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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 5. Januar 2022 – NJ, OZ/An Bord Pleanála, Irland, Attorney General

(Rechtssache C-9/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NJ, OZ

Beklagte: An Bord Pleanála, Irland, Attorney General

Beteiligter: DBTR-SCR1 Fund a Sub Fund of TWTC Multi-Family ICAV

Vorlagefragen

Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG1 dahin zu verstehen, dass der Begriff „Pläne und Programme … sowie deren Änderungen, die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden“, Pläne oder Programme umfasst, die gemeinsam von einer Behörde auf lokaler Ebene und einem privaten Projektträger ausgearbeitet und/oder angenommen wurden, der Eigentümer von Grundstücken ist, die an im Eigentum einer lokalen Behörde stehende Grundstücke angrenzen?

Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG dahin zu verstehen, dass der Begriff „Pläne und Programme … sowie deren Änderungen, … die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“, Pläne oder Programme umfasst, die ausdrücklich in einem gesetzlich vorgeschriebenen Bebauungsplan einer lokalen Behörde vorgesehen sind (wobei dieser Bebauungsplan aufgrund einer Rechtsvorschrift erstellt wurde), entweder allgemein oder wenn der Bebauungsplan festlegt, dass die lokale Behörde „gebietsbezogene Leitfäden für die strategischen Bau- und Erholungsgebiete ausarbeitet, wozu sie geeignete Mechanismen der lokalen Gebietspläne, … schematische Masterpläne und lokale Pläne zur Verbesserung der Umwelt verwendet“?

Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG dahin zu verstehen, dass der Begriff „Pläne und Programme …, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG1 aufgeführten Projekte gesetzt wird“, Pläne oder Programme umfasst, die für sich genommen nicht verbindlich sind, die aber in einem verbindlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind oder die faktisch eine Änderung eines Plans vorschlagen oder ermöglichen, der einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde?

Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU1 dahin zu verstehen, dass er dem entgegensteht, dass die zuständige Behörde im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens verbindliche politische Vorgaben der Regierung berücksichtigt, insbesondere solche, die nicht ausschließlich auf Umweltkriterien beruhen, da sie als politische Maßnahmen bestimmte Fälle festlegen, in denen die Erteilung einer Genehmigung nicht ausgeschlossen werden soll?

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1 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).

1 Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40).

1 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).