Language of document : ECLI:EU:T:2018:568





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. September 2018 –
Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte/ACER

(Rechtssache T-123/17)

„Energie – Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER – Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe – Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens – Begründungspflicht – Recht auf Anhörung“

1.                     Agenturen der Europäischen Union – Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) – Beschwerdeverfahren – Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss der ACER – Streithilfe – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Begriff – Erfordernis eines unmittelbaren, gegenwärtigen Interesses – Ausgang des Rechtsstreits, der geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen – Dem Antragsteller obliegende Beweislast

(Verordnung Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19)

(vgl. Rn. 26-28)

(Verordnung Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19)

(vgl. Rn. 26-28)

2.                     Agenturen der Europäischen Union – Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) – Beschwerdeverfahren – Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss der ACER – Pflicht zur Begründung der Entscheidungen – Umfang

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Verordnung Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19)

(vgl. Rn. 40, 41, 43)

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Verordnung Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19)

(vgl. Rn. 40, 41, 43)

3.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Art. 263 AEUV und 296 AEUV)

(vgl. Rn. 42)

(Art. 263 AEUV und 296 AEUV)

(vgl. Rn. 42)

4.                     Agenturen der Europäischen Union – Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) – Beschwerdeverfahren – Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss der ACER – Wahrung der Verteidigungsrechte – Recht auf Akteneinsicht – Umfang – Nichtübermittlung eines Schriftstücks – Folgen – Der die Akteneinsicht beantragenden Partei obliegende Beweislast

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b; Verordnung Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19)

(vgl. Rn. 52-55)

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b; Verordnung Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19)

(vgl. Rn. 52-55)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 17. Februar 2017, mit der der Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Streithilfe in der Sache A‑001‑2017 (consolidated) zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.