Language of document : ECLI:EU:F:2012:17

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

13. Februar 2012

Rechtssache F‑123/11

Antonio Ayres de Abreu

gegen

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

„Öffentlicher Dienst – Offensichtliche Unzulässigkeit – Vertretung durch einen Anwalt – Kläger, der Anwalt ist – Unmöglichkeit der Vertretung des Klägers durch einen Anwalt, der nicht Dritter ist“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, u. a. auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. April 2011, mit der der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) den Kläger von Amts wegen beurlaubt hat

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klageeinreichung ohne Mitwirkung eines Anwalts – Kläger, der zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist – Unbeachtlichkeit – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4 und Art. 21 Abs. 1, Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 36)

Aus Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs, insbesondere dem Ausdruck „vertreten“, sowie aus Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergibt sich, dass eine Partei im Sinne dieser Vorschrift einen Dritten, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, beauftragen muss, um Klage beim Gericht erheben zu können, und dass das Gericht nur durch eine von diesem Dritten unterzeichnete Klageschrift wirksam befasst werden kann. Da die Satzung des Gerichtshofs und die genannte Verfahrensordnung keine Abweichung oder Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsehen, kann die Vorlage einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen, selbst wenn der Kläger ein Anwalt ist, der berechtigt ist, vor einem nationalen Gericht aufzutreten.

Eine solche Unregelmäßigkeit gehört nicht zu den Mängeln, die nach Art. 36 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst behoben werden können, und macht die Klage demnach offensichtlich unzulässig.

(vgl. Randnrn. 11 bis 13, 16 und 17)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C‑174/96 P, Randnrn. 8, 10 und 11; 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission, C‑163/07 P, Randnrn. 25 und 26

Gericht erster Instanz: 13. Januar 2005, Sulvida/Kommission, T‑184/04, Randnrn. 4 und 8

Gericht für den öffentlichen Dienst: 30. Oktober 2008, Ortega Serrano/Kommission, F‑48/08, auf Rechtsmittel bestätigt durch den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 9. März 2010, Ortega Serrano/Kommission, T‑583/08 P