Language of document : ECLI:EU:T:2012:326

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

27. Juni 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke my baby – Ältere nationale und internationale Wortmarke MYBABY und ältere nationale Bildmarke mybaby – Relatives Eintragungshindernis – Nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegte Beweismittel – Vertrauensschutz – Regel 19 Abs. 3, Regel 20 Abs. 1 und Regel 98 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

In der Rechtssache T‑523/10

Interkobo sp. z o.o. mit Sitz in Łódź (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Skubisz und K. Ziemski,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

XXXLutz Marken GmbH mit Sitz in Wels (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pannen,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. September 2010 (Sache R 88/2009‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Interkobo sp. z o.o. und der XXXLutz Marken GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 8. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 17. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Klägerin und deren am 22. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antwort darauf,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 10. Februar 2006 meldete die Streithelferin, die XXXLutz Marken GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Die Anmeldung war in Deutsch verfasst, und als zweite Sprache war nach Art. 115 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 119 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) Englisch angegeben.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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4        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 12, 20, 24 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 12: „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“;

–        Klasse 20: „Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen“;

–        Klasse 24: „Webestoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck“.

5        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 35/2006 vom 28. August 2006 veröffentlicht.

6        Am 28. November 2006 erhob die Klägerin, die Interkobo sp. z o.o., gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel“ in Klasse 28 Widerspruch gegen die Eintragung der Marke.

7        Der in Deutsch verfasste Widerspruch wurde auf die ältere internationale Wortmarke MYBABY, die ältere polnische Wortmarke MYBABY und folgende ältere polnische Bildmarke gestützt:

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8        Diese Marken kennzeichneten die Waren „Spiele, Spielzeug und Sportartikel“ in Klasse 28.

9        Als Widerspruchsgrund wurde Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) angeführt.

10      Da die gewählte Sprache des Widerspruchs mit der Sprache identisch war, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht worden war, wurde nach Art. 115 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 119 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009) diese Sprache, nämlich Deutsch, Sprache des Verfahrens vor dem HABM.

11      Am 19. November 2008 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch wegen der nach ihrer Auffassung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren polnischen Wortmarke bestehenden Verwechslungsgefahr statt.

12      Die Streithelferin legte am 13. Januar 2009 gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

13      Mit Entscheidung vom 8. September 2010 in der Sache R 88/2009‑4 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch zurück.

14      Zur Begründung führte die Beschwerdekammer aus, die Klägerin habe nicht den Schutzumfang der älteren polnischen Wortmarke nachgewiesen und ebenso nicht die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der oben in Randnr. 7 genannten anderen älteren Marken, d. h. der internationalen Wortmarke und der polnischen Bildmarke. Der Widerspruch sei daher nach Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung zurückzuweisen.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM und der Streithelferin die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdekammer und vor der Widerspruchsabteilung aufzuerlegen;

–        dem HABM und der Streithelferin die Kosten des vorliegenden Rechtszugs vor dem Gericht aufzuerlegen.

16      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

17      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

18      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend: einen Verstoß gegen Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung

 Vorbemerkungen

19      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes beruft sich die Klägerin sowohl auf die Verordnung Nr. 2868/95 als auch auf die Richtlinien des HABM. Daher ist zunächst die Tragweite dieser Vorschriften zu bestimmen.

–       Zum Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs einer älteren Marke oder eines älteren Rechts im Stadium des Widerspruchsverfahrens

20      Unter Titel II („Widerspruchsverfahren und Benutzungsnachweis“) lautet Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95:

„Belegt der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs, wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen.“

21      Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„(1)      Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3 vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens …

(2)      Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen … Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen:

a)      Wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:

i)      wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, durch eine Abschrift der Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde; oder

ii)      wenn die Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;

(3)      Die Auskünfte und Nachweise nach Absatz 1 und 2 müssen in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.

(4)      Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.“

22      Unter Titel XI („Allgemeine Bestimmungen“) bestimmt Regel 98 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95:

„Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so muss sie auf das Originalschriftstück Bezug nehmen und die Struktur und den Inhalt des Originalschriftstücks wiedergeben. Das Amt kann innerhalb einer von ihm zu setzenden Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. …“

23      Sind die Auskünfte und Nachweise nach Regel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95 in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasst, muss der Widersprechende nach diesen Bestimmungen somit im Stadium des Widerspruchsverfahrens innerhalb der für ihre Vorlage gesetzten Frist eine Übersetzung von ihnen vorlegen, die ganz bestimmten Anforderungen an Inhalt und Form genügen muss.

24      Als Erstes bestimmt Regel 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95, dass Auskünften und Nachweisen, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst sind, eine Übersetzung „beiliegen“ muss. Und Regel 98 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die Übersetzung auf das Originalschriftstück „Bezug nehmen“ und u. a. dessen „Struktur“ wiedergeben muss. Aus beiden Vorschriften zusammen geht insbesondere hervor, dass die Übersetzung von Auskünften oder Nachweisen nach Regel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95 in Form von einem oder mehreren von dem Originalschriftstück verschiedenen Dokumenten vorgelegt werden muss, und nicht in Form von bloßen Anmerkungen in diesem Dokument. Ist diesem Formerfordernis nicht genügt, werden die vom Widersprechenden vorgelegten genannten Auskünfte und Nachweise unberücksichtigt gelassen.

25      Mit dem genannten Formerfordernis soll gewährleistet werden, dass die Übersetzung für den anderen Beteiligten des Widerspruchsverfahrens und die Dienststellen des HABM leicht vom Originalschriftstück zu unterscheiden und hinreichend klar ist. Hiermit wird, in anderen Worten, der Zweck verfolgt, dass in Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit die Streitigkeit zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens auf einer gesicherten Grundlage ausgetragen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Juni 2002, Chef Revival USA/HABM – Massagué Marín [Chef], T‑232/00, Slg. 2002, II‑2749, Randnr. 42, und vom 30. Juni 2004, GE Betz/HABM – Atofina Chemicals [BIOMATE], T‑107/02, Slg. 2004, II‑1845, Randnr. 72).

26      Als Zweites ergibt sich aus Regel 98 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 bei ihrer Auslegung im Licht des in der vorstehenden Randnummer Gesagten, dass die Übersetzung, die, wie dargelegt, in Form eines separaten Schriftstücks eingereicht wird, den Inhalt des Originalschriftstücks originalgetreu wiedergeben muss. Bei Zweifeln an der Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original sind die Dienststellen des HABM befugt, von der betreffenden Partei die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu verlangen.

–       Zum Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs einer älteren Marke oder eines älteren Rechts vor der Beschwerdekammer

27      Unter Titel X („Beschwerdeverfahren“) bestimmt Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95: „Die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes vorgesehen ist.“ Danach gelten die in den vorstehenden Randnummern dargelegten Regeln, insbesondere die in Randnr. 24 dargelegte, vor der Beschwerdekammer entsprechend.

–       Zu den Richtlinien des HABM

28      Zur Erläuterung seiner Verfahrenspraxis „in Bezug auf die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke“ hat das HABM Richtlinien erstellt, die sowohl an sein Personal als auch an die beteiligten Fachleute gerichtet sind und insbesondere das Widerspruchsverfahren behandeln.

29      Derartige Richtlinien sind lediglich die Kodifizierung einer Vorgehensweise, der das HABM folgen möchte (Urteile des Gerichts vom 12. Mai 2009, Jurado Hermanos/HABM [JURADO], T‑410/07, Slg. 2009, II‑1345, Randnr. 20, und vom 7. Juli 2010, Valigeria Roncato/HABM – Roncato [CARLO RONCATO], T‑124/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27). Ihre Bestimmungen können daher als solche weder den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 vorgehen noch deren Auslegung durch den Richter der Europäischen Union beeinflussen. Vielmehr sind sie ihrerseits in Einklang mit den Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 auszulegen.

30      Das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs der in Randnr. 7 genannten älteren polnischen Marken und älteren internationalen Marke sind nach Maßgabe dieser Vorbemerkungen zu prüfen.

 Zur älteren polnischen Wortmarke

31      Aus den dem Gericht gemäß Art. 133 § 3 seiner Verfahrensordnung übermittelten Akten des Verfahrens vor dem HABM geht hervor, dass die Klägerin zum Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs der älteren polnischen Wortmarke bei den Dienststellen des HABM zwei Schriftstücke eingereicht hat, wobei einem davon eine Übersetzung in einem separaten Schriftstück beilag.

32      Nach Angaben der Klägerin handelt es sich bei dem ersten dieser beiden Schriftstücke um eine Kopie eines Auszugs aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej (polnisches Patentamt). Das Schriftstück besteht aus einer Seite, in seinem Kopf ist das Wappen der Republik Polen abgebildet und unmittelbar rechts daneben steht: „Polish Patent Office“ (polnisches Patentamt). Unter diesem Kopf steht über einer Tabelle: „Industrial property information retrieval“ (Abruf von Informationen über den gewerblichen Rechtsschutz). Diese Tabelle enthält verschiedene Informationen über die betreffende Marke. Zunächst enthalten zwei Rubriken mit den Überschriften „Kind of right, number and date“ (Art des Rechts, Nummer und Datum) und „Kind of right and number“ (Art des Rechts und Nummer) Zahlen. In einer weiteren Rubrik mit der Überschrift „Kind of trade mark“ (Art der Marke) ist dann in Polnisch angegeben: „slowny“ (Wort), fett gedruckt ins Deutsche übersetzt mit: „wörtlich“. Darauf folgen zwei Rubriken mit den Überschriften „Persons“ (Personen) und „Publications“ (Veröffentlichungen). Schließlich ist in einer Rubrik mit der Überschrift „Nice classes“ (Nizzaer Klassen) in Polnisch angegeben: „(510) gry, zabawki, artykuły sportowe“ (Spiele, Spielzeuge, Sportartikel), fett gedruckt ins Deutsche übersetzt mit: „Spielen, Spielzeugen, Sportartikeln“.

33      Bei dem zweiten Schriftstück, das von der Klägerin eingereicht worden ist, handelt es sich um eine Kopie einer Eintragungsurkunde. Es besteht aus drei Seiten und ist in Polnisch verfasst, wobei ihm eine deutsche Übersetzung beiliegt. Auf der ersten Seite ist im Kopf das Wappen der Republik Polen abgebildet und darunter steht: „Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej“ und „Świadectwa ochronne“ (Schutzbescheinigungen). Im fortlaufenden Text des Schriftstücks wird dann bescheinigt, dass die betreffende Marke, deren Inhaberin die Klägerin ist, bis zum 15. Februar 2002 geschützt ist. Auf der zweiten Seite ist der Wortlaut der betreffenden Wortmarke angegeben, nämlich „MYBABY“. Schließlich enthält die dritte Seite verschiedene weitere Angaben, nämlich: Tag der Anmeldung (Data zgłoszenia), Nummer der Anmeldung (Numer zgłoszenia), Priorität (Pierwszeństwo), Tag der Veröffentlichung der Entscheidung über die Gewährung des Schutzrechts (Data wydania decyzji o udzieleniu prawa ochronnego), Schutznummer (numer prawa ochronnego), Verweis auf das Amtsblatt, in dem die Marke veröffentlicht worden ist, und die Firma der Klägerin. Die letzte Zeile der dritten Seite lautet: „28 gry, zabawki, artykuły sportowe“ (Spiele, Spielzeug, Sportartikel); die Angaben davor sind teilweise nicht lesbar. Mit Ausnahme der letzten Zeile sind alle Angaben auf dieser Seite in einem separaten Schriftstück ins Deutsche übersetzt worden.

34      Den Randnrn. 12 und 15 der angefochtenen Entscheidung zufolge war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass keines der beiden eingereichten Schriftstücke geeignet sei, den Schutzumfang dieser älteren Marke nachzuweisen.

35      Dazu führte die Beschwerdekammer zum einen in Randnr. 14 ihrer Entscheidung aus, dass der Datenbankauszug mit der deutschsprachigen Warenangabe „Spielen, Spielzeugen, Sportartikel“ weder ein einer Eintragungsurkunde vergleichbares Schriftstück des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej noch die deutsche Übersetzung eines solchen sei. Der Beschwerdekammer sei nämlich kein Fall bekannt, in dem englischsprachige Datenbankauszüge des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej teilweise in deutscher Sprache verfasst seien. Darüber hinaus seien die deutschen Wörter zwar verständlich, aber grammatikalisch nicht korrekt geschrieben. Damit bestünden Zweifel, ob es sich um ein vom Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej ausgestelltes Originaldokument handele oder ob die deutschsprachigen Einfügungen von Dritten vorgenommen worden seien. Die Klägerin selbst habe dem HABM in dem beigefügten Anschreiben lediglich mitgeteilt, dass sich aus dem beigefügten Auszug die Waren ergäben, auf denen der Widerspruch beruhe, nämlich „Spielen, Spielzeugen, Sportartikel“. Auch diese Übereinstimmung in der fehlerhaften Schreibweise der Warenangabe spreche dafür, dass die deutschen Angaben nachträglich in den Datenbankauszug eingefügt worden seien. Als Übersetzung des Datenbankauszugs gemäß Regel 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 könnten diese Einfügungen nicht gewertet werden, weil es an der notwendigen Trennung zwischen Originaldokument und Übersetzung fehle.

36      Zum anderen verwies die Beschwerdekammer in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung darauf, dass die Eintragungsurkunde zwar das eingetragene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalte, aber dieses offensichtlich nicht in die Verfahrenssprache übersetzt worden sei. Denn die beigefügte deutsche Übersetzung nenne keine Waren und Dienstleistungen. Damit fehle es an der zur Substantiierung des Widerspruchs erforderlichen Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stütze.

37      Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Schlussfolgerung, zu der die Beschwerdekammer gelangt ist. Diese sei nicht mit Regel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2868/95 vereinbar.

38      Zur Beurteilung der Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes sind zunächst die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen in Erinnerung zu rufen und zu deuten, auf die die Beschwerdekammer ihre Entscheidung gestützt hat.

39      Was das oben in Randnr. 32 beschriebene Schriftstück angeht, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um eine Kopie eines Auszugs aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej handelt, geht aus der angefochtenen Entscheidung, insbesondere aus deren Randnr. 14, die oben in Randnr. 35 wiedergegeben ist, hervor, dass dieses Schriftstück nach Auffassung der Beschwerdekammer Angaben auf Deutsch enthielt, obwohl dies nicht Praxis des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej gewesen sei. Die Beschwerdekammer hat darauf hingewiesen, dass diese Angaben „grammatisch nicht richtig geschrieben“ seien, weil die deutschen Ausdrücke „Spiele“, „Spielzeuge“ und „Sportartikel“ fälschlicherweise auf „n“ enden. Daraus hat die Beschwerdekammer den Alternativschluss gezogen, dass diese Angaben entweder Bestandteile des Originalschriftstücks seien, das dann aber nicht als echt angesehen werden könne, oder eine nachträglich in das Originalschriftstück eingefügte Übersetzung seien, die in diesem Fall jedoch nicht den Anforderungen gemäß Regel 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 entspräche. Das in Rede stehende Schriftstück sei daher in keinem Fall zu berücksichtigen.

40      Was die oben in Randnr. 33 beschriebene Kopie der Eintragungsurkunde betrifft, geht aus Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung, die oben in Randnr. 36 wiedergegeben ist, hervor, dass die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass diese Kopie der Bescheinigung nicht den Schutzumfang der geltend gemachten älteren Marke nachweise. Die Übersetzung enthalte nämlich keine Angaben zu den Waren und Dienstleistungen, die mit dieser Marke bezeichnet würden.

41      Die Beschwerdekammer ist so zu dem Ergebnis gelangt, dass keines der ihr vorgelegten Beweismittel den Schutzumfang der älteren Marke nachweise.

42      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin beruht diese Feststellung nicht auf einem Verstoß gegen Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

43      Zum einen geht aus den Akten des HABM hervor, dass das oben in Randnr. 32 beschriebene Schriftstück, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um einen Auszug aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej handelt, nur zwei Angaben in der Verfahrenssprache vor dem HABM, nämlich Deutsch, enthält. Das sind zum einen der Ausdruck „wörtlich“, zum anderen die Wörter „Spielen, Spielzeugen, Sportartikeln“ (sic). In den Randnrn. 30 bis 32 der Klageschrift räumt die Klägerin aber selbst ein, dass diese Angaben „angebracht“ worden und nicht Bestandteile des Originalschriftstücks seien, sondern eine Übersetzung dieses Schriftstücks. Eine solche Übersetzung ist jedoch nicht mit einem separaten Schriftstück eingereicht worden. Sie genügt also jedenfalls nicht den oben in Randnr. 24 dargelegten Formerfordernissen. Die Beschwerdekammer, die eine gebundene Entscheidung zu treffen hatte, war also verpflichtet, es abzulehnen, das in Rede stehende Schriftstück zu berücksichtigen.

44      Zum anderen ist unstreitig, dass die Kopie der oben in Randnr. 33 beschriebenen, in polnischer Sprache verfassten Eintragungsurkunde anders als das in der vorstehenden Randnummer genannte Dokument mit einem gesonderten Schriftstück in die Sprache des Verfahrens vor dem HABM übersetzt worden ist. Aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM geht indessen hervor, dass in dieser Übersetzung die von der älteren polnischen Wortmarke bezeichneten Waren oder Dienstleistungen nicht angegeben waren. Aus Regel 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Regel 50 dieser Verordnung ergibt sich aber, dass dann, wenn vor dem HABM ein Schriftstück vorgelegt wird, das in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasst ist, die Teile dieses Schriftstücks, die nicht in die Verfahrenssprache übersetzt sind, von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts BIOMATE, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 74, und vom 6. November 2007, SAEME/HABM – Racke [REVIAN’s], T‑407/05, Slg. 2007, II‑4385, Randnr. 40). Angesichts der ihr vorgelegten Übersetzung hat die Beschwerdekammer also zu Recht festgestellt, dass die oben erwähnte Kopie der Eintragungsurkunde nicht den Schutzumfang der Marke, auf die sich die Klägerin beruft, nachweist.

45      Aus den beiden vorstehenden Randnummern ergibt sich, dass die Beschwerdekammer verpflichtet war, festzustellen, dass eines der bei ihr eingereichten Schriftstücke nicht berücksichtigt werden könne und sich anhand des anderen der Schutzumfang der älteren Marke nicht beurteilen lasse. Die Beschwerdekammer hat also zu Recht festgestellt, dass die Klägerin diesen Schutzumfang nicht nachgewiesen habe.

46      Im Übrigen ist keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

47      Als Erstes macht die Klägerin geltend, nach Regel 19 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 könne ein Auszug aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Rechte sein. Die Übersetzung des Auszugs aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej in die Verfahrenssprache sei auch vollständig gewesen. Sie sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, alle Elemente des Originalschriftstücks in die Verfahrenssprache zu übersetzen, insbesondere nicht die „mit INID-Codes versehenen“ Überschriften des Auszugs aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej.

48      Diese Argumentation beruht jedoch auf einer falschen Auslegung der angefochtenen Entscheidung.

49      Zum einen hat die Beschwerdekammer in keinem Stadium ihrer Entscheidungsfindung bezweifelt, dass ein Auszug aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej grundsätzlich als Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang einer polnischen Marke in Betracht kommt.

50      Zum anderen hat sie das oben in Randnr. 32 beschriebene Schriftstück, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um einen Auszug aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej handelt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht deshalb unberücksichtigt gelassen, weil dessen Übersetzung in die Verfahrenssprache unvollständig gewesen wäre, sondern vor allem deshalb, weil es nicht in einem separaten Schriftstück übersetzt worden ist.

51      Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Echtheit des von ihr bei der Beschwerdekammer eingereichten Datenbankauszugs werde nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass er mit Angaben in deutscher Sprache ergänzt worden sei. Vielmehr könne ein Schriftstück durchaus übersetzt werden, indem es lediglich mit Anmerkungen in der Verfahrenssprache versehen werde. Jedenfalls führe die im vorliegenden Fall angewandte Übersetzungsmethode nicht dazu, dass es an der „Trennung zwischen dem Originalschriftstück und der Übersetzung fehle“. Zum einen seien die Angaben in deutscher Sprache neben den Angaben in der Originalsprache angebracht worden und nicht an deren Stelle. Zum anderen unterschieden sich die Angaben in deutscher Sprache von den anderen hinsichtlich der verwendeten Schriftart. Schließlich sei es nicht üblich, dass englischsprachige Auszüge aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej teilweise in deutscher Sprache verfasst seien. Die deutsche Übersetzung könne somit leicht vom Text des Originalschriftstücks getrennt werden.

52      Dieses Vorbringen ist unerheblich.

53      Denn zwar hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass hinsichtlich des oben in Randnr. 32 beschriebenen Schriftstücks, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um einen Auszug aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej handelt, Zweifel an seiner Echtheit bestünden. Allerdings ist, wie oben in Randnr. 39 ausgeführt, festzustellen, dass die Beschwerdekammer es nicht nur aus diesem Grund abgelehnt hat, dieses Schriftstück zu berücksichtigen. Sie hat auch festgestellt, dass dieses Schriftstück nicht in einem separaten Schriftstück übersetzt worden sei. Wie aber oben aus Randnr. 43 hervorgeht, war die Entscheidung, das in Rede stehende Schriftstück unberücksichtigt zu lassen, bereits aus diesem Grund gerechtfertigt.

54      Als Drittes macht die Klägerin geltend, sie sei ihrer Verpflichtung, die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Marke zu belegen, „allein dadurch …, dass sie fristgerecht den Auszug aus der offiziellen Datenbank des [Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej] mitsamt einer darauf angebrachten Übersetzung ins Deutsche vorgelegt habe“, nachgekommen.

55      Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Wie oben in Randnr. 43 ausgeführt, reichte es für den Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs der älteren polnischen Wortmarke nämlich nicht aus, das oben in Randnr. 32 beschriebene Schriftstück innerhalb der Frist gemäß Regel 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 einzureichen.

56      Als Viertes macht die Klägerin geltend, die Vorschriften der Verordnung Nr. 2868/95 ließen sich nicht so auslegen, dass die Umstände, aus denen sich die Existenz, die Gültigkeit und der Schutzumfang der älteren Rechte ergäben, mit einem einzigen Schriftstück nachzuweisen seien. Außerdem hätte die Beschwerdekammer die Angaben in den beiden von ihr eingereichten Schriftstücken, d. h. dem Auszug aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej und der Kopie der Eintragungsurkunde, „zusammen zu beurteilen“ gehabt. Diese ergänzten sich nämlich gegenseitig. Die Existenz und die Gültigkeit der Marke würden durch die Kopie der Eintragungsurkunde, der Schutzumfang durch den Auszug aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej nachgewiesen.

57      Diese Argumentation beruht auf einer falschen Auslegung der angefochtenen Entscheidung. Aus dieser geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer zu keinem Zeitpunkt angenommen hat, dass die Existenz, die Gültigkeit und der Schutzbereich eines älteren Rechts „mit einem einzigen Schriftstück nachzuweisen“ seien. Wie oben in den Randnrn. 39 und 40 ausgeführt, hat sie lediglich festgestellt, dass das erste der beiden von der Klägerin eingereichten Schriftstücke nicht berücksichtigt werden könne und die Übersetzung des anderen Schriftstücks keine Angaben zum Schutzbereich der von der Klägerin angeführten älteren Marke enthalte, so dass festzustellen sei, dass diese Angaben fehlten. Sie hat aber damit, wie oben in den Randnrn. 42 und 45 ausgeführt, in keiner Weise gegen Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung verstoßen.

 Zur älteren polnischen Bildmarke

58      Aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM geht hervor, dass die Klägerin zum Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzbereichs der durch die Anmeldung der älteren polnischen Bildmarke begründeten Rechte bei den Dienststellen des HABM nur ein einziges Schriftstück eingereicht hat. Nach Angaben der Klägerin handelt es sich dabei um die Kopie eines Auszugs aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej. Das Schriftstück besteht aus einer Seite, in seinem Kopf ist das Wappen der Republik Polen abgebildet und unmittelbar rechts daneben steht: „Polish Patent Office“ (polnisches Patentamt). Unter diesem Kopf steht über einer Tabelle: „Industrial property information retrieval“ (Abruf von Informationen über den gewerblichen Rechtsschutz). Diese Tabelle enthält verschiedene Informationen über die betreffende Marke. Zunächst enthalten zwei Rubriken mit den Überschriften „Kind of right, number and date“ (Art des Rechts, Nummer und Datum) und „Kind of right and number“ (Art des Rechts und Nummer) Zahlen. In einer weiteren Rubrik mit der Überschrift „Kind of trade mark“ (Art der Marke) ist dann in Polnisch angegeben: „slowno-graficzny“ (Bildmarke), fett gedruckt ins Deutsche übersetzt mit: „wörtlich-grafisch“. Darauf folgen drei Rubriken mit den Überschriften „Persons“ (Personen), „Classifications“ (Klassifikationen) und „Publications“ (Veröffentlichungen). Schließlich ist in einer Rubrik mit der Überschrift „Nice classes“ (Nizzaer Klassen) in Polnisch angegeben: „(510) gry, zabawki, artykuły sportowe“ (Spiele, Spielzeuge, Sportartikel), fett gedruckt ins Deutsche übersetzt mit: „Spielen, Spielzeugen, Sportartikeln“.

59      Nach Auffassung der Beschwerdekammer reicht dieses Schriftstück für den Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs der älteren Marke nicht aus. Insoweit verwies die Beschwerdekammer in Randnr. 17 ihrer Entscheidung darauf, dass für diesen Datenbankauszug das zur älteren polnischen Wortmarke Gesagte entsprechend gelte. Es handele sich weder um ein Originaldokument noch um eine Übersetzung eines solchen.

60      Die Klägerin vertritt die Auffassung, diese Feststellung sei nicht richtig. Sie macht insoweit geltend, sie habe innerhalb der vom HABM festgesetzten Frist einen in englischer Sprache verfassten Auszug aus der Datenbank des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej, zusammen mit einer darin integrierten deutschen Übersetzung eingereicht, und verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen zur älteren polnischen Wortmarke.

61      Die Klägerin kann mit diesem Vorbringen aber keinen Erfolg haben.

62      Aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM geht nämlich hervor, dass das oben in Randnr. 58 beschriebene Schriftstück, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um einen Auszug aus den Datenbanken des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej handelt, lediglich zwei Angaben in der Sprache des Verfahrens vor dem HABM enthält. Das sind zum einen der Ausdruck „wörtlich-grafisch“ und zum anderen die Wörter „Spielen, Spielzeugen, Sportartikeln“. Aus Randnr. 38 der Klageschrift in Verbindung mit deren Randnrn. 30 bis 32 ergibt sich jedoch implizit, aber zwingend, dass die Klägerin eingeräumt hat, dass diese Angaben in diesem Schriftstück ergänzt worden sind und somit eine Übersetzung dieses Schriftstücks darstellen. Eine solche Übersetzung ist aber nicht in einem separaten Schriftstück eingereicht worden. Sie genügt also in keinem Fall den oben in Randnr. 24 dargestellten Formerfordernissen. Die Beschwerdekammer, die eine gebundene Entscheidung zu treffen hatte, war mithin verpflichtet, es abzulehnen, das in Rede stehende Schriftstück zu berücksichtigen. Sie musste damit zu der Schlussfolgerung gelangen, dass weder die Existenz noch die Gültigkeit noch der Schutzumfang der durch die Anmeldung der polnischen Bildmarke begründeten Rechte nachgewiesen seien.

63      Das Vorbringen der Klägerin zur älteren polnischen Wortmarke ist nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen (vgl. oben, Randnrn. 47 bis 55).

 Zur älteren internationalen Marke

64      Aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM geht hervor, dass die Klägerin zum Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs der älteren internationalen Marke bei den Dienststellen des HABM lediglich ein einziges Schriftstück eingereicht hat. Nach Angaben der Klägerin handelt es sich dabei um eine Kopie eines Auszugs aus den Datenbanken der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Der Auszug besteht aus einer Liste von gedruckten Angaben auf einem Blatt ohne Kopf. Es heißt darin u. a. unter Nr. 541: „Reproduction of the mark where the mark is represented in standard characters“ (Darstellung der Marke, bei der die Marke in Standardschrift dargestellt ist), und unter Nr. 511: „28 Games and playthings, sporting articles. Jeux et jouets, articles de sport. Spielen und Spielzeugen, Sportartikeln“.

65      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass hinsichtlich dieses Schriftstücks nicht angenommen werden könne, dass es von der WIPO verfasst worden sei. Das Schriftstück habe Anmerkungen in deutscher Sprache enthalten, was nicht der Praxis der WIPO entspreche.

66      Außerdem hat die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Einfügung deutschsprachiger Wörter nicht dem Übersetzungserfordernis genüge, weil es an der Trennung zwischen Originaldokument und Übersetzung fehle.

67      Sie ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das bei ihr eingereichte Schriftstück nicht berücksichtigt werden könne, da es kein Beweismittel im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 darstelle und die von Regel 19 Abs. 3 dieser Verordnung an die Übersetzung gestellten Anforderungen nicht erfülle.

68      Dieser Schlussfolgerung der Beschwerdekammer ist zuzustimmen.

69      Aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM geht nämlich hervor, dass das oben in Randnr. 64 beschriebene Schriftstück, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um einen Auszug aus den Datenbanken der WIPO handelt, nur eine einzige Angabe in der Sprache des Verfahrens vor dem HABM enthält. Das sind die Wörter „Spielen und Spielzeugen, Sportartikeln“. Aus den Randnrn. 42 bis 44 der Klageschrift ergibt sich aber, dass die Klägerin einräumt, dass dieses Schriftstück durch „Angaben in deutscher Sprache“ ergänzt worden ist, die eine „Übersetzung“ dieses Schriftstücks darstellen. Eine solche Übersetzung ist aber nicht in einem separaten Schriftstück eingereicht worden. Sie genügt somit jedenfalls nicht den oben in Randnr. 24 dargestellten Formerfordernissen.

70      Folglich war die Beschwerdekammer, die eine gebundene Entscheidung zu treffen hatte, verpflichtet, es abzulehnen, das in Rede stehende Schriftstück zu berücksichtigen. Sie musste daher feststellen, dass weder die Existenz noch die Gültigkeit noch der Schutzumfang der älteren internationalen Marke nachgewiesen seien.

71      Von den vier von der Klägerin vorgebrachten Argumenten ist keines geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen.

72      Mit ihrem ersten Argument macht die Klägerin geltend, sie habe innerhalb der vom HABM festgesetzten Frist einen Auszug aus der offiziellen Datenbank der WIPO, „Madrid express database“, mit einer in dieses Schriftstück integrierten deutschen Übersetzung eingereicht. Dieses Schriftstück hätte aufgrund seiner Form als von der WIPO stammend identifiziert werden müssen. Die Auszüge aus der „Madrid express database“ würden nämlich nach einem einheitlichen Schema erstellt, das der Beschwerdekammer bekannt sei und dem der vorgelegte Datenbankauszug entspreche.

73      Mit ihrem zweiten Argument macht die Klägerin geltend, die Echtheit des von ihr vorgelegten Schriftstücks könne nicht allein deshalb in Zweifel gezogen werden, weil darauf Angaben in deutscher Sprache angebracht worden seien. Aus Regel 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 gehe hervor, dass es zulässig sei, ein Schriftstück lediglich durch das Ergänzen von Anmerkungen zu übersetzen.

74      Mit ihrem dritten Argument macht die Klägerin geltend, für einen derartigen Auszug sei in der Verordnung Nr. 2868/95 keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es könne daher auch keine bestimmte Form verlangt werden.

75      Diese drei Argumente sind jedoch unerheblich.

76      Denn zwar hat die Beschwerdekammer in der Tat festgestellt, dass das oben in Randnr. 64 beschriebene Schriftstück nicht echt sei. Wie oben in Randnr. 66 ausgeführt, ist aber festzustellen, dass sie dieses Schriftstück nicht allein deswegen unberücksichtigt gelassen hat. Sie hat außerdem festgestellt, dass für dieses Schriftstück keine Übersetzung in einem separaten Schriftstück eingereicht worden sei. Wie oben in Randnr. 70 ausgeführt, war die Entscheidung, das in Rede stehende Schriftstück unberücksichtigt zu lassen, aber bereits durch diesen Grund gerechtfertigt und keines der drei oben wiedergegebenen Argumente ist geeignet, dessen Stichhaltigkeit in Frage zu stellen.

77      Mit einem vierten Argument macht die Klägerin geltend, ein Auszug aus der genannten Datenbank könne nach den Richtlinien des HABM (Teil C Kapitel 1, englische Fassung, S. 32) einen Beleg für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang älterer Rechte darstellen.

78      Hierzu ist aber festzustellen, dass eine solche Argumentation auf einer falschen Auslegung der angefochtenen Entscheidung beruht.

79      Die Beschwerdekammer hat nämlich in keinem Stadium ihrer Entscheidungsfindung bezweifelt, dass ein echter Auszug aus den Datenbanken der WIPO grundsätzlich als Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang einer internationalen Marke in Betracht kommt.

80      Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

81      Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Richtlinien des HABM in Frage gestellt, auf die die Klägerin diesen Klagegrund stützt, denn diese sind, wie oben in Randnr. 29 ausgeführt, in Einklang mit den Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 auszulegen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

82      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Bis zu deren Erlass hätte sie nämlich in Anbetracht der vom HABM insbesondere in seinen Richtlinien gegebenen Hinweise annehmen dürfen, dass die von ihr beim HABM eingereichten Schriftstücke für den Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs ihrer älteren Marken ausreichten.

83      Vor der Prüfung der vier Argumente, auf die dieser Klagegrund gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung auf den Vertrauensschutz jeder berufen kann, der sich in einer Lage befindet, aus der sich ergibt, dass die Unionsverwaltung bei ihm insbesondere durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 147, und vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63; vgl. Urteil BIOMATE, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ist weiter zu beachten, dass einerseits klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen darstellen (Urteile des Gerichtshofs Komninou u. a./Kommission, Randnr. 63, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, Slg. 2010, I‑12917, Randnr. 63) und andererseits Zusagen, die den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts nicht entsprechen, beim Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof, 162/84, Slg. 1986, S. 481, Randnr. 6; Urteile des Gerichts vom 5. November 2002, Ronsse/Kommission, T‑205/01, Slg. ÖD 2002, I‑A-211 und II‑1065, Randnr. 54, vom 16. März 2005, Ricci/Kommission, T‑329/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑69 und II‑315, Randnr. 79, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 64).

 Zum ersten Argument

84      Mit einem ersten Argument macht die Klägerin geltend, dass die von ihr vor dem HABM vorgelegten Beweismittel nach der Verordnung Nr. 2868/95 allesamt zu berücksichtigen seien.

85      Erstens sei es nach dieser Verordnung insbesondere zulässig, die Eintragung oder Verlängerung älterer Marken mit Datenbankauszügen des Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej oder der WIPO nachzuweisen. Zweitens dürfe der Widersprechende in einem Widerspruchsverfahren „(vorbehaltlich der Einhaltung der gebotenen Frist) … zusätzlich[e] Dokumente über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzbereich der älteren Rechte, auf die der Widerspruch gestützt ist, vorlegen“. Drittens müsse die Übersetzung der bei den Dienststellen des HABM eingereichten Schriftstücke in die Verfahrenssprache keine strikt festgelegte Form aufweisen. Viertens könne der Widersprechende in einem Widerspruchsverfahren „(vorbehaltlich der Einhaltung der gebotenen Frist) … nachträgliche Übersetzungen in Bezug auf ein und dasselbe ältere Recht“ einreichen. Fünftens sei es nicht erforderlich, „in der Verfahrenssprache alle Angaben in den Dokumenten über die älteren Zeichen [zu] erläutern“.

86      Dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen; es ist im Übrigen für die Frage, ob die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt, unerheblich und stellt im Grunde nur eine Umformulierung des ersten Klagegrundes dar.

87      Wie oben in den Randnrn. 45, 62 und 70 ausgeführt, war die Beschwerdekammer nämlich verpflichtet, festzustellen, dass drei der bei ihr eingereichten Schriftstücke nicht berücksichtigt werden könnten und sich anhand eines vierten der Schutzumfang einer der Marken, auf die sich die Klägerin berufe, nicht beurteilen lasse.

 Zum zweiten Argument

88      Im Rahmen ihres zweiten Arguments nimmt die Klägerin mit Hyperlinks auf zwei verschiedene Schriftstücke Bezug. Beim ersten handelt es sich um die „endgültige Fassung“ der Richtlinien des HABM von „November 2007“ in englischer Sprache. Bei dem zweiten Schriftstück, auf das die Klägerin Bezug nimmt, handelt es sich um die konsolidierte Fassung der Richtlinien des HABM in englischer Sprache mit dem Titel „Manual of Trade Mark Practice“. Darin sind nicht nur der Text der Richtlinien des HABM in der „endgültigen Fassung“ von „November 2007“, sondern auch die späteren Änderungen der Richtlinien des HABM enthalten.

89      Die Klägerin macht geltend, das HABM hätte, wenn es sich an seine eigenen Richtlinien gehalten hätte, die von ihr im Stadium des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Beweismittel berücksichtigen müssen.

90      Erstens könnten nach diesen Richtlinien Auszüge aus „offiziellen nationalen“ Datenbanken ein Beleg für die älteren Rechte sein, auf die ein Widerspruch gestützt werde (Richtlinien, Teil C Kapitel 1, S. 32 und 35; „Manual of Trade Mark Practice“, oben in Randnr. 88 angeführt, S. 37 und 38).

91      Zweitens erlaubten die Richtlinien es jedem Beteiligten eines Verfahrens vor dem HABM „weitere Dokumente über die älteren Rechte …, mit denen die bereits vorgelegten Dokumente ergänzt werden“, vorzulegen („Manual of Trade Mark Practice“, oben in Randnr. 88 angeführt, S. 38). Somit seien, in anderen Worten, die Umstände, aus denen sich die Existenz, die Gültigkeit und der Schutzumfang der älteren Rechte ergäben, nicht unbedingt durch Vorlage eines einzigen Schriftstücks nachzuweisen.

92      Drittens sei es nach den Richtlinien nicht verpflichtend, „alle Angaben in den Dokumenten, mit denen die älteren Rechte (älteren Marken) belegt werden“, in die Sprache des Widerspruchsverfahrens zu übersetzen. Insbesondere sei es nach den Richtlinien nicht erforderlich, „INID-Codes“ und „nationale Codes“ zu übersetzen oder zu „erläutern“ (Richtlinien, Teil C Kapitel 1, S. 34; „Manual of Trade Mark Practice“, oben in Randnr. 88 angeführt, S. 41).

93      Viertens bestehe kein Erfordernis dahin gehend, eine Übersetzung in die Verfahrenssprache „von Angaben über das ältere Recht in Form eines gesonderten Dokuments (also eines von dem übersetzten Dokument getrennten Dokuments)“ vorzulegen (Richtlinien, Teil C Kapitel 1, S. 37; „Manual of Trade Mark Practice“, oben in Randnr. 88 angeführt, S. 44).

94      Dieses Vorbringen greift jedoch nicht durch.

95      Zwar kann, auch wenn die Richtlinien des HABM als solche keinen Vorrang vor den Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 haben können (siehe oben, Randnr. 29), ein Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wie den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, vor dem Unionsrichter auf diese Richtlinien gestützt werden, sofern insbesondere mit ihnen einem Bürger präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte erteilt werden und sie mit den Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 in Einklang stehen.

96      Die oben in Randnr. 88 genannte „endgültige Fassung“ der Richtlinien des HABM ergibt sich jedoch aus dem im „Amtsblatt Online Dezember 2007“ des HABM veröffentlichten Beschluss Nr. EX‑07‑6 des Präsidenten des HABM vom 29. November 2007 zur Inkraftsetzung von Richtlinien für die Verfahren vor dem HABM. Aber zum einen geht aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM, insbesondere aus einem Schreiben der Klägerin vom 20. Juli 2007, hervor, dass die Schriftstücke, mit denen die Klägerin die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Rechte nachweisen wollte, vor dem 29. November 2007 bei der Widerspruchsabteilung eingereicht worden waren. Zum anderen weist die Klägerin nicht nach, dass die Bestimmungen der „endgültige[n] Fassung“ der Richtlinien des HABM, auf die sie sich beruft, vor dem 29. November 2007 anwendbar gewesen wären. Es kann daher nicht angenommen werden, dass diese Bestimmungen bei ihr irgendwelche Erwartungen im Hinblick auf die Zulässigkeit der genannten Schriftstücke geweckt hätten.

97      Jedenfalls ist als Erstes festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin teilweise auf einer falschen Auslegung der angefochtenen Entscheidung beruht. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Randnr. 90) hat die Beschwerdekammer nämlich zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass Auszüge von Datenbanken einer nationalen Behörde nicht zur Stützung eines Widerspruchs vorgelegt werden könnten. Ebenso wenig hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Randnr. 91) in irgendeinem Stadium ihrer Entscheidungsfindung ausgeführt, dass der Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs eines Rechts oder einer Marke durch Vorlage eines einzigen Schriftstücks zu erfolgen hätte.

98      Als Zweites geht aus Seite 31 der englischen Fassung von Teil C Kapitel 1 der Richtlinien des HABM, auf die sich die Klägerin beruft, hervor, dass es darin unter der weiteren Gliederungseinheit C. II. („Nachweis der Existenz und der Gültigkeit älterer Rechte“) heißt:

„Die Nachweise [der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs der vom Widersprechenden geltend gemachten älteren Rechte] müssen in der Verfahrenssprache oder zusammen mit einer Übersetzung eingereicht werden.“

99      Aus den Seiten 36 und 37 der englischen Fassung von Teil C Kapitel 1 der Richtlinien des HABM, auf die sich die Klägerin beruft, geht hervor, dass es dort unter der weiteren Gliederungseinheit C. II. 2 („Übersetzung von Eintragungsurkunden”) heißt:

„Nachweise, die … eingereicht werden, sowie alle anderen … eingereichten Unterlagen oder Urkunden müssen … in der Verfahrenssprache oder zusammen mit einer Übersetzung vorgelegt werden.

Nach Regel 98 Absatz 1 [der Verordnung Nr. 2868/95] muss die Übersetzung die Struktur und den Inhalt des Originaldokuments angemessen wiedergeben. Generell muss das gesamte Dokument übersetzt werden, und zwar in der richtigen Reihenfolge.

Insbesondere ist es nicht akzeptabel, dass sich die Übersetzung auf Teile beschränkt, die der Widersprechende für ‚wesentlich‘ hält, oder dass sie sich auf diejenigen Teile beschränkt, die der Anmelder ‚den Erwartungen zufolge nicht versteht‘. …

Die Übersetzung muss ein eigenständiges Dokument sein und darf nicht stückweise aus anderen Dokumenten entnommen werden. …

Soweit die internationalen INID-Codes oder nationale Codes verwendet werden, verlangt das [HABM] jedoch keine Übersetzung der Erläuterungen zu den Angaben auf den Eintragungsurkunden (wie z. B. ‚Anmeldetag‘[,] ‚Beanspruchung einer Farbe‘, usw.).

Die Erläuterungen zu den INID-Codes oder zu nationalen Codes müssen nicht in die Verfahrenssprache übersetzt werden.

Irrelevante verwaltungstechnische Angaben sowie Angaben, die für das Verfahren keine Bedeutung haben, müssen nicht übersetzt werden. …

Das [HABM] akzeptiert einfache Übersetzungen, die von einer beliebigen Person angefertigt wurden. … Das [HABM] akzeptiert es sogar, wenn auf den Abschriften der Original-Eintragungsurkunde die Bedeutung der Angaben in der Verfahrenssprache handschriftlich hinzugefügt wurde. Dies gilt natürlich nur dann, wenn diese Hinzufügungen vollständig und leserlich sind. …“

100    Wenn die Klägerin, wie oben in Randnr. 92 ausgeführt, geltend macht, nach den Richtlinien sei es nicht verpflichtend, „alle Angaben in den Dokumenten, mit denen die älteren Rechte (älteren Marken) belegt werden“, in die Sprache des Widerspruchsverfahrens zu übersetzen, so legt sie die in den vorstehenden Randnummern wiedergegebenen Vorschriften nicht richtig aus. Danach ist der Widersprechende nämlich grundsätzlich verpflichtet, sämtliche in einer anderen als der Verfahrenssprache vorgelegten Beweismittel zu übersetzen, wobei eine Ausnahme von dieser Verpflichtung nur für „irrelevante verwaltungstechnische Angaben“, „Angaben, die für das Verfahren keine Bedeutung haben“ und „die Erläuterungen zu den INID-Codes oder zu nationalen Codes“ vorgesehen ist. Im Übrigen ist das Vorbringen, nach diesen Richtlinien sei es nicht erforderlich, die „INID-Codes“ und die „nationalen Codes“ zu übersetzen oder zu „erläutern“, im vorliegenden Fall nicht erheblich, da die Beschwerdekammer dies nicht verlangt hat.

101    Als Drittes heißt es in Teil C Kapitel 1 der Richtlinien des HABM in der Fassung, auf die sich die Klägerin beruft, unter der weiteren Gliederungseinheit C. II. 2 am Ende, wie oben in Randnr. 99 ausgeführt, dass das HABM „… einfache Übersetzungen [akzeptiert], die von einer beliebigen Person angefertigt wurden“, und zwar „sogar, wenn auf den Abschriften der Original-Eintragungsurkunde die Bedeutung der Angaben in der Verfahrenssprache handschriftlich hinzugefügt wurde. Dies gilt natürlich nur dann, wenn diese Hinzufügungen vollständig und leserlich sind.“

102    Wie oben in Randnr. 93 ausgeführt, leitet die Klägerin aus diesen Bestimmungen ab, dass das HABM bereit sei, Übersetzungen zu akzeptieren, die kein „eigenständiges“, also vom Originalschriftstück gesondertes Schriftstück darstellten. Indem sie es abgelehnt habe, drei der von der Klägerin im Stadium des Widerspruchsverfahrens eingereichten Schriftstücke zu akzeptieren, weil ihnen keine Übersetzung in einem vom Original gesonderten Schriftstück beigelegen habe, habe die Beschwerdekammer somit die Richtlinien des HABM nicht beachtet und dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

103    Hierzu ist jedoch festzustellen, dass selbst dann, wenn die Anwendbarkeit der Richtlinien in der Zeit vor dem 29. November 2007 – dem Tag des Erlasses der oben in Randnr. 96 erwähnten Entscheidung des Präsidenten des HABM – unterstellt wird, dennoch die oben in Randnr. 101 zitierten Vorschriften der Gliederungseinheit C. II. 2 in Teil C Kapitel 1 der Richtlinien des HABM bei der Klägerin keine begründeten Erwartungen im Sinne der oben in Randnr. 83 angeführten Rechtsprechung geweckt haben können.

104    Denn zwar können diese Vorschriften, isoliert betrachtet, in der Tat so ausgelegt werden, wie es die Klägerin vorschlägt (siehe oben, Randnr. 102). Der Wortlaut und die Ziele der Verordnung Nr. 2868/95 lassen aber auch eine andere Auslegung zu, nämlich dahin, dass das HABM, wenn ein in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasstes Originalschriftstück vorgelegt wird, Anmerkungen zur Erleichterung des Verständnisses und der Kontrolle der Übersetzung zulässt, die ihrerseits in einem separaten Schriftstück vorgelegt wird. Allein diese Auslegung lässt sich zudem mit den übrigen Hinweisen in den Richtlinien des HABM vereinbaren. Diese deuten nämlich darauf hin, dass die Übersetzung der Beweismittel in einem separaten Schriftstück vorzulegen ist. Wie oben in den Randnrn. 98 und 99 ausgeführt, heißt es in den Gliederungseinheiten C. II. und C. II. 2 von Teil C Kapitel 1 dieser Richtlinien, dass die Auskünfte und Beweismittel nach Regel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95 in der Verfahrenssprache oder „zusammen mit“ einer Übersetzung eingereicht werden müssen. Außerdem heißt es in der Gliederungseinheit C. II. 2, in der genau der Wortlaut der Regel 98 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 aufgegriffen wird, dass „… die Übersetzung die Struktur und den Inhalt des Originaldokuments angemessen wiedergeben [muss]“. Schließlich heißt es in diesem Abschnitt weiter, dass „[d]ie Übersetzung … ein eigenständiges Dokument sein [muss] und … nicht stückweise aus anderen Dokumenten entnommen werden [darf]“.

105    Außerdem steht die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung der Hinweise in der Gliederungseinheit C. II. 2 von Teil C Kapitel 1 der Richtlinien des HABM nicht in Einklang mit den Informationen, die der Klägerin im vorliegenden Fall vom HABM erteilt worden sind. Aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM geht nämlich hervor, dass das HABM die Klägerin mit einem im Widerspruchsverfahren an sie gerichteten Schreiben vom 19. März 2007 unzweideutig darauf hingewiesen hat, dass Übersetzungen von nicht in der Verfahrenssprache verfassten Schriftstücken „in Form eines separaten Schriftstücks“ einzureichen seien und die Struktur und den Inhalt des Originals wiedergeben müssten. Aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM geht aber weiter hervor, dass die Klägerin in einem Telefax vom 20. Juli 2007 eine „Aufforderung“ des HABM vom 19. März 2007 erwähnt hat. Da sich aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM nicht ergibt, dass an die Klägerin ein anderes Schreiben als das oben erwähnte Schreiben vom 19. März 2007 gerichtet worden wäre, deutet die genannte Erwähnung darauf hin, dass die Klägerin dieses Schreiben tatsächlich erhalten hat. Daher hätte die Klägerin als umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmerin vorhersehen müssen, dass ihre Auslegung der Richtlinien des HABM unter Umständen falsch ist und von den Dienststellen des HABM eine ihr nachteilige Maßnahme erlassen würde.

106    Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie es abgelehnt habe, die von ihr vorgelegten Datenbankauszüge zu berücksichtigen, weil deren Übersetzung nicht in einem separaten Schriftstück vorgelegt worden sei, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

 Zum dritten Argument

107    Mit ihrem dritten Argument macht die Klägerin geltend, sie habe angesichts der Entscheidung der Widerspruchsabteilung davon ausgehen dürfen, dass sie die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren polnischen Wortmarke ordnungsgemäß nachgewiesen habe. Sie macht damit implizit, aber zwangsläufig geltend, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung habe bei ihr begründete Erwartungen im Sinne der oben in Randnr. 83 angeführten Rechtsprechung geweckt.

108    Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

109    Aus Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 lässt sich nämlich entnehmen, dass die Beschwerdekammer nach ihrer Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über diese entscheidet und dass sie dabei „im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig“ werden kann, „die die angefochtene Entscheidung erlassen hat“, d. h. im vorliegenden Fall, dass sie über den Widerspruch durch seine Zurückweisung oder eine Stattgabe selbst entscheiden und damit die angefochtene Entscheidung entweder bestätigen oder unwirksam werden lassen kann. Die Beschwerdekammer wird somit, anders formuliert, durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnrn. 56 und 57).

110    Eine Entscheidung einer Widerspruchsabteilung wie die oben in Randnr. 11 dargestellte kann daher nicht mit einem Verhalten der Verwaltung der Union gleichgesetzt werden, das beim Widersprechenden begründete Erwartungen wecken kann.

 Zum vierten Argument

111    Mit ihrem vierten Argument macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht darauf hingewiesen, dass die von ihr vorgelegten Beweismittel nicht ausreichten. Sie habe mangels Zweifel hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung daher nicht „in Betracht [ziehen können], neue Dokumente über ihre älteren Rechte vorzulegen“.

112    Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden.

113    Zum einen ist, wie oben in Randnr. 109 ausgeführt, die Tatsache, dass die Beschwerdekammer die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass sie beabsichtige, in verschiedener Hinsicht von der Beurteilung der Widerspruchsabteilung abzuweichen, für sich genommen nicht geeignet, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen.

114    Zum anderen behauptet die Klägerin zu Unrecht, sie habe keinen Grund gehabt, neue Beweismittel vor der Beschwerdekammer vorzulegen. Aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM geht nämlich hervor, dass die Streithelferin vor der Beschwerdekammer u. a. geltend gemacht hatte, der Schutz der einzelnen Marken, auf die sich die Klägerin berufe, sei nicht „hinreichend belegt“.

115    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

116    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Interkobo sp. z o.o. trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Juni 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.