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Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 - Farage/Parlament und Buzek

(Rechtssache T-564/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Nigel Paul Farage (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: P. Bennett, Solicitor)

Beklagte: Europäisches Parlament und Jerzy Buzek (Brüssel, Belgien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Herrn Jerzy Buzek, vom 2. März 2010, mit der dieser gegen ihn den Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer zehn Tagen verhängte, sowie die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 24. März 2010 und des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 31. August 2011, mit denen sein Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität für unzulässig erklärt wurde, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, festzustellen, dass keine der oben genannten Entscheidungen gültig ist oder hätte ergehen sollen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2010, C 84, S. 99), da die Rede des Klägers am 24. Februar 2010 in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments gehalten worden sei. Die besagte Rede habe als solche politische Ansichten zum Ausdruck gebracht und es sei von höchster Bedeutung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments von seiner Redefreiheit Gebrauch machen könne.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Redefreiheit, da Art. 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (ABl. 2011, L 116, S. 1) nicht gebührend berücksichtigt worden sei.

Dritter Klagegrund: Verletzung des in Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, da jegliche Teilnahme des Präsidenten des Parlaments im Entscheidungsfindungsprozess in der vorliegenden Angelegenheit oder jeder anderen Person, die in der Plenarsitzung des 24. Februars 2010 anwesend gewesen sei und sich eine Meinung gebildet habe, die betreffende Person für die Teilnahme am Entscheidungsfindungsprozess disqualifiziere.

Vierter Klagegrund: Keine ordnungsgemäße Auslegung von Art. 152 Abs. 1 und Art. 153 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, da die Sanktionen in der letzteren Bestimmung im Zusammenhang mit ihrem einleitenden Satzteil zu sehen seien, der sich vorrangig auf außergewöhnlich schwerwiegende Verstöße gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit " ...unter Missachtung der in Artikel 9 festgelegten Grundsätze" beziehe.

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