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Klage, eingereicht am 9. Juli 2010 - Internationaler Hilfsfonds/Kommission

(Rechtssache T-300/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Internationaler Hilfsfonds eV (Rosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge des Klägers

-    Die Entscheidung der Kommission vom 29. April 2010 insoweit für nichtig zu erklären, als sie ihm den Zugang zu nicht oder nur teilweise freigegebenen Dokumenten verwehrt;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 29. April 2010, mit der sein Zweitantrag auf Zugang zu Schriftstücken, die den LIEN-Vertrag 97-2011 betreffen und zu denen kein Zugang gewährt wurde, teilweise abgelehnt wurde.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, ihm den Zugang zu den beantragten Dokumenten unter Anwendung der Ausnahmeregelungen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 betreffend den Schutz des Entscheidungsprozesses und den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen zu verweigern. Es wird in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgetragen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe der noch nicht zugänglich gemachten Dokumente bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).