Language of document : ECLI:EU:F:2008:161

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

9. Dezember 2008(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Mobbing – Beistandspflicht der Verwaltung – Ablehnung des Antrags auf Beistand – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Beurteilung – Beurteilungsverfahren für das Jahr 2003 – Beurteilung der beruflichen Entwicklung “

In der Rechtssache F‑52/05

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Q, ehemalige Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Joris als Bevollmächtigten im Beistand zunächst von Rechtsanwalt J.‑A. Delcorde, sodann von Rechtsanwalt D. Waelbroeck,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel (Berichterstatter) sowie der Richter H. Tagaras und S. Gervasoni,

Kanzler: S. Boni, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007

folgendes

Urteil

1        Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 4. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist, Klage erhoben, mit der sie erstens Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihren Antrag auf Beistand, zweitens Aufhebung der Beurteilungen ihrer beruflichen Entwicklung für die Zeiträume 1. Januar bis 31. Oktober 2003 und 1. November bis 31. Dezember 2003 (im Folgenden: BBE 2003) und drittens Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz begehrt.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) (im Folgenden: Statut) lautet:

„1.      Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

2.      Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.

3.      Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.

4.      ‚Sexuelle Belästigung‘ ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.“

3        Art. 24 des Statuts bestimmt:

„Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzen solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

4        Die Kommission nahm am 22. Oktober 2003 die Mitteilung von Herrn Kinnock, Mitglied der Kommission, zur „Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz“ (im Folgenden: Mitteilung von 2003 über Mobbing) zur Kenntnis.

5        Nummer 4.1.1 Ziff. i („Sofortmaßnahmen“) der Mitteilung von 2003 über Mobbing bestimmt:

„Beim geringsten Verdacht auf Mobbing können Maßnahmen getroffen werden, um zwischen den beteiligten Parteien Distanz zu schaffen. Solche Maßnahmen … zielen darauf ab, die Parteien voneinander zu trennen; sie dürfen nicht mit der Mobilitätspolitik verwechselt werden und hängen, da sie vorläufiger Art sind, auch nicht vom Vorhandensein einer freien Stelle ab.

Bei der Herstellung von Distanz ist die konkrete Situation zu berücksichtigen. Die Maßnahme kann unverzüglich erfolgen und sie kann erforderlichenfalls auch endgültig sein. Das mutmaßliche Opfer soll dadurch Abstand gewinnen und sein Selbstvertrauen wieder aufbauen.“

6        Am 26. April 2006 erließ die Kommission einen Beschluss über Maßnahmen zum Schutz der Menschenwürde und gegen Mobbing und sexuelle Belästigung bei der Europäischen Kommission (im Folgenden: Beschluss von 2006 über Mobbing und sexuelle Belästigung). Dieser Beschluss, der die Mitteilung von 2003 über Mobbing aufhob und ersetzte, sieht unter 2.5 seines Anhangs vor:

„Gemäß dem Statut liegt Mobbing … nur dann vor, wenn das inkriminierte Verhalten als ungebührlich zu betrachten ist, vorsätzlich, wiederholt, systematisch oder über einen längeren Zeitraum begangen wird und beispielsweise auf die Verleumdung oder Erniedrigung der betroffenen Person abzielt. [Diese Kriterien sind kumulativ.] …“

7        Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) bestimmt:

„Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen … festgelegten Bedingungen eine Beurteilung erstellt.“

8        Am 3. März 2004 erließ die Kommission einen Beschluss über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des alten Statuts (im Folgenden: ADB).

9        Art. 1 Abs. 1 und 2 der ADB sieht vor:

„1.      Zu Anfang jedes Jahres wird gemäß Artikel 43 des [alten] Statuts … ein Beurteilungsverfahren durchgeführt. Die Beurteilung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres.

Hierzu wird eine jährliche Beurteilung, die so genannte Beurteilung der beruflichen Entwicklung, für alle Beamten im Sinne des Artikels 1 des Statuts … erstellt, soweit die Betreffenden in dem Bezugszeitraum zumindest einen Monat ununterbrochen im aktiven Dienst standen oder aus dienstlichen Gründen abgeordnet waren. …

2.      Bei der Beurteilung geht es insbesondere darum, Leistung, Befähigung und dienstliche Führung des Stelleninhabers zu beurteilen. Auf der Grundlage der zu jedem dieser Bereiche abgegebenen Bewertungen wird eine Note erteilt, wie in dem Beurteilungsformular (siehe Anhang II) angegeben.“

10      Die am Beurteilungsverfahren Beteiligten sind erstens der Beurteilende, im Allgemeinen der Referatsleiter als unmittelbarer Dienstvorgesetzter des beurteilten Beamten (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 und 3 der ADB), zweitens der gegenzeichnende Beamte, in der Regel der Direktor als unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beurteilenden (Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 der ADB), und drittens der Berufungsbeurteilende, im Allgemeinen der Generaldirektor als unmittelbarer Dienstvorgesetzter des gegenzeichnenden Beamten (Art. 2 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 der ADB).

11      Nach Art. 4 Abs. 1 der ADB ist neben der jährlichen Beurteilung unter bestimmten Umständen eine Zwischenbeurteilung zu erstellen, insbesondere wenn sich die Aufgaben des Stelleninhabers im Laufe des Bezugszeitraums inhaltlich erheblich ändern.

12      Was den konkreten Ablauf des Beurteilungsverfahrens betrifft, das sowohl für die jährliche als auch für die Zwischenbeurteilung vorgeschrieben ist, bestimmt Art. 8 Abs. 4 der ADB, dass der Stelleninhaber binnen acht Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Beurteilenden eine Selbstbeurteilung erstellt, die in die Beurteilung der beruflichen Entwicklung (im Folgenden: BBE) aufgenommen wird. Spätestens zehn Arbeitstage nach Übermittlung der Selbstbeurteilung durch den Stelleninhaber führen der Beurteilende und der Stelleninhaber ein förmliches Gespräch, bei dem es gemäß Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 4 der ADB um die Beurteilung des Stelleninhabers im Bezugszeitraum, um die Festsetzung der Ziele für das auf den Bezugszeitraum folgende Jahr und um die Aufstellung eines Weiterbildungsplans geht. Nach dem Gespräch zwischen dem Beamten und dem Beurteilenden wird die BBE vom diesem und dem gegenzeichnenden Beamten erstellt. Lehnt der Stelleninhaber die BBE ab, findet ein Gespräch zwischen ihm und dem gegenzeichnenden Beamten statt, der die BBE sodann abändern oder bestätigen kann. Der beurteilte Beamte kann die abgeänderte oder bestätigte BBE abermals ablehnen, was die Befassung des in Art. 9 der ADB vorgesehenen Paritätischen Evaluierungsausschusses (im Folgenden: PEA) zur Folge hat, dessen Aufgabe darin besteht, zu prüfen, ob bei der BBE gerecht, objektiv, d. h. soweit möglich gestützt auf sachliche Umstände, sowie im Einklang mit den ADB und dem Beurteilungsleitfaden vorgegangen wurde. Der PEA gibt eine mit einer Begründung versehene Stellungnahme ab, auf deren Grundlage der Berufungsbeurteilende die BBE abändert oder bestätigt. Weicht der Berufungsbeurteilende von den Empfehlungen in dieser Stellungnahme ab, hat er seine Entscheidung zu begründen.

13      Die als Anhang II den ADB beigefügte Musterbeurteilung sieht für jede Beurteilungsrubrik eine Note und eine entsprechende Bewertung vor. Was die Note betrifft, kann in der Rubrik 6.1 „Leistung“ die Höchstpunktzahl 10, in der Rubrik 6.2 „Befähigung (Kompetenzen)“ die Höchstpunktzahl 6 und in der Rubrik 6.3 „Dienstliche Führung“ die Höchstpunktzahl 4 vergeben werden. Die Bewertung reicht von „unzureichend“ bis „sehr gut“, in den Kategorien 6.1 „Leistung“ und 6.2 „Befähigung (Kompetenzen)“ sogar bis „ausgezeichnet“, wobei die dazwischen liegenden Bewertungsstufen in aufsteigender Reihenfolge „mangelhaft“, „ausreichend“ und „gut“ lauten.

14      Im Juli 2002 brachte die Kommission ihrem Personal über ihr Intranet ein Dokument zur Kenntnis, das den Titel „Das System der Begleitung der beruflichen Entwicklung – Leitfaden“ (im Folgenden: Beurteilungsleitfaden) trug. Darin werden die Modalitäten der Erstellung der BBE näher bestimmt.

15      Unter 6.2 („Leistungsüberprüfung“) des Beurteilungsleitfadens heißt es in Bezug auf die Beurteilung der Leistung insbesondere:

„Die Zielvorgaben sollten während des Jahres auf das gewandelte Umfeld abgestimmt werden. Konnte ein Ziel aufgrund externer Faktoren nicht erreicht werden, darf der Stelleninhaber nicht dafür bestraft werden. In solchen Fällen sollte sich der Beurteilende darauf konzentrieren, was der Stelleninhaber tatsächlich geschafft hat und wie er mit der neuen Situation umgegangen ist. Dieselben Grundsätze gelten, falls der Stelleninhaber während des Jahres abwesend ist, weil er zum Beispiel krank oder im Mutterschaftsurlaub ist oder, etwa durch Ausübung einer Tätigkeit als Geschworener oder Schöffe, externen Verpflichtungen nachkommen muss. …“

16      Nach Art. 57 Abs. 1 des Statuts steht dem Beamten für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens 24 und höchstens 30 Arbeitstagen zu.

17      Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 des Statuts erhält ein Beamter Krankheitsurlaub, wenn er nachweist, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann.

 Sachverhalt

A –  Die Jahre 2000, 2001 und 2002

18      Die Klägerin, die zuvor in Schweden Verwaltungsrichterin war, wurde im Alter von 47 Jahren mit Wirkung vom 16. Juli 2000 zur Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe A 5 ernannt und dem Referat B 2 „Europäischer öffentlicher Dienst; Statuts- und Disziplinarfragen“ (im Folgenden: Referat B 2) zugewiesen, das der Direktion B „Rechte und Pflichten, Sozialpolitik und soziale Maßnahmen“ (im Folgenden: Direktion B) der Generaldirektion (GD) Personal und Verwaltung der Kommission unterstellt war.

19      Am 16. März 2001 erstellte der Leiter der Direktion B nach Konsultation des Leiters des Referats B 2 einen Probezeitbericht für die Zeit vom 16. Juli 2000 bis 15. April 2001 (im Folgenden: erster Probezeitbericht). Der Leiter der Direktion B führte darin aus, dass die Klägerin „bestimmte wichtige Aufgaben, die ihr anvertraut [worden seien], nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums und in einem Fall überhaupt nicht ausgeführt [habe]“ und dass es „einige Schwierigkeiten hinsichtlich der innerdienstlichen Beziehungen gegeben [habe]“. Er wies auch auf eine „fehlende Vertrautheit mit dem bei der Kommission geltenden adminstrativen und hierarchischen System“ hin. Im Ergebnis schlug er vor, die Probezeit der Klägerin zu verlängern „mit Zuweisung an eine andere Dienststelle“.

20      Am 22. März 2001 nahm die Klägerin zum ersten Probezeitbericht Stellung. Darin wies sie insbesondere auf Bedeutung und Qualität der Arbeit hin, die sie in der Probezeit geleistet habe, und betonte, dass ihre Leistungen zu keiner Zeit auch nur im Geringsten beanstandet worden seien. Sie beantragte daher eine „Korrektur der negativen Punkte“ ihres ersten Probezeitberichts, wobei sie sich überdies bereit erklärte, dies „vor dem Beurteilungsausschuss [selbst] zu bezeugen und/oder weitere Zeugen zu benennen, falls dies erforderlich sein sollte“.

21      Der erste Probezeitbericht und die Stellungnahme der Klägerin wurden der Anstellungsbehörde übermittelt, die sie am 27. März 2001 dem Vorsitzenden des Beurteilungsausschusses vorlegte.

22      Mit Note vom 27. März 2001 leitete der Vorsitzende des Beurteilungsausschusses den ersten Probezeitbericht und die Stellungnahme der Klägerin an die anderen Mitglieder des Beurteilungsausschusses mit dem Vorschlag weiter, den seiner Note beigefügten Entwurf einer Stellungnahme im schriftlichen Verfahren vor Ablauf der Frist am 6. April 2001 zu billigen.

23      Da die Mitglieder des Beurteilungsausschusses beim Sekretariat des Beurteilungsausschusses bis zum 6. April 2001 keine Kommentare zum Entwurf der Stellungnahme des Ausschussvorsitzenden eingereicht hatten, verlängerte die Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 9. April 2001 die Probezeit der Klägerin um den Zeitraum vom 16. April bis 15. Oktober 2001 (im Folgenden: Entscheidung über die Probezeitverlängerung).

24      Mit Wirkung vom 16. April 2001 wurde die Klägerin zunächst dem Referat B 4 „Dienstbezüge und Abwicklung finanzieller Ansprüche“ der GD Personal und Verwaltung und dann ab dem 21. Mai 2001 dem Referat 001 zugewiesen, das später zum Referat 03 „Sozialer Dialog“ (im Folgenden: Referat „Sozialer Dialog“) wurde, das ebenfalls der Direktion B der GD Personal und Verwaltung unterstellt war.

25      Am 21. Mai 2001 legte die Klägerin eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen den ersten Probezeitbericht und die Entscheidung über die Probezeitverlängerung ein.

26      Die Anstellungsbehörde wies die Beschwerde der Klägerin vom 21. Mai 2001 mit Entscheidung vom 20. September 2001 zurück. Die Anstellungsbehörde räumte in dieser Entscheidung allerdings ein, dass „dem Beurteilungsausschuss irrtümlich mitgeteilt [worden sei], dass die [Klägerin] der Verlängerung der Probezeit in einem anderen Referat zugestimmt habe“, und gab an, dass dieser Irrtum „daher [rühre], dass die [Klägerin] ihre Umsetzung in das [Referat B 4] im Rahmen der angekündigten Probezeitverlängerung vorgeschlagen [habe], ohne dabei der Probezeitverlängerung zuzustimmen“. Die Betroffene erhob vor den Gemeinschaftsgerichten keine Klage gegen den ersten Probezeitbericht und die Entscheidung über die Probezeitverlängerung.

27      Am 25. September 2001 erstellte der Leiter der Direktion B nach Konsultation des Leiters des Referats „Sozialer Dialog“ einen Probezeitbericht für den Zeitraum vom 16. April bis 15. Oktober 2001 (im Folgenden: zweiter Probezeitbericht). Er schlug darin die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit vor.

28      Mit Entscheidung vom 24. Oktober 2001 ernannte die Anstellungsbehörde die Klägerin mit Wirkung vom 16. Oktober 2001 zur Beamtin auf Lebenszeit.

29      Obwohl die Klägerin seit Ende 2001 den Wunsch geäußert hatte, die GD Personal und Verwaltung zu verlassen, um in einer anderen Generaldirektion zu arbeiten, wurde sie ab dem 1. Februar 2002 dem Referat A 2 „Einstellungspolitik“ zugewiesen, das in der Folge zum Referat A 4 „Einstellungspolitik (vor EPSO)“ der GD Personal und Verwaltung wurde.

B –  Das Jahr 2003

30      Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurde die Klägerin dem Referat „Beziehungen zu den Organen, maßnahmenbezogenes Management und Dokumentenverwaltung“ (im Folgenden: Referat 01) zugewiesen, das später zum Referat D 2 (im Folgenden: Referat D 2) wurde, das der Direktion D „Ressourcen“ der GD Personal und Verwaltung unterstellt war.

31      Die Klägerin befand sich im Jahr 2003 vom 5. bis 28. Februar und vom 10. bis 14. März im Krankheitsurlaub, übte vom 17. März bis 28. April eine Halbzeitbeschäftigung aus medizinischen Gründen aus, befand sich vom 30. Juni bis 4. Juli sowie vom 1. September bis 14. November im Krankheitsurlaub und übte vom 17. November bis 19. Dezember abermals eine Halbzeitbeschäftigung aus medizinischen Gründen aus.

32      Obwohl die Klägerin ab dem 1. Januar 2003 dem Referat 01 zugeordnet war, blieb sie bis Juni 2003 in dem Büro, in dem sie während ihrer Verwendung im Referat A 4 gearbeitet hatte und das sich im zweiten Stockwerk des Kommissionsgebäudes in der Rue Montoyer 34 in Brüssel (im Folgenden: Gebäude Montoyer 34) befand, wobei die Büros der anderen Referatsangehörigen auf den Stockwerken 7 bis 10 des Kommissionsgebäudes in der Rue de la Science 11 in Brüssel (im Folgenden: Gebäude Science 11) verteilt waren.

33      Von Juni 2003 bis Sommer 2004 wurde der Klägerin ein Büro im Zwischengeschoss zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Stockwerk des Gebäudes Science 11 zugeteilt.

34      Am 10. Juni 2003 wurde die Beschreibung der Stelle der Klägerin erstellt und ihr mitgeteilt.

35      Am 3. Juli 2003 sandte der stellvertretende Leiter des Referats D 2 der Klägerin eine E‑Mail mit folgendem Wortlaut:

„Ich habe mit dem Referat [D 3 ‚Human- und Finanzressourcen, ADMIN, IAS, Dienststelle Kabinette‘ der GD Personal und Verwaltung] über das Büroproblem gesprochen. Sie haben begonnen, eine Lösung zu diskutieren, die unserem Wunsch entspricht, nämlich die Zusammenführung des Referats D 2 auf zwei Stockwerken. Da diese Diskussion mit zahlreichen weiteren Änderungen zusammentrifft, gibt es noch keine sofortige Lösung, aber wir haben eine gute Chance. Ich glaube, dass wir das Erwünschte erreichen werden.

Um das Problem mit Ihrem Büro sofort zu lösen, hat [das Referat] D 3 vorgeschlagen, dass Sie vorübergehend im siebten Stockwerk des [Gebäudes Science 11], neben […] und zusammen mit […] in einem großen Büro (dem derzeitigen Archivbüro) arbeiten.

Würden Sie mir bitte mitteilen, ob Sie dieses Angebot annehmen?“

36      Am 7. Juli 2003 antwortete die Klägerin dem stellvertretenden Leiter des Referats D 2 mit einer E-Mail mit folgender Textpassage:

„Was die Bürofrage betrifft, bin ich mir offen gesagt nicht sicher. Ich bin ab dem 18. Juli im Urlaub und komme am 18. August zurück. Vielleicht sollten wir abwarten, ob bis August eine dauerhafte Lösung gefunden werden konnte?“

37      Am 11. September 2003 sandte der stellvertretende Leiter des Referats D 2 dem Bediensteten, der im Referat D 3 „Human- und Finanzressourcen, ADMIN, IAS, Dienststelle Kabinette“ der GD Personal und Verwaltung für die Verwaltung der verzeichneten Räumlichkeiten zuständig war (im Folgenden: Inventarverwalter), eine E‑Mail mit folgendem Inhalt:

„Sie erinnern sich sicher an unsere gemeinsamen Gespräche über [die Notwendigkeit], ein angemessenes Büro für [die Klägerin zu finden]; Gespräche, die – wie von uns vereinbart – nach den Sommerferien fortgesetzt werden sollten. Eine langfristige Lösung, wonach das gesamte Referat D 2 auf den Stockwerken 9 und 10 [des Gebäudes Science 11] zusammengelegt werden soll, scheint in nächster Zeit nicht machbar zu sein. Ich bitte Sie daher, unserem Referat ein Büro für [die Klägerin] zur Verfügung zu stellen, das so nah wie möglich bei den Stockwerken 9 und 10 [des Gebäudes Science 11] liegt.

Die Angelegenheit ist in gewisser Hinsicht dringlich, da die Unangemessenheit des jetzigen Büros [der Klägerin] im Erdgeschoss [des Gebäudes Science 11 deren] Leistung ernsthaft zu beeinträchtigen scheint und eine sofortige Lösung erfordert.

In Erwartung Ihrer Antwort …“

38      Da sich der Inventarverwalter bei Übermittlung der vorstehenden E‑Mail im Urlaub befand, machte ihn der stellvertretende Leiter des Referats D 2 am 30. September 2003 erneut auf das Büroproblem der Klägerin aufmerksam.

C –  Das Jahr 2004

39      Am 2. Februar 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Jahresurlaub für den Zeitraum vom 1. bis 5. März 2004. Diesem Antrag wurde am 3. Februar 2004 stattgegeben.

40      Mit Schreiben vom 29. April 2004, das am 3. Mai 2004 bei dem Referat „Beschwerden“ der GD Personal und Verwaltung einging, wandte sich die Klägerin an die Kommission mit einem „Ersuchen um Beistand nach Art. 24 des Statuts …, das zugleich als Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts – Mobbing – gilt“ (im Folgenden: Beistandsersuchen). Sie rügte darin mehrere Umstände, die sie als Mobbing einstufte, und bat um Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung durch eine „neutrale Instanz“ außerhalb der GD Personal und Verwaltung. Die Klägerin forderte schließlich den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund des behaupteten Mobbings erlitten habe, in Höhe von 100 000 Euro (im Folgenden: Schadensersatzantrag).

41      Nachdem die Klägerin ein ärztliches Attest für die Zeit vom 16. April bis 11. Juni 2004 eingereicht hatte, unterzog die Verwaltung die Klägerin einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs, der in einem Gutachten vom 7. Mai 2004 ausführte, die Klägerin sei „zu 100 % arbeitsfähig ab 10. [Mai] 2004“, aber „ein Stellenwechsel wäre für die Gesundheit [der Klägerin] wünschenswert“.

42      Mit Schreiben vom 7. Mai 2004, einem Freitag, wiederholte die Klägerin ihr Beistandsersuchen mit den gleichen Worten wie in ihrem vorherigen Schreiben vom 29. April 2004. Unter Berufung auf das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Gutachten der ärztlichen Untersuchung bat sie außerdem um Erlass „sofortiger vorbeugender Maßnahmen wie [ihre] Umsetzung oder [ihre] vorläufige Versetzung“ in eine andere Generaldirektion als die GD Personal und Verwaltung, damit sie vor dem „ungebührlichen Verhalten“ ihrer Dienstvorgesetzten geschützt werden könne. Schließlich verlangte die Klägerin auch die Wiedergutmachung der materiellen Konsequenzen des ihren Vorgesetzten vorgeworfenen Verhaltens.

43      Ebenfalls am 7. Mai 2004, um 14.53 Uhr, übermittelte die Klägerin dem neuen Leiter des Referats D 2, der seinen Dienst am 16. Februar 2004 angetreten hatte, eine E‑Mail mit folgendem Inhalt:

„Ich habe vergeblich versucht, in … ‚Sic Congés‘ [EDV-System zur Vereinfachung der Urlaubsverwaltung] einen Antrag auf Jahresurlaub vom 10. Mai bis 30. Juni 2004 einzugeben (laut … ‚Sic Congés‘ befinde ich mich bereits im Krankheitsurlaub).

In Erwartung vorläufiger Maßnahmen fühle ich mich (aus Gründen meiner Gesundheit und meiner Sicherheit) gezwungen, mich von meinem Arbeitsumfeld zu entfernen. Aus diesem Grund beantrage ich Jahresurlaub.

Da ich den Antrag auf Jahresurlaub … nicht [in ‚Sic Congés‘] eingeben kann, bitte ich Sie, mir schnellstmöglich und bis spätestens 16.00 [Uhr] heute Nachmittag mit [E‑Mail] zu bestätigen, [ob] Sie mit meinem Antrag auf Jahresurlaub vom 10. Mai bis 30. Juni 2004 einverstanden sind.“

44      Am gleichen Tag, dem 7. Mai 2004 um 16.00 Uhr, führte die Klägerin mit dem Leiter des Referats D 2 ein Gespräch über ihren Antrag auf Jahresurlaub. Die Klägerin trägt vor, der Referatsleiter habe sein Einverständnis gegeben, dass sie ab 10. Mai ihren Jahresurlaub nehmen könne.

45      Ebenfalls am 7. Mai 2004, um 18.01 Uhr, sandte der Leiter des Referats D 2 der Klägerin eine E‑Mail, in der es hieß:

„Da eine Reihe von Sie betreffenden Fragen schnell gelöst werden müssen, bitte ich Sie – im dienstlichen Interesse und weil Ihr Jahresurlaub noch nicht begonnen hat –, sich Montagmorgen im Büro einzufinden.

Die Frage ihres Urlaubs wird bei dieser Gelegenheit ebenfalls zur Sprache kommen.“

46      Noch am 7. Mai 2004 um 18.24 Uhr antwortete die Klägerin dem Leiter des Referats D 2 mit folgender E‑Mail:

„Ich beziehe mich auf unser Gespräch, das wir heute um 16.00 Uhr in Ihrem Büro geführt haben und bei dem Sie mir versichert haben, es gebe keine Probleme mit meinem Antrag auf Jahresurlaub ab Montag, … den 10. Mai, und dass ich das Wochenende in Ruhe verbringen könne und am Montag nicht wiederkommen müsse. Es bestand nur das Problem [mit ‚Sic Congés‘] und den Unterschriften ... Jetzt habe ich bereits einen Flug gebucht, um ein wenig später nach Schweden zurückzukehren.

[Der] Arzt … hat mir für den Fall, dass mein Antrag auf Jahresurlaub heute Nachmittag nicht angenommen würde, versprochen, eine andere Lösung zu finden. Da Sie mir Ihre geänderte Entscheidung heute Abend mitgeteilt haben, ist [der] Arzt … nicht mehr zu erreichen. Ich werde mich also Montagmorgen direkt zum Ärztlichen Dienst begeben, um zu versuchen, [zu diesem] … oder einem anderen Arzt zu gehen.“

47      Am 10. Mai 2004 schrieb der Leiter des Referats D 2 der Klägerin in Beantwortung der in der vorstehenden Randnummer erwähnten E‑Mail eine E‑Mail, in der es hieß:

„Ich möchte Ihnen nur bestätigen, dass [der Leiter der Direktion D] Sie im Lauf des Tages treffen möchte, um mit Ihnen insbesondere eine mögliche Versetzung zu erörtern, wie sie der Ärztliche Dienst [am Freitag, 7. Mai 2004,] in seinem Gutachten empfohlen hat, und um ihren weiteren, zuvor unternommenen Vorstößen in ihrem Interesse zu entsprechen.“

48      Noch am gleichen Tag, am 10. Mai 2004, traf die Klägerin den Leiter der Direktion D. Die Klägerin trägt vor, dass bei diesem Treffen vereinbart worden sei, dass sie am 19. Mai 2004 für drei Wochen in den Jahresurlaub fahren könne.

49      Am 11. Mai 2004 sandte die Klägerin der Assistentin des Leiters der Direktion D eine E‑Mail, in der sie darum bat, die mit ihrer Direktion getroffene Vereinbarung über den Jahresurlaub, den sie vom 19. Mai bis 8. Juni 2004 nehmen wolle, schnellstmöglich zu bestätigen, wobei sie angab, dass der Flugschein, den sie sich für den entsprechenden Zeitraum habe reservieren lassen, spätestens am nächsten Tag, d. h. am 12. Mai 2004, bezahlt werden müsse.

50      Auf die E‑Mail der Klägerin vom 11. Mai 2004 sandte die Assistentin des Leiters der Direktion D der Klägerin am selben Tag mehrere E‑Mails, in denen sie ihr mitteilte, dass es, bevor es ihr erlaubt werde, ihren Urlaub anzutreten, zweckmäßig sei, sich mit dem Leiter des Referats D 2 zu treffen, um das in Art. 8 Abs. 5 der ADB vorgesehene förmliche Gespräch zu führen, damit der Leiter der Direktion D und der Leiter des Referats D 2 die BBE der Betroffenen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2003 (im Folgenden: BBE Januar–Oktober 2003) erstellen könnten. Mit E‑Mail vom 12. Mai 2004 an die Klägerin fügte die Assistentin des Leiters der Direktion D außerdem hinzu, dass dieser ihr keine Garantie für die Genehmigung ihres Antrags auf Jahresurlaub geben könne, da diese Genehmigung davon abhänge, dass mehrere Personen, darunter die Klägerin selbst, tätig würden.

51      Infolge dieser Antwort teilte die Klägerin der Assistentin des Leiters der Direktion D mit E‑Mail vom 12. Mai 2004 mit, dass sie auf den Jahresurlaub verzichte, um den sie für den Zeitraum vom 19. Mai bis 8. Juni 2004 gebeten habe, und dass sie nun beantrage, vom 7. Juni bis 23. Juli 2004 in den Jahresurlaub zu gehen.

52      Am 13. Mai 2004 wurde der Urlaubsantrag für die Zeit vom 7. Juni bis 23. Juli 2004 förmlich in „Sic Congés“ eingegeben und am 19. Mai 2004 genehmigt. Da die Klägerin von dieser Genehmigung ihrer Ansicht nach jedoch erst am 24. Mai 2004, also verspätet, unterrichtet worden sei, nahm sie ihren Urlaubsantrag zurück.

53      Ebenfalls am 13. Mai 2004 übermittelte der Leiter der Direktion D den Lebenslauf der Klägerin an fünf Generaldirektionen (GD Energie und Verkehr, OLAF, GD Justiz und Inneres, GD Gesundheit und Verbraucherschutz und GD Wettbewerb). In dem Begleitschreiben zum Lebenslauf, das an jede dieser Generaldirektionen gerichtet war, gab der Leiter der Direktion D an, dass die Klägerin Interesse an den Bereichen geäußert habe, die im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Generaldirektion lägen, und dass die GD Personal und Verwaltung ihr Einverständnis gegeben habe, damit die Betroffene mit ihrer Planstelle dorthin umgesetzt werden könne.

54      Am 18. Mai 2004 erklärte der Facharzt für Psychiatrie, den der Ärztliche Dienst mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens der Klägerin betraut hatte, in seinem Gutachten, dass „das Problem sozialer Natur [sei] (Konflikt innerhalb ihres Gemeinschaftsorgans), … die Lösung somit auf sozialer Ebene gefunden werden [sollte] (Neueingliederung in eine andere Generaldirektion)“.

55      Am 24. Mai 2004 wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf „sofortige, dauerhafte oder vorübergehende Versetzung in eine [Generaldirektion], die nichts mit der GD [Personal und Verwaltung] oder mit dem [Generaldirektor dieser Generaldirektion] zu tun [habe]“, und erklärte, dass „das Mobbing, [unter dem sie leide], offensichtlich nicht geendet [habe]“.

56      Am 7. Juni 2004 ließ sich die Klägerin ein ärztliches Attest für die Zeit vom 8. Juni bis 2. Juli 2004 ausstellen.

57      Am 8. Juni 2004 teilte die Klägerin dem Leiter des Referats D 2 in einer E‑Mail mit, dass sie vom 8. Juni bis 2. Juli 2004 „unfähig [sei], in ihrer gegenwärtigen Funktion zu arbeiten“. Sie habe daher gerade einen Antrag auf Jahresurlaub für den Zeitraum vom 5. Juli bis 13. August 2004 in „Sic Congés“ eintragen.

58      Am 9. Juni 2004 schickte der Leiter der Direktion D der Klägerin die folgende E‑Mail:

„Es tut mir leid, dass Sie erkrankt sind[. I]ch habe versucht, Sie zu Hause zu erreichen, da für unser Treffen der 8. Juni vorgesehen war und ich mit Ihnen besprechen wollte, wie wir von nun an sinnvoll vorgehen.

Sie haben einen Antrag auf Überprüfung Ihrer [BBE Januar–Oktober 2003] gestellt, und wir sollten diese Aufgabe so bald wie möglich, jedenfalls aber vor Antritt Ihres Jahresurlaubs erledigen. Die Beendigung des Beurteilungsverfahrens betrifft die gesamte GD [Personal und Verwaltung], da wir, falls das Verfahren nicht abgeschlossen werden kann, keinen Prioritätspunkt erhalten, wodurch die Beförderungsaussichten des gesamten Personals beeinträchtigt werden. …

Vielleicht wäre es Ihnen möglich, mit meiner Sekretärin einen anderen Termin auszumachen …“

59      Mit Schreiben vom 11. Juni 2004 teilte der Leiter des Untersuchungs- und Disziplinaramts (im Folgenden: IDOC) dem Generalsekretär der Kommission mit, dass der von der Klägerin in ihrem Beistandsersuchen vorgetragene Sachverhalt seiner Ansicht nach ernsthafte Verdachtsmomente enthalte, die die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung rechtfertigten, „sei es, um individuelle Verantwortlichkeiten nachzuweisen, sei es, um die Ehre von zu Unrecht beschuldigten Beamten wiederherzustellen“. Der Leiter des IDOC fügte hinzu, dass er es angesichts des Umstands, dass die Klägerin alle Vorgesetzten in der GD Personal und Verwaltung einschließlich ihres Generaldirektors belaste, für angebracht halte, dass der Generalsekretär der Kommission die Aufgaben der Anstellungsbehörde im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung wahrnehme, und dass eine nicht der GD Personal und Verwaltung angehörende Person als „Anhörungsbeauftragte“ zur Leitung dieser Untersuchung bestimmt werde.

60      Am 14. Juni 2004 wies der Leiter des Referats D 2 den Urlaubsantrag für den Zeitraum vom 5. Juli bis 13. August 2004 förmlich zurück.

61      Am 18. Juni 2004 stellte der Ärztliche Dienst fest, dass die Klägerin „bis einschließlich 16. Juli dem Dienst aus berechtigten Gründen [fernbleibe]“.

62      Am 21. Juni 2004 gab die Klägerin im „Sic Congés“ einen Antrag auf Jahresurlaub für den Zeitraum vom 19. Juli bis 27. August 2004 ein.

63      Im Sommer 2004 wurde der Klägerin ein Büro im achten Stockwerk des Gebäudes Science 11 zugewiesen.

64      Am 1. Juli 2004 unterrichtete der Generalsekretär der Kommission den Leiter des IDOC, dass er damit einverstanden sei, die Aufgaben der Anstellungsbehörde im Rahmen der beabsichtigten Verwaltungsuntersuchung wahrzunehmen, und er nannte den Namen des Anhörungsbeauftragten, den er für die Leitung dieser Untersuchung ausgewählt hatte.

65      Ebenfalls am 1. Juli 2004 sandte die Klägerin, weil man sie informiert habe, dass ihrem Urlaubsantrag für den Zeitraum vom 19. Juli bis 27. August 2004 nicht entsprochen werde, eine E‑Mail an einen Bediensteten des Referats B 2, in der sie sich beklagte, dass „[ihre] Anträge auf Jahresurlaub immer abgelehnt oder zumindest nicht innerhalb einer angemessenen Frist gegengezeichnet [würden]“, und ihn darum bat, ihr „zu helfen, damit [sie im Sommer 2004] in Urlaub gehen [könne]“.

66      Am 5. Juli 2004 reichte die Klägerin ein ärztliches Attest für den Zeitraum vom 17. Juli bis 27. August 2004 ein. Dieses Attest wurde von der Behörde nicht in Frage gestellt.

67      Die Kommission nahm am 2. August 2004 den Urlaubsantrag für den Zeitraum vom 19. Juli bis 27. August 2004 an. Dieser Antrag wurde am 3. September 2004 „annulliert“, da sich die Klägerin vom 17. Juli bis 27. August 2004 im Krankheitsurlaub befand.

68      Am 1. September 2004 legte die Klägerin ein ärztliches Attest für den Zeitraum vom 28. August bis 25. September 2004 vor.

69      Am 6. September 2004 ergab die ärztliche Kontrolle, der die Klägerin infolge der Vorlage des ärztlichen Attests für den Zeitraum vom 28. August bis 25. September 2004 unterzogen wurde, dass sie „an diesem Tag zu 100 % arbeitsfähig“ sei; jedoch wurde die Bemerkung, die der Facharzt für Psychiatrie am 18. Mai 2004 anlässlich der Untersuchung der Klägerin gemacht hatte, dass „ein Stellenwechsel … für die Gesundheit [der Klägerin] wünschenswert [sei]“, wiederholt.

70      Da die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolle vom 6. September 2004 nach Ansicht der Klägerin aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt waren, beantragte sie am 7. September 2004 bei der Kommission, die Angelegenheit nach Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 5 des Statuts einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen.

71      Mit Note vom 8. September 2004 wurde der Anhörungsbeauftragte, der vom Generalsekretär der Kommission im Rahmen der von der Klägerin erbetenen Verwaltungsuntersuchung benannt worden war, von diesem beauftragt, „festzustellen, ob die vorgetragenen Behauptungen insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des oder der Beamten, deren Namen in der Akte genannt werden, der Wirklichkeit entsprechen, und dadurch die Beurteilung der tatsächlichen Situation und der gegebenenfalls zu ziehenden Konsequenzen zu ermöglichen“.

72      Am 15. September 2004 unterrichtete der Ärztliche Dienst den Leiter des Referats „Humanressourcen – ADMIN, Interne Reformen“, dass „im gegenseitigen Einvernehmen mit [dem behandelnden Arzt der Klägerin] ein Facharzt zur Abgabe einer Stellungnahme bestimmt worden sei“.

73      Der auf Antrag der Klägerin, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt vorzulegen, ausgewählte Arzt (im Folgenden: unabhängiger Arzt) stellte im Ergebnis seines medizinisch‑psychologischen Untersuchungsberichts vom 6. Oktober 2004 fest, dass „die Betroffene die Arbeit wieder aufnehmen [könne], jedoch in einer anderen [Generaldirektion]“ und dass „die Weiterverwendung der Betroffenen auf ihrer vorherigen Stelle nur das erlebte Mobbing wiederaufleben lassen und die Betroffene destabilisieren [würde]“.

74      Mit Note vom 14. Oktober 2004 übermittelte der Leiter der Direktion C „Sozialpolitik, Personal in Luxemburg, Arbeitssicherheit und -hygiene“ der GD Personal und Verwaltung (im Folgenden: Direktion C) dem Leiter der Direktion D die Schlussfolgerungen des unabhängigen Arztes mit der Empfehlung, „schnellstmöglich eine Neuzuweisung [der Klägerin] außerhalb [dieser Generaldirektion] vorzunehmen, damit die [Betroffene] ihren Dienst wieder aufnehmen [könne]“.

75      Der Leiter des Referats „Beschwerden“ der GD Personal und Verwaltung teilte der Betroffenen mit Schreiben vom 5. November 2004 unter Bezugnahme auf ihre Beistandsersuchen mit, dass der Generalsekretär der Kommission eine Untersuchung eingeleitet habe, mit der ein „außerhalb der GD [Personal und Verwaltung] stehender Anhörungsbeauftragter“ betraut worden sei, und dass die Anstellungsbehörde auf der Grundlage des Untersuchungsberichts und nach dessen grundlegendem Gehalt über ihr Beistandsersuchen entscheiden werde.

76      Mit Note vom 26. November 2004, die beim Referat „Beschwerden“ am 30. November 2004 einging, legte die Klägerin „gegen [die] stillschweigende Ablehnung [ihrer] Anträge auf Beistand und Schutz, [ihrer] Anträge auf Erlass sofortiger vorbeugender Maßnahmen und [ihres] Schadensersatzantrags“ Beschwerde ein (im Folgenden: Beschwerde vom 26. November 2004).

77      Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2004 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2005 dem Referat C 5 „Arbeitshygiene und ‑sicherheit“ (im Folgenden: Referat C 5), das der GD Personal und Verwaltung unterstellt war, zugewiesen.

D –  Das Jahr 2005

78      Am 6. Januar 2005 führte die Klägerin ein Gespräch mit dem Leiter des Referats C 5, nach dem sie sich endgültig nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz einfand.

79      Der Verwaltungsuntersuchungsbericht des Anhörungsbeauftragten wurde dem Generalsekretär der Kommission am 21. März 2005 übermittelt. Der Anhörungsbeauftragte schloss seinen Bericht mit folgenden Bemerkungen ab:

„1.      Keines der im vorliegenden Bericht geschilderten Vorkommnisse lässt für sich allein betrachtet ein ungebührliches Verhalten der von [der Klägerin] belasteten Personen erkennen, mit dem vorsätzlich die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität [der Betroffenen] angegriffen worden wäre.

Bisweilen hatten wir das Gefühl, dass bestimmte Handlungen oder gewisse Verhaltensweisen, die sich an [die Klägerin] richteten, an der Grenze zum ungebührlichen Verhalten, oder genauer, in der Terminologie der englischen Fassung des Statuts, an der Grenze zum ‚improper behaviour‘ ihr gegenüber lagen. Wir meinen sogar, dass diese Grenze in bestimmten Fällen überschritten worden sein könnte. Wir hatten jedoch nie das Gefühl, dass die fraglichen Verhaltensweisen oder Handlungen von ihren Urhebern vorsätzlich in dem Sinne begangen wurden, dass sie beabsichtigt hätten, die Persönlichkeit, die Würde oder die Integrität [der Klägerin] anzugreifen.

3.       Aufgrund der Befragungen, die wir während dieser Untersuchung durchgeführt haben, verstehen wir, dass sich [die Klägerin] als Mobbingopfer fühlt, was erklärt, dass sie ihren Vorgesetzten Absichten unterstellt, die diese unserer Ansicht nach nicht haben. In dieser Hinsicht können wir die Taktlosigkeiten gegenüber [der Betroffenen] nur bedauern. Die Begleitumstände der Verlängerung ihrer Probezeit, die Umstände ihrer Ankunft im Referat [D 2] oder die Isolierung ihres Büros haben dazu beigetragen, eine konfliktträchtige Beziehung zwischen [der Klägerin] und ihren Dienstvorgesetzten zu nähren. Angesichts des Umstands, dass diese Konfliktbeziehung nun seit mehreren Jahren andauert, glauben wir nicht, dass sie durch ein Bemühen um gegenseitiges Verständnis bereinigt werden könnte. Nur eine rasche Neuverwendung [der Betroffenen] außerhalb der GD [Personal und Verwaltung] könnte ihr die Gelegenheit für einen Neuanfang geben, die sie wahrnehmen müsste.“

80      Am 29. März 2005 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde vom 26. November 2004 zurück. Sie wies darauf hin, dass sie „auf die verschiedenen Anträge [der Klägerin] entsprechend der Art der tatsächlichen Umstände in einer Weise reagiert [habe], die ihrer Schwere und den vorgetragenen Umständen angemessen [sei], indem sie zu gegebener Zeit eine Untersuchung eingeleitet [habe], um den Sachverhalt festzustellen, wobei die Untersuchung derzeit im Gange [sei]“. Im Ergebnis erklärte die Anstellungsbehörde, dass „die Ergebnisse der laufenden Untersuchung bei deren Abschluss [der Klägerin] mitgeteilt [würden]“ und dass „[sie] erforderlichenfalls die Maßnahmen gemäß Art. 24 des Statuts ergreifen [werde], die sich im Lichte dieser Ergebnisse als gerechtfertigt [herausstellten]“.

81      Die Klägerin beantragte am 15. April 2005 die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. In ihrem Antrag machte sie geltend, dass sie „in der GD [Personal und Verwaltung] seit mehreren Jahren einem Mobbing ausgesetzt“ sei und dass „diese Situation … schwerwiegende Folgen für [ihre] Gesundheit gehabt [habe]“.

82      Am 13. Juni 2005 befasste die Anstellungsbehörde den Invaliditätsausschuss mit dem Fall der Klägerin.

83      Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 an die Kommission bekräftigte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vom 15. April 2005 „[ihren] Antrag auf Anerkennung der Krankheit, an der [sie] wegen des an [ihr] verübten Mobbings leide, als Berufskrankheit“.

84      Der Invaliditätsausschuss stellte in seiner Sitzung am 26. Juli 2005 fest, dass die Klägerin „dauernd voll dienstunfähig [sei] … und infolgedessen ihren Dienst bei der Kommission aufgeben [müsse]“. Dabei stellte er klar, dass er keine Feststellung darüber treffe, ob die Dienstunfähigkeit auf einem Unfall in Ausübung des Dienstes bzw. auf einer Berufskrankheit beruhe oder nicht.

85      Mit Entscheidung der Kommission vom 23. August 2005 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 31. August 2005 wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt, und ihr wurde Invalidengeld bewilligt, das „nach den Bestimmungen des Art. 78 Abs. 3 des Statuts“ festgesetzt wurde.

86      Mit Schreiben vom 16. September 2005 an die Klägerin wies die Anstellungsbehörde deren Beistandsersuchen auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Verwaltungsuntersuchung ausdrücklich zurück, da die Behauptungen über das Mobbing nicht begründet oder nicht nachgewiesen seien.

87      In einer Note, die am 7. Oktober 2005 per Fernkopie beim Ärztlichen Dienst einging, führte der Invaliditätsausschuss aus, dass „aufgrund des unveränderlichen Krankheitsbilds, das zu der Invalidität geführt [habe], keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich [sei]“.

88      Die Klägerin beantragte am 17. Oktober 2005 bei der Kommission die Anerkennung des „anxio‑depressiven Syndroms“, an dem sie leide, als Berufskrankheit. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache noch nicht abgeschlossen.

E –  Sachverhalt betreffend die Beurteilungen der beruflichen Entwicklung für 2003

89      Am 12. Mai 2004 führten die Klägerin und der Beamte, der bis zum 31. Oktober 2003 das Amt eines Leiters des Referats D 2 innehatte, das in Art. 8 Abs. 5 der ADB vorgesehene förmliche Gespräch zur Erstellung der BBE Januar–Oktober 2003.

90      Am 18. Mai 2004 erstellte der Beamte, der bis zum 31. Oktober 2003 Leiter des Referats D 2 war, als Beurteilender der Klägerin den Entwurf einer BBE Januar–Oktober 2003. In diesem Entwurf wurde der Klägerin die Gesamtnote 8/20 erteilt, nämlich 4/10 für die Leistung, 3/6 für die Befähigung und 1/4 für die dienstliche Führung.

91      Nachdem der Beurteilende in der Kategorie 6.1 „Leistung“ der BBE Januar–Oktober 2003 auf die Schwierigkeiten hingewiesen hatte, die die Klägerin aufgrund eines „Mangels an Motivation“ gehabt habe, um sich mit ihrer Stelle vertraut zu machen, führte er aus, er habe der Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2003 mitgeteilt, dass er das Referat „Humanressourcen – ADMIN, Interne Reformen“ und den Ärztlichen Dienst befragen werde, ob „ihre gesundheitliche Lage in der Zukunft eine normale Ausübung ihres Dienstes [erlaube]“. Der Beurteilende hob ebenfalls hervor, dass „[er] keine Verbesserung [der] Leistung [der Klägerin] zwischen dem 3. September 2003 und Ende Oktober [2003 habe] beobachten können“.

92      Am 18. Mai 2004 bestätigte der Leiter der Direktion D als gegenzeichnender Beamter den Entwurf der BBE Januar–Oktober 2003.

93      Die Klägerin stellte am 27. Mai 2004 einen Antrag auf Überprüfung ihrer BBE Januar–Oktober 2003.

94      Das in Art. 8 Abs. 10 der ADB vorgesehene Gespräch zwischen dem gegenzeichnenden Beamten und der Klägerin fand nach Angaben des gegenzeichnenden Beamten wegen der „längeren Abwesenheit [der Klägerin]“ nicht statt.

95      Am 14. Juli 2004 nahm der gegenzeichnende Beamte den „administrativen Abschluss“ der BBE Januar–Oktober 2003 vor. Am nächsten Tag bestätigte der Leiter des Referats „Humanressourcen – ADMIN, Interne Reformen“ den administrativen Abschluss der Beurteilung „entsprechend den Bemerkungen des Beurteilenden und des gegenzeichnenden Beamten, um alle Rechte der Betroffenen zu wahren“.

96      Am 8. Juli 2004 erstellte der Beurteilende der Klägerin, der nun nicht mehr der Leiter des Referats D 2, sondern der Leiter der Direktion D war, den Entwurf der BBE für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2003 (im Folgenden: BBE November–Dezember 2003). In diesem Entwurf, der erstellt wurde, ohne dass die Klägerin zuvor eine Selbstbeurteilung vorgenommen hatte, wurde die Klägerin abermals mit der Gesamtnote 8/20 bewertet, nämlich 4/10 für die Leistung, 3/6 für die Befähigung und 1/4 für die dienstliche Führung.

97      In der Kategorie 6.1 „Leistung“ der BBE November–Dezember 2003 kam der Beurteilende zu dem Schluss, „dass es für den Bezugszeitraum kein verbindliches Ziel gegeben [habe] und kein Ziel erreicht [worden sei], obwohl diese Ziele in Reichweite [der Klägerin] gelegen [hätten]“. Der Beurteilende sah darin „das Ergebnis eines Mangels an Motivation [der Klägerin] sowie ihres Verhaltens“.

98      Am 13. Juli 2004 bestätigte der für die Klägerin zuständige gegenzeichnende Beamte, der Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung, den Entwurf der BBE November–Dezember 2003. Der gegenzeichnende Beamte schloss diese BBE ebenfalls administrativ ab.

99      Mit Schreiben vom 21. September 2004 teilte der Leiter des Referats „Humanressourcen – ADMIN, Interne Reformen“ der Klägerin mit, dass der Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung entschieden habe, an sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 keinen Prioritätspunkt zu vergeben. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Gesamtnote, mit der die Klägerin im Rahmen des Beurteilungsverfahrens für das Jahr 2003 bewertet worden war, 8/20 betrage.

100    Am 20. Dezember 2004 legte die Klägerin Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, mit der sie die Aufhebung ihrer BBE Januar–Oktober 2003 und ihrer BBE November–Dezember 2003 beantragte.

101    Mit Entscheidung vom 4. Mai 2005, deren Empfang die Klägerin am 7. Juni 2005 bestätigte, wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

102    Die vorliegende Klage ist ursprünglich am 4. Juli 2005 unter dem Aktenzeichen T‑252/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingetragen worden.

103    Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat das Gericht erster Instanz die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht verwiesen, wo die Klage unter dem Aktenzeichen F‑52/05 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.

104    Die Klägerin beantragt,

–      die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

–        soweit erforderlich, die Entscheidung vom 29. März 2005 aufzuheben, mit der die Kommission ihre Beschwerde vom 29. November 2004 gegen die stillschweigende Ablehnung des Antrags auf Beistand nach Art. 24 des Statuts und auf Schadensersatz sowie der Anträge vom 7. und 24. Mai 2004 auf Erlass sofortiger vorbeugender Maßnahmen zurückgewiesen hat;

–        die Entscheidung vom 4. Mai 2005, mit der die Kommission auf ihre Beschwerde vom 20. Dezember 2004 geantwortet hat, sowie die Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 aufzuheben;

–        die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für diese Entscheidungen und für die Erstellung des BBE der Klägerin festzustellen;

–        ihr Schadensersatz in Höhe von 250 000 Euro für die erlittenen Schäden zuzusprechen;

–        der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

105    Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

106    Nachdem beide Parteien einem Güteversuch zugestimmt hatten, hat der Berichterstatter sie zu einer informellen Sitzung eingeladen, die am 9. Oktober 2006 stattgefunden hat. Am 17. Oktober 2006 hat der Berichterstatter den Parteien eine einvernehmliche Lösung vorgeschlagen. Die Kommission hat diesen Vorschlag mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 abgelehnt.

107    Nach Art. 64 § 3 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752 für das Gericht entsprechend gegolten hat, hat das Gericht schriftliche Fragen an die Parteien gerichtet. Diese sind dem Ersuchen des Gerichts nachgekommen.

108    Mit Fernkopie, die am 17. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihren materiellen Schaden auf insgesamt 781 906,43 Euro beziffert, was der Differenz zwischen den Dienst- und Ruhegehaltsbezügen, die sie erhalten hätte, wenn sie nicht wegen Invalidität aus dem Dienst ausgeschieden wäre, auf der einen und dem von ihr bezogenen Invalidengeld sowie den Ruhegehaltsbezügen, die ihr in der Zukunft ausgezahlt werden, auf der anderen Seite entspricht.

109    Mit Beschluss vom 26. September 2007 hat das Gericht den Antrag der Kommission auf Streichung einzelner Sätze in den Anhängen der Verwaltungsuntersuchungsakte zurückgewiesen.

 Rechtliche Würdigung

A –  Vorbemerkung zum Gegenstand des Verfahrens

110    Der Klagegegenstand, wie er von der Klägerin formell bezeichnet wird, gibt zu den nachstehenden Feststellungen Anlass.

111    Erstens begehrt die Klägerin mit ihrem zweiten Antrag formell die Aufhebung „der Entscheidung vom 29. März 2005 …, mit der die Kommission ihre Beschwerde vom 29. November 2004 gegen die stillschweigende Ablehnung des Antrags auf Beistand nach Art. 24 des Statuts und auf Schadensersatz sowie der Anträge vom 7. und 24. Mai 2004 auf Erlass sofortiger vorbeugender Maßnahmen zurückgewiesen hat“. Nach Ansicht der Klägerin sind also drei verschiedene stillschweigende Entscheidungen getroffen worden: eine erste, die in der Note vom 29. April 2004 enthalten war, über die Ablehnung des Antrags auf Beistand, eine zweite, ebenfalls in dieser Note enthaltene über die Ablehnung des Schadensersatzantrags und eine dritte in den Schreiben vom 7. und 24. Mai 2004 enthaltene über die Ablehnung des Antrags auf Versetzung heraus aus der GD Personal und Verwaltung.

112    Insoweit steht fest, dass sich die Klägerin mit Note vom 29. April 2004, die am 3. Mai 2004 beim Referat „Beschwerden“ einging, mit einem „Ersuchen um Beistand nach Art. 24 des Statuts …, das zugleich als Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts – Mobbing – gilt“, an die Kommission gewandt hat. Sie hat darin mehrere Umstände gerügt, die sie als Mobbing eingestuft hat, und um Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung durch eine „neutrale Instanz“ außerhalb der GD Personal und Verwaltung gebeten. Die Klägerin forderte in dieser Note außerdem den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund dieses Mobbings erlitten habe.

113    Nach der Note vom 29. April 2004 hat sie am 7. und 24. Mai 2004 noch zwei neue Schreiben an die Kommission gerichtet, in denen sie um Erlass „sofortiger vorbeugender Maßnahmen“ wie ihre „Umsetzung oder [ihre] Versetzung“ heraus aus der GD Personal und Verwaltung bat. Die Klägerin hat in diesen Schreiben jedoch ausdrücklich auf die Note vom 29. April 2004 Bezug genommen und ihren Antrag auf Entfernung damit begründet, dass sie in ihrer Generaldirektion einem Mobbing ausgesetzt sei. Diese Schreiben enthielten somit keine neuen, von dem Antrag auf Beistand unabhängige Anträge, sondern eine Konkretisierung dieses Antrags hinsichtlich der vorbeugend und sofort zu ergreifenden Maßnahmen, im vorliegenden Fall die Maßnahme einer Entfernung.

114    Unter diesen Umständen ist die Klägerin so zu behandeln, als hätte sie im Rahmen ihres Beistandsersuchens um drei Arten von Maßnahmen gebeten: erstens um Einleitung und Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung, zweitens um eine sofortige Maßnahme der Entfernung, noch bevor die Ergebnisse der Verwaltungsuntersuchung bekannt sind, und drittens um jede Maßnahme, die sie im Fall der Feststellung eines Mobbings endgültig schützen könnte.

115    Da die Verwaltung weder den Beistands- noch den Schadensersatzantrag der Note vom 29. April 2004 binnen vier Monaten ab deren Eingang am 3. Mai 2004 beschieden hat, hat dies nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu zwei stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen geführt, mit denen zum einen der Beistandsantrag und zum anderen der Schadensersatzantrag abgelehnt worden ist.

116    Zweitens geht aus dem Wortlaut des dritten Klageantrags hervor, dass die Kommission nach Auffassung der Klägerin nur eine BBE für das Jahr 2003 erstellt hat. Es steht jedoch fest, dass die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 der ADB zwei Beurteilungen für die Klägerin erstellt hat, die erste für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2003 (BBE Januar–Oktober 2003) und die zweite für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2003 (BBE November–Dezember 2003).

117    Aus diesen Erwägungen und in Anbetracht der Rechtsprechung, wonach ein Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde bewirkt, dass das Gemeinschaftsgericht mit der beschwerenden Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. März 2004, Theodorakis/Rat, T‑310/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑95 und II‑427, Randnr. 19, und vom 9. Juni 2005, Castets/Kommission, T‑80/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑161 und II‑729, Randnr. 15), ist die vorliegende Klage dahin zu verstehen, dass sie gerichtet ist auf

–        Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der der Antrag auf Beistand abgelehnt worden ist;

–        Aufhebung der beiden BBE 2003;

–        Verurteilung der Kommission, an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen.

118    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Anträge und Klagegründe geltend macht, sie sei im Rahmen ihres Dienstes einem Mobbing ausgesetzt gewesen.

119    Das Gericht hält es daher für die Entscheidung über die verschiedenen Anträge der Klägerin für zweckdienlich, zunächst ihr Vorbringen in Bezug auf den Vorwurf des Mobbings zu prüfen.

B –  Zum Mobbing

1.     Vorbringen der Parteien

120    Nach Ansicht der Klägerin ist das Mobbing, dem sie durch ihre Vorgesetzten der GD Personal und Verwaltung ausgesetzt gewesen sei, durch einen Komplex von Tatsachen belegt, der in sechs Gruppen zu gliedern ist.

121    Erstens habe der Leiter des Referats B 2, dem die Klägerin bei ihrer Einstellung bei der Kommission als Beamtin auf Probe zugewiesen worden sei, dem mit der Erstellung des ersten Probezeitberichts betrauten Leiter der Direktion B zu Unrecht kritische Informationen über die Qualität ihrer Arbeit gegeben, während er ihr gegenüber im Verlauf des ersten Teils der Probezeit nichts beanstandet und sogar Zufriedenheit geäußert habe. Darüber hinaus habe der Beurteilungsausschuss unter dem falschen Vorwand, dass sie mit ihrer Probezeitverlängerung einverstanden gewesen sei, weder sie noch die Personen angehört, um deren Anhörung sie ersucht habe. Schließlich sei eine ihrer ehemaligen Kolleginnen bereit, die Arbeitsbedingungen im Referat B 2 zu bezeugen.

122    Zweitens sei die Klägerin seit ihrer Zuweisung zum Referat 01 (dem späteren Referat D 2) beruflich isoliert worden, da der Leiter und der stellvertretende Leiter dieses Referats es systematisch vermieden hätten, das Wort an sie zu richten, und ihr bis zum Sommer 2004 Büros zugeteilt hätten, die vom restlichen Referat räumlich abgeschnitten und nicht angemessen ausgestattet gewesen seien.

123    Drittens sei ihr von Januar bis Juni 2003 keine Aufgabe zugewiesen worden.

124    Viertens hätten die Dienstvorgesetzten der Klägerin verleumderische Gerüchte über ihre beruflichen Fähigkeiten verbreitet.

125    Fünftens hätten der Leiter der Direktion D und der Leiter des Referats D 2 Anträge auf Jahresurlaub, die sie gestellt habe, abgelehnt, um sie „psychisch zu destabilisieren“, wobei die Ablehnung in bestimmten Fällen sogar erst nach einer grundsätzlichen Zustimmung erfolgt sei. Weitere Anträge seien außerdem erst verspätet genehmigt worden, so dass die Klägerin zumindest in einem Fall gezwungen gewesen sei, ihren Urlaubsantrag zurückzunehmen und eine Reisebuchung zu annullieren.

126    Sechstens hätten der Leiter der Direktion D und der Leiter des Referats D 2 mehrere Krankheitsurlaube, insbesondere den vom 8. September 2004 bis 31. März 2005, zu Unrecht als nicht gerechtfertigt angesehen, was für die Klägerin den Verlust von Jahresurlaubstagen für 2004 und 2005 sowie Gehaltsabzüge zur Folge gehabt habe.

127    Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ferner vorgetragen, die Kommission sei der Empfehlung des unabhängigen Arztes vom 6. Oktober 2004, dass die Klägerin auf eine Stelle außerhalb der GD Personal und Verwaltung umgesetzt werden sollte, nicht nachgekommen.

128    Die Kommission hält dem entgegen, dass Art. 12a Abs. 3 des Statuts die Kriterien enthalte, die erfüllt sein müssten, damit von Mobbing gesprochen werden könne. Nach dieser Vorschrift müsse das fragliche Verhalten ungebührlich sein, über einen längeren Zeitraum andauern und häufig oder weniger häufig wiederholt werden mit der Absicht, der Persönlichkeit, der Würde oder der physischen oder psychischen Integrität einer Person zu schaden. Ein Verhalten gegenüber einem Beamten könne daher nur dann als Mobbing qualifiziert werden, wenn es objektiv darauf gerichtet sei, ihn in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern. Folglich müsse ein solches Verhalten objektiv einen vorsätzlichen Charakter aufweisen, wie dies aus einer ständigen Rechtsprechung hervorgehe (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑49 und II‑185, vom 8. Juli 2004, Schochaert/Rat, T‑136/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑215 und II‑957, und vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑101 und II‑465).

129    Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus keinem der Umstände, die die Klägerin angeführt habe, ein Verhalten ihrer Kollegen oder Vorgesetzten, das darauf abgezielt hätte, die Klägerin vorsätzlich in Misskredit zu bringen oder ihre Arbeitsbedingungen zu verschlechtern.

2.     Würdigung durch das Gericht

130    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12a Abs. 3 des am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Statuts vorsieht, dass „[a]ls ‚Mobbing‘ … ungebührliches Verhalten bezeichnet [wird], das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen“.

131    In der Mitteilung von 2003 über Mobbing, die als innerdienstliche Richtlinie zu werten ist und nach der sich die Kommission zu richten hat, da sie nicht mit einer mit Gründen versehenen ausführlichen Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht hat, von ihr abrücken zu wollen (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofs vom 30. Januar 1974, Louwage/Kommission, 148/73, Slg.  1974, 81, Randnr. 12, und vom 1. Dezember 1983, Blomefield/Kommission, 190/82, Slg. 1983, 3981, Randnr. 20; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T‑246/04 und T‑71/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 127), wird zudem festgestellt, dass das Phänomen Mobbing „verschiedene Formen annehmen [kann]. So wird beispielsweise das Opfer schikaniert, ist Gegenstand abfälliger Bemerkungen, wird unter Druck gesetzt, geärgert oder nicht beachtet. Solche Verhaltensweisen sind zwar nicht annehmbar, können aber ohne schwerwiegende Folgen bleiben, wenn sie nur hin und wieder auftreten. Ist indessen eine Person wiederholt damit konfrontiert, kann ein erheblicher Leidensdruck entstehen.“ In der Mitteilung von 2003 über Mobbing heißt es auch, dass „[die] genannten Verhaltensweisen … einen Machtmissbrauch oder sogenannte perverse Manipulationen [beinhalten]“ und „von Einzelpersonen oder Gruppen“ ausgehen können.

132    Es ist darauf hinzuweisen, dass Mobbing als ein Prozess zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt. Art. 12a Abs. 3 des Statuts verlangt nämlich für Mobbing ein Verhalten, das „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ zum Ausdruck kommt, während die Mitteilung von 2003 über Mobbing Nachdruck auf die erforderliche „Wiederholung“ dieses Verhaltens legt.

133    Darüber hinaus ist die böswillige Absicht desjenigen, der mutmaßlich Mobbing betreibt, nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts – gleich, in welcher Sprachfassung – entgegen dem Vorbringen der Kommission keineswegs ein Merkmal, das für die Qualifizierung als Mobbing erforderlich wäre.

134    In Art. 12a Abs. 3 des Statuts wird Mobbing nämlich als „ungebührliches Verhalten“ definiert, für dessen Feststellung zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein müssen. Die erste Bedingung bezieht sich auf Verhaltensweisen, mündliche oder schriftliche Äußerungen, Handlungen oder Gesten, die sich „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ manifestieren und „vorsätzlich“ sind. Die zweite Bedingung, die von der ersten durch ein „und“ getrennt ist, setzt voraus, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten „die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen“.

135    Daraus, dass sich das Adjektiv „vorsätzlich“ auf die erste Bedingung bezieht und nicht auf die zweite, kann zweierlei abgeleitet werden. Die in Art. 12a Abs. 3 des Statuts genannten Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten müssen willentlich erfolgen, so dass Handlungen, die sich zufällig ergeben, vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen sind. Dagegen ist nicht erforderlich, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten mit der Absicht vorgenommen werden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Mit anderen Worten kann ein Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts vorliegen, ohne dass derjenige, der es betreibt, das Opfer mit seinen Handlungen in Misskredit bringen oder absichtlich dessen Arbeitsbedingungen verschlechtern wollte. Es genügt bereits, dass seine Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen hatten.

136    Außerdem liefe eine gegenteilige Auslegung des Art. 12a Abs. 3 des Statuts darauf hinaus, dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, und zwar wegen der Schwierigkeit, die böswillige Absicht desjenigen, der ein Mobbingverhalten zeigt, nachzuweisen. Es gibt nämlich zwar Fälle, in denen sich eine solche Absicht ohne Weiteres aus den Handlungen einer Person ableiten lässt, doch diese Fälle sind selten; in den meisten Fällen hütet sich derjenige, der ein Mobbing betreibt, vor jedem Verhalten, das auf seine Absicht, das Opfer in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen zu verschlechtern, schließen lassen könnte.

137    Eine Auslegung des Art. 12a Abs. 3 des Statuts dahin gehend, dass eine böswillige Absicht desjenigen, der mutmaßlich ein Mobbing betreibt, vorliegen muss, entspricht auch nicht der Definition der „Belästigung“ in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16). Nach einem Hinweis in Art. 1, dass die Richtlinie „die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“ bezweckt, wird in Art. 2 Abs. 3 konkretisiert, dass „[u]nerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, … Belästigungen [sind], die als Diskriminierung … gelten“.

138    Die Verwendung der Formulierung „bezwecken oder bewirken“ in der Richtlinie 2000/78 zeigt eindeutig, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie dies auch der 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, beabsichtigt hat, den Opfern von Mobbing einen „angemessenen Schutz“ zu garantieren. Dieser Schutz könnte jedoch nicht sichergestellt werden, wenn sich Mobbing nur auf Verhaltensweisen bezöge, die einen Angriff auf die Persönlichkeit einer Person bezwecken, denn es bestünde die große Schwierigkeit für das Opfer eines Verhaltens, das vorsätzlich auf Mobbing abgezielt hat, diese Absicht sowie das Motiv, das ihr zugrunde liegt, nachzuweisen.

139    Es wäre auch nur schwer nachzuvollziehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, nachdem er mit der Richtlinie 2000/78 eine Verhaltensweise als Belästigung anerkannt hatte, die die Herabwürdigung einer Person zwar nicht bezweckt, sie jedoch bewirkt, im Jahr 2004 bei der Reform des Statuts beschlossen hätte, das den Beamten und sonstigen Bediensteten garantierte Schutzniveau abzusenken und Mobbing durch Erlass des Art. 12a Abs. 3 des Statuts ausschließlich auf Verhaltensweisen zu beschränken, die einen Angriff auf die Würde einer Person bezwecken.

140    Das Gericht erster Instanz hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass ein Verhalten objektiv einen vorsätzlichen Charakter aufweisen muss, damit es als Mobbing eingestuft werden kann, und dass ein Kläger unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung der von ihm vorgetragenen Tatsachen eine Gesamtheit von Umständen darlegen muss, die die Feststellung erlauben, dass ein gegen ihn gerichtetes Verhalten objektiv darauf gerichtet war, ihn in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern (Urteile De Nicola/EIB, Randnr. 286, Schochaert/Rat, Randnr. 41, und Schmit/Kommission, Randnrn. 64 und 65). Doch kann diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg angeführt werden, da sie jedenfalls in Rechtssachen erging, in denen es um Verhaltensweisen ging, die vor Inkrafttreten des Art. 12a Abs. 3 des Statuts erfolgt waren. Zwar hat das Gericht erster Instanz im Urteil vom 26. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission (T‑154/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000), diese Rechtsprechung in einer Rechtssache fortgeführt, in der der Verwaltung Verhaltensweisen vorgeworfen wurden, die zum Teil nach dem Inkrafttreten des Art. 12a Abs. 3 des Statuts erfolgt waren. Aus diesem Urteil geht jedoch nicht hervor, dass das Gericht Art. 12a Abs. 3 des Statuts ausdrücklich dahin gehend auslegen wollte, dass die böswillige Absicht desjenigen, der mutmaßlich ein Mobbing betreibt, Voraussetzung für das Vorliegen von Mobbing wäre.

141    Schließlich stehen der hier vorgenommenen Auslegung des Art. 12a Abs. 3 des Statuts weder die Bestimmungen des Art. 12a Abs. 4 Satz 1 des Statuts über sexuelle Belästigung noch der Beschluss von 2006 über Mobbing und sexuelle Belästigung entgegen.

142    Nach Art. 12a Abs. 4 Satz 1 des Statuts ist „[s]exuelle Belästigung … ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird“.

143    Insoweit ist festzustellen, dass die in Art. 12a Abs. 4 Satz 1 des Statuts enthaltene Formulierung „bezweckt oder bewirkt“ in Art. 12a Abs. 3 des Statuts nicht enthalten ist.

144    Dieses Fehlen kann jedoch in Bezug auf Mobbing nicht dahin ausgelegt werden, dass Mobbing eine Handlung voraussetzt, die „bezweckt“, eine Person in Misskredit zu bringen oder ihre Arbeitsbedingungen zu verschlechtern. Wie vorstehend erörtert, geht aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 des Statuts hervor, dass ein Mobbing im Sinne dieser Vorschrift schon dann vorliegt, wenn die dort genannten Handlungen, d. h. die „Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten“, „die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person [angegriffen haben]“, und zwar unabhängig von der hier unmaßgeblichen Frage, ob diese Handlungen mit Schädigungsabsicht begangen wurden.

145    Außerdem heißt es im Beschluss von 2006 über Mobbing und sexuelle Belästigung, der die Mitteilung von 2003 über Mobbing ersetzt hat, dass „[g]emäß dem Statut Mobbing … nur dann [vorliegt], wenn das inkriminierte Verhalten als ungebührlich zu betrachten ist, vorsätzlich, wiederholt, systematisch oder über einen längeren Zeitraum begangen wird und beispielsweise auf die Verleumdung oder Erniedrigung der betroffenen Person abzielt“, wobei hinzugefügt wird, dass „[d]iese Kriterien ... kumulativ [sind]“.

146    Nach dem Beschluss von 2006 über Mobbing und sexuelle Belästigung scheint also auf den ersten Blick nur eine Verhaltensweise, die „auf die Verleumdung oder Erniedrigung der betroffenen Person abzielt“, Mobbing zu sein. Es ist jedoch festzustellen, dass sich dieser Beschluss darauf beschränkt, wie die Verwendung des Wortes „beispielsweise“ belegt, Handlungen zu veranschaulichen, die als Mobbing angesehen werden können; damit sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Handlung nur dann als Mobbing gewertet werden kann, wenn sie einen Angriff auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person bezweckt und nicht nur bewirkt. Eine gegenteilige Auslegung des Beschlusses von 2006 über Mobbing und sexuelle Belästigung hätte überdies zur Folge, dass dieser Beschluss weitgehend hinfällig wäre, und zwar aufgrund der Schwierigkeit, die, wie bereits gesagt, für eine Person besteht, bei demjenigen, der mutmaßlich Mobbing betreibt, die Absicht nachzuweisen, sie zu verleumden oder zu erniedrigen.

147    Über den Mobbingvorwurf der Klägerin ist im Licht aller dieser Erwägungen zu entscheiden, so dass zu prüfen ist, ob die verschiedenen Handlungen, die die Klägerin ihren Vorgesetzten vorwirft, tatsächlich begangen wurden, und festzustellen ist, ob diese Handlungen, die in sechs Gruppen unterteilt werden können, bewirkt haben, dass objektiv die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Klägerin angegriffen wurde.

148    Dabei sind lediglich Tatsachen vor dem Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens und des Schadensersatzantrags, also vor dem 3. September 2004, zu berücksichtigen, die im Wesentlichen die Arbeitsbedingungen der Klägerin betreffen.

149    Die Klägerin macht zwar geltend, sie sei auch in der Zeit nach dem 3. September 2004 gemobbt worden. Die Frage, ob in dieser Zeit ein Mobbing vorlag, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits jedoch nicht zu prüfen. Zum einen ist dieses behauptete Mobbing, das nach Angaben der Klägerin die Folge dessen ist, dass die Kommission bei der Behandlung ihrer ärztlichen Atteste gegen Art. 59 des Statuts verstoßen habe, nicht von gleicher Art wie das Mobbing, das sie für die Zeit vor dem 3. September 2004 beanstandet. Zum anderen steht fest, dass die Klägerin kein vorprozessuales Verfahren durchgeführt hat, um Wiedergutmachung des Schadens zu erlangen, den sie aufgrund des geltend gemachten Mobbings nach dem 3. September 2004 erlitten habe. Es ist jedoch hinzuzufügen, dass es der Klägerin freisteht, den Ersatz dieses Schadens zu beantragen, wenn sie ihn ihrer Ansicht nach beanspruchen kann.

a)     Erstens: Zu den Umständen der Probezeitverlängerung der Klägerin

150    Die Klägerin erhebt im Wesentlichen drei Rügen.

151    Sie beanstandet zunächst, dass die in ihrem ersten Probezeitbericht enthaltenen kritischen Bemerkungen dadurch zustande gekommen seien, dass der Leiter des Referats B 2 dem Leiter der Direktion B zu Unrecht negative Informationen über die Qualität ihrer Arbeit gegeben habe, um die Klägerin für seine eigenen Fehler bei der Aktenverwaltung verantwortlich zu machen.

152    Hierzu ist festzustellen, dass der Leiter der Direktion B, der mit der Erstellung des ersten Probezeitberichts betraut war, die Arbeit der Klägerin darin kritisch bewertet hat. So hat er bemerkt, dass sie „bestimmte wichtige Aufgaben, die ihr anvertraut [worden seien], nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums und in einem Fall überhaupt nicht ausgeführt [habe]“ und dass es „einige Schwierigkeiten hinsichtlich der innerdienstlichen Beziehungen gegeben [habe]“. Er wies auch auf eine „fehlende Vertrautheit mit dem bei der Kommission geltenden administrativen und hierarchischen System“ bei der Klägerin hin.

153    Die Klägerin trägt jedoch nicht nur nichts zur Unterstützung ihrer Behauptung vor, wonach diese Bewertung dadurch zustande gekommen sei, dass der Leiter des Referats B 2 ihr die Verantwortung für seine eigenen Fehler habe zuschieben wollen; aus den Akten geht überdies hervor, dass die Klägerin in der ursprünglichen Probezeit bestimmte Aufgaben, die ihr zugewiesen worden waren, wie die Erstellung von Berichtsentwürfen im Rahmen der Behandlung einer Disziplinarakte, mit Verspätung erledigt hat. Außerdem hat auch der Leiter des Referats „Sozialer Dialog“, in dem die Klägerin vom 18. Mai bis 15. Oktober 2001 ihre Probezeitverlängerung ableistete, Kritik an den beruflichen Qualitäten der Klägerin geäußert.

154    Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen, ohne dass es der von der Klägerin geforderten Anhörung bedarf.

155    Mit ihrer zweiten Rüge kritisiert die Klägerin, dass ihre Probezeit verlängert worden sei, ohne dass der Leiter des Referats B 2 zuvor die geringste Beanstandung an sie gerichtet habe.

156    Auch wenn für Recht erkannt worden ist, dass die Verwaltung nicht verpflichtet ist, den Beamten auf Probe, dessen Leistungen nicht zufriedenstellend sind, zu einem bestimmten Zeitpunkt abzumahnen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1985, Patrinos/WSA, 3/84, Slg. 1985, 1421, Randnr. 19; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. März 1997, Rozand-Lambiotte/Kommission, T‑96/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑35 und II‑97, Randnr. 102), ist insoweit hervorzuheben, dass der Anhörungsbeauftragte in seinem Verwaltungsuntersuchungsbericht „die Umstände [bedauerte], die die Erstellung [des ersten Probezeitberichts] begleitet [hätten]“, und insbesondere feststellte, dass ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vorliege, weil die Klägerin „keine Möglichkeit gehabt [habe], sich rechtzeitig zu den Schwächen, die ihr Referatsleiter entdeckt [habe], zu äußern und vor allem keine Maßnahmen zur Abhilfe dieser Schwächen mit ihren Vorgesetzten [habe] vereinbaren können“. Der Anhörungsbeauftragte wies ebenfalls ausdrücklich auf den „fehlenden Dialog zwischen [der Klägerin] und ihren Vorgesetzten vor der Ankündigung, ihr [erster] Probezeitbericht falle negativ aus“, hin. Die Klägerin wirft der Kommission daher zu Recht vor, dass diese ihre Probezeit verlängert habe, ohne ihr vorher eine Warnung zukommen zu lassen.

157    Die zweite Rüge greift demnach durch.

158    Im Hinblick auf die dritte Rüge, wonach der Beurteilungsausschuss, der fälschlich informiert worden sei, dass die Klägerin mit der Verlängerung ihrer Probezeit einverstanden sei, aus diesem Grund weder sie noch die Personen, deren Anhörung sie erbeten hatte, angehört habe, steht fest, dass dem Beurteilungsausschuss – wie die Kommission dies ausdrücklich in ihrer Entscheidung vom 20. September 2001 eingeräumt hat, mit der sie die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Probezeitverlängerung zurückgewiesen hat – „irrtümlich mitgeteilt wurde, [die Klägerin] habe der Verlängerung der Probezeit in einem anderen Referat zugestimmt“, und dass „dieser Irrtum daher rührt, dass [die Klägerin] ihre Umsetzung in das Referat [B 4] im Rahmen [der] angekündigten Probezeitverlängerung vorgeschlagen hat, ohne dabei der Probezeitverlängerung zuzustimmen“. Zwar schrieb weder eine Bestimmung des Statuts noch eine andere Vorschrift dem Beurteilungsausschuss die Durchführung von Anhörungen vor. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Fehlinformation zum Entschluss des Beurteilungsausschusses geführt hat, keine Anhörung der Klägerin und der Personen, deren Anhörung diese wünschte, vorzunehmen.

159    Die dritte Rüge greift folglich ebenfalls durch.

160    Die Klägerin macht daher zu Recht geltend, dass die Kommission bei der Verlängerung ihrer Probezeit Fehler begangen habe. Gleichwohl wiegen diese Fehler für sich allein betrachtet nicht so schwer, dass sie im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts als Angriff auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Betroffenen angesehen werden können.

b)     Zweitens: Zum Vorwurf der Isolierung der Klägerin durch die Kommission

161    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffene von Januar 2003 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit am 31. August 2005 nacheinander drei Büros hatte, wobei das erste im zweiten Stockwerk des Gebäudes Montoyer 34 (von Januar bis Juni 2003), das zweite im Zwischengeschoss zwischen Erdgeschoss und erstem Stockwerk des Gebäudes Science 11 (von Juni 2003 bis Sommer 2004) und das dritte im achten Stockwerk des Gebäudes Science 11 (ab Sommer 2004) lag.

162    Hinsichtlich des ersten Büros geht aus den Akten hervor, dass es von dem des Leiters des Referats D 2 weit entfernt und außerdem auf einem Stockwerk lag, auf dem die Betroffene wegen Umstrukturierungsarbeiten allein arbeitete.

163    Zum zweiten Büro, das sich im Zwischengeschoss des Gebäudes Science 11 befand, hat der Anhörungsbeauftragte, nachdem er die „Isolierung nicht nur vom restlichen Referat [der Klägerin], sondern auch von den Kollegen anderer Referate und anderer Direktionen“ festgestellt hatte, betont, dass die „sehr atypische und abgelegene Lage [dieses Büros] wahrscheinlich ein Hindernis für die gute Integrierung seiner Inhaberin in ihrer Dienststelle [sei]“, wobei er sogar hinzufügte, dass „der Umstand, dass sie dauerhaft in diesem Büro untergebracht [sei], die Moral [der Klägerin habe] beeinträchtigen können“.

164    Unter diesen Umständen hat die Kommission, auch wenn die Klägerin nicht nachweist, dass die ihr zugeteilten Büros keine angemessene Büroausstattung aufgewiesen und ihre Dienstvorgesetzten es vermieden hätten, an sie das Wort zu richten, einen Fehler begangen, indem sie der Klägerin bis zum Sommer 2004 isolierte Büros zuteilte.

165    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Anhörungsbeauftragte, der die Isolierung kritisiert hat, eine Erklärung dafür gegeben hat. Das Referat D 2 sei nämlich infolge der Schaffung mehrerer Ämter in der Kommission und aufgrund der daraus resultierenden Umzüge des Personals selbst auf vier Stockwerke des Gebäudes Science 11 verteilt gewesen (Stockwerke 7, 8, 9 und 10), weshalb seiner Ansicht nach „die Gründe, aus denen [die Klägerin] gezwungen war, mehrmals ihr Büro zu wechseln“, zu verstehen waren.

166    Außerdem haben die Vorgesetzten der Klägerin Schritte unternommen, um eine zufriedenstellendere Lösung für das Büro, in dem sie arbeiten musste, zu finden.

167    So hat der stellvertretende Leiter des Referats D 2 der Klägerin am 3. Juli 2003 eine E‑Mail gesandt, in der er ihr vorschlug, bis zur Zusammenlegung des gesamten Referats D 2 in den Stockwerken 9 und 10 des Gebäudes Science 11 in ein Büro im 7. Stockwerk umzuziehen, das mit einem ihrer Kollegen besetzt war. Nach dem Wortlaut dieser E-Mail sollte dieser Umzug jedoch lediglich „vorübergehend“ sein, was erklärt, dass die Klägerin diesen Vorschlag mit einer E‑Mail vom 7. Juli 2003 dahin beantwortete, dass sie zögere und es vorziehe, ihre Rückkehr aus dem Jahresurlaub abzuwarten, um zu sehen, ob „bis August eine dauerhafte Lösung“ gefunden werden könne.

168    Des Weiteren hat der stellvertretende Leiter des Referats D 2 am 11. September 2003 dem Inventarverwalter eine E‑Mail gesandt, um ihn an die Notwendigkeit einer Regelung der Frage des Büros der Klägerin zu erinnern. Nachdem er ihn darauf hingewiesen hatte, dass sie diese Frage bereits gemeinsam vor den Sommerferien 2003 erörtert hätten, bat er ihn darum, „[dem Referat D 2] ein Büro für die [Klägerin] zur Verfügung zu stellen, das so nah wie möglich bei den Stockwerken 9 und 10 [des Gebäudes Science 11] gelegen [sei]“. Er fügte hinzu, dass „[die] Angelegenheit … in gewisser Hinsicht dringlich [sei], da die Unangemessenheit des jetzigen Büros [der Klägerin] im Erdgeschoss [des Gebäudes Science 11 deren] Leistung ernsthaft zu beeinträchtigen [scheine] und eine sofortige Lösung [erfordere]“.

169    Folglich kann die Zuweisung isolierter Büros an die Klägerin, auch wenn die vorstehend geschilderten Schritte zu nichts geführt haben und so kritikwürdig diese Zuweisung auch gewesen sein mag, nicht als Angriff auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Betroffenen gewertet werden.

c)     Drittens: Zum Vorwurf, der Klägerin sei von Januar bis Juni 2003 keine Aufgabe zugewiesen worden

170    Den Akten kann entnommen werden, dass der Klägerin von ihrer Zuweisung zum Referat D 2 am 1. Januar 2003 an und während fast des gesamten ersten Halbjahrs 2003 keine Aufgabe zugewiesen wurde und erst am 10. Juni 2003 eine Beschreibung ihrer Stelle erstellt und ihr mitgeteilt worden ist. Der Anhörungsbeauftragte hat hierzu darauf hingewiesen, dass „allein der Umstand, dass ein Beamter fast ein halbes Jahr warten musste, um genau zu erfahren, was von ihm in seiner Dienststelle erwartet wird, von diesem Beamten vernünftigerweise als ein ungebührliches Verhalten empfunden werden [könne], vor allem, wenn sich dies im Rahmen einer bereits konfliktträchtigen Beziehung mit seinem beruflichen Umfeld ereignet“.

171    Schließlich hat die Kommission vorgetragen, dass der Aufenthalt der Klägerin im Referat D 2 ursprünglich nur von kurzer Dauer hätte sein sollen, da man sie seit den ersten Monaten des Jahres 2003 in die Direktion „Sicherheit“ der GD Personal und Verwaltung habe versetzen wollen; dieser Umstand, der im Übrigen nicht eingetreten ist, kann es in keiner Weise rechtfertigen, dass ihr in den ersten Monaten des Jahres 2003 keine Aufgabe zugewiesen wurde. Die Verwaltung war auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Klägerin im Verlauf dieses ersten Halbjahres häufig wegen Krankheit oder Jahresurlaub abwesend war, dazu berechtigt, ihrer Pflicht zur Festlegung von Aufgaben für die Klägerin nicht nachzukommen.

172    Jedoch ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und insbesondere des ursprünglichen Vorhabens, die Klägerin außerhalb des Referats D 2 neu zuzuweisen, davon auszugehen, dass die verspätete Aufgabenzuweisung an die Klägerin für sich allein betrachtet nicht ihre Persönlichkeit, ihre Würde oder ihre physische oder psychische Integrität angreifen kann.

d)     Viertens: Zum Vorwurf der Verbreitung diffamierender Gerüchte über die beruflichen Fähigkeiten der Klägerin durch die Kommission

173    Die Klägerin trägt nichts zur Unterstützung ihrer Behauptung vor, dass die Vorgesetzten der GD Personal und Verwaltung diffamierende Gerüchte über ihre beruflichen Fähigkeiten verbreitet hätten.

174    Dieser Vorwurf kann daher nicht durchgreifen.

e)     Fünftens: Zum Vorwurf der Ablehnung und verspäteten Genehmigung von Anträgen auf Jahresurlaub

175    Zunächst, auch wenn nach Art. 57 Abs. 1 des Statuts „[dem] Beamten … für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen [zusteht]“, ist entschieden worden, dass die Ablehnung von Jahresurlaub aus Gründen des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs für sich allein betrachtet nicht als eine Erscheinungsform von Mobbing gewertet werden kann (Urteil Schmit/Kommission, Randnr. 78).

176    Die Klägerin wirft der Kommission vor, vor Erlass der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens und des Schadensersatzantrags vom 3. September 2004 drei Anträge auf Jahresurlaub für die Zeiträume vom 10. Mai bis 30. Juni 2004, vom 19. Mai bis 8. Juni 2004 sowie vom 5. Juli bis 13. August 2004 nicht genehmigt zu haben. Diese Ablehnungen erklärten sich mit der Absicht der Verwaltung, sie „psychisch zu destabilisieren“.

177    Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags vom 7. Mai 2004 auf Jahresurlaub für den Zeitraum vom 10. Mai bis 30. Juni 2004 ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus den E‑Mails an die Klägerin vom 7. und 10. Mai 2004, dass sie auf einem legitimen Grund beruhte, nämlich auf der Notwendigkeit, die sich aus dem Gutachten der ärztlichen Kontrolle vom 7. Mai 2004, wonach „ein Stellenwechsel … für die Gesundheit [der Klägerin] wünschenswert wäre“, ergeben hatte, mit der Klägerin die verschiedenen Möglichkeiten zu erörtern, wie sie ihre Neuzuweisung außerhalb der GD Personal und Verwaltung erreichen konnte. Im Übrigen steht fest, dass die Klägerin den Leiter der Direktion D am 10. Mai 2004 tatsächlich getroffen hat und dass im Verlauf dieses Treffens entschieden wurde, den Lebenslauf der Klägerin an andere Generaldirektionen zu senden. Darüber hinaus hat die Klägerin der Assistentin des Leiters der Direktion D mit E-Mail vom 12. Mai 2004 selbst mitgeteilt, dass sie in Wirklichkeit Jahresurlaub für den Zeitraum vom 19. Mai bis 8. Juni 2004 nehmen wolle.

178    Zum Antrag auf Jahresurlaub für den Zeitraum vom 19. Mai bis 8. Juni 2004 ist festzustellen, dass der Grund für die Ablehnung dieses Antrags, der hier in der Notwendigkeit lag, den im Rahmen der Erstellung der BBE Januar–Oktober 2003 nach Art. 8 Abs. 5 der ADB vorgesehenen förmlichen Dialog durchzuführen, ebenfalls legitim war, denn nach Art. 8 Abs. 14 der ADB mussten „[a]lle jährlichen Beurteilungen … Ende April abgeschlossen sein“.

179    Dies gilt erst recht für den Antrag auf Jahresurlaub für den Zeitraum vom 5. Juli bis 13. August 2004, dessen Ablehnung der Leiter der Direktion D der Klägerin mit E‑Mail vom 9. Juni 2004 mitteilte und der durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, auf den Überprüfungsantrag der Klägerin gegen ihre BBE Januar–Oktober 2003 den förmlichen Dialog mit dem gegenzeichnenden Beamten gemäß Art. 8 Abs. 10 der ADB durchzuführen, um nicht die Beförderungsaussichten aller Beamten der Direktion D zu beeinträchtigen.

180    Dagegen wirft die Klägerin der Kommission zu Recht vor, ihren Antrag auf Jahresurlaub für den Zeitraum vom 19. Juli bis 27. August 2004 verspätet bewilligt zu haben. Dieser Antrag, den sie am 21. Juni 2004 in „Sic Congés“ eingegeben hatte, wurde nämlich erst am 2. August 2004 genehmigt, also mehr als zwei Wochen nach dem Tag, an dem die Klägerin ihren Urlaub antreten wollte. Zudem wurde dieser Antrag bewilligt und die entsprechenden Tage von ihrem Jahresurlaubskonto abgezogen, obwohl die Klägerin bereits am 5. Juli 2004 ein von der Verwaltung unwidersprochenes ärztliches Attest für den Zeitraum vom 17. Juli bis 27. August 2004 vorgelegt hatte, der deutlich dem vom Antrag auf Jahresurlaub umfassten Zeitraum entsprach.

181    Folglich ist der Kommission bei der Problematik des Jahresurlaubs nur in Bezug auf die Art und Weise der Behandlung des Antrags auf Jahresurlaub für den Zeitraum vom 19. Juli bis 27. August 2004 ein schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen. Dieses Verhalten kann aber für sich allein betrachtet nicht als Angriff auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Klägerin angesehen werden.

f)     Sechstens: Zur Weigerung der Kommission, die Abwesenheitszeiten wegen Krankheit als gerechtfertigt anzuerkennen

182    Es steht fest, dass die Kommission die Klägerin, die ein ärztliches Attest über den Zeitraum vom 16. April bis 11. Juni 2004 vorgelegt hatte, einer ärztlichen Kontrolle unterzogen hat. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Klägerin, nachdem die ärztliche Kontrolle in einem Gutachten vom 7. Mai 2004 zu dem Schluss gekommen war, dass sie arbeitsfähig sei, wobei angegeben wurde, dass „ein Stellenwechsel … für [ihre] Gesundheit wünschenswert [wäre]“, von der ihr nach Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 5 des Statuts zustehenden Möglichkeit, bei dem Organ zu beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat.

183    Somit weist die Klägerin nicht nach, dass ihre Dienstvorgesetzten vor Erlass der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens und des Schadensersatzantrags ihre Abwesenheitszeiten wegen Krankheit rechtsfehlerhaft behandelt hätten.

184    Nach alledem ist davon auszugehen, dass, auch wenn einige der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen Rechtsfehler erkennen lassen, keine der Tatsachen für sich allein genommen als „ungebührliches Verhalten“ im Sinne des Art. 12a Abs. 3 des Statuts gewertet werden kann.

185    Es ist jedoch zu fragen, ob dieselben Tatsachen insgesamt genommen als ein solches „ungebührliches Verhalten“ angesehen werden können.

186    Diese Frage hat der Anhörungsbeauftragte verneint, da „die fraglichen Verhaltensweisen und Handlungen von ihren Urhebern [nicht] mit der Absicht begangen [worden seien], die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität [der Klägerin] anzugreifen“, und „ein individueller oder gemeinsamer Wille mehrerer Personen, [ihr] zu schaden“, nicht erkennbar sei.

187    Das Gericht kann sich diese Beurteilung jedoch nicht zu eigen machen, da sich der Anhörungsbeauftragte dabei auf eine fehlerhafte Auslegung des Art. 12a Abs. 3 des Statuts gestützt hat, indem er die böswillige Absicht desjenigen, der ein Mobbing begangen haben soll, zu einer Voraussetzung für das Vorliegen von Mobbing gemacht hat.

188    Gleichwohl fallen die Tatsachen, die die Klägerin ihren Vorgesetzten vorwirft, nicht unter Art. 12a Abs. 3 des Statuts. Selbst in ihrer Gesamtheit wiegen diese Handlungen, auch wenn sie einem Mobbing nahekämen und von der Klägerin, wie der Anhörungsbeauftragte dies bemerkt hat, als Mobbing hätten empfunden werden können, nicht so schwer, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens und des Schadensersatzantrags objektiv einen Angriff auf die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Betroffenen zur Folge hatten.

189    Daher kann die Klägerin nicht mit Erfolg vortragen, sie sei Opfer eines Mobbings gewesen.

C –  Zu den Anträgen auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens

1.     Zur Zulässigkeit

a)     Vorbringen der Parteien

190    Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass die unterbliebene Beantwortung des Antrags auf Beistand bei Ablauf der Frist von vier Monaten ab dessen Eingang zu keiner die Klägerin beschwerenden Maßnahme geführt habe. Sie habe das Beistandsersuchen nämlich nach Ablauf dieser vier Monate nicht, auch nicht stillschweigend, abgelehnt, da sie die Ergebnisse der Verwaltungsuntersuchung habe abwarten müssen, um über den Antrag zu entscheiden. Erst am 16. September 2005 habe sie das Beistandsersuchen schließlich abgelehnt, nachdem die Verwaltungsuntersuchung erwiesen habe, dass der Vorwurf des Mobbings unbegründet gewesen sei. Deshalb seien die vorstehenden Anträge als unzulässig zurückzuweisen, da sie verfrüht seien.

191    Die Klägerin beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

b)     Würdigung durch das Gericht

192    Art. 90 Abs. 1 des Statuts lautet:

„Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tage der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.“

193    Die Klägerin wandte sich mit Note vom 29. April 2004 mit einer Bitte um Beistand an die Kommission. Die Nichtbeantwortung dieser Note, die einen Antrag im Sinne des Art. 90 Abs. 1 des Statuts enthielt, hat demzufolge mit Ablauf der Viermonatsfrist zu einer stillschweigenden Ablehnung geführt, die als eine die Klägerin beschwerende Maßnahme zu werten ist.

194    Diese Feststellung kann auch nicht durch das Argument der Kommission widerlegt werden, wonach sie nach Ablauf der von Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Viermonatsfrist von einer Bescheidung des Beistandsersuchens wegen Mobbing abgesehen habe, weil sie gezwungen gewesen sei, mit der Entscheidung zu warten, bis die Ergebnisse der Verwaltungsuntersuchung vorgelegen hätten.

195    Zwar ist die Verwaltung, wenn ein Beamter, der den Schutz seines Organs verlangt, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er angeblich ausgesetzt war, wirklich stattgefunden haben, verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen zu ermitteln (Urteil Lo Giudice/Kommission, Randnr. 136); diese Verpflichtung erlaubt dem betreffenden Organ jedoch nicht, von den Bestimmungen des Art. 90 Abs. 1 des Statuts abzuweichen, da diese dem Beamten ermöglichen, eine Stellungnahme mit Entscheidungscharakter seitens der Verwaltung binnen einer bestimmten Frist herbeizuführen (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 3. April 1990, Pfloeschner/Kommission, T‑135/89, Slg. 1990, II‑153, Randnr. 17, und vom 6. November 1997, Ronchi/Kommission, T‑223/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑321 und II‑879, Randnr. 31).

196    Selbst wenn es zutrifft, dass die Kommission den Antrag auf Beistand vor dem Abschluss der Verwaltungsuntersuchung nicht endgültig hätte ablehnen können, so hätte sie doch, sogar bevor sie endgültig zu einem solchen Antrag Stellung bezieht, bestimmte, zumindest vorsorgliche Maßnahmen ergreifen müssen. Dass solche Maßnahmen aufgrund des Schweigens der Verwaltung zu dem Antrag unterbleiben, kann die Klägerin im vorliegenden Fall beschweren.

197    Unter diesen Umständen kann der Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass die vorstehenden Anträge gegen keine beschwerende Maßnahme gerichtet seien, nicht stattgegeben werden.

198    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der vom Generalsekretär der Kommission bestimmte Anhörungsbeauftragte mit Note vom 8. September 2004 von diesem beauftragt wurde, „festzustellen, ob die vorgetragenen Behauptungen insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des oder der Beamten, deren Namen in der Akte genannt werden, der Wirklichkeit entsprechen, und dadurch die Beurteilung der tatsächlichen Lage und der gegebenenfalls daraus zu ziehenden Konsequenzen zu ermöglichen“. Zudem hat der Anhörungsbeauftragte dem Generalsekretär der Kommission am 21. März 2005, nachdem er vom 6. Oktober bis 22. Dezember 2004 eine Reihe von Befragungen durchgeführt hatte, den Bericht übermittelt, den er zum Abschluss der Verwaltungsuntersuchung erstellt hatte.

199    Es ist daher festzustellen, dass die Verwaltung vor Erhebung der vorliegenden Klage zwar nicht alle Beistandsmaßnahmen, um die die Klägerin gebeten hatte, ergriffen hat, der von ihr beantragten Maßnahme einer Verwaltungsuntersuchung jedoch entsprochen hat.

200    Nach alledem ist die Klägerin berechtigt, die stillschweigende Ablehnung ihres Beistandsersuchens mit Ausnahme des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung anzufechten. Nur hinsichtlich des letzten Punktes sind die Anträge der Klägerin unzulässig, da bei Klageerhebung keine beschwerende Maßnahme festzustellen ist.

2.     Zur Begründetheit

a)     Vorbringen der Parteien

201    Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, wobei der erste auf einen Verstoß gegen Art. 24 des Statuts und der zweite auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt wird; diese Klagegründe, die im Wesentlichen auf ein und derselben Argumentation beruhen, sind gemeinsam zu prüfen.

202    Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission ihren Beistandsantrag nicht mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge beschieden und sie insbesondere nicht aus der GD Personal und Verwaltung umgesetzt habe, obwohl der Facharzt für Psychiatrie, den der Ärztliche Dienst mit der psychiatrischen Begutachtung ihrer Person betraut habe, bereits am 18. Mai 2004 in seinem Gutachten darauf hingewiesen habe, dass „das Problem sozialer Natur [sei] (Konflikt innerhalb ihres Gemeinschaftsorgans), … die Lösung also auf sozialer Ebene gefunden werden [sollte] (Neueingliederung in eine andere Generaldirektion)“.

203    Die Kommission erwidert, dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, dass sie die Klägerin nicht außerhalb der GD Personal und Verwaltung neu zugewiesen habe, da die Betroffene kein Opfer von Mobbing gewesen sei.

b)     Würdigung durch das Gericht

204    Nach dem Wortlaut des Art. 24 Satz 1 des Statuts „[leisten die] Gemeinschaften … ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden“.

205    Aufgrund der Beistandspflicht muss die Verwaltung beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit einem ordentlichen und ausgeglichenen Dienstbetrieb unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge handeln, um den Sachverhalt festzustellen und daraus in voller Kenntnis der Sachlage die geeigneten Schlussfolgerungen zu ziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnrn. 15 und 16; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T‑5/92, Slg. 1993, II‑477, Randnr. 31, und vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T‑136/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑267 und II‑1225, Randnr. 42).

206    Da das Gericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt hat, dass tatsächlich ein Mobbing stattgefunden hat, kann die Klägerin der Kommission nicht den Vorwurf machen, nicht alle Maßnahmen ergriffen zu haben, um sie vor diesem Mobbing zu schützen.

207    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung von 2003 über Mobbing festlegt, dass „[beim] geringsten Verdacht auf Mobbing … Maßnahmen getroffen werden [können], um zwischen den beteiligten Parteien Distanz zu schaffen“, und dass diese Maßnahmen, die „die konkrete Situation zu berücksichtigen“ haben und die „unverzüglich … und … erforderlichenfalls auch endgültig“ sein können, darauf gerichtet sind, dass „[d]as mutmaßliche Opfer ... dadurch Abstand gewinnen und sein Selbstvertrauen wieder aufbauen [kann]“.

208    Vorliegend ist zu bemerken, dass die Klägerin dem Leiter des Referats B 2, dem sie bei ihrer Einstellung durch die Kommission als Beamtin auf Probe zugewiesen worden war, in ihrer Note vom 29. April 2004 erstens vorgeworfen hatte, er habe dem Leiter der Direktion B, der mit der Erstellung des ersten Probezeitberichts betraut gewesen sei, zu Unrecht negative Informationen über ihre beruflichen Fähigkeiten gegeben, und das ausschließlich mit dem Ziel, sie für seine eigenen Fehler verantwortlich zu machen. In derselben Note wirft die Klägerin ihren Vorgesetzten vor, dass diese sie vor allem seit ihrer Zuweisung zum Referat 01 am 1. Januar 2003 dadurch beruflich isoliert hätten, dass sie ihr ein vom restlichen Referat entferntes, unausgestattetes Büro zugewiesen, ihr keine ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit übertragen, ihre Versetzung aus der GD Personal und Verwaltung heraus behindert und zu diesem Zweck anderen Generaldirektionen ungünstige Auskünfte über ihre Befähigung gegeben hätten. In diesem Schreiben beanstandet die Klägerin außerdem, dass ihr eine Liste der Mitarbeiter des Referats zugegangen sei, in der ihr Name nicht mehr enthalten gewesen sei. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich unter den zahlreichen Schriftstücken, die die Klägerin ihrem Beistandsersuchen beigefügt hatte, eine Liste von Personen befand, die nach Auffassung der Klägerin das behauptete Mobbing bestätigen konnten.

209    Somit weisen das Ausmaß und die Schwere der von der Klägerin in ihrem Beistandsersuchen behaupteten Tatsachen, wenn schon nicht auf Mobbing, so doch zumindest auf einen „Verdacht auf Mobbing“ im Sinne der Mitteilung von 2003 über Mobbing hin, und die Kommission war deshalb verpflichtet, noch bevor sie eine Untersuchung einleitete und die Rügen der Betroffenen prüfte, „Maßnahmen“ zu treffen, „um zwischen den beteiligten Parteien Distanz zu schaffen“.

210    Es steht aber fest, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über das Beistandsersuchen keine vorsorgliche Maßnahme dieser Art ergriffen und keine Entscheidung getroffen hatte, mit der die Klägerin aus der GD Personal und Verwaltung oder wenigstens aus dem Referat D 2, dem sie damals zugewiesen war, umgesetzt wurde.

211    Aus den Akten geht zwar hervor, dass die GD Personal und Verwaltung ab Herbst 2003 Anstrengungen unternahm, um es der Klägerin zu ermöglichen, außerhalb dieser Generaldirektion eine Stelle zu finden, und dass der Leiter der Direktion D ihren Lebenslauf am 13. Mai 2004 an fünf andere Generaldirektionen übermittelte mit der Angabe, dass die GD Personal und Verwaltung ihr Einverständnis gegeben habe, dass die Klägerin mit ihrer Planstelle neu zugewiesen werden könne. Diese verschiedenen Versuche sind jedoch als unzureichend anzusehen, denn die Kommission war nicht nur verpflichtet, der Klägerin bei ihrer Stellensuche beizustehen, sondern ihr oblag es auch, sie außerhalb der GD Personal und Verwaltung neu zu verwenden.

212    Im Übrigen ist hierzu hervorzuheben, dass der Leiter des IDOC selbst dem Generalsekretär der Kommission mit Schreiben vom 11. Juni 2004 angezeigt hatte, dass die von der Klägerin in ihrem Beistandsersuchen behaupteten Tatsachen seiner Ansicht nach ernsthafte Verdachtsmomente enthielten, die die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung rechtfertigten, „sei es, um individuelle Verantwortlichkeiten nachzuweisen, sei es, um die Ehre von zu Unrecht beschuldigten Beamten wiederherzustellen“.

213    Unter diesen Umständen wirft die Klägerin der Kommission zu Recht vor, nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf ihr Beistandsersuchen reagiert zu haben, indem sie – noch bevor sie eine Verwaltungsuntersuchung veranlasste – keine Maßnahmen getroffen hatte, um zwischen den beteiligten Parteien Distanz zu schaffen.

214    Daraus folgt, dass die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens aufzuheben ist, soweit mit dieser Entscheidung abgelehnt wurde, eine vorläufige Maßnahme zu treffen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft.

D –  Zum Antrag auf Aufhebung der BBE 2003

1.     Vorbringen der Parteien

215    Die Kommission macht geltend, dass dieser Antrag unzulässig sei, da die Beschwerde gegen die BBE 2003 verspätet gewesen sei. Die Klägerin, die mit Schreiben vom 21. September 2004 vom endgültigen Abschluss ihrer BBE 2003 in Kenntnis gesetzt worden sei, habe ihre Beschwerde beim Referat „Beschwerden“ der GD Personal und Verwaltung am 5. Januar 2005 erhoben, also nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 90 Abs. 2 des Statuts. Außerdem hätte die Betroffene sich in Anbetracht ihrer „besonderen Situation“, wenn sie sich an ihrem Arbeitsplatz eingefunden habe, bei der GD Personal und Verwaltung über den genauen Verfahrensstand ihrer BBE 2003 erkundigen können oder zumindest ihre Akte im EDV-System „SysPer 2“ (im Folgenden: SysPer 2) einsehen können. Da ihre BBE 2003 am 13. und 14. Juli 2004 abgeschlossen worden seien, sei die Klägerin demzufolge in der Lage gewesen, gleich darauf oder jedenfalls spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 21. September 2004, mit dem ihr der administrative Abschluss ihrer BBE 2003 mitgeteilt worden sei, von diesen Kenntnis zu nehmen.

216    Die Kommission macht hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für zulässig erklären sollte, geltend, dass die Klägerin nach Erhebung der vorliegenden Klage in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden sei und sie folglich kein Interesse an der Aufhebung ihrer BBE 2003 habe.

217    Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung aus, dass ihr Antrag auf Aufhebung ihrer BBE 2003 zulässig sei.

2.     Würdigung durch das Gericht

218    Zur Zulässigkeit dieses Antrags ist auf Art. 90 Abs. 2 des Statuts hinzuweisen, wonach jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden kann und diese Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten einzulegen ist. Diese Frist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt.

219    Außerdem muss die Entscheidung für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nicht nur ihrem Adressaten mitgeteilt worden sein, sondern dieser muss in der Lage gewesen sein, in zweckdienlicher Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1976, Jänsch/Kommission, 5/76, Slg. 1976, 1027, Randnr. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 121).

220    Schließlich ist es Sache der Verwaltung, die sich auf die Verspätung einer Beschwerde beruft, den Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung bekannt gegeben wurde, d. h. dem Empfänger zur Kenntnis gebracht wurde, zu beweisen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juni 1994, X/Kommission, T‑94/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑149 und II‑481, Randnr. 22).

221    Die Kommission macht geltend, dass die Dreimonatsfrist des Art. 90 Abs. 2 des Statuts am 21. September 2004 begonnen habe, d. h. an dem Tag, der in dem Schreiben genannt werde, in dem der Leiter des Referats „Humanressourcen – ADMIN, Interne Reformen“ der Klägerin mitgeteilt habe, dass der Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 entschieden habe, der Klägerin angesichts der Gesamtnote von 8/20, die ihr im Rahmen der Beurteilung für 2003 erteilt worden sei, keinen Prioritätspunkt zu gewähren. Abgesehen davon, dass keinem Aktenstück zu entnehmen ist, an welchem Tag dieses Schreiben bekannt gegeben wurde, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben, da die BBE 2003 ihm nicht beigefügt waren, es der Klägerin nicht ermöglicht hat, in zweckdienlicher Weise von den BBE Kenntnis zu nehmen.

222    Dem Argument, dass die Klägerin sich in Anbetracht ihrer „besonderen Situation“, wenn sie sich an ihrem Arbeitsplatz eingefunden habe, bei der GD Personal und Verwaltung über den genauen Verfahrensstand ihrer BBE 2003 hätte erkundigen können oder zumindest ihre Akte in SysPer 2 hätte einsehen können, kann nicht gefolgt werden, da, wie bereits ausgeführt, die Frist für die Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts erst am Tag der Mitteilung der Maßnahme an den Empfänger beginnt, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält.

223    Da die Kommission nicht bewiesen hat, an welchem Tag die BBE 2003 der Klägerin bekannt gegeben oder ihr zur Kenntnis gebracht wurden, ist daher die Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung dieses Antrags zurückzuweisen.

224    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antrag auf Aufhebung der BBE 2003 zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage zulässig war.

225    Dies kann das Gericht jedoch nicht daran hindern, zu prüfen, ob die Klägerin nach Erhebung der vorliegenden Klage weiterhin ein persönliches Interesse an der Aufhebung ihrer BBE 2003 hat (vgl. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2001, Torre u. a./Kommission, T‑159/98, Slg. ÖD 2001, I‑A‑83 und II‑395, Randnr. 30, und vom 31. Mai 2005, Dionyssopoulou/Rat, T‑105/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑137 und II‑621, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

226    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beurteilung, die in dem bei der Kommission geltenden Beurteilungssystem BBE genannt wird, als internes Dokument der Verwaltung in erster Linie eine regelmäßige Information darüber verschaffen soll, wie ihre Beamten ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1980, Grassi/Rat, 6/79 und 97/79, Slg. 1980, 2141, Randnr. 20; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T‑59/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑109 und II‑331, Randnr. 73).

227    Für den Beamten spielt die Beurteilung vor allem im Hinblick auf Versetzung und Beförderung eine wichtige Rolle für die Entwicklung seiner Laufbahn. Sie berührt daher das Interesse des Beurteilten grundsätzlich nur bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst. Der Beamte hat daher nach dem Ausscheiden kein Interesse mehr an der Weiterverfolgung einer Klage gegen eine Beurteilung, es sei denn, er weist einen besonderen Umstand nach, der ein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung dieser Beurteilung rechtfertigt (Urteil Dionyssopoulou/Rat, Randnr. 20).

228    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. August 2005 mit Wirkung vom 31. August 2005 in den Ruhestand versetzt und ihr Invalidengeld bewilligt worden ist. Darüber hinaus stellte der Invaliditätsausschuss fest, dass „aufgrund des unveränderlichen Krankheitsbilds, das zu der Invalidität geführt [habe], keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich [sei]“. Folglich könnte die Änderung der BBE 2003 keine Folgen für die Laufbahn der Klägerin haben. Überdies hat die Klägerin einen besonderen Umstand, der den Fortbestand eines persönlichen und gegenwärtigen Interesses an der Aufhebung rechtfertigen würde, weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen.

229    Diese Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Urteil des Gerichts vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F‑44/05, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), in Frage gestellt werden. Auch wenn in dieser Rechtssache für Recht erkannt worden ist, dass ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, weiterhin ein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung hatte, mit der seine Bewerbung um eine Stelle abgelehnt worden war, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Rechtssache anders als im vorliegenden Rechtsstreit nicht festgestellt wurde, dass das Krankheitsbild, das zur Invalidität dieses Beamten geführt hatte, unveränderlich und keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich war.

230    Unter diesen Umständen braucht über den Antrag auf Aufhebung der BBE 2003 nicht mehr entschieden zu werden.

E –  Zu den Schadensersatzanträgen

231    Die Schadensersatzanträge der Klägerin sind im Wesentlichen in drei Teile unterteilt. Die Klägerin beantragt nämlich den Ersatz der Schäden, die sich erstens aus dem Mobbing, dem sie ausgesetzt gewesen sei, zweitens aus der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens und drittens aus der Rechtswidrigkeit der BBE 2003 und der Bedingungen, unter denen sie ihr zur Kenntnis gebracht worden seien, ergeben haben sollen.

1.     Zum Antrag auf Ersatz des Schadens, der aus dem behaupteten Mobbing resultiert

a)     Vorbringen der Parteien

232    Die Klägerin macht geltend, dass das Mobbing, dem sie ausgesetzt gewesen sei, ihren Gesundheitszustand stark beeinträchtigt habe, was die ärztlichen Atteste ihres behandelnden Arztes, die medizinischen Gutachten des Ärztlichen Dienstes und die Stellungnahme des unabhängigen Arztes, der im Rahmen des Schiedsverfahrens nach Art. 59 Abs. 1 des Statuts ausgewählt worden sei, belegten. Daraus hätten sich ein schwerwiegender immaterieller Schaden ergeben, der darin bestanden habe, dass sie zur normalen Ausübung ihres Dienstes in ihrem Referat unfähig gewesen sei, und ein materieller Schaden in Form eines Chancenverlusts in ihrer Laufbahnentwicklung und ihrem legitimen Anspruch auf Beförderung.

233    Die Kommission beantragt, diesen Schadensersatzantrag zurückzuweisen, da die Klägerin keinem Mobbing ausgesetzt gewesen sei.

b)     Würdigung durch das Gericht

234    Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Entstehung der Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das dem Organ vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, 111/86, Slg. 1987, 5345, Randnr. 30; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998, Rasmussen/Kommission, T‑234/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑507 und II‑1533, Randnr. 71, und vom 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T‑281/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑203 und II‑903, Randnr. 51).

235    Es ist somit zu prüfen, ob der Kommission ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, und falls ja, festzustellen, ob ein Schaden entstanden ist, der mit dem rechtswidrigen Verhalten in ursächlichem Zusammenhang steht.

 Zum Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens

236    Auch wenn die Klägerin, wie bereits ausgeführt, nicht behaupten kann, dass sie Opfer eines Mobbings gewesen sei, sind doch, wie dies im Übrigen der Anhörungsbeauftragte festgestellt hat, bestimmte von ihr zur Begründung ihres Schadensersatzantrags vorgetragene Tatsachen zusammengenommen geeignet, eine gewisse Missachtung der Fürsorgepflicht durch die Kommission erkennen zu lassen. Dies gilt insbesondere für die Umstände, unter denen die Probezeit der Klägerin verlängert wurde (Randnrn. 155 bis 160 des vorliegenden Urteils), die Zuteilung abgelegener Büros an die Klägerin (Randnrn. 161 bis 169 des vorliegenden Urteils), die unterbliebene Festlegung von Aufgaben zwischen Januar und Juni 2003 (Randnrn. 170 bis 172 des vorliegenden Urteils) oder auch für die Art und Weise, in der der Antrag auf Jahresurlaub für den Zeitraum vom 19. Juli bis 27. August 2004 behandelt wurde (Randnrn. 180 bis 181 des vorliegenden Urteils).

237    Daraus folgt, dass die erste Voraussetzung für die Entstehung der Haftung der Kommission, ein rechtswidriges Verhalten im vorliegenden Fall, erfüllt ist.

 Zum Vorliegen eines Schadens im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verhalten

238    In Bezug auf den materiellen Schaden trägt die Klägerin vor, dass sie eine Einbuße an Dienstbezügen aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit habe. Dieses Vorbringen der Klägerin ist dahin zu verstehen, dass sie geltend macht, ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei die Folge einer Berufskrankheit, die auf Amtsfehlern ihrer Verwaltung beruhe.

239    Insoweit ist darauf hinzuweisen, wie bereits entschieden wurde (Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2007, Giraudy/Kommission, F‑23/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 193), dass das Gericht nicht befugt ist, über den Kausalzusammenhang zwischen den dienstlichen Bedingungen eines Beamten und der von ihm geltend gemachten Krankheit zu befinden. Gemäß Art. 18 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im Folgenden: Sicherungsregelung) trifft nämlich die Anstellungsbehörde die Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit aufgrund der Stellungnahme des oder der von dem Organ bestellten Ärzte und, falls der Beamte dies verlangt, nach Befassung des Ärzteausschusses nach Art. 22 der Sicherungsregelung. Nach Art. 11 Abs. 2 der Sicherungsregelung erhält der Beamte bei dauernder Vollinvalidität infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit den in Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts vorgesehenen Kapitalbetrag in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall.

240    Die Durchführungsregelung zu Art. 73 des Statuts gewährt somit bei Unfall oder Berufskrankheit einen Pauschalbetrag, ohne dass der Betroffene ein Fehlverhalten des Organs nachweisen muss. Nach der Rechtsprechung kann der Beamte nur dann, wenn sich erweist, dass nach dem Statut keine angemessene Entschädigung des erlittenen Schadens gewährt werden kann, eine zusätzliche Entschädigung beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801, Randnr. 13, und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnr. 22; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998, Lucaccioni/Kommission, T‑165/95, Slg. ÖD 1998, I‑A‑203 und II‑627, Randnr. 74, und vom 15. Dezember 1999, Latino/Kommission, T‑300/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑259 und II‑1263, Randnr. 95).

241    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin mit Schreiben, das am 17. Oktober 2005 einging, bei der Kommission nach Art. 73 des Statuts die Anerkennung des „anxio‑depressiven Syndroms“, unter dem sie leide, als Berufskrankheit beantragt hat. Das Verfahren zur Anerkennung des Krankheitsbilds der Klägerin als Berufskrankheit ist noch nicht abgeschlossen. Demzufolge ist der Schadensersatzantrag verfrüht; ihm kann gegenwärtig nicht stattgegeben werden.

242    Was dagegen den immateriellen Schaden betrifft, den die Klägerin erlitten haben will, haben die Verstöße der Kommission gegen ihre Fürsorgepflicht zur Isolierung der Klägerin in ihrem Referat beigetragen und ihr einen Schaden zugefügt, der durch Zuerkennung eines Betrags von 500 Euro angemessen wiedergutgemacht wird.

2.     Zum Antrag auf Ersatz des Schadens, der sich aus der Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens ergibt

a)     Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

243    Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit des Antrags auf Ersatz des Schadens, der sich aus der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens ergeben habe. Da der Antrag auf Aufhebung dieser Ablehnung unzulässig, weil verfrüht, sei, müsse infolgedessen der Antrag auf Ersatz des aus dieser Entscheidung resultierenden Schadens als unzulässig zurückgewiesen werden.

244    Nach Ansicht der Klägerin ist der Schadensersatzantrag zulässig.

 Würdigung durch das Gericht

245    In dem durch die Art. 90 und 91 des Statuts eingeführten System der Rechtsbehelfe ist eine Schadensersatzklage, die einen eigenständigen Rechtsbehelf neben der Anfechtungsklage darstellt, nur zulässig, wenn ihr ein vorprozessuales Verfahren gemäß den Bestimmungen des Statuts vorausgegangen ist. Dieses Verfahren ist je nachdem unterschiedlich, ob der Schaden, für den Ersatz beantragt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung beruht, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt. Im ersten Fall muss der Betroffene bei der Verwaltung fristgemäß eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen. Im zweiten Fall muss das Verwaltungsverfahren dagegen mit einem Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz eingeleitet und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Juni 1996, Y/Gerichtshof, T‑500/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑335 und II‑977, Randnr. 64).

246    Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungsklage und einer Schadensersatzklage, ist die Schadensersatzklage als Zusatz zur Anfechtungsklage zulässig, ohne dass ihr notwendigerweise ein Antrag an die Anstellungsbehörde auf Ersatz des behaupteten Schadens und eine Beschwerde vorausgegangen sein müssen, mit der die Richtigkeit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Ablehnung des Antrags bestritten wird (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 15. Juli 1993, Camara Alloisio u. a./Kommission, T‑17/90, T‑28/91 und T‑17/92, Slg. 1993, II‑841, Randnr. 46, und Y/Gerichtshof, Randnr. 66).

247    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens verursacht worden sein soll, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung steht. Dieser Antrag ist aber für zulässig erklärt worden, soweit er nicht die Weigerung betrifft, eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen. Insoweit ist der Schadensersatzantrag ebenfalls zulässig.

b)     Zur Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

248    Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund der Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens materielle und immaterielle Schäden erlitten. Insbesondere in Bezug auf den materiellen Schaden führt sie aus, dass der Umstand, dass die Kommission keine Beistandsmaßnahme ergriffen habe, zusammen mit dem Mobbing, dem sie ausgesetzt gewesen sei, zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt habe, so dass sich ihr Schaden insgesamt auf 781 906,43 Euro belaufe, was der Differenz zwischen den Dienst- und Ruhegehaltsbezügen, die sie erhalten hätte, wenn sie nicht wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt worden wäre, auf der einen Seite und dem Invalidengeld, das sie beziehe, sowie den Ruhegehaltsbezügen, die ihr in der Zukunft ausgezahlt würden, auf der anderen Seite entspreche.

249    Die Kommission entgegnet, da die Klägerin die Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens nicht nachgewiesen habe, sei der Schadensersatzantrag als unbegründet zurückzuweisen. Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass die Klägerin keinen konkreten Umstand dargetan habe, der das Bestehen und a fortiori den Umfang eines echten Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem vorgeworfenen Verhalten beweisen könne. Falls schließlich das Gericht die Aufhebungsanträge der Klägerin für begründet halten sollte, wären diese Aufhebungen selbst geeignet, den immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

 Würdigung durch das Gericht

250    Wie bereits ausgeführt, war die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens insoweit rechtswidrig, als die Kommission keine vorsorgliche Maßnahme getroffen hat, um zwischen der Klägerin und der GD Personal und Verwaltung Distanz zu schaffen, obwohl das Ausmaß und die Schwere der von der Klägerin behaupteten Tatsachen einen „Verdacht auf Mobbing“ im Sinne der Mitteilung von 2003 über Mobbing begründeten.

251    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsuntersuchung zu dem Zeitpunkt, als die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens erging, noch nicht eingeleitet war, denn der Anhörungsbeauftragte wurde vom Generalsekretär der Kommission erst am 8. September 2004 mit der Leitung dieser Untersuchung beauftragt, und die ersten von ihm durchgeführten Befragungen begannen erst im Oktober 2004.

252    Was das Bestehen eines Schadens im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission betrifft, macht die Klägerin zunächst geltend, dass ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Folge einer Berufskrankheit sei, die ihrerseits von der Weigerung der Verwaltung, ihr Beistand zu leisten, herrühre. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch das Verfahren zur Anerkennung des Krankheitsbilds, unter dem die Klägerin zu leiden behauptet, als Berufskrankheit noch nicht abgeschlossen. Infolgedessen ist der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll, verfrüht; ihm kann gegenwärtig nicht stattgegeben werden.

253    Im Hinblick auf das Bestehen eines immateriellen Schadens ist dagegen festzustellen, dass die Klägerin aufgrund der Weigerung der Kommission, vorläufige Maßnahmen zu treffen, und aufgrund der Verspätung, mit der die Verwaltungsuntersuchung eingeleitet wurde, in einen Zustand der Unsicherheit und Beunruhigung versetzt wurde, da sie befürchten konnte, dass die Kommission ihr Beistandsersuchen nicht berücksichtigen werde und die schuldhaften Verhaltensweisen des Organs, denen sie bis dahin ausgesetzt war, sich fortsetzen könnten. Die Klägerin macht daher zu Recht geltend, dass ihr durch die stillschweigende Ablehnung des Beistandsersuchens ein schwerwiegender immaterieller Schaden entstanden sei, der nicht dadurch ausgeglichen werden könne, dass das Gericht die Aufhebung ausspreche.

254    Unter diesen Umständen wird dieser immaterielle Schaden dadurch angemessen ausgeglichen, dass die Kommission zur Zahlung von 15 000 Euro an die Klägerin verurteilt wird.

3.     Zum Antrag auf Ersatz des Schadens, der sich aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der BBE 2003 und den nicht ordnungsgemäßen Bedingungen, unter denen diese der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien, ergibt

a)     Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

255    Die Kommission macht geltend, dass der Antrag auf Verurteilung der Verwaltung zum Ersatz des Schadens, der sich aus der Rechtswidrigkeit der BBE 2003 ergebe, aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung dieser BBE unzulässig sei.

256    Die Klägerin beantragt, die Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

257    Es ist zu unterscheiden zwischen dem Antrag auf Ersatz des Schadens, der aufgrund der Rechtswidrigkeit der BBE 2003 entstanden ist, und dem Antrag auf Ersatz des Schadens, der aufgrund der Bedingungen, unter denen diese der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurden, entstanden ist.

–       Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags, der auf die behauptete Rechtswidrigkeit der BBE 2003 gestützt ist

258    Der Antrag auf Ersatz des Schadens, der aufgrund der Rechtswidrigkeit der BBE 2003 entstanden sein soll, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Wie bereits festgestellt, war der Antrag auf Aufhebung der BBE 2003 zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage zulässig. Daraus folgt, dass der Schadensersatzantrag ebenfalls zulässig war, als die Klägerin die Klage erhoben hat.

259    Außerdem ist hinzuzufügen, dass die Klägerin, auch wenn sie infolge ihrer Versetzung in den Ruhestand kein berechtigtes Interesse mehr an der Aufhebung der BBE 2003 hat, dennoch ein Interesse daran hat, dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme im Rahmen eines Antrags auf Ersatz des beruflichen und immateriellen Schadens entschieden wird, der ihr ihrer Meinung nach aufgrund des Verhaltens der Kommission entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1990, Moritz/Kommission, T‑20/89, Slg. 1990, II‑769, Randnr. 18, im Rechtsmittelverfahren nicht aufgehoben in Bezug auf die Zulässigkeitsprüfung, und vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑249/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 47, gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, Rechtssache C‑525/07 P). Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand hat demzufolge nicht dazu geführt, dass ihr Schadensersatzantrag gegenstandslos geworden wäre.

–       Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags, der darauf gestützt ist, dass die Bedingungen, unter denen die BBE 2003 der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien, nicht ordnungsgemäß gewesen seien

260    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Verwaltung einen Amtsfehler begeht, wenn sie einen Verwaltungsakt nicht ordnungsgemäß bekannt gibt.

261    Die Klägerin musste daher, um die Wiedergutmachung des Schadens zu erreichen, der ihr nach eigenen Angaben aufgrund der nicht ordnungsgemäß bekannt gegebenen BBE 2003 entstanden war, einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts stellen und im Fall der Ablehnung dieses Antrags Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts einlegen. Es steht aber fest, dass die Klägerin insoweit keinen eigenständigen Antrag eingereicht hat. Folglich ist der Schadensersatzantrag, der darauf gestützt ist, dass die Umstände der Bekanntgabe der BBE 2003 nicht ordnungsgemäß gewesen seien, als unzulässig zurückzuweisen, da das im Statut vorgeschriebene vorprozessuale Verfahren nicht eingehalten wurde.

262    Es ist somit nur die Begründetheit des Schadensersatzantrags zu prüfen, der auf die behauptete Rechtswidrigkeit der BBE 2003 gestützt ist.

b)     Zur Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

263    Als einen von mehreren Klagegründen gegen die BBE 2003 macht die Klägerin geltend, dass diese einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwiesen. Indem ihre Beurteilenden ihr sowohl in der BBE Januar–Oktober 2003 als auch in der BBE November–Dezember 2003 die Gesamtnote 8/20 erteilt hätten, hätten sie nämlich weder der Tatsache, dass ihr von Januar bis Juni 2003 keine Aufgabe übertragen worden sei, noch dem Umstand Rechnung getragen, dass sie einem Mobbing ausgesetzt gewesen sei, das zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geführt und sie von der normalen Ausübung ihres Dienstes abgehalten habe.

264    Die Klägerin gibt schließlich an, dass ihr aufgrund der Rechtswidrigkeit der BBE 2003 ein immaterieller und ein beruflicher Schaden entstanden seien, wobei der letztgenannte Schaden aus „einem Chancenverlust in ihrer Laufbahnentwicklung und ihrem legitimen Anspruch auf Beförderung“ bestehe.

265    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, wonach die BBE 2003 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet seien.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zum Vorliegen einer Rechtswidrigkeit

266    Nach Art. 8 Abs. 5 Satz 4 der ADB soll der Beurteilende bei der Beurteilung der Leistung, Befähigung und dienstlichen Führung eines Stelleninhabers im Bezugszeitraum „Zeiten, in denen [dieser] Stelleninhaber aus berechtigten Gründen vom Dienste abwesend war“, nicht in Betracht ziehen. Außerdem sieht der Beurteilungsleitfaden, den sich die Kommission selbst als Verhaltensregel auferlegt hat, unter Punkt 6.2 vor, dass, wenn „ein Ziel aufgrund externer Faktoren nicht erreicht werden [konnte], … der Stelleninhaber nicht dafür bestraft werden [darf]“, z. B., „weil er … krank oder im Mutterschaftsurlaub [war]“, und dass sich der Beurteilende „[i]n solchen Fällen … darauf konzentrieren [sollte], was der Stelleninhaber tatsächlich geschafft hat und wie er mit der neuen Situation umgegangen ist“.

267    Nachdem die Beurteilenden unter der Rubrik 6.1 „Leistung“ der BBE Januar–Oktober 2003 festgestellt hatten, dass sich die Klägerin bis zum 3. September 2003 insbesondere wegen eines „Mangels an Motivation“ nicht „mit ihrer Stelle [habe] vertraut … machen“ können, und der Ansicht waren, dass „[sie] keine Verbesserung ihrer Leistung zwischen dem 3. September 2003 und Ende Oktober [hätten] beobachten können“, erteilten sie der Klägerin die Note 4/10 für die Leistung, was der Bewertung „mangelhaft“ entspricht. Auch in Bezug auf die BBE November–Dezember 2003 erteilten die Beurteilenden der Klägerin die Note 4/10 für die Leistung, wobei sie darauf hinwiesen, „dass es für den Bezugszeitraum kein verbindliches Ziel gegeben [habe] und kein Ziel erreicht [worden sei]“ und dass „die allgemeine Leistung in diesem Zeitraum daher als ‚mangelhaft‘ zu bewerten [sei]“.

268    Aus den Akten und insbesondere aus einem von der Kommission selbst vorgelegten Dokument, das sich auf das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst im Jahr 2003 bezieht, ergibt sich aber, dass sich diese aus berechtigten Gründen vom 1. September bis 31. Oktober 2003 und sodann vom 1. November bis 14. November 2003 im Krankheitsurlaub befand und vom 17. November bis 19. Dezember 2003 eine Halbzeitbeschäftigung aus medizinischen Gründen ausübte.

269    Daraus ist somit zu folgern, dass die Beurteilenden die Leistung sowohl in der BBE Januar–Oktober 2003 als auch in der BBE November–Dezember 2003 mit der Note 4/10 bewertet haben, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Leistung durch die aufgrund von Krankheit gerechtfertigten Abwesenheitszeiten der Betroffenen zwangsläufig beeinträchtigt war.

270    Der Klagegrund, dass die BBE 2003 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwiesen, greift somit durch.

271    Daher ist festzustellen, dass die BBE 2003 rechtswidrig erstellt wurden, ohne dass eine Prüfung der anderen Rügen der Klägerin erforderlich wäre.

–       Zum Schaden

272    Zum materiellen Schaden, der sich aus der Rechtswidrigkeit der BBE 2003 ergeben haben soll, ist daran zu erinnern, dass selbst dann, wenn eine Pflichtverletzung des betreffenden Organs bewiesen wurde, die Gemeinschaft nur haftet, wenn der Klägerin der Beweis gelungen ist, dass ihr Schaden tatsächlich besteht (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz, Lucaccioni/Kommission, Randnr. 57). Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwiefern die Rechtswidrigkeit ihrer BBE 2003 die Entwicklung ihrer Laufbahn vor ihrer Versetzung in den Ruhestand am 31. August 2005 beeinträchtigt haben soll. Insbesondere weist sie nicht nach und behauptet nicht einmal, dass diese Rechtswidrigkeit irgendeine Auswirkung darauf gehabt habe, dass sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 nicht befördert wurde.

273    Hinsichtlich des immateriellen Schadens, dessen Wiedergutmachung ebenfalls begehrt wird, kann die Feststellung des Gerichts, dass die BBE 2003 aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers rechtswidrig sind, für sich allein keine angemessene und ausreichende Wiedergutmachung dieses Schadens darstellen, da diese BBE ausdrücklich negative Beurteilungen der Fähigkeiten der Klägerin enthalten. Der Beurteilende hat nämlich, wie bereits ausgeführt, in der BBE Januar–Oktober 2003 angegeben, dass es der Klägerin wegen eines „Mangels an Motivation“ nicht gelungen sei, „sich mit ihrer Stelle vertraut zu machen“, während in der BBE November–Dezember 2003 darauf hingewiesen wurde, „dass es für den Bezugszeitraum kein verbindliches Ziel gegeben [habe] und kein Ziel erreicht [worden sei]“. Die Zuerkennung von 2 500 Euro stellt daher einen angemessenen Ersatz des immateriellen Schadens der Klägerin dar.

4.     Ergebnis

274    Nach alledem wird die Kommission verurteilt, an die Klägerin 18 000 Euro zu zahlen.

 Kosten

275    Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. ab dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

276    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund vorliegt.

277    Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr neben den eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Ablehnung des Antrags von Q vom 29. April 2004 auf Beistand wird aufgehoben, soweit die Kommission es abgelehnt hat, eine vorsorgliche Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft.

2.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an Q 18 000 Euro zu zahlen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten von Q.

5.      Q trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.



Kreppel

Tagaras

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Dezember 2008.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Gervasoni



Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Sachverhalt

A –  Die Jahre 2000, 2001 und 2002

B –  Das Jahr 2003

C –  Das Jahr 2004

D –  Das Jahr 2005

E –  Sachverhalt betreffend die Beurteilungen der beruflichen Entwicklung für 2003

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

A –  Vorbemerkung zum Gegenstand des Verfahrens

B –  Zum Mobbing

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

a)  Erstens: Zu den Umständen der Probezeitverlängerung der Klägerin

b)  Zweitens: Zum Vorwurf der Isolierung der Klägerin durch die Kommission

c)  Drittens: Zum Vorwurf, der Klägerin sei von Januar bis Juni 2003 keine Aufgabe zugewiesen worden

d)  Viertens: Zum Vorwurf der Verbreitung diffamierender Gerüchte über die beruflichen Fähigkeiten der Klägerin durch die Kommission

e)  Fünftens: Zum Vorwurf der Ablehnung und verspäteten Genehmigung von Anträgen auf Jahresurlaub

f)  Sechstens: Zur Weigerung der Kommission, die Abwesenheitszeiten wegen Krankheit als gerechtfertigt anzuerkennen

C –  Zu den Anträgen auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens

1.  Zur Zulässigkeit

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zur Begründetheit

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

D –  Zum Antrag auf Aufhebung der BBE 2003

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

E –  Zu den Schadensersatzanträgen

1.  Zum Antrag auf Ersatz des Schadens, der aus dem behaupteten Mobbing resultiert

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

Zum Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens

Zum Vorliegen eines Schadens im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verhalten

2.  Zum Antrag auf Ersatz des Schadens, der sich aus der Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens ergibt

a)  Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

b)  Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

3.  Zum Antrag auf Ersatz des Schadens, der sich aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der BBE 2003 und den nicht ordnungsgemäßen Bedingungen, unter denen diese der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien, ergibt

a)  Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags, der auf die behauptete Rechtswidrigkeit der BBE 2003 gestützt ist

–  Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags, der darauf gestützt ist, dass die Bedingungen, unter denen die BBE 2003 der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien, nicht ordnungsgemäß gewesen seien

b)  Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zum Vorliegen einer Rechtswidrigkeit

–  Zum Schaden

4.  Ergebnis

Kosten

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Französisch.