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Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 22. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-639/14 RENV, Τ-352/15 und Τ-740/17, Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)/Europäische Kommission, unterstützt durch Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon

(Rechtssache C-739/21 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Antonios Bouchagiar und Paul-John Loewenthal)

Andere Parteien des Verfahrens: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Klägerin im ersten Rechtszug)

Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon (Streithelferin im ersten Rechtszug)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 22. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-639/14 RENV, T-352/15 und T-740/17, DEI/Kommission, aufzuheben;

endgültig über die im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-740/17 erhobene Klage zu entscheiden und diese abzuweisen (hilfsweise, endgültig über den dritten und den vierten Nichtigkeitsgrund sowie über den ersten und den zweiten Teil des fünften Nichtigkeitsgrundes zu entscheiden und diese zurückzuweisen sowie die Rechtssache T-740/17 bezüglich der übrigen Nichtigkeitsgründe an das Gericht zurückzuverweisen) und zugleich festzustellen, dass die Klage in den Rechtssachen T-639/14 RENV und T-352/15 gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist;

der Rechtsmittelgegnerin und Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend:

Das Gericht habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt und angewandt, indem es entschieden habe, dass die Kommission das Vorliegen eines Vorteils nicht auf der Grundlage der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf die Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens durch DEI mit Mytilinaios habe ausschließen dürfen, sondern hätte prüfen müssen, ob der vom Schiedsgericht festgesetzte Tarif tatsächlich dem Marktpreis entsprochen habe, da das Schiedsgericht mit einem ordentlichen staatlichen Gericht hätte gleichgesetzt werden müssen.

Auf der Grundlage dieses Rechtsfehlers sei das Gericht zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission Zweifel im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/15891 hätte haben müssen, auf deren Grundlage sie das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf den vom Schiedsgericht festgesetzten Tarif hätte eröffnen müssen.

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1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).