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Beschluss des Gerichts vom 5. März 2018 – Estamede/EZB

(Rechtssache T-124/17)1

(Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – EZB – Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden – Beteiligung einer griechischen Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einen Rentenfonds für Ingenieure und Unternehmer des öffentlichen Bauwesens verwaltet – Fehlen eines Eigeninteresses oder einer Abtretung des Schadensersatzanspruches – Verstoß gegen Formerfordernisse – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Enosi Syntaxiouchon Tameiou Asfaliseon Michanikon kai Ergolipton Dimosion Ergon (Estamede) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Miliarakis)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: A. Koutsoukou und K. Laurinavičius im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)

Gegenstand

Auf Art. 268 AEUV gestützte Klage auf Ersatz des Schadens, der der Eniaios Foreas Koinonikis Asfalisis (EFKA) und konkret ihrer Sektion Ingenieure und Unternehmer des öffentlichen Bauwesens, dem Tameio Syntaxeon Michanikon kai Ergolipton Dimosion Ergon (TSMEDE) (Tomeis Michanikon Ergolipton Dimosion Ergon), sowie ihren Mitgliedern im Ruhestand insbesondere infolge des Erlasses des Beschlusses 2012/153/EU der EZB vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (ABl. 2012, L 77, S. 19) sowie anderer Maßnahmen der EZB im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der griechischen Staatschulden entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.    Die Enosi Syntaxiouchon Tameiou Asfaliseon Michanikon kai Ergolipton Dimosion Ergon (Estamede) trägt die Kosten.

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1     ABl. C 151 vom 15.5.2017.