Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Oktober 2018 –
M&T Emporia Ilektrikon-Ilektronikon Eidon/EUIPO (fluo.)
(Rechtssache T‑120/17)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke fluo. – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“
1. Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6)
(vgl. Rn. 13)
2. Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Erneute Prüfung tatsächlicher Umstände anhand von Beweisen, die nicht zuvor den Stellen des Amtes vorgelegt wurden – Ausschluss
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)
(vgl. Rn. 16)
3. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 22)
4. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 23, 24)
5. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 25)
6. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Bildmarke fluo.
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
(vgl. Rn. 26, 34-43)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2016 (Sache R 863/2016‑2) über die Anmeldung des Bildzeichens fluo. als Unionsmarke |
Tenor
1. | | Nr. 2 des Tenors der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2016 (Sache R 863/2016‑2) wird aufgehoben. |
2. | | Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der M&T Emporia Ilektrikon-Ilektronikon Eidon AE einschließlich der Aufwendungen, die für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren. |
2. | | Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der M&T Emporia Ilektrikon-Ilektronikon Eidon AE einschließlich der Aufwendungen, die für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren. |