Language of document : ECLI:EU:T:2012:326

Rechtssache T-523/10

Interkobo sp. z o.o.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke my baby – Ältere nationale und internationale Wortmarke MYBABY und ältere nationale Bildmarke mybaby – Relatives Eintragungshindernis – Nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegte Beweismittel – Vertrauensschutz – Regel 19 Abs. 3, Regel 20 Abs. 1 und Regel 98 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nichtvorlage der Übersetzung der Urkunde über die Eintragung der älteren nationalen Marke innerhalb der gesetzten Frist – Auswirkung auf das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung

(Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 19 Abs. 1 bis 3 und Regel 98 Abs. 1)

Sind die zur Stützung des Widerspruchs vorgebrachten Auskünfte und Nachweise nach Regel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasst, muss der Widersprechende nach diesen Bestimmungen im Stadium des Widerspruchsverfahrens innerhalb der für ihre Vorlage gesetzten Frist eine Übersetzung von ihnen vorlegen, die ganz bestimmten Anforderungen an Inhalt und Form genügen muss.

Als Erstes bestimmt Regel 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95, dass Auskünften und Nachweisen, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst sind, eine Übersetzung beiliegen muss. Und Regel 98 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die Übersetzung auf das Originalschriftstück Bezug nehmen und u. a. dessen Struktur wiedergeben muss. Aus beiden Vorschriften zusammen geht insbesondere hervor, dass die Übersetzung von Auskünften oder Nachweisen nach Regel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95 in Form von einem oder mehreren von dem Originalschriftstück verschiedenen Dokumenten vorgelegt werden muss, und nicht in Form von bloßen Anmerkungen in diesem Dokument. Ist diesem Formerfordernis nicht genügt, werden die vom Widersprechenden vorgelegten genannten Auskünfte und Nachweise unberücksichtigt gelassen.

Mit dem genannten Formerfordernis soll gewährleistet werden, dass die Übersetzung für den anderen Beteiligten des Widerspruchsverfahrens und die Dienststellen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) leicht vom Originalschriftstück zu unterscheiden und hinreichend klar ist. Hiermit wird, in anderen Worten, der Zweck verfolgt, dass in Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit die Streitigkeit zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens auf einer gesicherten Grundlage ausgetragen werden kann.

Als Zweites ergibt sich aus Regel 98 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 bei ihrer Auslegung im Licht des in der vorstehenden Randnummer Gesagten, dass die Übersetzung, die in Form eines separaten Schriftstücks eingereicht wird, den Inhalt des Originalschriftstücks originalgetreu wiedergeben muss. Bei Zweifeln an der Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original sind die Dienststellen des Amtes befugt, von der betreffenden Partei die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu verlangen.

(vgl. Randnrn. 23-26)