Language of document : ECLI:EU:T:2017:277


 


 



Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 10. April 2017 –
Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte/ACER

(Rechtssache T123/17 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Energie – Entscheidung der ACER, mit der ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in der Sache A‑001‑2017 (consolidated) abgewiesen wurde – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 10-12, 25)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Mit hinreichendem Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbarer Schaden

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 18)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Bloß finanzieller Schaden

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 20, 21)

Gegenstand

Antrag gestützt auf die Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der ACER vom 17. Februar 2017, mit der der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur Streithilfe in der Sache A‑001‑2017 (consolidated) abgewiesen wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.