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Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 - Anbouba/Rat

(Rechtssache T-563/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Issam Anbouba (Homs, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-A. Bastin und J.-M. Salva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage in vollem Umfang für zulässig zu erklären;

sie in allen Klagegründen für begründet zu erklären;

festzustellen, dass die angefochtenen Handlungen teilweise für nichtig erklärt werden können, weil der für nichtig zu erklärende Teil der Handlungen von der gesamten Handlung getrennt werden kann;

demnach

den Beschluss 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011, den Beschluss 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien teilweise für nichtig zu erklären und darin die Nennung von Herrn Issam ANBOUBA und die Hinweise auf ihn als Unterstützer des aktuellen Regimes in Syrien zu streichen;

hilfsweise, den Beschluss 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011, den Beschluss 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Verordnung Nr. 878/2011 vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;

hilfsweise, diese Beschlüsse und die Verordnung Issam ANBOUBA gegenüber für nicht anwendbar zu erklären und die Löschung seines Namens und der Hinweise von der Liste der Personen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union verhängt wurden, anzuordnen;

den Rat vorläufig zur Zahlung von einem Euro Schadensersatz für den ideellen und materiellen Schaden zu verurteilen, der Herrn Issam ANBOUBA aufgrund der Bezeichnung als Unterstützer des aktuellen Regimes in Syrien entstanden ist;

dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund:

Verstoß gegen die durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Unschuldsvermutung und

offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Anschuldigungen gegen den Kläger nicht auf objektiven Tatsachen beruhten, sondern auf bloßen Behauptungen im Zusammenhang mit seiner sozialen Stellung als Geschäftsmann.

Zweiter Klagegrund, unterteilt in vier Teile: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren, Verletzung der Begründungspflicht, Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre sowie Beeinträchtigung der Religionsfreiheit, da

dem Kläger keine Beweise oder ernsthaften Hinweise übermittelt worden seien, die zu seiner Eintragung in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen hätten führen können, und er vor dem Erlass der angefochtenen Handlungen nicht gehört worden sei;

der Beklagte sich in den angefochtenen Handlungen mit einer sehr allgemeinen und vor allem nicht begründeten Formulierung begnügt habe, als er die restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger beschlossen habe;

die Annahme der restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger zu starken Reaktionen und Drohungen von Personen oder Gruppen geführt habe, die Opfer der syrischen Unterdrückung seien, an der der Kläger den angefochtenen Handlungen zufolge beteiligt sei;

der wirkliche Grund für den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger religiöser Natur sei.

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