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Klage, eingereicht am 6. August 2009 -Earle Beauty/HABM (NATURALLY ACTIVE)

(Rechtssache T-307/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Liz Earle Beauty Co. Ltd (Ryde, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Cover, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Mai 2009 in der Sache R 27/2009-2 aufzuheben und die betroffene Gemeinschaftsmarke zur Anmeldung und Eintragung zuzulassen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "NATURALLY ACTIVE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 16, 18, 35 und 44.

Entscheidung der Prüferin: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer irrig zu der Feststellung gelangt sei, dass der Begriff "Naturally Active" in der englischen Sprache üblich und deshalb ein von der Allgemeinheit leicht zu verstehender anpreisender Begriff sei, der damit keine originäre Unterscheidungskraft besitze; Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer (i) unrichtig zu der Auffassung gelangt sei, dass die Marke keine ausreichende Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe, sowie (ii) den objektiven Beweisen der Klägerin nicht genügend Bedeutung beigemessen habe und infolgedessen für ihre Feststellungen zu dieser Rechtsvorschrift keine stichhaltigen und ausreichenden Gründe gehabt habe; Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer bei der Prüfung dieser Rechtsvorschrift im Rahmen ihrer Feststellungen zu Art. 7 Abs. 3 der Verordnung fehlerhaft auf alle Mitgliedstaaten der EU statt nur auf die Mitgliedstaaten abgestellt habe, in denen überwiegend Englisch gesprochen werde.

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