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Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2023 von PB gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 20. September 2023 in der Rechtssache T-293/22, PB/SRB

(Rechtssache C-727/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: PB (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

Andere Partei des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben;

in der Rechtssache endgültig zu entscheiden und das zu tun, was das Gericht hätte tun müssen, nämlich die Entscheidung vom 16. Juli 2021 aufzuheben, soweit darin der Name des Klägers nicht als einer der neu eingestuften Bediensteten des Verfahrens 2021 geführt wird;

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im vorliegenden Verfahren und im Verfahren im ersten Rechtszug entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht folgende, nach der Art der Rechtsmittelgründe zusammengefasste Rügen:

das Gericht habe, indem es bestimmte vom Rechtsmittelführer im Laufe des Verfahrens vorgelegte Anlagen als unzulässig zurückgewiesen habe, offensichtliche Fehler bei der Prüfung ihrer Relevanz für die Prüfung der Klagegründe in der Sache begangen;

das Gericht habe, indem es daraus, dass der SRB in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, dass nur die letzte Beurteilung im Rahmen der streitigen Neueinstufungsprüfung berücksichtigt worden sei, keine Konsequenzen gezogen habe, eine Entscheidung unterlassen, obwohl der Rechtsmittelführer in den mündlichen Ausführungen diesem Eingeständnis entgegengetreten sei;

obwohl der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die im Statut festgelegten Durchschnittswerte und die auf dieser Grundlage durch die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (im Folgenden: ADB) festgelegten Quoten geltend gemacht habe, habe es das Gericht versäumt, über einen wesentlichen Punkt der Rechtswidrigkeit zu entscheiden, der zur Fehlerhaftigkeit des gesamten Neueinstufungsverfahrens geführt und den Rechtsmittelführer unter Verstoß auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung unabhängig von der individuellen Prüfung jeder Besoldungsgruppe betroffen habe;

das Gericht habe bei der Prüfung der im Lauf des Verfahrens übermittelten Anlagen, Tatsachen und Daten bestimmte Beweismittel offensichtlich verfälscht oder widersprüchliche Schlussfolgerungen gezogen, indem es in unausgewogener Weise und unter Verletzung der Beweislastregeln sowie der Anwendung der Vermutung der Rechtmäßigkeit zugunsten der Verwaltung systematisch dem Kläger die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Tatsache auferlegt habe oder indem es den Grundsatz der Umkehr der Beweislast sehr restriktiv ausgelegt habe, wodurch er auch das jedem Kläger zustehende Recht auf ein faires Verfahren und auf Waffengleichheit verletzt habe;

das Gericht habe in widersprüchlicher Weise die Regeln über die Beweislast für die von den Parteien vorgelegten Verteidigungselemente unfair anwandte, indem es vom Rechtsmittelführer den Nachweis für das Nichtvorliegen einer Tatsache verlangt habe, während es sich auf die bloße Behauptung des SRB des Nichtvorliegens einer Tatsache gestützt habe, um unter Verstoß gegen die Vermutung, dass sich die Verwaltung an ihre sich selbst auferlegten Regeln halte, festzustellen, dass davon ausgegangen werden sollte, dass der SRB seine DGE nicht angewandt habe, als sich deren Rechtswidrigkeit herausgestellt habe. So habe das Gericht auch mehrfach bei der Prüfung der innerhalb des SRB geltenden Regeln nicht berücksichtigt, wie diese Regeln tatsächlich umgesetzt worden seien, und sich auf bloße substanzlose Behauptungen des SRB gestützt, wodurch es sowohl Beweismittel verfälscht als auch gegen Art. 54 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) und die anwendbaren ADB verstoßen habe;

bei der Anwendung von Art. 54 der BSB auf den SRB und bei der Prüfung des ersten, dritten, vierten und fünften Klagegrundes habe das Gericht rechtswidrig festgestellt, dass der SRB bei der Organisation der Neueinstufung und der Entscheidung über Neueinstufungen über ein „weites Ermessen“ verfüge, indem es dieses Ermessen unter Verstoß gegen Art. 110 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie die im Statut festgelegten und in den anwendbaren Allgemeinen Durchführungsbestimmungen wiedergegebenen Durchschnittswerte und Quoten ausgelegt und jeden Mangel, jede Unregelmäßigkeit und jede Rechtswidrigkeit ausgeschlossen habe, die sich aus der konkreten Anwendung der genannten Vorschriften ergeben hätten;

das Gericht habe sich hinsichtlich der Prüfung der fehlenden Begründung der beschwerenden Entscheidung selbst widersprochen selbst und gegen den Grundsatz der individuellen, ausreichenden und widerspruchsfreien Begründung verstoßen, wobei es der Ansicht gewesen sei, dass ein Verweis durch eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde auf die nicht individualisierte und detaillierte Stellungnahme eines paritätischen Ausschusses für die Neueinstufung (im Folgenden: PA) ausreichend sei und später im streitigen Verfahren ergänzt werden könne, und es habe auch die zeitliche Abfolge der Kenntnis des Rechtsmittelführers von den Begründungselementen durcheinander gebracht, indem es sich auf im Laufe des Verfahrens vorgelegte Anlagen bezogen und behauptet habe, dass der Rechtsmittelführer hieraus die ihn betreffende individuelle Begründung hätte ableiten müssen;

das Gericht habe zu Unrecht das auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützte Vorbringen zurückgewiesen, indem es dieses wegen Nichtbeachtung des Konkordanzprinzips für unzulässig gehalten habe, obwohl die Beschwerde Elemente enthalten habe, die sich auf einen solchen Fehler bezogen hätten;

das Gericht habe unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften betreffend die Zulässigkeit und die Stichhaltigkeit eines Klagegrundes den Klagegrund der fehlenden Veröffentlichung eines Abschlussberichts durch den PA zurückgewiesen, indem es rechtswidrig festgestellt habe, dass diese fehlende Veröffentlichung durch den Antrag auf Zugang zu Dokumenten habe geheilt werden können, obwohl die Verfahren unterschiedlichen Zielen und Regeln folgten und nicht auf dieselben Dokumente anwendbar seien;

schließlich habe das Gericht unter Verstoß gegen die für die Kostentragung geltenden Grundsätze, darunter den der Billigkeit, nach denen die Kosten aufgeteilt würden, offensichtlich zu Unrecht dem Rechtsmittelführer die gesamten Kosten der Parteien auferlegt, ohne den Verstoß des SRB gegen den Zweck des Vorverfahrens, das Eingeständnis eines Verfahrensfehlers in der mündlichen Verhandlung und die Vorlage von Beweismitteln am Ende des streitigen Verfahrens, auf die sich das Gericht bei der Begründung des angefochtenen Urteils hauptsächlich gestützt habe, zu berücksichtigen;

das Gericht beeinträchtige bei der Prüfung der verschiedenen ihm vorgelegten Rechtsfragen durchgehend die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

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