zwischen den tatsächlich erzielten Einnahmen und den Einnahmen, die ‚normalerweise‘ erzielt worden wären, vorgenommen werden kann“. Vgl. Bericht des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel „United States – Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft (Second Complaint)“ (WT/DS353/AB/R), Nr. 806. Vgl. auch Bericht des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel „United States – Tax Treatment for ‚Foreign Sales Corporations‘“ (WT/DS108/AB/R), Nr. 90.


69      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat (240/84, EU:C:1987:202, Rn. 19), in dem erläutert wird, dass in Fällen, in denen das Unionsrecht keine bestimmte Methode vorschreibt, die sich daraus ergebende Wahl zwischen den verschiedenen Methoden zur Erreichung des vom Unionsrecht vorgeschriebenen Ziels eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte erfordert, bei der der Gerichtshof lediglich eine Prüfung auf offensichtliche Fehler vornimmt.


70      Vgl. angefochtene Urteile (Rn. 168 [T‑480/20] und Rn. 135 [T‑540/20]).


71      Die Kommission erläutert in den angefochtenen Verordnungen: „2016 beschloss die ägyptische Regierung auf Empfehlung des Internationalen Währungsfonds den festen Wechselkurs des ägyptischen Pfunds (EGP) in einen flexiblen Wechselkurs umzuwandeln. Das ägyptische Pfund verlor infolgedessen binnen eines Monats etwa die Hälfte seines Wertes gegenüber Leitwährungen wie dem US-Dollar oder dem Euro. Als Reaktion auf diese plötzlichen Währungsschwankungen erließ die ägyptische Regierung eine besondere Rechnungslegungsnorm sowie eine besondere Steuervorschrift für den Umgang mit Währungsumrechnungsdifferenzen. Den Unternehmen war es nunmehr gestattet, Währungsumrechnungsdifferenzen durch die Abwertung des EGP in größerem Umfang von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen.“ Vgl. Durchführungsverordnung 2020/776, 860. Erwägungsgrund, und Durchführungsverordnung 2020/870, 287. Erwägungsgrund.


72      Vgl. hierzu Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 49), in dem erläutert wird, dass das Gericht zwar für die Beurteilung des Sachverhalts ausschließlich zuständig ist, dass aber, „wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder beurteilt hat, der Gerichtshof zur Kontrolle, die ihm nach Artikel 168a EWG-Vertrag übertragen ist, befugt [ist], soweit das Gericht diese Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat“.


73      Vgl. in diesem Sinne den Bericht des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel „United States – Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft (Second Complaint) – Recourse to Article 21.5 of the DSU by the European Union“ (WT/DS353/AB/RW), Nr. 5.1813. Vgl. in diesem Sinne auch Rubini, L., The Definition of Subsidy and State Aid: WTO and EC Law in Comparative Perspective, Oxford University Press, Oxford, 2009, S. 373 ff.


74      Vgl. in diesem Sinne und entsprechend – für den Bereich der staatlichen Beihilfen – Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 106), in dem es heißt, „dass der Umstand, dass die ‚Offshore-Unternehmen‘ nicht besteuert werden, keine zufällige Folge der fraglichen Regelung ist, sondern unvermeidliche Konsequenz der Tatsache, dass die Besteuerungsgrundlagen genau so konzipiert sind, dass die ‚Offshore-Unternehmen‘, die als solche keine Arbeitnehmer beschäftigen und keine Geschäftsräume nutzen, keine der in dem Steuerreformvorhaben enthaltenen Bemessungsgrundlagen aufweisen“.


75      Angefochtene Urteile (Rn. 176 und 177 [T‑480/20] und Rn. 143 und 144 [T‑540/20]).


76      Vgl. hierzu die Durchführungsverordnung 2020/776, 861. Erwägungsrund, und die Durchführungsverordnung 2020/870, 288. Erwägungsgrund, in denen erläutert wird, dass aufgrund der besonderen Rechnungslegungsnorm „Unternehmen, die ihre Geschäfte in einer Fremdwährung tätigen, aus steuerlicher Sicht scheinbar Verluste [machen], obwohl sie möglicherweise tatsächlich solide Gewinne verzeichnen. Dagegen erlitten ägyptische Unternehmen, die ihre Geschäfte in EGP abwickelten, tatsächliche Verluste mit realen Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit, für die die besondere Steuervorschrift der ägyptischen Regierung Abhilfe schaffen sollte.“


77      Vgl. hierzu Durchführungsverordnung 2020/870, 862. Erwägungsgrund, und Durchführungsverordnung 2020/776, 289. Erwägungsgrund, in denen es heißt: Die Rechtsmittelführerinnen „sind nahezu ausschließlich auf Ausfuhren orientiert, führen fast ihre gesamte Ausrüstung ein, nehmen ihre Darlehen in Fremdwährungen auf und beziehen den Großteil ihrer Vormaterialien gegen Fremdwährungen. Demnach handelte es sich bei den Verlusten durch die Abwertung des EGP, die [die Rechtsmittelführerinnen] insbesondere wegen der beträchtlichen Fremdwährungsdarlehen verbuchten, nicht um reale Verluste, und die Verluste wurden nur zu steuerlichen Zwecken ausgewiesen, nämlich zur Senkung des steuerpflichtigen Einkommens.“


78      Angefochtene Urteile (Rn. 176 [T‑480/20] und Rn. 143 [T‑540/20]).


79      Angefochtene Urteile (Rn. 177 [T‑480/20] und Rn. 144 [T‑540/20]).


80      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihre Rechtsmittel auf die Rn. 32, 37, 42, 43, 46 bis 48, 51 bis 55 und 58 des Urteils Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission.


81      Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italien/Kommission (T‑300/16, EU:T:2019:235).


82      Vgl. Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, (T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 207, 210 und 211).


83      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hätte sich daraus ein Ausgleichszollsatz von insgesamt 4,6 % anstelle der von der Kommission festgesetzten 10,9 % ergeben.


84      Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (Rn. 47), mit Bezugnahme auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel „United States – Countervailing Measures Concerning Certain Products from the European Communities“ (WT/DS212/AB/R), Nr. 108, in dem es heißt, dass „‚ein „Empfänger‘ sowohl ein Unternehmen … als auch sein Eigentümer … sein kann. Eine ‚Gruppe von Personen‘ kann eine Gruppe von ‚natürlichen Personen‘, eine Gruppe von ‚natürlichen und juristischen Personen‘ oder eine Gruppe von ausschließlich ‚juristischen Personen‘ einschließen.“


85      Die Hinweise der Rechtsmittelführerinnen auf ihre Behandlung in den parallelen Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen gehen fehl. Selbst wenn die Entscheidungspraxis im Bereich des Handelsschutzes die Kommission binden würde (was nicht der Fall ist; vgl. Urteil vom 24. Februar 2022, Eurofer/Kommission, C‑226/20 P, EU:C:2022:122, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), erklärt die Kommission, dass nur Jushi Egpyt als in die Europäische Union ausführender Hersteller von GFR aufgetreten sei, so dass es nicht erforderlich gewesen sei, die Möglichkeit einer Weitergabe des Vorteils von Jushi Egypt an Hengshi Egypt zu prüfen. Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (Rn. 55).


86      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984, Intermills/Kommission (323/82, EU:C:1984:345, Rn. 11 und 12), und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 112 bis 114), auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen und Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau (170/83, EU:C:1984:271, Rn. 11), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts.


87      Vgl. Urteil Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (Rn. 47).


88      Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (Rn. 56) und den Verweis auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel „United States – Final Countervailing Duty Determination with Respect to Certain Softwood Lumber from Canada“ (WT/DS257/AB/R, Nr. 146). Vgl. in ähnlicher Weise im Bereich der staatlichen Beihilfen Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 114).


89      Art. 1 Abs. 1 der Antisubventionsgrundverordnung.