Language of document : ECLI:EU:T:2018:672





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Oktober 2018 –
M&T Emporia Ilektrikon-Ilektronikon Eidon/EUIPO (fluo.)

(Rechtssache T120/17)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke fluo. – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

1.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6)

(vgl. Rn. 13)

2.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Erneute Prüfung tatsächlicher Umstände anhand von Beweisen, die nicht zuvor den Stellen des Amtes vorgelegt wurden – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

(vgl. Rn. 16)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 22)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 23, 24)

5.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 25)

6.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Bildmarke fluo.

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 26, 34-43)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2016 (Sache R 863/2016‑2) über die Anmeldung des Bildzeichens fluo. als Unionsmarke

Tenor

1.

Nr. 2 des Tenors der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2016 (Sache R 863/2016‑2) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der M&T Emporia Ilektrikon-Ilektronikon Eidon AE einschließlich der Aufwendungen, die für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der M&T Emporia Ilektrikon-Ilektronikon Eidon AE einschließlich der Aufwendungen, die für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren.