Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 – Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-143/12)1
(Staatliche Beihilfen – Postsektor – Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten – Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Begriff des Vorteils – Urteil Combus – Nachweis eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils – Fehlen)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und K. Petersen, dann T. Henze und K. Stranz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Soltész)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Nichtigerklärung, gemäß Art. 263 AEUV, der Art. 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. 2012, L 289, S. 1)
Tenor
Die Art. 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG werden für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
____________1 ABl. C 165 vom 9.6.2012.