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Klage, eingereicht am 12. Juli 2013 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-366/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2013) 1926 final der Europäischen Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe Nr. SA.22843 2012, die Frankreich der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation gewährt hat, in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 1926 final der Kommission vom 2. Mai 2013, mit der die Kommission zunächst die Ausgleichszahlungen an die Société Nationale Corse Méditerranée (SNCM) und die Compagnie Méridionale de Navigation (CNM) für die im Rahmen einer Vereinbarung über eine Gemeinwohldienstleistung in den Jahren 2007 bis 2013 zwischen Marseille und Korsika erbrachten Seeverkehrsdienstleistungen als Beihilfen eingestuft hat. Sodann hat die Kommission die Ausgleichszahlungen an die SNCM und die CNM für ganzjährig erbrachte Verkehrsdienste (im Folgenden: Grunddienst) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die Ausgleichszahlungen für Verkehrsdienste, die während der Hauptsaison (Weihnachten, Februar, Frühjahr/Herbst und/oder Sommer) erbracht werden (im Folgenden: Zusatzdienst), aber für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Schließlich hat die Kommission die Rückforderung der für mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfen angeordnet (Beihilfesache SA.22843 2012/C [ex 2012/NN]).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund, der aus zwei Teilen besteht: Verstoß gegen den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die Einstufung der Ausgleichszahlungen an die SNCM und die CNM als staatliche Beihilfe, die die Kommission mit der Begründung vorgenommen habe, dass das erste und das vierte im Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747), aufgestellte Kriterium nicht vollständig erfüllt seien.

Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Begriff der staatlichen Beihilfe, weil die Kommission davon ausgegangen sei, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark teilweise nicht erfüllt sei. Hierzu trägt die Klägerin vor,

dass erstens der Kommission durch die Unterscheidung zwischen dem „Grunddienst“ und dem „Zusatzdienst“ ein Tatsachen- und Rechtsirrtum unterlaufen sei und sie den weiten Wertungsspielraum verkannt habe, der den Mitgliedstaaten für die Festlegung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingeräumt sei;

dass zweitens die Dienste, die von der Vereinbarung über eine Gemeinwohldienstleistung umfasst seien, die das Office des Transports de la Corse (Verkehrsamt Korsika) und die Gebietskörperschaft Korsika mit der SNCM und der CNM geschlossen hätten, zusammengenommen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellten und die Vereinbarung das erste Kriterium des Urteils Altmark erfülle;

dass drittens auch dann, wenn der „Grunddienst“ und der „Zusatzdienst“ zu unterscheiden wären, der „Zusatzdienst“ ebenso wie der „Grunddienst“ eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen und das erste Kriterium des Urteils Altmark erfüllen würde, da ein tatsächlicher Bedarf an einer Gemeinwohldienstleistung bestehe, weil die Linienverkehrsdienste in einer Situation des freien Wettbewerbs nicht ausreichten.

Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Begriff der staatlichen Beihilfe, weil die Kommission der Auffassung gewesen sei, dass das vierte Kriterium des Urteils Altmark nicht erfüllt sei. Nach Ansicht der Klägerin konnte durch das Vergabeverfahren zum Abschluss der Vereinbarung über eine Gemeinwohldienstleistung ein wirksamer Wettbewerb und damit die Auswahl des für die Gebietskörperschaft wirtschaftlich günstigsten Angebots gewährleistet werden.

Zweiter Klagegrund, der hilfsweise vorgetragen wird: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV durch die Annahme der Kommission, dass die an die SNCM für den „Zusatzdienst“ geleisteten Ausgleichszahlungen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen seien, weil es sich dabei nicht um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handele.