Language of document :

Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 - Viejo Valle/HABM

(Rechtssache T-566/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Viejo Valle, SA (L'Olleria, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Etablissements Coquet SA (Saint Léonard de Noblat, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage zusammen mit den Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juli 2011 in der Sache R 1054/2010-3 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Modell oder Muster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster Nr. 384912-0001, das Geschirr mit Verzierung darstellt; eine Kaffeetasse mit Untertasse.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Etablissements Coquet SA.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstelle, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gegen Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Verordnung Nr. 2245/2002, da der Beklagte weder das geschützte Werk, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stütze, ordnungsgemäß dargelegt habe, noch, wer sein Inhaber oder was sein Gegenstand sei.

____________