Klage, eingereicht am 9. November 2010 - Confortel Gestión/HABM - Homargrup (CONFORTEL AQUA 4)
(Rechtssache T-521/10)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Confortel Gestión, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Valdelomar Serrano)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Homargrup, SA (Santa Susana, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 5. August 2010 in der Sache R 1359/2009-2 aufzuheben und die Gemeinschaftsmarke "CONFORTEL AQUA 4" (Anmeldung Nr. 5 276 951) zur Eintragung für alle von der Anmeldung erfassten Klassen zuzulassen;
dem Beklagten die Kosten der Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CONFORTEL AQUA 4" für Dienstleistungen der Klassen 41, 43 und 44.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Homargrup, SA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "AQUA" und Gemeinschaftsbildmarke "A AQUA HOTEL", spanische Wortmarken "AQUAMARINA" und "AQUATEL" sowie spanische Bildmarke "AQUAMAR" für Dienstleistungen der Klasse 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).