Klage, eingereicht am 22. Februar 2017 – Devin/EUIPO – Haskovo (DEVIN)
(Rechtssache T-122/17)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Devin AD (Devin, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Van Asbroeck)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Haskovo Chamber of Commerce and Industry (Haskovo, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke DEVIN, Unionsmarke Nr. 9 408 865.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2016 in der Sache R 579/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 29. Januar 2016 in der Sache Nr. 9 559 aufzuheben;
den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 9408865 DEVIN für alle bezeichneten Waren der Klasse 32 in vollem Umfang, zumindest aber teilweise zurückzuweisen;
dem EUIPO seine eigenen Kosten und ihre Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c;
für den Fall, dass die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen haben sollte: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.
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