Language of document : ECLI:EU:C:2021:1008

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

14. Dezember 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 und 21 AEUV – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Im Aufnahmemitgliedstaat seiner Eltern geborenes Kind – Von diesem Mitgliedstaat ausgestellte Geburtsurkunde, in der zwei Mütter für dieses Kind genannt werden – Weigerung des Herkunftsmitgliedstaats einer dieser beiden Mütter, eine Geburtsurkunde des Kindes auszustellen, wenn keine Informationen über die Identität seiner leiblichen Mutter vorliegen – Besitz einer solchen Urkunde als Voraussetzung für die Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses – Nationale Regelung dieses Herkunftsmitgliedstaats, die keine Elternschaft von Personen desselben Geschlechts zulässt“

In der Rechtssache C‑490/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 2. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren

V.M.A.

gegen

Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan und N. Jääskinen, der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), J.‑C. Bonichot, T. von Danwitz und N. Wahl,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von V.М.А., vertreten durch D. I. Lyubenova, advokat,

–        der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch J. Möller und S. Heimerl, dann durch J. Möller als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch S. Centeno Huerta und M. J. Ruiz Sánchez, dann durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und Z. Biró‑Tóth als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. S. Schillemans als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch E. Borawska-Kędzierska, A. Siwek-Ślusarek und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

–        der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch E. Montaguti, I. Zaloguin und M. Wilderspin, dann durch E. Montaguti und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. April 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 EUV, der Art. 20 und 21 AEUV sowie der Art. 7, 9, 24 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen V.M.A. und der Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“ (Gemeinde Sofia, Stadtbezirk Pancharevo, Bulgarien) (im Folgenden: Gemeinde Sofia) wegen deren Weigerung, für die Tochter von V.M.A. und ihrer Ehefrau eine Geburtsurkunde auszustellen.

 Rechtlicher Rahmen

 Internationales Recht

3        Art. 2 des am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (United Nations Treaties Series, Bd. 1577, S. 3) bestimmt:

„(1)      Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2)      Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.“

4        Art. 7 dieses Übereinkommens lautet:

„(1)      Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

(2)      Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.“

 Unionsrecht

 EU-Vertrag

5        Art. 4 Abs. 2 EUV bestimmt:

„Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.“

 AEU-Vertrag

6        In Art. 20 AEUV heißt es:

„(1)      Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt diese aber nicht.

(2)      Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a)      das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“

7        Art. 21 Abs. 1 AEUV lautet:

„Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“

 Charta

8        Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta bestimmt:

„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“

9        Art. 9 („Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen“) der Charta sieht vor:

„Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.“

10      Art. 24 („Rechte des Kindes“) der Charta hat folgenden Wortlaut:

„(1)      Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2)      Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3)      Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“

11      Art. 45 („Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit“) der Charta lautet:

„(1)      Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2)      Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.“

 Richtlinie 2004/38/EG

12      Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung ABl. 2004, L 229, S. 35) bestimmt in ihrem Art. 2 („Begriffsbestimmungen“):

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.      ‚Familienangehöriger‘

a)      den Ehegatten;

b)      den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c)      die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d)      die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3.      ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

13      Art. 4 („Recht auf Ausreise“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften haben alle Unionsbürger, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihre Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, das Recht, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente.

(4)      Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellen oder zu verlängern.“

14      In Art. 5 („Recht auf Einreise“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise.

(4)      Verfügt ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls die erforderlichen Visa, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat dieser Person jede angemessene Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt genießt, bevor er eine Zurückweisung verfügt.

…“

 Bulgarisches Recht

15      Art. 25 Abs. 1 der Konstitutsia na Republika Bulgaria (Verfassung der Republik Bulgarien) (im Folgenden: bulgarische Verfassung) lautet:

„Bulgarischer Staatsangehöriger ist jeder, der wenigstens einen Elternteil mit bulgarischer Staatsangehörigkeit hat oder der im bulgarischen Hoheitsgebiet geboren ist, wenn er nicht durch Abstammung eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Die bulgarische Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung erworben werden.“

16      Nach Art. 8 des Zakon za balgarskoto grazhdanstvo (Gesetz über die bulgarische Staatsangehörigkeit) vom 5. November 1998 (DV Nr. 136 vom 18. November 1998, S. 1) (im Folgenden: Staatsangehörigkeitsgesetz) „[besitzt j]ede Person, bei der wenigstens einer der Elternteile bulgarischer Staatsangehörigkeit ist, … die bulgarische Staatsangehörigkeit kraft Abstammung.“

17      Der Semeen kodeks (Familiengesetzbuch) vom 12. Juni 2009 (DV Nr. 47 vom 23. Juni 2009, S. 19) sieht in Art. 60 („Abstammung im Verhältnis zur Mutter“) vor:

„(1)      Die Abstammung im Verhältnis zur Mutter wird durch die Geburt bestimmt.

(2)      Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat, einschließlich des Falles der künstlichen Fortpflanzung.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18      V.M.A. ist bulgarische Staatsangehörige, K.D.K. ist Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs. K.D.K. wurde in Gibraltar geboren, wo die beiden Frauen 2018 die Ehe miteinander geschlossen haben. Sie wohnen seit 2015 in Spanien.

19      Im Dezember 2019 bekamen V.M.A. und K.D.K. eine Tochter, S.D.K.A., die in Spanien geboren wurde und mit ihren beiden Eltern dort wohnt. In der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde dieser Tochter wird V.M.A. als deren „Mutter A“ und K.D.K. als deren „Mutter“ angegeben.

20      Am 29. Januar 2020 beantragte V.M.A. bei der Gemeinde Sofia die Ausstellung einer Geburtsurkunde für S.D.K.A., die u. a. für die Ausstellung eines bulgarischen Identitätsdokuments erforderlich ist. Zur Stützung ihres Antrags legte V.M.А. eine amtlich beglaubigte bulgarische Übersetzung des die Geburtsurkunde von S.D.K.A. betreffenden Auszugs aus dem Personenstandsregister von Barcelona (Spanien) vor.

21      Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 gab die Gemeinde Sofia V.M.A. auf, binnen sieben Tagen Nachweise für die Abstammung von S.D.K.A. in Bezug auf ihre leibliche Mutter vorzulegen. Das Muster der Geburtsurkunde unter den auf nationaler Ebene geltenden Mustern von Personenstandsurkunden sehe nur ein Feld für die „Mutter“ und ein weiteres Feld für den „Vater“ vor, wobei in jedem dieser Felder nur ein einziger Name aufgeführt werden könne.

22      Am 18. Februar 2020 antwortete V.M.A. der Gemeinde Sofia, dass sie nach geltendem bulgarischen Recht nicht verpflichtet sei, die geforderte Information zu erteilen.

23      Mit Entscheidung vom 5. März 2020 lehnte die Gemeinde Sofia daraufhin den auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für S.D.K.A. gerichteten Antrag von V.M.A. ab. Sie begründete dies damit, dass Informationen über die Identität der leiblichen Mutter des Kindes fehlten und dass die Angabe zweier Elternteile weiblichen Geschlechts in einer Geburtsurkunde der öffentlichen Ordnung der Republik Bulgarien zuwiderlaufe, nach der die Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht zulässig sei.

24      V.M.A. erhob gegen diese ablehnende Entscheidung Klage beim Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht.

25      Dieses Gericht führt aus, dass S.D.K.A. gemäß Art. 25 Abs. 1 der bulgarischen Verfassung und Art. 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die bulgarische Staatsangehörigkeit besitze, auch wenn bisher von den bulgarischen Behörden keine Geburtsurkunde für sie ausgestellt worden sei. Die Weigerung dieser Behörden, S.D.K.A. eine solche Urkunde auszustellen, bedeute nämlich nicht, dass ihr die bulgarische Staatsangehörigkeit verweigert werde.

26      Das vorlegende Gericht hat hingegen Zweifel, ob die Weigerung der bulgarischen Behörden, die Geburt eines bulgarischen Staatsangehörigen in ein Register einzutragen, die in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden habe und mit einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ausgestellten Geburtsurkunde, in der zwei Mütter angegeben seien, bescheinigt worden sei, die diesem Staatsangehörigen in den Art. 20 und 21 AEUV sowie den Art. 7, 24 und 45 der Charta verliehenen Rechte beeinträchtige. Die Weigerung der bulgarischen Behörden, eine Geburtsurkunde auszustellen, könne – auch wenn sie keine rechtlichen Auswirkungen auf die bulgarische Staatsangehörigkeit des Kindes und in der Folge auf seine Unionsbürgerschaft habe – die Ausstellung eines bulgarischen Identitätsdokuments schwieriger machen und damit dem Kind die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und mithin die volle Inanspruchnahme seiner Rechte als Unionsbürger erschweren.

27      Zudem fragt sich das vorlegende Gericht, ob in Anbetracht dessen, dass die andere Mutter von S.D.K.A., K.D.K., Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sei, die sich aus dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) ergebenden Rechtsfolgen und namentlich der Umstand, dass das Kind nicht mehr den durch die Staatsangehörigkeit von K.D.K. vermittelten Unionsbürgerstatus in Anspruch nehmen könne, für die Beurteilung dieser Frage erheblich sei.

28      Darüber hinaus stellt sich der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia) die Frage, ob eine etwaige Verpflichtung der bulgarischen Behörden, bei der Ausstellung einer Geburtsurkunde zwei Mütter als Eltern des Kindes in diese Urkunde einzutragen, möglicherweise die öffentliche Ordnung und die nationale Identität der Republik Bulgarien beeinträchtigen würde, da dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit, in eine Geburtsurkunde zwei Elternteile gleichen Geschlechts für dieses Kind einzutragen, nicht vorgesehen habe. Den Bestimmungen über die Abstammung des Kindes komme in der bulgarischen Verfassungstradition sowie in der bulgarischen Familien- und Erbrechtslehre sowohl rein rechtlich gesehen als auch unter Wertegesichtspunkten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand der bulgarischen Gesellschaft grundlegende Bedeutung zu.

29      Daher hält es der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia) für erforderlich, einen Ausgleich zu finden zwischen der verfassungsrechtlichen und nationalen Identität der Republik Bulgarien einerseits und den Interessen des Kindes, insbesondere seinem Recht auf Privatleben und seinem Recht auf Freizügigkeit, andererseits.

30      Das vorlegende Gericht fragt sich, ob im vorliegenden Fall ein solcher Ausgleich durch die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hergestellt werden könnte, und insbesondere, ob es einen geeigneten Ausgleich zwischen diesen verschiedenen legitimen Interessen darstellen würde, wenn der Name einer der beiden Mütter, die in der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde genannt werden, unter der Rubrik „Mutter“ angegeben würde, wobei dies entweder die leibliche Mutter des Kindes oder diejenige sein könne, die auf andere Weise, z. B. durch Adoption, Mutter geworden sei, und die Rubrik „Vater“ nicht ausgefüllt würde. Zwar könnte diese Lösung wegen eventueller Unterschiede zwischen der von den bulgarischen Behörden und der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde auch zu gewissen Schwierigkeiten führen, doch ermöglichte sie so die Ausstellung einer Geburtsurkunde durch die bulgarischen Behörden; etwaige Hindernisse für die Freizügigkeit des Kindes würden dadurch beseitigt oder zumindest vermindert. Gleichwohl sei fraglich, ob diese Lösung mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht des Kindes auf Privat- und Familienleben vereinbar wäre.

31      Für den Fall schließlich, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass das Unionsrecht die Eintragung der beiden Mütter des Kindes in die von den bulgarischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde verlangt, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie diese Anforderung umzusetzen wäre, da das Gericht das in den auf nationaler Ebene geltenden Mustern für Personenstandsurkunden enthaltene Muster für eine Geburtsurkunde nicht durch ein anderes ersetzen könne.

32      Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Art. 20 und 21 AEUV sowie die Art. 7, 24 und 45 der Charta dahin auszulegen, dass sie den bulgarischen Verwaltungsbehörden, bei denen ein Antrag auf Bescheinigung der in einem anderen Mitgliedstaat der Union erfolgten Geburt eines Kindes mit bulgarischer Staatsangehörigkeit gestellt wurde, die mit einer spanischen Geburtsurkunde, in der zwei Personen weiblichen Geschlechts als Mütter eingetragen sind, ohne nähere Angaben, ob eine und wenn ja, welche von ihnen die leibliche Mutter des Kindes sei, bescheinigt worden war, nicht gestatten, die Ausfertigung einer bulgarischen Geburtsurkunde mit der Begründung abzulehnen, dass die Klägerin sich weigere anzugeben, welche die leibliche Mutter des Kindes sei?

2.      Sind Art. 4 Abs. 2 EUV und Art. 9 der Charta dahin auszulegen, dass die Wahrung der nationalen Identität und der Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten der Union bedeutet, dass Letztere in Bezug auf die Vorschriften für die Feststellung der Abstammung über ein weites Ermessen verfügen? Im Einzelnen:

Ist Art. 4 Abs. 2 EUV dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten gestattet, Informationen über die biologische Abstammung des Kindes zu verlangen?

Ist Art. 4 Abs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass es unabdingbar ist, die nationale Identität und die Verfassungsidentität eines Mitgliedstaats einerseits und das Wohl des Kindes andererseits im Bestreben eines Interessenausgleichs gegeneinander abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, dass derzeit weder in Bezug auf die Werte noch in rechtlicher Hinsicht ein Konsens über die Möglichkeit besteht, als Eltern in einer Geburtsurkunde Personen gleichen Geschlechts, ohne nähere Angaben, ob und wenn ja, wer von ihnen leiblicher Elternteil des Kindes ist, eintragen zu lassen? Falls diese Frage zu bejahen ist, wie könnte dieser Interessenausgleich konkret erzielt werden?

3.      Sind die Rechtsfolgen des Austrittsabkommens insoweit von Bedeutung für die Beantwortung der ersten Frage, als die eine Mutter, die in der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Geburtsurkunde angegeben ist, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die andere Mutter Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union ist, wenn man insbesondere berücksichtigt, dass die Weigerung der Ausfertigung einer bulgarischen Geburtsurkunde des Kindes ein Hindernis für die Ausstellung eines Identitätsnachweises des Kindes durch einen Mitgliedstaat der Union darstellt und dadurch gegebenenfalls die uneingeschränkte Ausübung seiner Rechte als Unionsbürger erschwert?

4.      Falls die erste Frage bejaht wird: Verpflichtet das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, die zuständigen nationalen Behörden, von dem Muster für die Abfassung einer Geburtsurkunde, das Bestandteil der auf nationaler Ebene geltenden Muster für Personenstandsurkunden ist, abzuweichen?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

33      In seinem Vorabentscheidungsersuchen beantragt das vorlegende Gericht die Behandlung der Rechtssache im beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Es führt insbesondere aus, dass die Weigerung der bulgarischen Behörden, für S.D.K.A., die bulgarische Staatsangehörige sei, eine Geburtsurkunde auszustellen, diesem Kind die Erlangung eines bulgarischen Identitätsdokuments und damit die Ausübung seines in Art. 21 AEUV gewährleisteten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ernsthaft erschweren könnte.

34      Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

35      Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs am 19. Oktober 2020 nach Anhörung des Berichterstatters und der Generalanwältin beschlossen, dem in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens stattzugeben. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass S.D.K.A., ein Kleinkind, derzeit keinen Reisepass habe, obwohl sie in einem Mitgliedstaat wohne, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitze. Da mit den Vorlagefragen geklärt werden soll, ob die bulgarischen Behörden verpflichtet sind, für dieses Kind eine Geburtsurkunde auszustellen, und aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass eine solche Urkunde nach nationalem Recht erforderlich ist, um einen bulgarischen Reisepass erhalten zu können, kann eine rasch erfolgende Antwort des Gerichtshofs dazu beitragen, dass das Kind schneller über einen Reisepass verfügt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juli 2015, Gogova, C‑215/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:466, Rn. 12 bis 14).

 Zu den Vorlagefragen

36      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, im Hinblick auf die Erlangung eines Identitätsdokuments gemäß seinen Rechtsvorschriften eine Geburtsurkunde für ein Kind auszustellen, das Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist und dessen Geburt in einem anderen Mitgliedstaat durch eine von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats nach dessen nationalem Recht ausgestellte Geburtsurkunde bescheinigt wird, in der eine Staatsangehörige des erstgenannten Mitgliedstaats und ihre Ehefrau als Mütter dieses Kindes bezeichnet werden, ohne die konkrete Angabe, welche der beiden Frauen das Kind geboren hat. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob es nach dem Unionsrecht erforderlich ist, dass diese Urkunde wie diejenige Urkunde, die von den Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt worden ist, in dem das Kind geboren wurde, die Namen dieser beiden Frauen als Mütter nennt.

37      Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob sich der Umstand, dass die andere Mutter des Kindes Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ist, das jetzt nicht mehr zu den Mitgliedstaaten zählt, in irgendeiner Weise auf die Beantwortung dieser Frage auswirkt.

38      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt und die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (Urteile vom 2. März 2010, Rottmann, C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41, sowie vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C‑221/17, EU:C:2019:189, Rn. 30).

39      Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, das insoweit allein zuständig ist, besitzt S.D.K.A. gemäß Art. 25 Abs. 1 der bulgarischen Verfassung kraft Geburt die bulgarische Staatsangehörigkeit.

40      Nach Art. 20 Abs. 1 AEUV ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Folglich hat S.D.K.A. als bulgarische Staatsangehörige nach dieser Bestimmung den Status eines Unionsbürgers.

41      Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass der Status eines Unionsbürgers dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C‑535/19, EU:C:2021:595, Rn. 41).

42      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in seiner Eigenschaft als Unionsbürger von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen, und zwar gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat (Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auf diese Bestimmung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften können sich auch die Unionsbürger berufen, die im Aufnahmemitgliedstaat ihrer Eltern geboren wurden und nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben (Urteil vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C‑93/18, EU:C:2019:809, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Um ihren Staatsangehörigen die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 verpflichtet, ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass auszustellen, der ihre Staatsangehörigkeit angibt.

44      Da S.D.K.A. bulgarische Staatsangehörige ist, sind die bulgarischen Behörden mithin verpflichtet, ihr einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, der ihre Staatsangehörigkeit und ihren Nachnamen angibt, wie er sich aus der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde ergibt. Denn der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass Art. 21 AEUV dem entgegensteht, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung ihres nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind geboren wurde und seitdem wohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 39).

45      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 die bulgarischen Behörden verpflichtet, für S.D.K.A. einen Personalausweis oder Reisepass unabhängig davon auszustellen, ob für dieses Kind eine neue Geburtsurkunde erstellt wird. Soweit das bulgarische Recht die Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde vor Ausstellung eines bulgarischen Personalausweises oder Reisepasses verlangt, kann sich dieser Mitgliedstaat somit nicht auf sein nationales Recht berufen, um die Ausstellung eines solchen Personalausweises oder Reisepasses für S.D.K.A. zu verweigern.

46      Ein solches Dokument – für sich allein oder in Verbindung mit anderen Dokumenten, gegebenenfalls einem vom Aufnahmemitgliedstaat des Kindes ausgestellten Dokument – muss es einem Kind, das sich in einer Situation wie der von S.D.K.A. befindet, ermöglichen, sein in Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistetes Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, mit jeder seiner beiden Mütter auszuüben, deren Status als Elternteil dieses Kindes während eines Aufenthalts im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 durch ihren Aufnahmemitgliedstaat festgestellt wurde.

47      Es ist darauf hinzuweisen, dass zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistet werden, ihr Recht gehört, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch, wenn sie dorthin zurückkehren, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Unstreitig haben im Ausgangsverfahren die spanischen Behörden ein biologisches oder rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen S.D.K.A. und ihren beiden Elternteilen, V.M.A. und K.D.K., rechtmäßig festgestellt und dies in der für deren Kind ausgestellten Geburtsurkunde bescheinigt. V.M.A. und K.D.K. muss daher in Anwendung von Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 als Eltern eines minderjährigen Unionsbürgers, für den sie tatsächlich sorgen, von allen Mitgliedstaaten das Recht zuerkannt werden, sich bei diesem aufzuhalten, wenn er sein Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausübt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 50 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Daher sind die bulgarischen Behörden wie die Behörden jedes anderen Mitgliedstaats verpflichtet, dieses Abstammungsverhältnis anzuerkennen, um es S.D.K.A., da diese nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzt, zu ermöglichen, ihr in Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistetes Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ungehindert mit jedem ihrer beiden Elternteile auszuüben.

50      Damit S.D.K.A. ihr Recht, sich mit jedem ihrer beiden Elternteile im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, tatsächlich ausüben kann, ist es darüber hinaus erforderlich, dass V.M.A. und K.D.K. über ein Dokument verfügen können, in dem sie als zur Reise mit diesem Kind berechtigte Personen aufgeführt sind. Im vorliegenden Fall sind die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats am besten in der Lage, ein solches Dokument auszustellen, das aus der Geburtsurkunde bestehen kann. Die übrigen Mitgliedstaaten sind zur Anerkennung dieses Dokuments verpflichtet.

51      Zwar sieht Art. 9 der Charta, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, vor, dass das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet werden, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

52      Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts fällt das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen über die Ehe und die Abstammung gehören, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und das Unionsrecht lässt diese Zuständigkeit unberührt. Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, in ihrem nationalen Recht für Personen gleichen Geschlechts die Ehe und die Elternschaft vorzusehen oder nicht vorzusehen. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten und hierzu den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 4 Abs. 2 EUV die Weigerung der bulgarischen Behörden rechtfertigen könnte, eine Geburtsurkunde für S.D.K.A. und mithin einen Personalausweis oder Reisepass für dieses Kind auszustellen. Das vorlegende Gericht führt u. a. aus, dass eine etwaige Verpflichtung der Behörden, eine Geburtsurkunde auszustellen, in der als Eltern dieses Kindes zwei Personen weiblichen Geschlechts genannt würden, die öffentliche Ordnung und die nationale Identität der Republik Bulgarien beeinträchtigen könnte, da die bulgarische Verfassung und das bulgarische Familienrecht die Elternschaft zweier Personen gleichen Geschlechts nicht vorsähen.

54      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die jeweilige nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt.

55      Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff der „öffentlichen Ordnung“, wenn er eine Ausnahme von einer Grundfreiheit rechtfertigen soll, eng zu verstehen ist, so dass seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Unionsorgane bestimmt werden darf. Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 150 und 151 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, widerspricht die Pflicht eines Mitgliedstaats, einem Kind mit der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, das in einem anderen Mitgliedstaat geboren wurde und dessen von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen desselben Geschlechts als seine Eltern ausweist, einen Personalausweis oder einen Reisepass auszustellen und das Abstammungsverhältnis zwischen diesem Kind und jeder dieser beiden Personen im Rahmen der Ausübung seiner Rechte aus Art. 21 AEUV und den damit zusammenhängenden Sekundärrechtsakten anzuerkennen, weder der nationalen Identität noch der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats.

57      Diese Pflicht bedeutet nämlich nicht, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger das Kind ist, in seinem nationalen Recht die Elternschaft von Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste oder das Abstammungsverhältnis zwischen dem Kind und den Personen, die in der von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellten Geburtsurkunde als seine Eltern genannt sind, zu anderen Zwecken als der Ausübung der diesem Kind aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte anerkennen müsste (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 45 und 46).

58      Zu ergänzen ist, dass eine nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Personenfreizügigkeit zu beschränken, nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn sie mit den durch die Charta verbürgten Grundrechten vereinbar ist, deren Beachtung der Gerichtshof sichert (Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 47).

59      In der Situation, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, sind das in Art. 7 der Charta gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die in Art. 24 der Charta gewährleisteten Rechte des Kindes, insbesondere das Recht auf Berücksichtigung seines Wohls als eine vorrangige Erwägung bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen sowie der Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, von grundlegender Bedeutung.

60      Insoweit geht aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) hervor, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die Rechte aus Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

61      Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht hervor, dass es sich bei der Frage, ob ein „Familienleben“ besteht, um die tatsächliche Frage handelt, ob enge persönliche Bindungen wirklich und tatsächlich vorhanden sind, und dass das Zusammenleben eines Elternteils mit seinem Kind ein wesentliches Element des Familienlebens ist (EGMR, 12. Juli 2001, K. und T./Finnland, CE:ECHR:2001:0712JUD002570294, §§ 150 und 151). Außerdem ergibt sich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, aus dieser Rechtsprechung, dass die von einem homosexuellen Paar geführte Beziehung genauso unter die Begriffe „Privatleben“ und „Familienleben“ fallen kann wie die Beziehung eines sich in derselben Situation befindlichen verschiedengeschlechtlichen Paares (Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Daher steht, wie die Generalanwältin in Nr. 153 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Beziehung zwischen dem Kind und jeder der beiden Personen, mit denen es ein tatsächliches Familienleben im Aufnahmemitgliedstaat führt und die in der von dessen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde als seine Eltern genannt sind, unter dem Schutz von Art. 7 der Charta.

63      Außerdem ist, wie in Rn. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens in Verbindung mit der Pflicht zu verstehen, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Da Art. 24 der Charta ausweislich der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte die wichtigsten Rechte des Kindes, die in dem von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankert sind, in das Unionsrecht integriert, ist bei der Auslegung dieses Artikels den Bestimmungen dieses Übereinkommens gebührend Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C‑244/06, EU:C:2008:85, Rn. 39, und vom 11. März 2021, État belge [Rückkehr des Elternteils eines Minderjährigen], C‑112/20, EU:C:2021:197, Rn. 37).

64      Insbesondere stellt Art. 2 dieses Übereinkommens für das Kind den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf, der verlangt, dass dem Kind die in diesem Übereinkommen genannten Rechte, zu denen das in Art. 7 des Übereinkommens verbürgte Recht gehört, nach seiner Geburt in ein Register eingetragen zu werden, einen Namen zu haben und eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, gewährleistet werden, ohne dass es insoweit, auch nicht wegen der sexuellen Orientierung seiner Eltern, Diskriminierung erfährt.

65      Unter diesen Umständen verstieße es gegen die dem Kind in den Art. 7 und 24 der Charta gewährleisteten Grundrechte, ihm die Beziehung zu einem seiner Elternteile im Rahmen der Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorzuenthalten oder ihm die Ausübung dieses Rechts faktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, weil seine Eltern gleichen Geschlechts sind.

66      Schließlich ist der Umstand, dass einer der Elternteile des Kindes eine Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ist, das jetzt nicht mehr zu den Mitgliedstaaten zählt, insoweit ohne Bedeutung.

67      Im Übrigen ist für den Fall, dass S.D.K.A. nach einer Überprüfung nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen sollte, darauf hinzuweisen, dass K.D.K. und S.D.K.A. unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig davon, ob sie selbst Unionsbürger sind, von allen Mitgliedstaaten als Ehegatte bzw. Verwandte in gerader absteigender Linie im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 2004/38 und folglich als Familienangehörige von V.M.A. anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 36 und 51).

68      Ein minderjähriges Kind, dessen Unionsbürgerschaft nicht festgestellt ist und dessen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde als seine Eltern zwei Personen gleichen Geschlechts angibt, von denen eine Unionsbürgerin ist, ist nämlich für die Ausübung der in Art. 21 Abs. 1 AEUV und den damit zusammenhängenden Sekundärrechtsakten verliehenen Rechte von allen Mitgliedstaaten als Verwandter in gerader absteigender Linie dieser Unionsbürgerin im Sinne der Richtlinie 2004/38 anzusehen.

69      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 EUV, die Art. 20 und 21 AEUV sowie die Art. 7, 24 und 45 der Charta in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass im Fall eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist und dessen von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern bezeichnet, der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger dieses Kind ist, zum einen verpflichtet ist, ihm einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen, sowie zum anderen ebenso wie jeder andere Mitgliedstaat das aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen hat, das es diesem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein Recht auszuüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

 Kosten

70      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Abs. 2 EUV, die Art. 20 und 21 AEUV sowie die Art. 7, 24 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass im Fall eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist und dessen von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern bezeichnet, der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger dieses Kind ist, zum einen verpflichtet ist, ihm einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen, sowie zum anderen ebenso wie jeder andere Mitgliedstaat das aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen hat, das es diesem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein Recht auszuüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.