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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2022 – TO/EUAA

(Rechtssache T-831/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: TO (vertreten durch Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Asylagentur der Europäischen Union (EUAA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen

die Entscheidung vom [vertraulich]1 , den Vertrag der Klägerin, Aktenzeichen [vertraulich], zu kündigen, die von [vertraulich] getroffen wurde, am selben Tag in Kraft trat und ihr am [vertraulich] mitgeteilt wurde, aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung einer vorläufigen Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden von insgesamt 45 000 Euro zu verurteilen, vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird von der Klägerin auf fünf Klagegründe gestützt.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1d, Art. 1e Abs. 2, Art. 12, Art. 12a, Art. 17 Abs. 1, Art. 22a und Art. 25 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, die gemäß den Art. 10 und 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entsprechend auf Vertragsbedienstete anwendbar sind, sowie Verstoß gegen die Art. 8, Art. 31 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen Art. 10 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 883/20131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen grundlegende und allgemeine Prinzipien des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte, das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der Vertraulichkeit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der guten Verwaltung.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz, dass die Verwaltung eine Entscheidung nur auf der Grundlage rechtlich zulässiger, d. h. relevanter und nicht mit offensichtlichen Beurteilungs-, Tatsachen- oder Rechtsfehlern behafteter Gründe treffen darf, sowie Überschreitung und Missbrauch von Befugnissen.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht und Verletzung der Würde und des Rufs der Klägerin.

Fünfter Klagegrund: Verstoß insbesondere gegen Art. 4, Art. 5, Art. 14, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b und e, Art. 16 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1 Buchst. e und g, Art. 18 und Art. 19 der Verordnung (EU) 2018/17251 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG.

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1 Vertrauliche Daten geschwärzt.

1 ABl. 2013, L 248, S. 1.

1 ABl. 2018, L 295, S. 39.