Language of document : ECLI:EU:C:1999:446

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Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANTONIO SAGGIO

vom 23. September 1999 (1)

Rechtssache C-7/98

Dieter Krombach

gegen

André Bamberski

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

„Brüsseler Übereinkommen - Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Versagungsgründe - Anwendung einer exorbitanten Zuständigkeitsvorschrift - Verbot für den Angeklagten, sich im Abwesenheitsverfahren von seinen Prozeßbevollmächtigten verteidigen zu lassen - Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats - Anwendbarkeit der Vorschrift über das Verteidigungsrecht der Personen, die wegen einer fahrlässig begangenen Straftat angeklagt sind (Artikel II des Protokolls)“

1.
    Mit dem vorliegenden Ersuchen wirft der Bundesgerichtshof drei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung des Artikels 27 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland(2) (im folgenden: Übereinkommen) und des Artikels II des dem Übereinkommen beigefügten Protokolls (im folgenden: Protokoll) auf.

Die Fragen betreffen im wesentlichen den Begriff der „öffentlichen Ordnung des Staates, in dem [die Anerkennung] geltend gemacht wird“, in Artikel 27 Nummer 1. Der Gerichtshof soll entscheiden, ob ein Gericht eines Vertragsstaats dem von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassenen Urteil über eine im Strafverfahren erhobene Zivilklage wegen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung nicht anzuerkennen braucht, wenn das zweitgenannte Gericht seine Zuständigkeit allein auf die Staatsangehörigkeit des Verletzten gestützt hat, und ob das erstgenannte Gericht die ausländische gerichtliche Entscheidung nicht anzuerkennen braucht, wenn das Gericht des Ursprungsstaats dem Angeklagten gemäß den nationalen Strafverfahrensvorschriften, die dem nicht anwesenden Angeklagten die Verteidigung verwehren, nicht gestattet hat, sich zu verteidigen.

Nationales Verfahren und Vorlagefragen

2.
    Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß Dr. Krombach, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, am 9. Juli 1982 Kalinka Bamberski, einer bei ihm in Lindau (Bundesrepublik Deutschland) lebenden französischen Staatsangehörigen, eine Kobalt-Ferrlecit-Injektion gab und daß diese am 10. Juli 1982 in Lindau verstarb. Aufgrund dieses Vorfalls wurde in Deutschland gegen Dr. Krombach ein Ermittlungsverfahren wegen Tötung eingeleitet. Dieses Verfahren, das sich über mehrere Jahre hinzog, wurde mangels Beweises eingestellt.

André Bamberski, der Vater von Kalinka, stellte bei den französischen Behörden Strafanzeige gegen Dr. Krombach, den er für den Tod der Tochter verantwortlich machte. 1993 wurde gegen Dr. Krombach vor der Cour d'assises Paris Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erhoben. Herr Bamberski erhob in diesem Verfahren eine Zivilklage. Am 5. Juni 1993 wurden Dr. Krombach in seinem Wohnort Lindau sowohl die Anklage als auch die im Adhäsionsverfahren erhobene Schadensersatzklage zugestellt. Im Anschluß daran erließ die Cour d'assises Paris gegen den Angeklagten Haftbefehl, um seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu erzwingen. Zu dieser Hauptverhandlung erschien Dr. Krombach aber nicht persönlich, sondern ließ sich durch einen französischen und einen deutschen Rechtsanwalt vertreten. Die Cour d'assises stellte fest, daß er nicht erschienen war, woraufhin sie seinen Rechtsanwälten untersagte, für ihnaufzutreten, und die von ihnen vorgelegten Verteidigungsschriften für unzulässig erklärte.

3.
    Mit Urteil vom 9. März 1995 verurteilte die Cour d'assises Dr. Krombach in Abwesenheit wegen - von ihm nicht beabsichtigter - Tötung zum Nachteil von Kalinka Bamberski zu 15 Jahren Zuchthaus. Mit Urteil vom 13. März 1995 verurteilte das französische Gericht Dr. Krombach außerdem, an Herrn Bamberski 350 000 FF - davon 250 000 FF als Wiedergutmachung für immaterielle Schäden und 100 000 FF zum Zweck der Erstattung von Gerichtskosten - zu zahlen.

Dr. Krombach legte gegen beide Urteile Kassationsbeschwerde ein. Die Cour de cassation wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da sie von einem in Abwesenheit Verurteilten eingelegt worden war.

Dr. Krombach erhob außerdem bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte Beschwerde gegen Frankreich, mit der er geltend machte, seine Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, daß ihm nicht gestattet worden sei, sich im Verfahren vertreten zu lassen. Es ist nicht bekannt, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf diese Beschwerde eine Maßnahme erlassen hätte.

4.
    Herr Bamberski beantragte beim deutschen Gericht, das gegen Dr. Krombach ergangene Schadensersatzurteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Das Landgericht Kempten gab demAntrag statt. Gegen diese Entscheidung legte Dr. Krombach beim Oberlandesgericht einen Rechtsbehelf ein, der zurückgewiesen wurde. Gegen diese zweite für ihn ungünstige Entscheidung legte Dr. Krombach Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

5.
    Da der BGH der Auffassung war, daß die Rechtssache Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Vorschriften des Übereinkommens aufwerfe, hat er dem Gerichtshof gemäß Artikel 3 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof(3) und Artikel 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.    Können die Vorschriften über die Zuständigkeit dann zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1 EuGVÜ gehören, wenn der Ursprungsstaat gegenüber einer Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates hat (Artikel 2 Absatz 1 EuGVÜ), seine Zuständigkeit allein auf die Staatsangehörigkeit des Verletzten (wie in Artikel 3 Absatz 2 EuGVÜ) gestützt hat?

Falls die Frage zu 1. verneint wird:

2.    Darf das Gericht des Vollstreckungsstaates (Artikel 31 Absatz 1 EuGVÜ) im Rahmen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 27 Nummer 1 EuGVÜ berücksichtigen, daß das Strafgericht des Ursprungsstaates die Verteidigung des Schuldners durch einen Rechtsanwalt in einem zivilrechtlichen Adhäsionsverfahren (Artikel II des Protokolls vom 27. September 1968 über die Auslegung des EuGVÜ) zurückgewiesen hat, weil der in einem anderen Vertragsstaat wohnende Beklagte wegen einer vorsätzlichen Straftat angeklagt und nicht persönlich erschienen ist?

Falls auch die Frage zu 2. verneint wird:

3.    Darf das Gericht des Vollstreckungsstaates im Rahmen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 27 Nummer 1 EuGVÜ berücksichtigen, daß das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit allein auf die Staatsangehörigkeit des Verletzten gestützt (siehe oben Frage 1.) und zusätzlich dem Beklagten die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (siehe oben Frage 2.) verwehrt hat?

Rechtlicher Rahmen

Die einschlägigen Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens

6.
    Das Brüsseler Übereinkommen „ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt“ (Artikel 1 Absatz 1). Es enthält sowohl Vorschriften zur Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten (Titel II) als auch Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Ausland (Titel III).

7.
    Die grundlegende Vorschrift über die gerichtliche Zuständigkeit besagt, daß „Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen [sind]“ (Artikel 2 Absatz 1).

Das Übereinkommen schließt ausdrücklich aus, daß gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, die in Artikel 3 Absatz 2 ausdrücklich genannten nationalen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit geltend gemacht werden können. Für Frankreich ist die Anwendbarkeit der Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil) ausgeschlossen.

Das Übereinkommen sieht sodann eine Reihe von Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen vor. So besteht für zivilrechtliche Haftungsklagen, die beim Strafgericht erhoben werden, eine Zuständigkeit des „Strafgerichts, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann“ (Artikel 5 Nummer 4).

8.
    Die von einem Gericht in einem Vertragsstaat erlassenen Entscheidungen werden in einem anderen Vertragsstaat anerkannt, „ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf“ (Artikel 26 Absatz 1). Die Anerkennung kann aus einem der in den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens ausdrücklich genannten Gründe versagt werden.

Insbesondere bestimmt Artikel 27 Nummer 1: „Eine Entscheidung wird nicht anerkannt: 1. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde.“

Nach Artikel 28 kann keine Anerkennung erfolgen, „wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt“ (Absatz 1). Bei der Prüfung, ob diese Zuständigkeitsvorschriften eingehalten wurden, „[ist] das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ... an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Urteilsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat“ (Absatz 2). Mit Ausnahme dieser Art von Nachprüfung darf „die Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats“ von dem Gericht, bei dem die Anerkennung geltend gemacht wird, „nicht nachgeprüft werden“, insbesondere „[gehören] die Vorschriften über die Zuständigkeit ... nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1“ des Übereinkommens (dritter und letzter Absatz).

Artikel 31 bestimmt: „Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten mit der Vollstreckungsklausel versehen worden sind.“

Artikel 34 Absatz 2 lautet sodann: „Der Antrag [auf Erteilung der Vollstreckungsklausel] kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.“

9.
    Artikel II des Protokolls lautet schließlich: „Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen“ (Absatz 1). „Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden“ (Absatz 2).

Die einschlägigen nationalen Vorschriften

10.
    Im vorliegenden Fall sind sowohl die Vorschrift des französischen Rechts, nach der das Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Straftat, deren Dr. Krombach angeklagt war, und demgemäß über die im Strafverfahren geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche angenommen hat, als auch die Vorschrift des französischen Rechts relevant, nach der dieses Gericht entschieden hat, die Verteidigung des Angeklagten wegen dessen Abwesenheit nicht zuzulassen.

Was die erstgenannten Vorschrift angeht, so ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß, daß Artikel 689-1 Absatz 2 der französischen Strafprozeßordnung (Code de procédure pénale - CPP) in der im maßgebenden Zeitraum geltenden Fassung(4) vorsah, daß ein Fremdermit den Straftaten, die er im Ausland gegen französische Staatsangehörige begeht, der französischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Diese Vorschrift der Strafprozeßordnung ähnelt den Artikeln 14 und 15 Code civil. Artikel 14 lautet: „L'étranger même non résidant en France, pourra être cité devant les tribunaux français, pour l'exécution des obligations par lui contractées en France avec un Français; il pourra être traduit devant les tribunaux de France, pour les obligations par lui contractées en pays étranger envers des Français“ („Ein Ausländer kann, auch wenn er seinen Wohnsitz außerhalb Frankreichs hat, vor den französischen Gerichten auf Erfüllung der von ihm in Frankreich gegenüber einem französischen Staatsangehörigen eingegangenen Verpflichtungen verklagt werden; er kann wegen der im Ausland gegenüber französischen Staatsangehörigen eingegangenen Verpflichtungen vor den französischen Gerichten verklagt werden“)(5). Diese Vorschriften können, wie bereits erwähnt, gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens gegen Staatsangehörige von Vertragsstaaten nicht geltend gemacht werden.

Was die Vorschriften über das Verfahren in Abwesenheit betrifft, so sieht Artikel 630 CPP vor, daß sich der abwesende Angeklagte von keinem Verteidiger vertreten lassen kann(6).

Rechtliche Würdigung

Zur ersten Vorlagefrage

11.
    Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein Gericht eines Vertragsstaats ein Urteil, das von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats auf eine zivilrechtliche Klage erlassen worden ist, die im Rahmen eines Strafverfahrens erhoben wurde, wegen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung (Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens) nicht anzuerkennen braucht, wenn das zweitgenannte Gericht seine Zuständigkeit allein auf die Staatsangehörigkeit des Verletzten gestützt hat (Artikel 689-1 CPP).

Das deutsche Gericht möchte im wesentlichen wissen, ob die Anerkennung oder Vollstreckung eines ausländischen, von einem französischen Gericht erlassenen Urteils der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats widersprechen kann, wenn das französische Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Straftat, die imAusland von einer im Ausland wohnenden Person begangen worden ist, in Abweichung von Artikel 2 des Übereinkommens allein aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verletzten bejaht und eine strafgerichtliche Zuständigkeitsvorschrift angewandt hat, die den gleichen Inhalt wie eine zivilgerichtliche Zuständigkeitsvorschrift hat, die (gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens) gegenüber Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, nicht angewandt werden kann.

12.
    Das Problem, das sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, besteht darin, festzustellen, ob die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 27 Nummer 1 auch die Vorschriften des Anerkennungsstaats über die gerichtliche Zuständigkeit umfaßt.

13.
    Das vorlegende Gericht führt dazu aus, daß eine Vorschrift, „die eine Person mit Wohnsitz in Deutschland wegen einer hier - angeblich - begangenen Straftat lediglich deswegen zwingt, sich in Frankreich einem Schadensersatzverfahren zu stellen, weil ein französischer Staatsangehöriger verletzt wurde“, gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoße. Eine entsprechende deutsche Bestimmung zugunsten deutscher Staatsangehöriger gebe es nicht. Die Anerkennung eines Urteils in der deutschen Rechtsordnung, das von einem Gericht erlassen worden sei, das sich auf eine solche Zuständigkeitsvorschrift gestützt habe, führe zu einer Ungleichbehandlung zum Nachteil der deutschen Staatsangehörigen, die kein deutsches Gericht anrufen könnten, wenn sie Opfer von im Ausland begangenen Straftaten seien. Eine solcheUngleichbehandlung verstieße gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

14.
    Für die Beurteilung der Frage, ob der Unterschied zwischen den Vorschriften des Ursprungsstaats über die gerichtliche Zuständigkeit und den entsprechenden Vorschriften des Anerkennungsstaats gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens verstößt, ist Artikel 28 des Übereinkommens heranzuziehen.

Nach dieser Vorschrift findet keine Anerkennung statt, „wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt“ (Absatz 1). Bei der Prüfung, ob diese Zuständigkeitsvorschriften beachtet wurden, „[ist] das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ... an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Urteilsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat“ (Absatz 2). Mit Ausnahme dieser Art von Nachprüfung darf „die Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats“ von dem Gericht, bei dem die Anerkennung geltend gemacht wird, „nicht nachgeprüft werden“; außerdem „[gehören] die Vorschriften über die Zuständigkeit ... nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1“ des Übereinkommens (dritter und letzter Absatz).

Diese Vorschrift ist klar: Das Gericht kann nicht nur die Anerkennung eines Urteils nicht aufgrund des Unterschieds behindern, der zwischen den Kriterien für die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts und den entsprechenden Kriterien des nationalen Rechts besteht, sondern es darf diese Kriterien auch nicht prüfen; die einzige Ausnahme besteht hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen die Vorschriften des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit für Versicherungssachen und Abzahlungsgeschäfte sowie über die sogenannten ausschließlichen Zuständigkeiten (3., 4. und 5. Abschnitt des Titels II) und im Sonderfall des Artikels 59(7). Jene Normen enthalten zwingende Vorschriften über die Bestimmung besonderer und ausschließlicher Zuständigkeiten der Gerichte der Vertragsstaaten. Ausgeschlossen ist, soweit für die vorliegende Frage von Bedeutung,insbesondere die Prüfung der Einhaltung der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 und des Verbotes der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens genannten exorbitanten nationalen Zuständigkeitsvorschriften.

Artikel 28 letzter Absatz untersagt ausdrücklich, daß der Unterschied zwischen den Kriterien für die gerichtliche Zuständigkeit des ersuchenden Staates und den inhaltlich entsprechenden Kriterien des Anerkennungsstaats als ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des letztgenannten Landes angesehen werden kann.

15.
    Im Jenard-Bericht zu dem Übereinkommen(8) wird Artikel 28 wie folgt kommentiert:

„Die in dem II. Titel genau festgelegten Zuständigkeiten und der dem säumigen Beklagten in Artikel 20 jenes Titels gewährte Rechtsschutz ließen es entbehrlich erscheinen, von dem Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht oder die Zulassung zur Vollstreckung beantragt wird, eine Nachprüfung der Zuständigkeit des Richters des Urteilsstaats zu verlangen.

Wenn die sachliche Nachprüfung der Entscheidung ausgeschlossen wird, so kommt darin das volle Vertrauen in die Rechtspflege des Urteilsstaats zum Ausdruck; dieses Vertrauen in die sachlicheRichtigkeit der Entscheidung muß sich, wie es sich von selbst versteht, auch darauf erstrecken, daß der Richter des Urteilsstaats die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens richtig angewendet hat. Durch die Regelung, daß die Zuständigkeit des Richters des Urteilsstaats nicht nachzuprüfen ist, wird vermieden, daß bei der Anerkennung die Frage einer etwaigen Nichtbeachtung dieser Vorschriften aus neue aufgeworfen wird ...

Artikel 28 letzter Absatz bestimmt, daß die Zuständigkeitsvorschriften nicht zum ordre public im Sinne von Artikel 27 gehören, daß also die Zuständigkeit des Richters des Urteilsstaats nicht unter Berufung auf den ordre public nachgeprüft werden darf. In dieser Klarstellung kommt erneut das Bestreben des Ausschusses zum Ausdruck, den Begriff des ordre public möglichst einzuengen.“

In diesem Bericht heißt es im Hinblick namentlich auf den Begriff der öffentlichen Ordnung in Artikel 27 Nummer 1, daß „der Einwand des ordre public insbesondere nicht geltend gemacht werden [kann], um einer Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats die Anerkennung zu versagen, das seine Zuständigkeit gegenüber einem Beklagten mit dem Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft aus einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts, beispielsweise aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bestimmungen (Artikel 14 des französischen Code civil usw.) abgeleitet hat“.

16.
    Aus dieser Kommentierung könnte gefolgert werden, daß die Anerkennung der Entscheidung eines Gerichts, das seine Zuständigkeit gegenüber Personen mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft aus einer nationalen Bestimmung abgeleitet hat, deren Anwendung nach Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens untersagt ist, der öffentlichen Ordnung widersprechen kann. Eine solche Auslegung von Artikel 28 müßte dahin gehen, daß die Verletzung der allgemeinen Zuständigkeitsregeln der Artikel 2 und 3 des Übereinkommens nach dieser Vorschrift jedenfalls zu den Ausnahmen von dem Verbot der Nachprüfung nationaler Zuständigkeitsvorschriften gehört.

Ich bin dagegen der Meinung, daß nach dem Wortlaut dieser Vorschrift der allgemeine Grundsatz gilt, daß die Nachprüfung der Zuständigkeitsvorschriften des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, untersagt ist, und zwar im Interesse eines möglichst freien Verkehrs der gerichtlichen Entscheidungen. Daraus ergibt sich, daß die (insbesondere in Artikel 28 Absatz 1 genannten) Ausnahmen zu diesem Grundsatz eng auszulegen sind mit der logischen Folge, daß sie nicht auch Fälle erfassen können, die im Übereinkommen nicht ausdrücklich genannt sind. Diese Schlußfolgerung gilt auch in krassen Fällen, in denen die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des 1. Abschnitts des Titels II des Übereinkommens im Urteil falsch angewandt worden sind. Würde nämlich zugelassen, daß das Gericht des Anerkennungsstaats die vom Gericht des ersuchenden Staates angewandten Zuständigkeitsvorschriften im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichenOrdnung nachprüft, so würde das allgemeine Verbot des Artikels 28 letzter Absatz im Ergebnis ausgehöhlt.

17.
    Aus diesen Erwägungen folgt, daß das Gericht eines Vertragsstaats bei der Anerkennung und Vollstreckung nicht davon ausgehen kann, daß die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung deshalb der nationalen öffentlichen Ordnung widersprechen würde, weil das Gericht eines anderen Vertragsstaats seine Zuständigkeit aus einer Bestimmung abgeleitet hat, die sich von den Bestimmungen des Anerkennungsstaats unterscheidet. Dies gilt auch dann, wenn sich das Gericht auf eine Bestimmung gestützt hat, die inhaltlich den Artikeln 14 und 15 des französischen Code civil entspricht. Diese Vorschriften können zwar nach Artikel 3 Absatz 2 in Verfahren gegen Staatsangehörige der Vertragsstaaten nicht angewandt werden, doch gehört Artikel 3 nicht zu den Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot, die Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nachzuprüfen, weil in Artikel 28 nur solche Ausnahmen genannt sind, die sich auf eine Verletzung der Artikel 7 bis 16 des Titels II des Übereinkommens beziehen.

Erst recht ist meiner Ansicht nach auszuschließen, daß der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats die Anerkennung eines Zivilurteils widersprechen würde, das - wie dasjenige, das Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist - von einem Strafgericht erlassen worden ist, dasseine Zuständigkeit nach Vorschriften der Strafprozeßordnung bejaht hat, die inhaltlich den Artikeln 14 und 15 des Code civil entsprechen.

18.
    Außerdem hat vorliegend das französische Strafgericht die gerichtliche Zuständigkeit für die Schadensersatzklage aus seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über die öffentliche Klage abgeleitet. Es hat somit Artikel 5 Nummer 4 des Übereinkommens zutreffend angewandt. Über die vorstehende Untersuchung, ob das deutsche Gericht einen Verstoß gegen die nationale öffentliche Ordnung annehmen kann, hinaus hat daher das französische Gericht im vorliegenden Fall noch nicht einmal gegen die Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit verstoßen.

19.
    Nach alledem meine ich, daß auf die erste Frage zu antworten ist, daß nach Artikel 28 des Übereinkommens die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens gehören und daß ein Gericht eines Vertragsstaats daher nicht annehmen kann, daß die Anerkennung - und sodann die Vollstreckung - eines Urteils der eigenen öffentlichen Ordnung widersprechen würde, wenn die Gerichte des Ursprungsstaats über eine im Rahmen eines Strafverfahrens erhobene zivilrechtliche Klage gegen eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, entschieden und ihre Zuständigkeit allein auf die Staatsangehörigkeit des Verletzten gestützt haben.

Zur zweiten Vorlagefrage

20.
    Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob angenommen werden kann, daß die Vollstreckung eines in einem Strafverfahren erlassenen Urteils der nationalen öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens (auf den Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens verweist) widerspricht, wenn in diesem Verfahren wegen der Abwesenheit des Angeklagten das Verteidigungsvorbringen seiner Prozeßbevollmächtigten nicht zugelassen worden ist, und ob insoweit Artikel II des Protokolls relevant ist, der das Recht von Personen, die wegen fahrlässig begangener Straftaten angeklagt sind und nicht vor Gericht erscheinen, betrifft, sich verteidigen zu lassen.

21.
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß die Cour d'assises Paris die Prozeßbevollmächtigten von Dr. Krombach gemäß Artikel 630 Absatz 1 CPP nicht zugelassen habe. Nach dieser Vorschrift dürfe kein Verteidiger für einen Angeklagten im Abwesenheitsverfahren auftreten. Die Cour d'assises habe die Schuld des Angeklagten in ihrem Urteil ohne Berücksichtigung seiner Einlassung ausgesprochen und den Entschädigungsbetrag für immaterielle Schäden einseitig aufgrund der Angaben des Adhäsionsklägers, also des Herrn Bamberski, festgestellt.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verstoßen die französischen Verfahrensvorschriften über das Verbot, eine Verteidigung desabwesenden Angeklagten zuzulassen, gegen die Grundsätze, die dem Abwesenheitsverfahren im deutschen Recht zugrunde lägen. In der deutschen Rechtsordnung stelle die Verteidigung des abwesenden Angeklagten ein Grundrecht dar, das Ausprägung des allgemeineren Anspruchs auf rechtliches Gehör sei. Nach diesem Grundsatz dürfe sich im Zivilverfahren eine Partei, die nicht vor Gericht erscheine, stets durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, mit der Wirkung, daß sie nicht säumig sei; entsprechend könne sich im Strafverfahren der Beschuldigte jederzeit eines Verteidigers bedienen. Unter Umständen sei dem Angeklagten, gegen den in Abwesenheit verhandelt werde, sogar von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen. Das Recht des Angeklagten sich in seiner Abwesenheit verteidigen zu lassen, gelte auch gegenüber einem im Adhäsionsverfahren erhobenen zivilrechtlichen Entschädigungsantrag, da sich die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung richte.

22.
    Meiner Meinung nach ist unzweifelhaft, daß im vorliegenden Fall ein Unterschied zwischen den beiden nationalen Regelungen besteht und daß dieser Unterschied die Ausübung des Verteidigungsrechts durch den Angeklagten/Beklagten betrifft. Die Anerkennung des gegen Dr. Krombach ergangenen französischen Urteils durch das vorlegende Gericht liefe daher auf eine Verletzung der Vorschriften der deutschen Rechtsordnung über den Anspruch auf rechtliches Gehör und somit auf die Verletzung eines Grundrechts hinaus.

In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die Frage, ob ein solcher Unterschied die Ablehnung der Vollstreckung des Urteils (nach Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 34 des Übereinkommens) rechtfertigen kann, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung des deutschen Rechts widersprechen würde, und ob vorliegend jedenfalls Artikel II des Protokolls anwendbar ist.

- Zum Begriff der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats

23.
    Auch die zweite Vorlagefrage betrifft, wie die erste Frage, die Definition der „öffentlichen Ordnung des Staates, in dem [die Anerkennung] geltend gemacht wird“, in Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens, also jenes Grundes für die Versagung der Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Maßnahme, der auf den Unterschied zwischen den in dieser Maßnahme enthaltenen Anordnungen und der öffentlichen Ordnung der Rechtsordnung gestützt werden kann, in der die Maßnahme ihre Wirkungen entfalten sollte. Anders als die erste Frage - die den Unterschied zwischen den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit des Ursprungsstaats und den entsprechenden Vorschriften des Anerkennungsstaats betrifft - bezieht sich die zweite Frage jedoch auf die Relevanz des Unterschieds zwischen den Verfahrensvorschriften über die Ausübung des Verteidigungsrechts des abwesenden Angeklagten für diesen Versagungsgrund. Das vorlegende Gericht möchte mit anderen Worten wissen, ob der Antrag auf Vollstreckung des in einemAdhäsionsverfahren ergangenen Urteils deshalb abgelehnt werden kann, weil dem Angeklagten untersagt worden ist, sich von seinen Verteidigern vertreten zu lassen.

24.
    Diese Frage betrifft den Begriff der öffentlichen Ordnung in Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens selbst. Da sich das Übereinkommen ausdrücklich auf die nationale öffentliche Ordnung des Anerkennungsstaats bezieht, ist zunächst festzustellen, inwieweit der Gemeinschaftsrichter einen solchen Begriff auslegen kann. Meiner Meinung nach kann die Frage, die dem Gerichtshof nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt wird, - abgesehen von den obigen Ausführungen zum Charakter der Zuständigkeitsvorschriften als Teil der öffentlichen Ordnung, der durch Artikel 28 des Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen ist - nicht darauf gerichtet sein, die Normen zu bestimmen, denen der Charakter von Grundsätzen des Ordre public eines Staates zukommt, d. h. jene fundamentalen Prinzipien, auf die die Rechtsinstitute der Rechtsordnung gestützt sind. Die Verletzung dieser Grundsätze kann die Harmonie der Gesamtheit der Normen dieser Rechtsordnung beeinträchtigen(9). Grundsätzlich ist es nicht Sache desGemeinschaftsrichters, sondern des nationalen Gerichts, die Vorschriften des nationalen Rechts zu bestimmen, die in der nationalen Rechtsordnung den Rang von Grundsätzen der „öffentlichen Ordnung“ haben(10). Ich bin, der von der Kommission vertretenen Auffassung folgend, der Ansicht, daß der Gemeinschaftsrichter zu einer solchen Beurteilung nur dann befugt ist, wenn die zur öffentlichen Ordnung der Rechtsordnung des Anerkennungsstaats gehörende Vorschrift auf eine gemeinschaftsrechtliche Quelle zurückzuführen ist, weil die Frage in diesem Fall im Kern eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts betrifft.

25.
    Die Frage des vorlegenden Gerichts betrifft den Konflikt zwischen den nationalen Verfahrensvorschriften und einem fundamentalen Prinzip des Rechts des Anerkennungsstaats. Sie betrifft somit nicht die Qualifizierung von Vorschriften des nationalen Rechts als zur öffentlichen Ordnung gehörend, sondern die Bestimmung der Grenzen, innerhalb deren das nationale Gericht, das eine ausländische Maßnahme für vollstreckbar erklären soll, die Ablehnung des Antrags auf den Versagungsgrund des Artikels 27 Nummer 1 des Übereinkommens stützen kann.

Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist der Jenard-Bericht. Darin heißt es, daß durch das Übereinkommen „so weit wie möglich die Freizügigkeit der Urteile hergestellt werden [soll]. In diesem Sinne ist das Übereinkommen auszulegen.“ Unter Berücksichtigung dieses Zweckes sei u. a. die „zahlenmäßige Beschränkung der Gründe, die sich der Anerkennung und Vollstreckung entgegenstellen können“, vorgenommen worden. In Bezug auf die öffentliche Ordnung stellt der Bericht sodann klar, daß mit der Fassung der Ordre-public-Klausel „zum Ausdruck gebracht ist, daß der Versagungsgrund nicht daraus hergeleitet wird, daß etwa die ausländische Entscheidung gegen den ordre public des Anerkennungsstaats verstoße, sondern daß maßgebend ist, ob die Anerkennung dem ordre public widerspricht“. Folglich „kann [es] nicht Aufgabe des Gerichts des Anerkennungsstaats sein, ein Urteil über die Vereinbarkeit der ausländischen Entscheidung mit dem ordre public des eigenen Landes abzugeben; dies käme einer Kritik an dieser Entscheidung gleich; die Aufgabe des Richters des Anerkennungsstaats kann vielmehr nur darin bestehen, ob die Anerkennung dieser Entscheidung gegen den ordre public des Anerkennungsstaats verstößt“. Wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann von 1988(11) ausgeführt hat,ergibt sich aus diesen Textpassagen, daß die Ordre-public-Klausel eng auszulegen ist.

26.
    Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Vollstreckung eines Urteils, das in einem Strafprozeß ergangen ist, in dem das Verteidigungsvorbringen der Prozeßbevollmächtigten des Angeklagten wegen dessen Abwesenheit nicht zugelassen worden ist, dem Ordre public des Anerkennungsstaats widersprechen kann. Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des Artikels 27 Nummer 1 muß ausgeschlossen werden, daß das Gericht des Anerkennungsstaats bei der Anerkennung oder Vollstreckung des ausländischen Urteils den Inhalt der Verfahrensvorschriften des Ursprungsstaats und ihre Vereinbarkeit mit den Verfahrensvorschriften des Anerkennungsstaats oder ihre korrekte Anwendung durch das erkennende Gericht nachprüfen kann. Eine solche Prüfung würde nämlich den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufen, die gerade darin bestehen, die volle Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu ermöglichen und nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit zu eröffnen, die beantragte Anerkennung zu versagen. Außerdem könnte eine solche Prüfung mit dem Hauptzweck des im Übereinkommen vorgesehenen einheitlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens, nämlich zu verhindern,daß das Gericht des Anerkennungsstaats die im Ursprungsstaat erhobene Klage erneut prüft, unvereinbar sein(12).

27.
    Auch wenn die Nachprüfung der Verfahrensvorschriften des Ursprungsstaats und ihrer korrekten Anwendung ausgeschlossen wird, muß das Gericht jedoch in dem Fall, daß im Anerkennungsstaat bestehende und garantierte Grundrechte der Parteien verletzt werden, entscheiden können, daß die Anerkennung oder Vollstreckung der ausländischen Entscheidung gegen die nationale öffentliche Ordnung verstoßen würde. Für eine solche Beurteilung könnte allerdings nur ein schwerer und offensichtlicher Verstoß von Bedeutung sein. Die Nachprüfung aller, auch geringfügiger Beschränkungen der Ausübung von Rechten der Parteien würde nämlich auf eine Beurteilung des gesamten nationalen Verfahrens des Staates hinauslaufen, in dem die Entscheidung, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, ergangen ist.

Würde diese Möglichkeit ausgeschlossen, so würde der nationale Schutz gegen schwere Grundrechtsverstöße dem Erfordernis geopfert, die Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten. Meiner Meinung nach läßt sich dem Übereinkommen nicht entnehmen, daß diese Verpflichtung der Gerichte und Behörden Vorrang vor der Wahrung der fundamentalen Prinzipien der nationalen Rechtsordnunghat. Die in Artikel 27 vorgesehenen Versagungsvoraussetzungen lassen sich vielmehr alle auf subjektive Rechte der Parteien zurückführen, die überwiegend nichtvermögensrechtlicher Art sind und die das Übereinkommen dadurch besonders schützt, daß es ihnen den Vorrang vor dem Recht auf Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Maßnahme einräumt. So betreffen Nummer 2 des Artikels 27 das Verteidigungsrecht des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, Nummer 3 die Auswirkungen rechtskräftiger Urteile auf die Rechtssubjekte und schließlich Nummer 4 die subjektive Rechtsstellung im Hinblick auf den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts (diese Gebiete sind nach Artikel 1 Nummer 1 ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen).

Es läßt sich auch nicht die Ansicht vertreten, wie die Kommission dies tut, daß das Vorhandensein einer speziellen Vorschrift wie des erwähnten Artikels 27 Nummer 2 über das Verteidigungsrecht des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat - diese Vorschrift betrifft etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung des dieses Verfahren einleitenden Schriftstücks -, es ausschließt, daß anderen Verletzungen dieses Rechts oder anderer subjektiver Rechte der betreffenden Parteien Bedeutung zukommen kann. Vielmehr bekräftigt diese Vorschrift, wie ich bereits ausgeführt habe, daß für dasVerteidigungsrecht auch bei der Vollstreckung und Anerkennung ausländischer Maßnahmen auf jeden Fall ein umfassender Rechtsschutz gewährleistet sein muß.

28.
    Im Ausgangsverfahren hat der Schuldner, Dr. Krombach, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, da er im Verfahren vor den französischen Gerichten wegen der Vorschrift der französischen Strafprozeßordnung, die es dem abwesenden Angeklagten verbiete, sich vor Gericht vertreten zu lassen, nichts zu seiner Verteidigung habe vorbringen können. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör ein in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankertes Grundrecht darstelle(13) und im deutschen Grundgesetz ausdrücklich anerkannt sei.Daraus folgert das vorlegende Gericht, daß die Anerkennung des französischen Urteils die Verletzung eines höherrangigen Rechtsgrundsatzes mit sich bringen würde.

Unter Berücksichtigung des fundamentalen Charakters des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der dadurch bekräftigt wird, daß dieses Recht auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt ist, und in Anbetracht dessen, daß im vorliegenden Fall die Verletzung dieses Rechts deshalb besonders schwer wiegt, weil der Angeklagte seine Verteidigungsabsicht zum Ausdruck gebracht hatte und das Gericht des Ursprungsstaats diesem Begehren nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften nicht entsprochen hatte, bin ich nach alledem der Ansicht, daß das Gericht des Anerkennungsstaats auf jeden Fall den vollen Rechtsschutz für den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten muß. Daraus folgt, daß dieses Gericht den Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung ablehnen kann, wenn dem Beklagten/abwesenden Angeklagten untersagt worden ist, sich zu verteidigen. Mit anderen Worten, die Anerkennung einer solchen Entscheidung kann mit einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens verbunden sein.

- Zur Anwendbarkeit von Artikel II des Protokolls

29.
    Artikel II Absatz 1 des Protokolls lautet: „Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.“ Mit dieser Vorschrift räumt das Übereinkommen somit Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, das Recht ein, sich in Verfahren vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaats vertreten zu lassen, auch wenn dieser andere Staat ein solches Recht nicht kennt.

Artikel II Absatz 2 bestimmt sodann: „Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.“ In den Staaten, in denen die Verteidigung des Angeklagten im Abwesenheitsverfahren verboten ist, brauchen die Gerichte daher nicht von den nationalen Verfahrensvorschriften abzuweichen und können also das persönliche Erscheinen anordnen und die Verteidigung des Angeklagten in seiner Abwesenheit nicht zulassen; jedoch braucht die Entscheidung, mit der ein solches Verfahren beendet wird, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

30.
    Diese Vorschrift entspringt gerade dem Unterschied zwischen den einschlägigen Vorschriften der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen. Sie enthält einen Kompromiß nur für fahrlässig begangene Straftaten und löst daher nicht die Konflikte, die sich ergeben könnten, wenn die Vertreter des abwesenden Angeklagten in Verfahren nicht zugelassen werden, die vorsätzliche Straftaten zum Gegenstand haben.

Im Urteil Rinkau(14) hat der Gerichtshof auf ein Ersuchen, sich zum Begriff der fahrlässig begangenen Straftat in Artikel II des Protokolls zu äußern, ausgeführt, daß dieser Begriff die Straftaten umfaßt, „deren gesetzliche Definition weder ausdrücklich noch nach der Natur des umschriebenen Delikts beim Angeklagten hinsichtlich der strafbaren Handlung oder Unterlassung Vorsatz voraussetzt“. Der Gerichtshof gelangt zu diesem Ergebnis ausgehend von der Annahme, daß der Begriff „fahrlässig begangene Straftat“ autonom zu verstehen und unter Heranziehung der „Ziele und des Systems des Übereinkommens“ zu präzisieren ist. „Was die Ziele des Übereinkommens betrifft“, so ergebe sich aus dem Bericht zu dem Übereinkommen, daß nach dem Willen des Ausschusses „mit dem Begriff der .fahrlässig begangenen Straftat' diejenigen Straftaten mit erfaßt werden sollten, die im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen stehen“. Hinzu komme sodann - und dies ist sicher das zentrale Kriterium - der „Gesichtspunkt ..., daß dasÜbereinkommen dadurch, daß es das Recht, sich verteidigen zu lassen, ohne persönlich erscheinen zu müssen, nur bestimmten Straftätern zuerkennt, dieses Recht offensichtlich den Personen versagen will, die wegen Straftaten verfolgt werden, deren Schwere eine solche Versagung rechtfertigt“. In den meisten Vertragsstaaten werde nämlich zwischen vorsätzlichen und nicht vorsätzlichen Straftaten unterschieden, und die letztgenannten „werden ... im allgemeinen von minderer Schwere sein und ... den größten Teil der Straftaten im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen umfassen, die meist auf Unvorsichtigkeit, Nachlässigkeit oder einen rein tatsächlichen Verstoß gegen eine Rechtsnorm zurückzuführen sind“.

Würde die Vorschrift so ausgelegt, daß sie auch vorsätzliche Straftaten wie die - nicht beabsichtigte - Tötung, wegen der Dr. Krombach verurteilt wurde, erfassen würde, und dem deutschen Gericht somit die Möglichkeit eröffnet, das französische Urteil gemäß Artikel II Absatz 2 des Protokolls nicht für vollstreckbar zu erklären, so würde dies bedeuten, daß an der genannten Rechtsprechung und somit an den Gründen, die zu einer engen Auslegung des Artikels II des Protokolls geführt haben, nicht weiter festgehalten würde.

Ich bin vielmehr der Ansicht, daß man sich diesem Urteil in vollem Umfang anschließen kann. Wie der Gerichtshof nämlich ausgeführt hat, haben die Vertragsstaaten eingedenk dessen, daß zwischen den nationalen Verfahrensvorschriften Unterschiede bezüglich des Rechtsder Angeklagten bestehen, sich in Abwesenheitsverfahren von Verteidigern vertreten zu lassen, beschlossen, das Verfahren nur für nicht vorsätzliche Straftaten zu vereinheitlichen, insbesondere für solche, die Straßenverkehrsunfälle verursachen. Sie haben die Möglichkeit vorgesehen, von diesem einheitlichen Verfahren abzuweichen, wobei sie sodann den Gerichten der Staaten, in denen die Anerkennung beantragt wird, die Befugnis gelassen haben, eine in Abweichung von der einheitlichen Regelung erlassene Entscheidung nicht anzuerkennen. Die Staaten haben demnach willentlich die vorsätzlichen Straftaten von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen.

31.
    Wie jedoch die deutsche Regierung zutreffend bemerkt, schließt der Umstand, daß das Protokoll nicht auch für die Ausübung des Verteidigungsrechts derjenigen Personen ein „einheitliches Verfahren“ vorsieht, die wegen vorsätzlicher Taten angeklagt sind, nicht aus, daß das Verbot, das von den Gerichten eines Staates dem Antrag eines Angeklagten im Abwesenheitsverfahren, sich durch seine Vertreter zu verteidigen, entgegengehalten wird, im Rahmen der Anwendung von Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens von Bedeutung sein kann. Die im Protokoll enthaltene Vorschrift kann nämlich, auch wenn sie in Absatz 2 die Möglichkeit vorsieht, daß Maßnahmen, die in Abweichung vom Verfahren des Absatzes 1 ergangen sind, die Anerkennung versagt wird, keinen Einfluß auf die Anwendbarkeit des Versagungsgrund des Artikels 27 Nummer 1 des Übereinkommens in dem Fall haben, daß dasVerteidigungsrecht eines wegen vorsätzlicher Taten Angeklagten verletzt wird.

Diese Vorschrift spricht vielmehr für die hier vertretene Auslegung des Artikels 27 Nummer 1, da sie dem Verteidigungsrecht des abwesenden Angeklagten und der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen bei einer Verletzung dieses Rechts nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, besonderes Gewicht verleiht.

32.
    Nach alledem bin ich der Auffassung, daß auf die zweite Vorlagefrage zu antworten ist, daß die Vollstreckung eines Zivilurteils, das zum Ersatz der durch eine vorsätzliche Straftat verursachten Schäden verpflichtet, der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats im Sinne der Artikel 34 und 27 Nummer 1 des Übereinkommens widersprechen kann, wenn das Strafgericht des Ursprungsstaats die Verteidigung des Schuldners durch einen Rechtsanwalt in einem zivilrechtlichen Adhäsionsverfahren zurückgewiesen hat, weil der in einem anderen Vertragsstaat wohnende Beklagte wegen einer vorsätzlichen Straftat angeklagt und nicht persönlich erschienen ist.

Zur dritten Vorlagefrage

33.
    Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob, falls die ersten beiden Fragen verneint werden, der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats die Vollstreckung einer Entscheidung widersprechenwürde, in der das Gericht seine Zuständigkeit auf exorbitante Zuständigkeitsvorschriften gestützt und dem Angeklagten/Beklagten, weil er nicht erschienen ist, die Verteidigung verwehrt hat.

Da ich bei der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage zu dem Ergebnis gekommen bin, daß der Antrag auf Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, die unter Verletzung des Verteidigungsrechts des nicht erschienenen Beklagten ergangen ist, nach Artikel 27 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens abgelehnt werden kann, ist die dritte Frage als absorbiert anzusehen.

Jedenfalls bin ich der Meinung, daß das Zusammentreffen der beiden in der ersten und der zweiten Frage genannten Umstände für die Frage, ob ein Konflikt mit der nationalen öffentlichen Ordnung besteht, nicht relevant ist. Der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist nämlich nicht anhand des Ausmaßes zu beurteilen, in dem sich die Regelung des Ursprungsstaats von der des Anerkennungsstaats unterscheidet, sondern nur in bezug auf den Charakter der Regelung des Anerkennungsstaats und der Schwere ihrer Verletzung.

Ergebnis

34.
    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs wie folgt zu beantworten:

a)    Artikel 27 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, auf den Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens verweist, ist so auszulegen, daß die Vollstreckung eines Urteils nicht gegen die öffentliche Ordnung des Anerkennungsstaats verstoßen würde, wenn die Gerichte des Ursprungsstaats über eine im Rahmen eines Strafverfahrens erhobene zivilrechtliche Klage gegen eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, entschieden und ihre Zuständigkeit allein auf die Staatsangehörigkeit des Verletzten gestützt haben.

b)    Dieselbe Vorschrift ist ferner so auszulegen, daß die Vollstreckung eines Zivilurteils über den Ersatz der durch eine vorsätzliche Straftat verursachten Schäden der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats im Sinne von Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens, auf den Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens verweist, widersprechen kann, wenn das Strafgericht des Ursprungsstaats die Verteidigung des Schuldners durch einen Rechtsanwalt in einem zivilrechtlichen Adhäsionsverfahren zurückgewiesen hat, weil der in einem anderen Vertragsstaat wohnende Beklagte wegen einer vorsätzlichen Straftat angeklagt und nicht persönlich erschienen ist.


1: Originalsprache: Italienisch.


2: -     ABl. L 304, S. 1.


3: -     ABl. 1978, L 304, S. 97.


4: -     Artikel 689-1 CPP bestimmte in der bis zum 1. März 1994 geltenden Fassung: „Tout étranger qui, hors du territoire de la République, s'est rendu coupable d'un crime, soit comme auteur, soit comme complice, peut être poursuivi et jugé d'après les dispositions des lois françaises, lorsque la victime de ce crime est de nationalité française“ („Ein Ausländer, der sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik als Täter oder Beteiligter einer Straftat schuldig gemacht hat, kann nach den französischen Gesetzen verfolgt und verurteilt werden, wenn das Opfer dieser Straftat die französische Staatsangehörigkeit besitzt“). Artikel 689-1 in der gegenwärtig geltenden Fassung lautet: „En application des conventions internationales visées aux articles suivants [articles 689-2 à 689-7], peut être poursuivie et jugée par les juridictions françaises, si elle se trouve en France, toute personne qui s'est rendue coupable hors du territoire de la République de l'une des infractions énumérées par ces articles“ („In Anwendung der in den folgenden Artikeln ... genannten internationalen Übereinkünfte kann jede Person, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik einer der in diesen Artikeln genannten Straftaten schuldig gemacht hat, verfolgt und von den französischen Gerichten verurteilt werden, wenn sie sich in Frankreich befindet“). Nach Artikel 689 in der gegenwärtig geltenden Fassung sind die französischen Gerichte für außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets begangene Straftaten zuständig, wenn „conformément aux dispositions du livre Ier du Code pénal“ (CP - Strafgesetzbuch) das französische Recht anwendbar ist; nach Artikel113-7 CP gilt das französische Strafrecht auch für Straftaten, die von Ausländern außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets begangen werden, sofern das Opfer zur Tatzeit die französische Staatsangehörigkeit besessen hat.


5: -     Artikel 15 bestimmt: „Un Français pourra être traduit devant un tribunal de France, pour des obligations par lui contractées en pays étranger, même avec un étranger“ („Ein französischer Staatsbürger kann wegen der von ihm im Ausland eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen vor einem französischen Gericht verklagt werden, auch wenn er sie gegenüber einem Ausländer eingegangen ist“).


6: -     Artikel 630 CPP lautet: „Aucun avocat, aucun avoué ne peut se présenter pour l'accusé contumaux“ („Für den abwesenden Angeklagten kann kein Anwalt auftreten“).


7: -     Artikel 59 bestimmt, daß das Übereinkommen „einen Vertragsstaat nicht [hindert], sich gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können“. Sodann erinnere ich daran, daß auch nach der Übergangsvorschrift des Artikels 54 Absatz 2 des Übereinkommens die Einhaltung der im Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit überprüft werden kann: „Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergangene Entscheidungen werden, auch wenn sie aufgrund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage erlassen sind, nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.“


8: -     ABl. 1979, C 59, S. 1, 46.


9: -     Vgl. z. B. die Schlußanträge vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-38/98 (Renault, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, insbesondere Nrn. 57 bis 67), in denen der Generalanwalt ausführt, daß der Begriff der öffentlichen Ordnung nur die fundamentalen Prinzipien umfasse und daß daher die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung der öffentlichen Ordnung nicht widersprechen würde (Artikel 27 Nummer 1), wenn das Gericht des Ursprungsstaats eine Rechtsnorm fehlerhaft ausgelegt habe.


10: -     Ich teile daher die Auffassung des Generalanwalts Darmon in den Schlußanträgen vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 145/86 (Hoffmann, Slg. 1988, 654, insbesondere Nrn. 16 und 17), wonach „es sicher ausschließlich Sache der nationalen Gerichte [ist], den Inhalt der öffentlichen Ordnung zu bestimmen“.


11: -     Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 (Hoffmann, Slg. 1988, 645). Insbesondere in Randnr. 21 führt der Gerichtshof aus, daß „die Anwendung der Ordre-public-Klausel, die .nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen' kann (Bericht zum Übereinkommen ...), nach der Systematik des Übereinkommens jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn es ... um die Vereinbarkeit einer ausländischen Entscheidung mit einer inländischen Entscheidung geht. Diese Frage ist nämlich nach der besonderen Vorschrift des Artikels 27 Nr. 3 zu lösen, die sich auf den Fall bezieht, daß eine ausländische Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, diezwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.“


12: -     Artikel 29 des Übereinkommens bestimmt: „Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden.“


13: -    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache Nr. 39/1992/384/462, Poitrimol / Frankreich, das einem abwesenden Angeklagten entgegengehaltene Verbot, sich in dem gegen ihn geführten Verfahren zu verteidigen, für unvereinbar mit Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe c EMRK erklärt. Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt: „Quoique non absolu, le droit de tout accusé à être effectivement défendu par un avocat, au besoin commis d'office, figure parmi les éléments fondamentaux du procès équitable. Un accusé n'en perd pas le bénéfice du seul fait de son absence aux débats ... La comparution d'un prévenu revêt une importance capitale en raison tant du droit de celui-ci à être entendu que de la nécessité de contrôler l'exactitude de ses affirmations et de les confronter avec les dires de la victime, dont il y a lieu de protéger les intérêts, ainsi que des témoins. Dès lors, le législateur doit pouvoir décourager les abstentions injustifiées. En l'espèce, il n'y a pourtant pas lieu de se prononcer sur le point de savoir s'il est en principe loisible de les sanctionner en dérogeant au droit à l'assistance d'un défenseur, car en tout cas la suppression de ce droit se révèle disproportionnée dans les circonstances de la cause: elle privait M. Poitrimol, non recevable à former opposition contre l'arrêt de la cour d'appel, de sa seule chance de faire plaider en seconde instance sur le bien-fondé de l'accusation en fait commeen droit“ (Nrn. 34 und 35). Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 23. August 1994 in der Rechtssache Nr. 27/1993/422/501, Pellodoah / Niederlande, und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache Nr. 26103/95, Van Geyseghem / Belgien.


14: -     Urteil vom 26. Mai 1981 in der Rechtssache 157/80, Rinkau, Slg. 1981, 1391, insbesondere Randnrn. 12 bis 16).