Language of document : ECLI:EU:T:2011:307

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

28. Juni 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Buonfatti – Ältere Benelux-Wortmarke Bonfait – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑471/09

Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG mit Sitz in Bielefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Graf von Stosch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Manea als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Bonfait BV mit Sitz in Denekamp (Niederlande),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2009 (Sache R 340/2007–4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bonfait BV und der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. Juli 2004 meldete die Klägerin, die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Buonfatti.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Fertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Fleisch und/oder Fleisch‑ und Wurstwaren und/oder zubereitetem Gemüse und/oder zubereiteten Früchten und/oder zubereiteten Kartoffeln und/oder Kartoffelerzeugnissen; verzehrfertige Kartoffeln, Kartoffelzubereitungen, Kartoffelknödel; vorstehende Waren, soweit möglich, auch tiefgekühlt“;

–        Klasse 30: „Fertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Getreidezubereitungen und/oder Reis und/oder Soßen und/oder Teigwaren; Teigwaren, einschließlich gefüllter; vorstehende Waren, soweit möglich, auch tiefgekühlt“.

4        Am 8. Juli 2005 erhob die Bonfait BV nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke hinsichtlich der oben in Randnr. 3 genannten Waren.

5        Der Widerspruch war u. a. auf die Benelux-Wortmarke Bonfait gestützt, die für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 31 unter der Nr. 393 133 eingetragen, am 2. September 1983 angemeldet und bis zum 2. September 2013 verlängert wurde:

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Konfitüren und Gelees; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette; Konserven“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehl, Getreidepräparate, Brot, Biskuits, Kuchen, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen; Salat-Dressings; Gewürze; Kühleis; Konserven“;

–        Klasse 31: „Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel für Tiere; Malz“.

6        Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009) und des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

7        Am 5. Februar 2007 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

8        Am 23. Februar 2007 reichte Bonfait beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

9        Mit Entscheidung vom 2. Oktober 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde ausschließlich auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 statt.

10      Die Beschwerdekammer war insbesondere der Ansicht, dass erstens in Anbetracht der älteren Benelux-Marke Nr. 393 133 die relevanten Verkehrskreise die Durchschnittsverbraucher in den Benelux-Staaten seien, so dass hinsichtlich der Sprachen auf Französisch und Niederländisch abzustellen sei, dass zweitens die Waren hochgradig ähnlich oder sogar identisch seien, dass drittens die einander gegenüberstehenden Zeichen schriftbildliche, phonetische und auch begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen, was die Beschwerdekammer zu dem Schluss veranlasst habe, sie insgesamt als ähnlich anzusehen, und dass schließlich viertens vor diesem Hintergrund das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr als gegeben anzusehen sei.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

 Vorbringen der Parteien

 Zum Vergleich der Waren

14      Nach Ansicht der Klägerin liegt zwischen den fraglichen Waren allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit vor. Die ältere Marke genieße nämlich nur für verschiedene Zutaten der von der Anmeldung erfassten Waren – in erster Linie Fertiggerichte – Schutz.

15      Das HABM weist darauf hin, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen seien, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichneten. Zu diesen Faktoren gehörten insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung, ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren sowie der Zweck der Waren, die Wahrscheinlichkeit, dass sie von demselben Unternehmen hergestellt, vermarktet oder bereitgestellt werden sowie ihre Vertriebswege und Verkaufsstätten.

16      Nach Ansicht des HABM sind die Waren im vorliegenden Fall hochgradig ähnlich oder sogar identisch, da die von der älteren Marke erfassten Waren Zutaten oder Komponenten der von der Anmeldung erfassten Waren seien.

17      Für diese Beurteilung spreche auch, dass wichtige Hersteller auf dem Markt nicht nur Zutaten, sondern auch Fertiggerichte aus diesen Zutaten herstellten. Der Verbraucher sei daher in der Lage, entweder seine Mahlzeit mit den von diesen Herstellern verkauften Zutaten zuzubereiten, oder ein bereits verzehrfertiges Gericht dieser Hersteller zu kaufen. Die Fertiggerichte, verzehrfertigen Kartoffelprodukte und Teigwaren, für die die Klägerin die Marke angemeldet habe, auf der einen und die von älteren Marke erfassten Waren, bei denen es sich um Zutaten dieser Erzeugnisse handele, auf der anderen Seite, könnten daher vom selben Hersteller stammen.

18      Weiterhin sei ein Ergänzungsverhältnis zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und den Waren der älteren Marke gegeben, soweit die verzehrfertigen Kartoffelprodukte oder die Teigwaren, für die die Marke angemeldet worden sei, mit Fleisch und Fisch oder mit Soßen der älteren Marke kombiniert und verfeinert würden.

19      Schließlich sei die ältere Marke auch für in Dosen haltbar gemachte Lebensmittel geschützt. Hierunter könnten ohne Weiteres auch bereits verzehrfertig zubereitete Lebensmittel fallen, also Fertiggerichte, da diese häufig in Konservenform vertrieben würden.

 Zum klanglichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen

20      Die Klägerin trägt erstens vor, dass die Marke Buonfatti in drei oder sogar in vier Silben ausgesprochen werde, dass sie aber auf jeden Fall eine Silbe mehr aufweise als die ältere Marke Bonfait.

21      Zweitens sei, da die fraglichen Marken von den französischsprachigen Verbrauchern deutlich anders ausgesprochen würden, eine Ähnlichkeit zwischen ihnen nicht erkennbar.

22      Drittens läge selbst dann keine Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen vor, wenn man die Aussprache durch die niederländischsprachigen Verbraucher zugrunde legte. Außerdem widerspreche die Annahme, dass die Marken eventuell niederländisch ausgesprochen würden, den Feststellungen in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung, wonach davon ausgegangen werde, dass auch die niederländischsprachigen Verbraucher den Sinn der französischen Wörter „bon“ und „fait“ verstünden. Daher sei nur die französische Aussprache zugrunde zu legen.

23      Viertens schließlich unterschieden das in der ersten Silbe der Anmeldemarke enthaltene „u“ sowie die Endsilben, „at“ und „ti“ die Anmeldemarke deutlich von der älteren Marke.

24      Für das HABM ergibt sich die Relevanz einer Aussprache nach niederländischen Phonetikregeln daraus, dass die relevanten Verkehrskreise unstreitig die Durchschnittsverbraucher der Benelux-Länder sind, zu denen zweifelsfrei auch Niederländisch sprechende Verbraucher zählten. Im Übrigen sollte die Feststellung der Beschwerdekammer, dass auch niederländische Verbraucher die jeweilige Herkunft der zu vergleichenden Wörter erkennen würden, nicht fehlgedeutet werden. Passive Sprachkenntnisse und die Fähigkeit, ein Wort zu erkennen oder zu verstehen, seien nämlich keinesfalls mit aktiven Sprachkenntnissen für korrektes Aussprechen eines Wortes gleichzusetzen.

25      Die Beschwerdekammer habe daher zu Recht angenommen, dass die ältere Marke in französischer Aussprache zweisilbig, nämlich „bon“ und „fe“ ausgesprochen werde, und die Anmeldemarke im Vergleich dazu dreisilbig, nämlich „buon“, „fa“ und „ti“, mit nicht nasaliertem „n“.

26      Da sich die Zeichen in ihren Endungen klanglich unterschieden, sei die Beschwerdekammer daher trotz der Ähnlichkeit des Anfangs der jeweiligen Zeichen richtig von einem geringen Grad an klanglicher Ähnlichkeit ausgegangen.

27      Im Übrigen habe die Beschwerdekammer hinsichtlich der niederländischen Aussprache der Zeichen zu Recht angenommen, dass ein höherer Grad an klanglicher Ähnlichkeit gegeben sei, da in beiden Zeichen alle Konsonanten ausgesprochen würden und diese identisch seien. So werde die ältere Marke im Niederländischen wiederum zweisilbig („bon“ und „fait“) ausgesprochen und die Anmeldemarke als „buon-fa-ti“. Da die Zeichen jeweils auf dem „a“ betont würden, falle der zusätzliche Vokal „u“ am Anfang der Anmeldemarke klanglich kaum ins Gewicht. Daher seien die Zeichenanfänge klanglich hochgradig ähnlich.

28      Das HABM gelangt zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Marken klangliche Ähnlichkeit aufwiesen.

 Zum bildlichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen

29      Die Klägerin macht geltend, dass die Wortlänge der beiden Marken unterschiedlich sei, da die ältere Marke sieben Buchstaben aufweise und die Anmeldemarke neun Buchstaben. Im Übrigen seien der jeweils zweite Buchstabe der Zeichen (der Vokal „o“ und der Vokal „u“) ebenso unterschiedlich wie das Ende des jeweiligen Zeichens („ait“ und „atti“). Mit diesen Unterschieden habe sich die Beschwerdekammer jedoch nicht auseinandergesetzt.

30      Die Klägerin gelangt zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht dieser deutlichen Unterschiede des durch die jeweiligen Zeichen vermittelten Gesamteindrucks allein die Tatsache, dass – wie der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden sei – eine bestimmte Anzahl von Buchstaben in beiden Zeichen identisch seien, eine bildliche Ähnlichkeit nicht begründen könne.

31      Nach Ansicht des HABM ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeichen sich visuell ähnelten, da die Anmeldemarke alle Buchstaben der älteren Marke enthalte und alle Konsonanten in der gleichen Reihenfolge wiedergebe. Hiermit habe die Beschwerdekammer daher deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die beiden fraglichen Marken sich in Länge sowie in Beginn und Ende ähnlich seien, so dass sie sich demnach sehr wohl mit diesen Kriterien auseinandergesetzt habe.

32      Außerdem sei die Anzahl der Buchstaben bei der bildlichen Beurteilung der fraglichen Zeichen zu vernachlässigen, da bei der Gesamtlänge der jeweiligen Zeichen keine eindeutige Abweichung bestehe.

33      Auch der Umstand, dass der zweite Buchstabe der Anmeldemarke, das „u“ und nicht das „o“ sei, sei nicht geeignet, den Beginn der jeweiligen Marken („buon“ und „bon“) unähnlich werden zu lassen. Beide Vorsilben würden visuell nämlich von den bauchigen, runden Formen der Buchstaben „b“ und „o“ geprägt und endeten in beiden Fällen auf dem sperrigen „n“. Die Zeichen ähnelten sich damit in ihrer Gesamtlänge, ihrem Anfang und bedingt durch die identische Anordnung der gleichen Konsonanten, in ihrem schriftbildlichen Gesamteindruck.

 Zum begrifflichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen

34      Nach Ansicht der Klägerin geht die Beschwerdekammer in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass die angesprochenen Benelux-Verkehrskreise den Sinn der Wörter „buon“ und „fatti“ der Anmeldemarke verstehen werden. Bei dem Begriff „Buonfatti“ handele es sich um ein Kunstwort, das so in der italienischen Sprache nicht existiere, und über Italienischkenntnisse verfügten nur sehr wenige Benelux-Verbraucher, da Italienisch keine dort gängige Fremdsprache sei.

35      Das HABM trägt vor, dass es sich bei beiden Zeichen um Kunstwörter handele, die so weder im Italienischen – nämlich in Bezug auf die Anmeldemarke – noch im Französischen – nämlich in Bezug auf die ältere Marke – existierten.

36      Ferner setze sich die Anmeldemarke aus den italienischen Wörtern „buon“ und „fatti“ zusammen und mute daher in ihrer Gesamtheit für den relevanten Durchschnittsverbraucher italienisch an, wohingegen die ältere Marke sich aus den französischen Wörtern „bon“ und „fait“ zusammensetze und daher in ihrer Gesamtheit französisch anmute.

37      Da der relevante Durchschnittsverbraucher beim alltäglichen Einkauf von Lebensmitteln die Marken, mit denen er dabei in Berührung komme, keiner umfangreichen Analyse unterwerfe, auch keiner sprachlichen, sei für die Beurteilung der begrifflichen Wahrnehmung der Marken durch den Verbraucher auf dessen spontanes Verständnis abzustellen. Es sei also maßgebend, welche unmittelbare, gewissermaßen reflexartige Assoziation beim Benelux-Durchschnittsverbraucher hervorgerufen werde, wenn ihm die einander gegenüberstehenden Zeichen im Alltag begegneten.

38      Was die Marke Bonfait betrifft, besteht nach Ansicht des HABM Einigkeit darüber, dass der französischkundige Verbraucher die ältere Marke dahin versteht, dass etwas gut gemacht worden sei. Dem Muttersprachler möge dabei auffallen, dass Adjektiv und Partizip hier nicht korrekt verbunden seien, der lediglich Französischkundige werde dies aber eher nicht bemerken.

39      Im Übrigen bestreite die Klägerin nicht, dass der niederländische Verbraucher die ältere Marke so verstehen werde wie der französische, da es sich bei ihren Komponenten um Grundwörter der französischen Sprache handele.

40      Was die Marke Buonfatti angehe, sei zu bedenken, dass der Verbraucher in exakt der gleichen Situation mit dieser Marke konfrontiert werde, nämlich beim täglichen Einkauf von Lebensmitteln, gegebenenfalls im selben Supermarkt. In einem Regal sehe er Teigwaren der Marke Bonfait, im nächsten Regal dann Buonfatti-Nudelsaucen. Derselbe Verbraucher werde, wenn er mit phonetisch, aber eher noch visuell ähnlichen Zeichen für hochgradig ähnliche Produkte konfrontiert werde, dem ihm unter Umständen fremderen Zeichen, nämlich der Anmeldemarke, einen ihm von einem ähnlichen Zeichen, nämlich der älteren Marke, bekannten Sinngehalt beimessen, und zwar umso eher, als die Vorsilben „bon“ und „buon“ sehr ähnlich seien, und die Zeichen eine vergleichbare Struktur aufwiesen, nämlich die Verbindung der Adjektive „bon“ und „buon“ mit den ähnlichen Endungen „fait“ und ,,fatti“.

41      Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht bestritten, dass es sich bei dem Adjektiv „buon“ um ein Grundwort der italienischen Sprache handele. Die relevanten Verbraucher – so das HABM – würden dies ohne Weiteres als italienische Entsprechung zu „bon“ verstehen. Was das Partizip „fatti“ angehe, sei die sprachlichen Nähe zwischen Französisch und Italienisch zu beachten, denn bei beiden Sprachen handele es sich um romanische Sprachen, die im Lateinischen begründet seien. So werde der relevante Verbraucher also ohne Weiteres auf der Grundlage seiner Französischkenntnisse und auf der Grundlage der schriftbildlichen Ähnlichkeit und der übereinstimmenden Struktur der Zeichen „fatti“ als italienische Entsprechung zu „fait“ ableiten.

42      Die Beschwerdekammer sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass der relevante Benelux-Verbraucher beiden Zeichen einen ähnlichen Sinngehalt beimessen werde, nämlich „gut gemacht/getan“.

43      Schließlich bestreitet das HABM die Erheblichkeit des Hinweises der Klägerin auf das Urteil des Gerichts vom 9. März 2005, Osotspa/HABM – Distribution & Marketing (Hai) (T‑33/03, Slg. 2005, II‑763). Der dort zu beurteilende Sachverhalt habe sich deutlich von der hier gegebenen Situation unterschieden, da zum einen im Urteil Hai weder phonetische noch schriftbildliche Ähnlichkeit der betreffenden Marken vorgelegen habe, so dass das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ausschließlich von der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit abhängig gewesen sei, und da zum anderen die zu vergleichenden Wörter beide korrekte Vokabeln unterschiedlicher Sprache gewesen seien.

 Zur Verwechslungsgefahr

44      Die Klägerin macht geltend, der Beschwerdekammer sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem sie in der angefochtenen Entscheidung die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht geprüft habe.

45      Sie weist darauf hin, dass Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besäßen, umfassenderen Schutz genössen als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer sei. Marken, die beschreibende oder werblich anpreisende Elemente enthielten, wiesen grundsätzlich nur geringe Kennzeichnungskraft auf.

46      Die französischsprachigen Verbraucher in Benelux könnten erkennen, dass die ältere Marke aus dem werblich anpreisenden Bestandteil „bon“ (gut) sowie dem beschreibenden Bestandteil „fait“ (gemacht) bestehe. Außerdem verfügten die meisten niederländischen Muttersprachler zumindest über ein derartiges Französischverständnis, dass sie die Bedeutung der Bestandteile der Marke Bonfait verstünden, worauf die Beschwerdekammer im angefochtenen Beschluss hinweise.

47      Die ältere Marke verfüge somit nur über sehr geringe Kennzeichnungskraft, die die Beschwerdekammer in ihrer angefochtenen Entscheidung außer Betracht gelassen habe, obwohl die Klägerin dies in ihren Schriftsätzen geltend gemacht habe.

48      In Anbetracht der geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der allenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit der betreffenden Waren genüge bereits ein durchschnittlicher Zeichenabstand, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.

49      Das HABM räumt ein, dass die angefochtene Entscheidung keine expliziten Ausführungen zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke mache. Aus dieser Entscheidung ergebe sich jedoch ohne Weiteres, dass die Beschwerdekammer von einem durchschnittlichen Maß an originärer Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ausgegangen sei.

50      Den Ausführungen der Klägerin, dass die ältere Marke aufgrund ihrer beschreibenden Natur nur geringe Kennzeichnungskraft besitze, sei Randnr. 8 der angefochtenen Entscheidung gewidmet.

51      Da vor diesem Hintergrund die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der Waren- und Zeichenähnlichkeit das Vorliegen von Verwechslungsgefahr bejaht habe, sei sie offensichtlich nicht dem Vortrag der Klägerin gefolgt, wonach die geringe Kennzeichnungskraft zur Zurückweisung des Widerspruchs führen müsse. Die Beschwerdekammer sei vom Normalfall ausgegangen, nämlich davon, dass die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke weder nach unten noch nach oben abweiche, sondern schlicht durchschnittlich sei.

 Würdigung durch das Gericht

52      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ältere Marken sind im Übrigen nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Mitgliedstaat oder, in Bezug auf Belgien, Luxemburg und die Niederlande, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

53      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums von den in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgebenden Verkehrskreisen

55      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition der maßgebenden Verkehrskreise, wonach die maßgebenden Verkehrskreise, aus dem allgemeinen Publikum bestünden, da die Waren für dieses bestimmt seien, eine Definition, die die Klägerin im Übrigen nicht beanstandet, ist zu bestätigen.

57      In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der älteren Marke um eine in Benelux-Marke handelt, ist das zu berücksichtigende Gebiet dasjenige der Benelux-Staaten und sind die betroffenen Sprachen Niederländisch und Französisch.

 Zum Vergleich der Waren

58      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren und Dienstleistungen zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Bestimmung und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Da es sich bei den Waren, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, um Lebensmittel des gängigen Verbrauchs handelt und die von der älteren Marke erfassten Waren Zutaten oder Komponenten der Erstgenannten sind hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass zwischen diesen Waren eine starke Ähnlichkeit besteht, die erkennbar dadurch verstärkt wird, dass es auf diesem Markt bedeutende Wettbewerber gibt, die Zutaten und zugleich auch Fertiggerichte vertreiben, dass zwischen den fraglichen Waren ein Ergänzungsverhältnis vorliegt und dass es sich bei den in Dosen vertriebenen Lebensmitteln um Fertiggerichte handeln kann.

 Zum Zeichenvergleich

–       Zum klanglichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen

60      Erstens sind die allermeisten der zu berücksichtigenden Verbraucher, da das maßgebende Gebiet dasjenige der Benelux-Staaten ist, niederländisch‑ oder französischsprachig.

61      Nichts lässt zudem die Annahme zu, dass die niederländischsprachigen Verbraucher – selbst unterstellt, sie hätten Kenntnisse der französischen Sprache – der französischen Aussprache der fraglichen Zeichen den Vorzug geben würden.

62      Daher ist zu berücksichtigen, dass fraglichen Zeichen je nach von den maßgebenden Verbrauchern verwendeter Sprache unterschiedlich ausgesprochen werden können.

63      Zweitens ist die Ansicht der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die fraglichen Marken nur eine schwache Ähnlichkeit aufweisen, wenn sie französisch ausgesprochen werden, und dass im Niederländischen ein etwas höherer Grad an Ähnlichkeit gegeben ist.

64      Die fraglichen Marken können nämlich je nach Sprache des betreffenden Sprechenden zumindest zum einen „bu-onn-fat-ti“, „bu-onn-fa-ti“, „bou-onn-fat-ti“, „bou-onn-fa-ti“ und „bonn-fa-ti“ sowie zum anderen „bon-fé“, „bonn-fé“ oder „bonn-fa-ite“ ausgesprochen werden, wobei die letztgenannte Aussprache von Niederländischsprachigen verwendet werden kann.

65      In Anbetracht der verschiedenen Arten, die fraglichen Zeichen auszusprechen, und des Unterschieds, der sich aus der Silbenzahl – zwei, drei oder vier, je nach berücksichtigter Aussprache – sowie der Endsilbe des jeweiligen Zeichens – „ti“ auf der einen und „fé“ oder „ite“ auf der anderen Seite – ergibt, ist daher davon auszugehen, dass die Zeichen unabhängig von der Sprache des Sprechenden nur eine geringe klangliche Ähnlichkeit aufweisen.

–       Zum bildlichen Vergleich der fraglichen Zeichen

66      Die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach zum einen die Mehrzahl der Buchstaben der fraglichen Zeichen – und insbesondere die Konsonanten – identisch und in der gleichen Reihenfolge wiedergeben und zum anderen alle Buchstaben der älteren Marke in der Anmeldemarke enthalten seien, ist zu bestätigen.

67      Die Beschwerdekammer hat daraus jedoch zu Unrecht abgeleitet, dass die fraglichen Marken in bildlicher Hinsicht ähnlich seien.

68      Wie die Klägerin nämlich zutreffend geltend macht, besteht zwischen den beiden Zeichen ein Längenunterschied – da das Zeichen Buonfatti aus neun Buchstaben, das Zeichen Bonfait aber nur aus sieben Buchstaben besteht – und sind der zweite Buchstabe – „u“ auf der einen und „o“ auf der anderen Seite – ebenso wie die Endung des jeweiligen Zeichens – „atti“ auf der einen und „fait“ auf der anderen Seite – unterschiedlich.

69      Das Vorbringen des HABM, mit dem dargetan werden soll, dass sich der Verbraucher des Längenunterschieds der fraglichen Zeichen, deren Buchstaben er nicht zähle, nicht bewusst sein werde, erweist sich demgegenüber als unerheblich, da diese Zeichen einen objektiven Längenunterschied aufweisen, dessen Sichtbarkeit nicht zu bestreiten ist.

70      Für das Vorbringen des HABM, mit dem dieses geltend macht, dass die Anfangsbestandteile der Zeichen als ähnlich zu betrachten seien, da das Vorhandensein des „u“ im Wort „buon“ diesen Bestandteil des Zeichens Buonfatti dem Bestandteil „bon“ des Zeichens Bonfait nicht unähnlich mache, gilt das Gleiche, da das HABM damit weder den Umstand in Frage stellt, dass es aufgrund des Vorhandenseins des „u“ im Zeichen Buonfatti einen Unterschied zwischen den fraglichen Zeichen gibt, noch den, dass der Endbestandteil dieser Zeichen einen deutlichen Unterschied aufweist, da „fait“ mit „fatti“ bildlich nicht identisch ist.

71      In Anbetracht des von den fraglichen Zeichen jeweils vermittelten Gesamteindrucks ist daher davon auszugehen, dass zwischen diesen allenfalls eine schwache bildliche Ähnlichkeit besteht.

–       Zum begrifflichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen

72      Die Beschwerdekammer ist im Kern davon ausgegangen, dass die beiden fraglichen Zeichen durch eine identische Begriffsstruktur gekennzeichnet seien, die auf dem Vorliegen eines an erster Stelle platzierten Adjektivs und eines an zweiter Stelle befindlichen Partizips beruhe, dass diese beiden Bestandteile kombiniert worden seien, um einen grammatikalisch falschen Begriff zu bilden, dessen tiefer liegenden Sinn sowohl die französischsprachigen als auch die niederländischsprachigen Verbraucher verstünden, da nämlich die Letztgenannten – selbst wenn sie nur begrenzte Französisch- und Italienischkenntnisse besäßen – erkennen könnten, dass „bon“ und „buon“ ebenso wie „fait“ und „fatti“ denselben Sinn hätten.

73      Sie hat daraus gefolgert, dass die Marken somit begrifflich sehr ähnlich seien.

74      Dieser Würdigung ist nicht zu folgen.

75      Erstens handelt sich bei den in Rede stehenden Waren um insbesondere in Supermärkten vertriebene Lebensmittel des Massenkonsums, was die Parteien nicht bestreiten. Der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass bei Waren des gängigen Verbrauchs auf den Grad der Aufmerksamkeit des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [LINDENHOF], T‑296/02, Slg. 2005, II‑563, Randnr. 45, und vom 18. April 2007, House of Donuts/HABM – Panrico [House of donuts], T‑333/04 und T‑334/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43)

76      Das HABM hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Grad der Aufmerksamkeit der Verbraucher bei solchen Waren gering sei.

77      Abgesehen davon, dass das HABM nichts Konkretes vorgebracht hat, das geeignet wäre, eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung zu rechtfertigen, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr nicht auf eine geringe Aufmerksamkeit der Verbraucher abgestellt hat; sie hat sich nämlich nicht zu dieser Frage geäußert, was zu der Annahme führt, dass sie im Einklang mit der Rechtsprechung eine durchschnittliche Aufmerksamkeit in Betracht gezogen hat.

78      Zweitens beruht das Vorbringen des HABM, mit dem begründet werden soll, dass die fraglichen Zeichen in begrifflicher Hinsicht ähnlich seien, auf einer zweifachen Annahme: Es setzt zum einen voraus, dass die französischsprachigen Verbraucher erkennen werden, dass die beiden Zeichen die gleiche fehlerhafte syntaktische Struktur aufweisen, und den tiefer liegenden Sinn des Zeichens Buonfatti so verstehen werden, dass sie ihn in die Nähe des durch das Zeichen Bonfait vermittelten Sinns rücken, und zum anderen, dass die nicht französischsprachigen Verbraucher die gleiche Annäherung vornehmen werden, indem sie auf der Grundlage zumindest rudimentärer Kenntnisse der italienischen und der französischen Sprache die beiden Zeichen Buonfatti und Bonfait ins Niederländische übersetzen und so deren identischen tiefer liegenden Sinn entdecken werden.

79      Erstens steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu der vom HABM vertretenen Ansicht, dass die Verbraucher der erworbenen Ware nur geringe Aufmerksamkeit schenkten, wenn es sich um ein Lebensmittel des Massenkonsums handele. Verbraucher, die beim Kauf nur eine geringe Aufmerksamkeit an den Tag legen, untersuchen nämlich nicht die Struktur und den tiefer liegenden Sinn der beiden Zeichen.

80      Zweitens erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die niederländischsprachigen Verbraucher bei einem durchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit – ohne dass die Frage zu prüfen wäre, in welchem Umfang sie Kenntnisse der französischen oder italienischen Sprache haben – bei der Auswahl der Ware im Supermarkt ein offenbar der französischen Sprache zuzurechnendes Zeichen und ein anderes, offenbar der italienischen Sprache zuzurechnendes ins Niederländische übersetzen, um den identischen verborgenen Sinn der beiden Zeichen zu entdecken.

81      Drittens erbringt das HABM in Bezug auf die französischsprachigen Verbraucher keinen Beweis für seine Behauptungen, dass diese Verbraucher u. a. aufgrund dessen, dass Italienisch und Französisch beides romanische Sprache seien, über ein Mindestverständnis des Italienischen verfügten, das es ihnen ermögliche, den tiefer liegenden Sinn der Marke Buonfatti zu erfassen und ihn in die Nähe des Sinns der Marke Bonfait zu rücken.

82      Außerdem müssten – selbst unterstellt, die französischsprachigen Verbraucher verfügten über solche Kenntnisse – auch diese als Verbraucher mit einem durchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit, die Lebensmittel des gängigen Verbrauchs kaufen, das offenbar der italienischen Sprache zugehörige Zeichen zunächst einmal übersetzen, um es in die Nähe des tiefer liegenden Sinns der Marke Bonfait zu rücken. Abgesehen davon, dass eine solche Untersuchung beim einfachen Kauf von Lebensmitteln des gängigen Verbrauchs unwahrscheinlich ist, erscheint es noch weniger wahrscheinlich, dass dem Durchschnittsverbraucher das Ergebnis einer solchen Untersuchung spontan in den Sinn kommt.

83      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass die fraglichen Zeichen begrifflich sehr ähnlich seien.

84      Allenfalls weisen nämlich diese Zeichen für die französischsprachigen Verbraucher einen geringen und für die niederländischsprachigen Verbraucher einen sehr geringen Grad an begrifflicher Ähnlichkeit auf.

–       Zur Verwechslungsgefahr

85      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

86      Da die fraglichen Zeichen eine geringe klangliche Ähnlichkeit, allenfalls eine geringe bildliche Ähnlichkeit sowie eine für die französischsprachigen Verbraucher geringe und für die niederländischsprachigen Verbraucher sehr geringe begriffliche Ähnlichkeit aufweisen, ist festzustellen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, denn der geringe – ja sogar sehr geringe – Grad der Ähnlichkeit der Zeichen reicht aus, um die starke Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren zu neutralisieren.

87      Für diese Beurteilung spricht darüber hinaus, dass das Zeichen Bonfait den Eindruck vermittelt, der französischen Sprache zugehören, und das Zeichen Buonfatti den, der italienischen Sprache zuzuhören, was zu einem offensichtlichen Unterschied zwischen diesen Zeichen führt, der geeignet ist, die Ähnlichkeit der Waren, auf die sich diese Zeichen beziehen, zu neutralisieren.

88      Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu Unrecht bejaht hat.

89      Folglich ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass über die Behauptung der Klägerin, die Beschwerdekammer habe versäumt, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu prüfen, entschieden zu werden braucht.

 Kosten

90      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

91      Da das HABM unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. Oktober 2009 (Sache R 340/2007‑4) wird aufgehoben.

2.      Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Juni 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.