Language of document : ECLI:EU:T:2011:738

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

14. Dezember 2011(*)

„Humanarzneimittel – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 – Antrag auf Freistellung von der Pflicht zur Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts − Ablehnende Entscheidung der EMA − Ermessensmissbrauch“

In der Rechtssache T‑52/09

Nycomed Danmark ApS mit Sitz in Roskilde (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Schoonderbeek und H. Speyart van Woerden, dann Rechtsanwalt C. Schoonderbeek,

Klägerin,

gegen

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), vertreten durch V. Salvatore und N. Rampal Olmedo als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes und P. Antunes als Bevollmächtigte,

Königreich Belgien, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Ossowski und H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford, Barrister,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, A. Adam, R. Loosli Surrans und J.‑S. Pilczer als Bevollmächtigte,

und

Europäische Kommission, vertreten durch P. Oliver und M. Šimerdová als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 28. November 2008, mit der der Antrag der Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung auf Gewährung einer arzneimittelspezifischen Freistellung für Perflubutan zurückgewiesen worden ist,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz sowie der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias (Berichterstatter),

Kanzler: V. Nagy, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2011

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 2001/83

1        Die Art. 6 und 8 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83 sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378, S. 1) und durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136, S. 34) geänderten Fassung lauten:

„Artikel 6

(1)      Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 ... erteilt wurde.

Artikel 8

(1)      Für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen ... ist ein Antrag bei der zuständigen betroffenen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen.

(3)      Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen nach Maßgabe von Anhang I beizufügen:

e)      Heilanzeigen, Gegenanzeigen und Nebenwirkungen;

i)      Ergebnisse von:

–        pharmazeutischen (physikalisch-chemischen, biologischen oder mikrobiologischen) Versuchen,

–        vorklinischen (toxikologischen und pharmakologischen) Versuchen,

–        klinischen Versuchen;

…“

 Verordnung Nr. 726/2004

2        Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1901/2006 geänderten Fassung lautet:

„Artikel 3

(1)      Ein unter den Anhang fallendes Arzneimittel darf innerhalb der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.

(2)      Für ein nicht unter den Anhang fallendes Arzneimittel kann von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn

a)      das Arzneimittel einen neuen Wirkstoff enthält, der bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in der Gemeinschaft genehmigt war, ...

…“

 Verordnung Nr. 1901/2006

3        Die Art. 1, 2, 3, 6, 7, 11, 13, 15 und 16 der Verordnung Nr. 1901/2006 lauten:

„Artikel 1

In dieser Verordnung werden Regeln für die Entwicklung von Humanarzneimitteln festgelegt, durch die ein spezifischer therapeutischer Bedarf in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe ohne unnötige klinische oder andere Prüfungen an der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/20/EG gedeckt werden soll.

Artikel 2

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 2001/83/EG hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Begriff

1)      ‚pädiatrische Bevölkerungsgruppe‘: den Teil der Bevölkerung zwischen der Geburt und 18 Jahren;

2)      ‚pädiatrisches Prüfkonzept‘: ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm, durch das sichergestellt werden soll, dass die Daten erarbeitet werden, die zur Festlegung der Voraussetzungen erforderlich sind, unter denen ein Arzneimittel zur Behandlung der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zugelassen werden kann;

Artikel 3

(1)      ... [I]nnerhalb der durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 geschaffenen Europäischen Arzneimittel-Agentur, im Folgenden ‚Agentur‘ genannt, [wird] ein Pädiatrieausschuss eingerichtet. …

Artikel 6

(1)      Die Aufgaben des Pädiatrieausschusses umfassen:

a)      Beurteilung des Inhalts eines pädiatrischen Prüfkonzepts für ein Arzneimittel, das ihm nach dieser Verordnung vorgelegt wird, und Formulierung einer entsprechenden Stellungnahme;

b)      Beurteilung von Freistellungen und Zurückstellungen und Formulierung einer entsprechenden Stellungnahme;

(2)      Bei der Ausführung seiner Aufgaben wägt der Pädiatrieausschuss ab, ob von einer vorgeschlagenen Studie zu erwarten ist, dass sie von signifikantem therapeutischen Nutzen für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe ist und/oder einem Therapiebedarf dieser Gruppe entspricht. Dabei berücksichtigt der Pädiatrieausschuss sämtliche ihm vorliegenden Informationen, einschließlich Stellungnahmen, Beschlüsse oder Empfehlungen der zuständigen Behörden von Drittländern.

Artikel 7

(1)      Ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf ein Humanarzneimittel, dessen Inverkehrbringen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in der Gemeinschaft genehmigt war, wird nur dann als zulässig betrachtet, wenn er neben den Angaben und Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG eines der folgenden Elemente enthält:

a)      die Ergebnisse aller Studien sowie Einzelheiten zu sämtlichen Informationen, die in Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt bzw. zusammengetragen wurden;

b)      eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer arzneimittelspezifischen Freistellung;

c)      eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer Gruppenfreistellung nach Artikel 11;

d)      eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer Zurückstellung.

Für die Zwecke des Buchstabens a wird dem Antrag die Entscheidung der Agentur über die Billigung des pädiatrischen Prüfkonzepts beigefügt.

Artikel 11

(1)      Eine Freistellung von der Vorlage der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen gilt für spezifische Arzneimittel oder für Arzneimittelgruppen, wenn [es] Hinweise darauf gibt, dass

b)      die Krankheit oder der Zustand, für den das betreffende Arzneimittel oder die betreffende Arzneimittelgruppe vorgesehen ist, lediglich bei Erwachsenen auftritt;

(2)      Die in Absatz 1 vorgesehene Freistellung kann in Bezug auf entweder eine oder mehrere spezifische Untergruppen der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe oder auf eine oder mehrere spezifische therapeutische Indikationen oder auf eine Kombination von beiden gewährt werden.

Artikel 13

(1)      Der Antragsteller kann aus den in Artikel 11 Absatz 1 dargelegten Gründen bei der Agentur eine arzneimittelspezifische Freistellung beantragen.

Artikel 15

(1)      Wird beabsichtigt, einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder d, Artikel 8 und Artikel 30 zu stellen, so wird ein pädiatrisches Prüfkonzept erarbeitet und der Agentur zusammen mit einem Antrag auf Billigung vorgelegt.

(2)      Das pädiatrische Prüfkonzept enthält Einzelheiten zum Zeitplan und zu den Maßnahmen, durch die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels in allen gegebenenfalls betroffenen Untergruppen der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe nachgewiesen werden sollen. Darüber hinaus werden darin alle Maßnahmen beschrieben, durch die die Zubereitung des Arzneimittels so angepasst werden soll, dass seine Verwendung für verschiedene pädiatrische Untergruppen annehmbarer, einfacher, sicherer oder wirksamer wird.

Artikel 16

(1)      Bei Anträgen auf Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 7 und 8 oder Anträgen auf Freistellung nach Artikel 11 und 12 wird das pädiatrische Prüfkonzept oder der Antrag auf Freistellung zusammen mit einem Antrag auf Billigung – außer in begründeten Fällen – spätestens bei Abschluss der pharmakokinetischen Studien an Erwachsenen nach Anhang I Teil I Abschnitt 5.2.3 der Richtlinie 2001/83/EG vorgelegt, so dass zum Zeitpunkt der Bewertung des entsprechenden Genehmigungsantrags oder sonstigen Antrags eine Stellungnahme zur Verwendung des betreffenden Arzneimittels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe abgegeben werden kann.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Die Klägerin, die Nycomed Danmark ApS, entwickelte ein Ultraschallkontrastmittel für die Echokardiografie (Perflubutan), das unter der Marke Imagify in Verkehr gebracht werden sollte (im Folgenden: Kontrastmittel Imagify).

5        Am 3. März 2008 beantragte die Klägerin bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) für das Kontrastmittel Imagify gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1901/2006 eine Freistellung von der Vorlage der Ergebnisse eines pädiatrischen Prüfkonzepts. Sie begründete diesen Antrag damit, dass dieses Ultraschallkontrastmittel zur Diagnose von Erkrankungen der Herzkranzgefäße bestimmt sei, die nur bei Erwachsenen aufträten. Die pathopysiologischen Prozesse, die zur Entwicklung von Erkrankungen der Herzkranzgefäße führten, setzten zwar bereits im frühen Kindesalter ein; diese Erkrankungen hätten bei Kindern aber lediglich den Charakter beginnender klinischer Zustände und beträfen hauptsächlich Personen, die unter einer familiären Hypercholesterolämie oder Diabetes mellitus Typ 1 litten. Aber auch bei diesen beiden pädiatrischen Patientengruppen mit hohem Risiko träten klinische Symptome wie Schmerzen in der Brust, Atemnot oder eine Angina pectoris oder ein Herzinfarkt nicht vor dem Erwachsenenalter auf.

6        Dem Antrag der Klägerin zufolge ist das Kontrastmittel Imagify im Rahmen der klinischen Studien hinsichtlich seiner Wirksamkeit und seiner Sicherheit mit den derzeit zur Diagnose von Erkrankungen der Herzkranzgefäße angewandten Methoden verglichen worden. Der Vorteil der Diagnosetechnik bei Verwendung des Kontrastmittels Imagify bestehe darin, dass mit ihr keine Strahlenexposition einhergehe und sie daher verhältnismäßig schonend sei.

7        Der Pädiatrieausschuss der EMA (im Folgenden: Pädiatrieausschuss) forderte die Klägerin am 8. Mai 2008 in einer Vorabstellungnahme auf, ihren Freistellungsantrag zu ändern und auf die Frage eines potenziellen Nutzens des Kontrastmittels Imagify bei der pädiatrischen Echokardiografie einzugehen. Am 10. Juli 2008 teilte die Klägerin mit, dass sie dazu nicht bereit sei.

8        Nach einer Sitzung mit der Klägerin gab der Pädiatrieausschuss am 19. September 2008 eine erste Stellungnahme (im Folgenden: erste Stellungnahme) ab. Er empfahl der EMA, die beantragte Freistellung abzulehnen. Die Klägerin habe die Tragweite der Freistellung zu Unrecht auf die Diagnose von Erkrankungen der Herzkranzgefäße eingeschränkt; das Ultraschallkontrastmittel, für das diese Freistellung gelten solle, könne aber auch für die Diagnose anderer Krankheiten verwendet werden.

9        Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 reichte die Klägerin einen begründeten Antrag ein, mit dem sie um eine neue Stellungnahme des Pädiatrieausschusses ersuchte. Sie machte geltend, zum einen sei es Sache des Antragstellers, die Tragweite der Indikation des Arzneimittels zu definieren, für das die Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt werde, und zum anderen sei der Pädiatrieausschuss nicht befugt, eine Änderung dieser Tragweite zu verlangen.

10      Am 3. November 2008 wurde der Klägerin ein Entwurf der Stellungnahme des Pädiatrieausschusses zugestellt, der wiederum ablehnend ausfiel. Der Pädiatrieausschuss stellte fest, dass das von der Klägerin entwickelte Ultraschallkontrastmittel dafür gedacht sei, Störungen der Durchblutung des Herzmuskels festzustellen, solche Störungen aber auch durch Krankheiten hervorgerufen werden könnten, die bei Kindern aufträten. In diesem Entwurf einer Stellungnahme schlug der Pädiatrieausschuss der Klägerin u. a. vor, gemäß den Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 1901/2006 einen Antrag auf Zurückstellung der Einleitung oder des Abschlusses der im pädiatrischen Prüfkonzept gemäß Art. 15 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu stellen.

11      Mit Schreiben vom 6. November 2008 wandte sich die Klägerin gegen diese Würdigung des Pädiatrieausschusses. Am 14. November 2008 erließ dieser die endgültige Fassung seiner zweiten Stellungnahme (im Folgenden: zweite Stellungnahme). Darin sprach er sich gegen die Gewährung einer Freistellung aus. Mit Schreiben vom 19. November 2008 bat die Klägerin die EMA, diese Stellungnahme zu überdenken.

12      Am 28. November 2008 lehnte die EMA den Freistellungsantrag der Klägerin ab (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). In dieser Entscheidung wird auf die ihr beigefügte zweite Stellungnahme des Pädiatrieausschusses verwiesen. In dieser wiederum wird auf den ihr beifügten zusammenfassenden Bericht Bezug genommen. Dieser besteht aus zwei Teilen: Der erste entspricht der ersten Stellungnahme (vgl. oben, Randnr. 8), und der zweite ist eine Überprüfung dieser ersten Stellungnahme.

13      Die angefochtene Entscheidung wurde der Klägerin am 2. Dezember 2008 zugestellt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschrift, die am 11. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

15      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, u. a. auf einstweilige Anordnungen und auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung.

16      Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gestellt, der mit Entscheidung des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. April 2009 zurückgewiesen worden ist.

17      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. April 2009 sind die Anträge der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung ist vorbehalten worden.

18      Mit Schriftsatz, der am 13. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Portugiesische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EMA zugelassen zu werden.

19      Mit Schriftsätzen, die am 15. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Belgien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der EMA zugelassen zu werden.

20      Mit Schriftsätzen, die am 19. und 20. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der EMA zugelassen zu werden.

21      Die Anträge auf Zulassung als Streithelfer sind den Parteien gemäß Art. 116 Abs. 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden.

22      Mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Portugiesische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EMA zugelassen. Die Portugiesische Republik hat ihren Streithilfeschriftsatz am 27. Juli 2009 eingereicht.

23      Mit Beschluss vom 2. September 2009 hat der Präsident der Fünften Kammer das Königreich Belgien, das Vereinigte Königreich, die Französische Republik und die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der EMA zugelassen. Das Vereinigte Königreich hat seinen Streithilfeschriftsatz am 18. November 2009 eingereicht. Das Königreich Belgien, die Französische Republik und die Kommission haben ihre Streithilfeschriftsätze am 19. November 2009 eingereicht.

24      Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen am 22. März 2010 eingereicht.

25      Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 22. Juni und am 22. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin u. a. beantragt, bestimmte Punkte der Klageschrift, der Klagebeantwortung der EMA und der Erwiderung gegenüber allen Streithelfern als vertraulich zu behandeln.

26      Mit Schriftsatz, der am 25. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich Einwände gegen diese Anträge auf vertrauliche Behandlung erhoben.

27      Mit Beschluss vom 26. März 2010 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Anträge auf vertrauliche Behandlung insoweit zurückgewiesen, als vom Vereinigten Königreich Einwände dagegen erhoben worden sind.

28      Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der ursprünglich bestimmte Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist. Wegen der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache einem neuen Berichterstatter derselben Kammer zugewiesen worden.

29      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 12. Juli 2011 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

30      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der EMA die Kosten aufzuerlegen.

31      Unterstützt durch die Portugiesische Republik, das Königreich Belgien, das Vereinigte Königreich, die Französische Republik und die Kommission, beantragt die EMA,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Begründetheit

32      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe. Mit dem ersten macht sie eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Krankheit oder ... Zustand, für den das betreffende Arzneimittel ... vorgesehen ist“ in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006 geltend. Mit dem zweiten rügt sie einen Ermessensmissbrauch.

 Zum ersten Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Krankheit oder ... Zustand, für den das betreffende Arzneimittel ... vorgesehen ist“ in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006

33      Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006, dessen Auslegung durch die EMA die Klägerin beanstandet, fügt sich in einen rechtlichen Rahmen ein, den hauptsächlich drei Rechtsakte bilden.

34      Erstens sind durch die Richtlinie 2001/83 die Richtlinien über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Humanarzneimittel kodifiziert und zu einem einzigen Text zusammengefasst worden.

35      Nach Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung sind Arzneimittel „[a]lle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind“. Nach Art. 1 Nr. 2 Buchst. b dieser Richtlinie werden auch als Arzneimittel eingestuft „alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen“. Ein Erzeugnis ist dann ein Arzneimittel, wenn es entweder unter die eine oder unter die andere dieser Definitionen fällt, die nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2007, Antroposana u. a., C‑84/06, Slg. 2007, I‑7609, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 darf ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1901/2006 erteilt wurde.

37      Zweitens wird durch die Verordnung Nr. 726/2004 insbesondere ein zentralisiertes Verfahren der Genehmigung für das Inverkehrbringen geschaffen, das u. a. auf die Arzneimittel Anwendung findet, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind oder die einen neuen Wirkstoff enthalten, der in der Union nicht genehmigt ist. Die Genehmigung für das Inverkehrbringen wird von der Kommission nach einem Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel erteilt, der zur EMA gehört. Nach diesem Verfahren ist der Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen bei der EMA einzureichen, die die wissenschaftliche Beurteilung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels zu koordinieren hat.

38      Drittens legt die Verordnung Nr. 1901/2006 die besonderen Regeln für Kinderarzneimittel fest.

39      Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung waren über 50 % der in Europa an Kinder verabreichten Arzneimittel nicht an Kindern geprüft und nicht eigens für die Verwendung bei Kindern zugelassen (vgl. Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83 und der Verordnung Nr. 726/2004“, ABl. 2005, C 267, S. 1, Abschnitt 2.1).

40      Dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1901/2006 zufolge führt das Fehlen von eigens an die pädiatrische Bevölkerungsgruppe angepassten Arzneimitteln zu Problemen. So erhöhten inadäquate Dosierungsinformationen das Risiko von Nebenwirkungen, einschließlich solcher mit tödlichem Ausgang, oder die Behandlung sei aufgrund zu niedriger Dosierung unwirksam, therapeutische Fortschritte würden für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe nicht erschlossen, kindgerechte Zubereitungen und Verabreichungswege stünden nicht zur Verfügung, und auf ärztliche Verschreibung hin zubereitete Arzneimittel (formula magistralis und formula officinalis) zur Behandlung der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe könnten von mangelhafter Qualität sein.

41      Dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1901/2006 zufolge hat sich erwiesen, dass die Marktkräfte allein nicht hinreichend in der Lage sind, adäquate Forschungsarbeiten sowie die Entwicklung und die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Kinderarzneimitteln anzuregen.

42      Daher ist es, wie aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1901/2006 hervorgeht, Ziel dieser Verordnung, erstens die Entwicklung und die Zugänglichkeit von Arzneimitteln zur Verwendung bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zu erleichtern, zweitens zu gewährleisten, dass die zur Behandlung der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe verwendeten Arzneimittel im Rahmen ethisch vertretbarer und qualitativ hochwertiger Forschungsarbeiten entwickelt und eigens für die pädiatrische Verwendung genehmigt werden, sowie drittens die über die Verwendung von Arzneimitteln bei den verschiedenen pädiatrischen Bevölkerungsgruppen verfügbaren Informationen zu verbessern. In diesem Erwägungsgrund heißt es weiter, dass diese Ziele verwirklicht werden sollten, ohne die pädiatrische Bevölkerungsgruppe unnötigen klinischen Prüfungen zu unterziehen und ohne die Genehmigung eines Arzneimittels für andere Altersgruppen zu verzögern.

43      Zur Erreichung dieser Ziele sieht die Verordnung Nr. 1901/2006 einen Mechanismus vor, mit dem die Pharmaunternehmen gezwungen werden sollen, regelmäßig die Möglichkeit einer pädiatrischen Verwendung der von ihnen entwickelten Arzneimittel in Betracht zu ziehen.

44      Kernstück dieses Mechanismus ist das in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1901/2006 definierte pädiatrische Prüfkonzept.

45      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1901/2006 muss jeder Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels grundsätzlich die Ergebnisse aller Studien sowie Einzelheiten zu sämtlichen Informationen enthalten, die in Übereinstimmung mit einem solchen gebilligten Konzept durchgeführt bzw. zusammengetragen wurden. Wird daher beabsichtigt, einen Antrag auf Genehmigung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels zu stellen, ist der Antragsteller gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1901/2006 verpflichtet, ein pädiatrisches Prüfkonzept zu erarbeiten und der EMA zur Billigung vorzulegen.

46      Damit durch diesen Mechanismus die Forschung und die Entwicklung neuer Arzneimittel nicht gebremst werden, sieht die Verordnung Nr. 1901/2006 u. a. ein System von Freistellungen von dieser Verpflichtung vor, u. a. die hier in Rede stehende Freistellung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006.

47      Nach dieser Bestimmung kommt für spezifische Arzneimittel oder für Arzneimittelgruppen eine Freistellung von der Vorlage der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a genannten Informationen in Betracht, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Krankheit oder der Zustand, für den das betreffende Arzneimittel oder die betreffende Arzneimittelgruppe vorgesehen ist, lediglich bei Erwachsenen auftritt. Bei einem Arzneimittel, das ausschließlich für Krankheiten oder Zustände gedacht ist, die niemals in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe auftreten, wäre es nämlich unlogisch, die Erarbeitung eines pädiatrischen Prüfkonzepts zu verlangen.

48      Vor diesem Hintergrund ist nun das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die EMA habe sich beim Erlass der angefochtenen Entscheidung auf eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Krankheit oder ... Zustand, für den das betreffende Arzneimittel ... vorgesehen ist“ in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006 gestützt.

49      Zunächst ist festzustellen, dass unter „Arzneimitteln“ nach der Definition in Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 u. a. Stoffe oder Stoffzusammensetzungen zu verstehen sind, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um eine medizinische Diagnose zu erstellen. Bei der Diagnose handelt es sich, wie im Übrigen aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin hervorgeht, um die Identifizierung einer oder mehrerer Krankheiten oder Zustände anhand ihrer Symptome.

50      Zwar wird in der Verordnung Nr. 1901/2006 keinerlei Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arzneimitteln vorgenommen, so dass für diagnostische Arzneimittel, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, für eine Freistellung von der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts dieselben Voraussetzungen gelten wie für jedes andere Arzneimittel. Dennoch sind diagnostische Arzneimittel aufgrund ihrer Art von therapeutischen zu unterscheiden. Sie dienen nämlich nur mittelbar zur Behandlung einer Krankheit oder eines Zustands; in erster Linie dienen sie zur Feststellung der Symptome einer Krankheit oder eines Zustands.

51      Wegen dieser Besonderheit der diagnostischen Arzneimittel ist eine Freistellung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006, wenn sie für ein solches Arzneimittel beantragt wird, zu gewähren, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Krankheit oder der Zustand, für deren bzw. dessen Diagnose das betreffende Arzneimittel oder die betreffende Arzneimittelgruppe vorgesehen ist, lediglich bei Erwachsenen auftritt.

52      So gesehen stellt sich bei der in Rede stehenden Bestimmung die Frage, für welche Krankheit bzw. welchen Zustand das betreffende Arzneimittel oder die betreffende Arzneimittelgruppe zur Erstellung einer Diagnose „vorgesehen ist“. Es ist insbesondere zu klären, ob die Zweckbestimmung eines Arzneimittels objektiv allein anhand seiner Eigenschaften zu beurteilen ist oder ob sie der vom Sponsor dieses Arzneimittels definierten diagnostischen Indikation entspricht, also subjektiv ist.

53      Im ersten Fall wäre bei einem diagnostischen Arzneimittel davon auszugehen, dass es für die Diagnose aller Krankheiten und Zustände vorgesehen ist, die mit einem Symptom in Verbindung gebracht werden, das mit ihm festgestellt werden kann. Im zweiten Fall wäre die vom Sponsor des Arzneimittels definierte Indikation verbindlich; das Arzneimittel könnte nicht als ein Mittel angesehen werden, das für die Diagnose anderer Krankheiten und Zustände vorgesehen ist als derjenigen, die der von seinem Sponsor festgelegten Indikation entsprechen.

54      Wie sich aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen ergibt, geht diese von der ersten Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung aus.

55      Insoweit ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung keine eigenständige Begründung enthält, sondern auf die ihr gemäß Art. 25 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 1901/2006 beigefügte zweite Stellungnahme verweist. Die Begründung dieser Stellungnahme findet sich in dem ihr beigefügten zusammenfassenden Bericht (vgl. oben, Randnr. 12). Mit dem Verweis auf die zweite Stellungnahme hat sich die angefochtene Entscheidung eindeutig die Begründung dieser Stellungnahme zu eigen gemacht. Mithin ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung derjenigen des zusammenfassenden Berichts entspricht.

56      Bei diesem Bericht handelt es sich um eine Darstellung der Auffassungen des Pädiatriekoordinators der EMA, des Berichterstatters und des Prüfers des Pädiatrieausschusses, denen die übrigen Mitglieder dieses Ausschusses zugestimmt haben. So hat der Pädiatriekoordinator im ersten Teil des Berichts über die Überprüfung der ersten Stellungnahme Folgendes festgestellt: „Den Angaben der Antragstellerin zufolge handelt es sich bei der mit dem [Kontrastmittel Imagify] durchgeführten Echokardiografie um eine Methode zur Feststellung einer anomalen/mangelhaften Durchblutung des Herzmuskels. Als Ursachen für diese Anomalien kommen verschiedene Erkrankungen des Herzens in Frage, die sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern auftreten. Zu diesen Anomalien zählen nicht nur die koronare Arteriosklerose, sondern auch angeborene Herzfehler, Anomalien der Herzkranzgefäße, Kardiomyopathien, Probleme mit den Herzkranzgefäßen nach einem chirurgischen Eingriff wegen angeborener Herzfehler und Probleme mit den Herzkranzgefäßen infolge einer Vaskulitis wie beim Kawasakisyndrom. Natürlich ist das strategische Ziel der Antragstellerin die Genehmigung für das Inverkehrbringen für den speziellen Anwendungsbereich der Diagnose von Erkrankungen der Herzkranzgefäße nur bei Erwachsenen, und zwar zweifellos deshalb, weil es sich dabei um die bei Erwachsenen am häufigsten auftretende Anomalie der Durchblutung des Herzmuskels handelt. Da Störungen der Durchblutung des Herzmuskels aber tatsächlich auch in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe vorkommen, kann nach der Verordnung eine Freistellung nicht mit der Begründung gewährt werden, dass eine der zugrunde liegenden Erkrankungen, nämlich die der Herzkranzgefäße, bei Kindern nicht auftritt.“ Der Berichterstatter des Pädiatrieausschusses hat dem zugestimmt, indem er Folgendes festgestellt hat: „Wenn dieses Erzeugnis einen Nutzen für die Erwachsenen hat, wie die Antragstellerin behauptet, wird es früher oder später in der Pädiatrie eingesetzt werden. Eine ganze Reihe von Patienten mit Störungen der Durchblutung des Herzmuskels könnte nämlich von dieser Technik profitieren, wodurch ihnen invasivere Techniken erspart blieben.“ Und der Prüfer hat schließlich zusammenfassend festgestellt, dass „[es sich] bei diesem Erzeugnis ... um ein Diagnosemittel zur Beurteilung der Durchblutung des Herzmuskels handelt und es ... zu diesem Zweck bei Kindern eingesetzt werden [kann]. Eine Freistellung ist nicht angebracht.“

57      Aus der zweiten Stellungnahme ergibt sich somit, dass der Pädiatrieausschuss davon ausgegangen ist, dass das Kontrastmittel Imagify zur Feststellung von Störungen der Durchblutung des Herzmuskels diene. Solche Störungen sind aber nicht nur Symptome für Erkrankungen der Herzkranzgefäße, sondern auch für andere Krankheiten und Zustände, die zum Teil auch in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe auftreten. Da sich der Pädiatrieausschuss für die erste der oben in Randnr. 52 in Betracht gezogenen Auslegungsalternativen entschieden hat, ist er folglich zu dem Schluss gekommen, dass der Freistellungsantrag der Klägerin abzulehnen sei.

58      Insoweit ist das Vorbringen des Vereinigten Königreichs in seinem Streithilfeschriftsatz, der Pädiatrieausschuss habe den Freistellungsantrag mit der Begründung abgelehnt, Erkrankungen der Herzkranzgefäße träten, wenn auch selten, durchaus auch bei Kindern auf, zurückzuweisen. Zwar ist diese Feststellung im zusammenfassenden Bericht tatsächlich inzident enthalten, doch betrachtet man diesen insgesamt, ergibt sich, dass die zweite Stellungnahme und somit die angefochtene Entscheidung auf die in der vorstehenden Randnummer genannten Erwägungen gestützt sind.

59      Ebenso wenig kann dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, die angefochtene Entscheidung sei auf die fehlerhafte Erwägung gestützt, Störungen der Durchblutung des Herzmuskels stellten einen Zustand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006 dar, der auch bei Kindern auftreten könne, obwohl es sich dabei in Wirklichkeit um ein einer ganzen Reihe von Krankheiten gemeines Symptom handele.

60      Zwar wird im zusammenfassenden Bericht zur Bezeichnung der Durchblutungsstörungen des Herzmuskels hin und wieder der Ausdruck „Zustand“ verwendet. Aus den oben in Randnr. 56 angeführten Auszügen aus dem zusammenfassenden Bericht geht jedoch ganz klar hervor, dass sich der Pädiatrieausschuss und somit die EMA beim Erlass der angefochtenen Entscheidung durchaus der Tatsache bewusst waren, dass es sich bei den Durchblutungsstörungen des Herzmuskels um ein mehreren Krankheiten gemeines Symptom, und nicht um einen eigenständigen Zustand im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Hinreichend deutlich zeigen dies erstens die Feststellung des Prüfers, dass „[sich] eine Reihe von Zuständen, die bei Kindern auftreten, ... in Störungen der Durchblutung des Herzmuskels [manifestieren]“, und zweitens der Hinweis des Berichterstatters auf „den mit den Störungen der Durchblutung des Herzmuskels verbundenen Zustand“. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung auf dem oben in Randnr. 57 genannten Grund beruht und nicht auf dem, den die Klägerin im Rahmen ihres in der vorstehenden Randnummer dargestellten Vorbringens genannt hat.

61      Während die angefochtene Entscheidung, wie bereits ausgeführt, von der ersten der oben in Randnr. 52 in Betracht gezogenen Auslegungen von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie Nr. 1901/2006 ausgeht, spricht sich die Klägerin für die zweite Auslegung aus und wirft der EMA somit vor, ihre Entscheidung auf eine fehlerhafte Auslegung der einschlägigen Bestimmung gestützt zu haben. Im Einzelnen macht die Klägerin geltend, Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006 sei im Licht von Art. 2 Abs. 2 und der Art. 7, 8 und 15 dieser Verordnung auszulegen. Eine Gesamtschau dieser Bestimmungen ergebe, dass sich das pädiatrische Prüfkonzept auf die im Freistellungsantrag angegebene therapeutische Indikation beziehe.

62      Dazu ist als Erstes festzustellen, dass in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006 auf die Krankheit oder den Zustand abgestellt wird, für deren Behandlung (oder bei diagnostischen Arzneimitteln: Diagnose) das betreffende Arzneimittel „vorgesehen“ ist, ohne dass der Ausdruck „Indikation“ verwendet würde. Diese abweichende Terminologie spricht gegen die Auslegung, für die sich die Klägerin ausspricht, zumal der Ausdruck „Indikation“ in dieser Verordnung in anderen Zusammenhängen durchaus verwendet wird, z. B. in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung.

63      Als Zweites ist in teleologischer Hinsicht festzustellen, dass sich die Pharmaunternehmen, wenn dem Vorbringen der Klägerin gefolgt würde, leicht ihren Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1901/2006 entziehen könnten. Um eine Freistellung von diesen Verpflichtungen zu erhalten, müssten sie nämlich lediglich das Anwendungsgebiet der von ihnen entwickelten Arzneimittel hinreichend einschränken. So müsste ein Unternehmen, das ein Arzneimittel entwickelt hat, mit dem sich ein Symptom, das auf Krankheiten hindeutet, feststellen lässt, die sowohl bei Erwachsenen als auch in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe auftreten, einfach nur ein Anwendungsgebiet angeben, das die pädiatrische Bevölkerungsgruppe nicht betrifft, um mit Sicherheit eine Freistellung zu erhalten. In einem solchen Fall würde aber dem Mangel an für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe geeigneten Arzneimitteln, zumindest von diagnostischen, nicht abgeholfen, obwohl dies eines der Ziele der Verordnung Nr. 1901/2006 darstellt.

64      Als Drittes steht die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auslegung in Einklang mit der Rolle und den Befugnissen, die die Verordnung Nr. 1901/2006 dem Pädiatrieausschuss einräumt. Dem achten Erwägungsgrund dieser Verordnung zufolge ist dieser Ausschuss nämlich das einzige Gremium, in dem „Expertise und Kompetenz für die Entwicklung von Arzneimitteln zur Behandlung pädiatrischer Bevölkerungsgruppen und die Beurteilung all ihrer Aspekte vertreten sind“. Im Übrigen berücksichtigt der Pädiatrieausschuss nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung sämtliche ihm vorliegenden Informationen, was wiederum dagegen spricht, dass er sich auf die im Freistellungsantrag angegebene Indikation beschränken müsste.

65      Als Viertes ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auslegung keineswegs bedeutet, dass die vom Sponsor eines Arzneimittels in seinem Antrag auf Freistellung von der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts angegebene Indikation vom Pädiatrieausschuss und schließlich von der EMA bei der Prüfung dieses Antrags nicht berücksichtigt würde. Diese Angabe stellt vielmehr zwangsläufig den Ausgangspunkt der Bewertung des Pädiatrieausschusses dar.

66      Die beantragte Freistellung wird nämlich nur gewährt, wenn der Pädiatrieausschuss feststellt, dass mit dem in Rede stehenden Arzneimittel ein Symptom festgestellt werden kann, das ausschließlich Krankheiten oder Zuständen zuzuordnen ist, die zwei Merkmale erfüllen, nämlich zum einen unter die vom Antragsteller angegebene Indikation fallen und zum anderen nur bei Erwachsenen auftreten.

67      Im Gegensatz zu der Auslegung der einschlägigen Bestimmung, für die sich die Klägerin ausspricht, bietet die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auslegung dem Pädiatrieausschuss aber die Möglichkeit, durch eine begründete und auf wissenschaftlich fundierte objektive Daten gestützte Stellungnahme festzustellen, dass sich mit dem in Rede stehenden diagnostischen Arzneimittel ein Symptom feststellen lässt, das nicht nur den Krankheiten und Zuständen zugeordnet werden kann, auf die die vom Sponsor angegebene Indikation abzielt, sondern auch einer oder mehreren Krankheiten oder Zuständen, die insbesondere in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe auftreten. In einem solchen Fall ist die EMA verpflichtet, den Freistellungsantrag zurückzuweisen, es sei denn, dem Antragsteller gelingt es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß der Verordnung Nr. 1901/2006 diese These zu widerlegen, indem er vor dem Pädiatrieausschuss anhand objektiver Daten nachweist, dass sich mit dem betreffenden Arzneimittel nur Symptome feststellen lassen, die Krankheiten oder Zuständen zuzuordnen sind, die nur bei Erwachsenen auftreten.

68      Als Fünftes ist festzustellen, dass den übrigen Argumenten, auf die die Klägerin ihre Auffassung stützt, nicht gefolgt werden kann.

69      Erstens macht die Klägerin geltend, die EMA sei nicht befugt, die vom Antragsteller festgelegte therapeutische Indikation auszuweiten. Die im Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen angegebene Indikation könne durchaus mit der im pädiatrischen Prüfkonzept vorgesehenen vereinbar sein. Im Übrigen weite die Behörde, die die Genehmigung für das Inverkehrbringen erteile, die vom Antragsteller angegebene Indikation niemals – oder nur unter ganz besonderen Umständen – aus. Die gebilligte Indikation müsse sich nämlich auf die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Daten gründen, die sich speziell auf die ins Auge gefasste Bevölkerungsgruppe bezögen.

70      Dieses Vorbringen der Klägerin beruht auf einer Verwechslung der vom Sponsor in seinem Antrag auf Freistellung von der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts angegebenen Indikation mit der von ihm später in seinem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben Arzneimittels angegebenen Indikation. Die Klägerin lässt nämlich außer Betracht, dass der Antrag auf Freistellung in einem frühen Stadium des Verfahrens gestellt wird, das am Ende gegebenenfalls zu einer Genehmigung für das Inverkehrbringen führt.

71      Nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. e und Art. 11 der Richtlinie 2001/83, die auch für die Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 726/2004 gelten, ist in solchen Anträgen das (therapeutische oder diagnostische) Anwendungsgebiet anzugeben, für das die Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt wird. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 726/2004 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 setzt die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen die Genehmigung der Zusammenfassung der Merkmale des Erzeugnisses voraus; in dieser ist nach Art. 11 Abschnitt 4.1 der Richtlinie 2001/83 das Anwendungsgebiet des Erzeugnisses angegeben. Ebenso heißt es in Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83, dass die Genehmigung für das Inverkehrbringen u. a. versagt wird, wenn sich ergibt, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht günstig ist. Dieses Verhältnis, das in Art. 1 Nrn. 28 und 28a der Richtlinie definiert wird, wird natürlich u. a. im Hinblick auf die Anwendungsgebiete beurteilt, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt ist.

72      Das vom Sponsor eines Arzneimittels für dieses Mittel bestimmte (therapeutische oder diagnostische) Anwendungsgebiet ist mithin sowohl maßgeblich für die Festlegung des Umfangs der pharmakologischen, vorklinischen und klinischen Versuche, die für die Erlangung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen durchzuführen sind, als auch für die Bestimmung der durch die erteilte Genehmigung eingeräumten Rechte.

73      Zwar sind die Billigung eines pädiatrischen Prüfkonzepts im Sinne der Verordnung Nr. 1901/2006 oder die Freistellung von der Vorlage eines solchen Konzepts notwendige Voraussetzungen für einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines bestimmten Arzneimittels, doch gelten für diese Billigung oder Freistellung hinsichtlich des Verfahrens und der sachlichen Behandlung jeweils eigene Regeln. Im Übrigen erfolgt die Billigung oder Freistellung lange vor der Einleitung des Verfahrens der Genehmigung für das Inverkehrbringen.

74      Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1901/2006 ist das pädiatrische Prüfkonzept oder der Antrag auf Freistellung von der Vorlage eines solchen Konzepts in einem recht frühen Stadium der Entwicklung des Erzeugnisses vorzulegen, jedenfalls vor der Einreichung des Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen.

75      Im Übrigen weist die Klägerin zwar zu Recht darauf hin, dass in dem Standardformular, das u. a. für den Antrag auf Billigung eines pädiatrischen Prüfkonzepts oder Freistellung von der Vorlage eines solchen Konzepts zu verwenden ist, die Angabe des (therapeutischen oder diagnostischen) Anwendungsgebiets des in Rede stehenden Arzneimittels vorgesehen ist, diese Angabe aber nur der Prüfung der Begründetheit eines solchen Antrags durch den Pädiatrieausschuss und schließlich durch die EMA dient und wie bereits ausgeführt (Randnr. 65) nur den Ausgangspunkt dieser Prüfung darstellt.

76      Diese Indikation ist daher nicht mit derjenigen zu verwechseln, die der Sponsor des betreffenden Arzneimittels zum gegebenen Zeitpunkt in seinem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen angibt. Der Pädiatrieausschuss ist nach keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 1901/2006 befugt, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Freistellung von der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels anzugebende Indikation festzulegen. Die im Antrag auf Freistellung angegebene Indikation greift somit nicht derjenigen vor, für die das betreffende Unternehmen später eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt.

77      Im Übrigen ist, wenn im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Freistellung die Studien gemäß dem pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt werden und es rechtfertigen, dass die ursprünglich vorgesehene Indikation eines Arzneimittels auf die pädiatrische Bevölkerungsgruppe ausgedehnt wird, der Sponsor dieses Arzneimittels durch nichts daran gehindert, bei der Einreichung seines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen die Indikation seines Arzneimittels selbst entsprechend zu ändern, zumal eine solche Ausdehnung seinen wirtschaftlichen Interessen entsprechen dürfte.

78      Die vorstehenden Erwägungen werden durch die Mitteilung der Kommission über die Leitlinie der Kommission für Format und Inhalt von Anträgen auf Billigung oder Änderung eines pädiatrischen Prüfkonzepts sowie auf Freistellung oder Zurückstellung und für die Prüfung auf Übereinstimmung und die Kriterien zur Bewertung wesentlicher Studien (ABl. 2008, C 243, S. 1), auf die die Klägerin verweist, nicht in Frage gestellt.

79      Die Klägerin verweist insbesondere auf die ersten Absätze der Abschnitte 2.3, 2.3.1 und 2.3.2 dieser Mitteilung, in denen der Ausdruck „Indikation“ vorkommt. Diese Absätze enthalten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die im Stadium des Antrags auf Freistellung von der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts angegebene (therapeutische oder diagnostische) Indikation mit der identisch sein müsste, die dann im Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen angegeben wird. Vielmehr wird in derselben Mitteilung in Abschnitt 1 („Einleitung“) unterschieden zwischen der im pädiatrischen Prüfkonzept vorgeschlagenen therapeutischen Indikation (Buchst. c bzw. b) und der genehmigten therapeutischen Indikation, die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen angegeben ist (Buchst. d).

80      Schließlich macht die Klägerin geltend, dass das pädiatrische Prüfkonzept gegenüber der Reihe von Studien, die gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/83 durchzuführen seien, von untergeordneter Bedeutung sei. Die Studien und Versuche, die von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt worden seien, um eine Genehmigung für das Inverkehrbringen zu erhalten, beträfen ausschließlich die Indikationen, für die das betreffende Erzeugnis entwickelt worden sei.

81      Hierzu genügt jedoch der Hinweis, dass die Behauptung, das pädiatrische Prüfkonzept sei von untergeordneter Bedeutung, in keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 1901/2006 eine Stütze findet. Jedenfalls ist nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung keineswegs ausgeschlossen, dass dieses Konzept vorsieht, dass zusätzlich zu den Studien gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/83 ergänzende Studien durchzuführen sind.

82      Die Klägerin macht zweitens geltend, Erwachsene weiteren klinischen Prüfungen zu unterziehen, um Kindern ein Erzeugnis verabreichen zu können, sei nicht mit dem Geist der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen der Union zu vereinbaren. Ferner könnten diese Prüfungen als unvereinbar angesehen werden mit den Grundsätzen der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes vom Juni 1964 in ihrer geänderten Fassung, auf die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (ABl. L 91, S. 13) abgestellt werde. Nach dieser Bestimmung „werden [k]linische Prüfungen ... gemäß den ethischen Grundsätzen der ‚Deklaration von Helsinki‘ über die Ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen ... durchgeführt“. Solche Prüfungen verstießen außerdem gegen den vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1901/2006.

83      Hierzu ist festzustellen, dass klinische Prüfungen gemäß einem pädiatrischen Prüfkonzept unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts durchzuführen sind, einschließlich der Bestimmungen der genannten Richtlinie 2005/28 und der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121, S. 34), deren Art. 4 lautet:

„Zusätzlich zu allen relevanten Einschränkungen darf eine klinische Prüfung an Minderjährigen nur durchgeführt werden, wenn

e)      die klinische Prüfung für die Patientengruppe mit einem direkten Nutzen verbunden ist und nur dann, wenn derartige Forschungen für die Validierung von Daten, die bei klinischen Prüfungen an zur Einwilligung nach Aufklärung fähigen Personen oder mittels anderer Forschungsmethoden gewonnen wurden, unbedingt erforderlich sind. Außerdem müssen sich derartige Forschungen unmittelbar auf einen klinischen Zustand beziehen, unter dem der betroffene Minderjährige leidet, oder ihrem Wesen nach nur an Minderjährigen durchgeführt werden können;

…“

84      Die Auffassung der Klägerin, dass es nach den einschlägigen ethischen Regeln unter allen Umständen verboten sei, Erwachsene klinischen Prüfungen zu unterziehen, um einen Nutzen allein für Kinder zu erreichen, findet jedoch in diesen Richtlinien oder der Erklärung von Helsinki, auf die die erste der genannten Richtlinien verweist, keine Stütze. Jedenfalls enthält auch der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1901/2006 keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Auffassung zuträfe.

85      Im Übrigen verlangt Art. 4 Buchst. e der Richtlinie 2001/20 nicht unbedingt, dass klinische Prüfungen, bevor sie in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe durchgeführt werden, erst bei Erwachsenen durchgeführt werden müssten. Diese Bestimmung sieht nämlich u. a. die Möglichkeit vor, solche Prüfungen in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe durchzuführen, wenn sie für die Validierung von Daten, die mittels „anderer Forschungsmethoden“ als Prüfungen bei Erwachsenen gewonnen wurden, unbedingt erforderlich sind.

86      Schließlich räumt die Klägerin zwar ein, dass Störungen der Durchblutung des Herzmuskels nicht nur ein Symptom für Erkrankungen der Herzkranzgefäße, sondern auch ein Symptom für andere Krankheiten oder Zustände sein können; sie meint jedoch, dass solche Störungen so selten in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe aufträten, dass darüber keine statistisch zuverlässigen Versuche oder Studien durchgeführt werden könnten.

87      Selbst wenn dies zutreffen sollte, käme es darauf bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Der durch die Verordnung Nr. 1901/2006 eingeführte Mechanismus des pädiatrischen Prüfkonzepts gilt (mit Ausnahme der in Art. 9 dieser Verordnung abschließend aufgezählten Arzneimittelkategorien) für alle Kinderarzneimittel. Er soll die Entwicklung und die Zugänglichkeit solcher Arzneimittel erleichtern. Dieses Ziel könnte aber nicht vollständig erreicht werden, wenn ein Arzneimittel allein deshalb von vornherein von der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts freigestellt wäre, weil mit ihm nur seltene Symptome in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe festgestellt und somit nur seltene Krankheiten in dieser Bevölkerungsgruppe diagnostiziert werden können.

88      Drittens macht die Klägerin geltend, nur die von ihr befürwortete Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006 sei mit den allgemeinen Grundsätzen der unternehmerischen Freiheit, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit vereinbar.

89      Zu den ersten beiden Grundsätzen, die die Klägerin anführt, ist festzustellen, dass das Recht auf freie Berufsausübung anerkanntermaßen zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C‑280/93, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 78, und des Gerichts vom 29. Januar 1998, Dubois et Fils/Rat und Kommission, T‑113/96, Slg. 1998, II‑125, Randnr. 74). Dieses Recht ist im Übrigen in Art. 16 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) verankert, die seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV mit den Verträgen gleichrangig ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann dieses Recht aber Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Deutschland/Rat, Randnr. 78, vom 17. Juli 1997, Affish, C‑183/95, Slg. 1997, I‑4315, Randnr. 42, und Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 74). Die Bedeutung der angestrebten Ziele kann Einschränkungen rechtfertigen, die sogar erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnr. 17, und Affish, Randnr. 42).

90      Im Übrigen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung, dass die von einem Unionsrechtsakt eingesetzten Mittel zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, Slg. 2010, I-4999, Randnr. 51, und vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Im vorliegenden Fall schränkt die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006 zwar die Möglichkeiten, eine Freistellung von der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts zu erhalten, und stellt somit letztlich eine Beschränkung des Rechts der Pharmaunternehmen auf freie Berufsausübung dar.

92      Jedoch wird durch diese Beschränkung, mit der ein von der Verordnung Nr. 1901/2006 verfolgtes dem Gemeinwohl dienendes Ziel gewährleistet werden soll, nämlich die Verbesserung der ärztlichen Behandlung der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, der Wesensgehalt des beschränkten Rechts nicht angetastet; die Aussicht, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen zu erhalten, wird nämlich weder vereitelt noch übermäßig geschmälert.

93      Außerdem ist die von der Klägerin befürwortete Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006, wie bereits oben in Randnr. 63 ausgeführt, geeignet, die Verpflichtung zur Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts leichter zu umgehen. Hingegen kann durch die andere Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung, auf die in der streitigen Entscheidung abgestellt wird, die Erreichung des dem Gemeinwohl dienenden Ziels gewährleistet werden, das mit der genannten Verordnung verfolgt wird. Mangels einer weniger einschneidenden Alternative kann daher nicht angenommen werden, dass die in der streitigen Entscheidung vertretene Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

94      Dies gilt umso mehr, als Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1901/2006 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Zurückstellung der Einleitung oder des Abschlusses einiger oder aller Maßnahmen des pädiatrischen Prüfkonzepts vorsieht. Es besteht somit nicht die Gefahr, dass die Verpflichtung, Daten aus pädiatrischen Studien gemäß einem pädiatrischen Prüfkonzept vorzulegen, die Genehmigung von Arzneimitteln, die für andere Bevölkerungsgruppen bestimmt sind, blockiert oder verzögert (vgl. 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1901/2006).

95      Die in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1901/2006 vorgesehene Verlängerung des gewerblichen Rechtsschutzes eines Arzneimittels, für das ein pädiatrisches Prüfkonzept erstellt worden ist, stellt ebenfalls ein geeignetes Mittel zum Ausgleich der Nachteile dar, die für das betreffende Unternehmen mit der Verpflichtung, ein solches Konzept zu erstellen, verbunden sind. Nach dieser Bestimmung wird, wenn ein Genehmigungsantrag nach Art. 7 oder 8 der Verordnung Nr. 1901/2006 die Ergebnisse sämtlicher Studien, die entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, beinhaltet, dem Inhaber des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats nämlich eine sechsmonatige Verlängerung des Zeitraums nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) gewährt.

96      Schließlich werden diese Nachteile auch durch Art. 22 der Verordnung Nr. 1901/2006 abgemildert. Nach dieser Bestimmung kann der Antragsteller nämlich, wenn er nach der Entscheidung zur Billigung des pädiatrischen Prüfkonzepts Probleme hat, die das Konzept undurchführbar oder nicht mehr geeignet machen, dem Pädiatrieausschuss Änderungen vorschlagen oder eine Zurückstellung oder eine Freistellung beantragen.

97      Was die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit betrifft, auf die sich die Klägerin auch beruft, so verlangen diese nach ihrer Ansicht, dass die Pharmaunternehmen im Voraus wissen müssten, was auf sie zukomme, wenn sie die Billigung eines pädiatrischen Prüfkonzepts oder eine Freistellung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006 beantragten. Nach diesen Grundsätzen sei ferner erforderlich, dass sich die EMA bei der Anwendung der genannten Bestimmung an ein hinreichend genaues Regelwerk halte. Wenn ein „System der vorherigen behördlichen Genehmigung“, wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende, gerechtfertigt sein solle, müsse es jedenfalls auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt seien, damit dem Ermessen der zuständigen Behörden Grenzen gesetzt seien, die dessen missbräuchliche Ausübung verhinderten.

98      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006 zu Unrecht von einem Ermessen spricht. Bei den Entscheidungen, die die EMA gemäß dieser Bestimmung zu erlassen hat, handelt es sich um gebundene Entscheidungen und nicht um Ermessensentscheidungen. Nach Berücksichtigung der begründeten Stellungnahme des Pädiatrieausschusses, der, wie bereits oben in Randnr. 67 ausgeführt, auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter objektiver Daten lediglich Tatsachen feststellt, ist die EMA nämlich verpflichtet, die beantragte Freistellung zu gewähren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls hat sie den Antrag zurückzuweisen.

99      Folgt man der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auslegung, sind die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit also in keiner Weise verletzt. Die Zurückweisung eines Antrags auf Freistellung von der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts ist dann nämlich auf wissenschaftliche objektive Gründe gestützt, die dem Betroffenen bekannt sind. Zudem hat dieser die Möglichkeit, diese Tatsachen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß den Art. 13 und 25 der Verordnung Nr. 1901/2006 vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung zu widerlegen.

100    Nach alledem ist die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung zutreffend. Der erste Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

101    Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die EMA habe einen Ermessensmissbrauch begangen, da es ihr bei der Zurückweisung des Freistellungsantrags in Wirklichkeit darum gegangen sei, die Klägerin zu zwingen, ein pädiatrisches Prüfkonzept für die Verwendung des Kontrastmittels Imagify zur Diagnose aller Arten von Durchblutungsstörungen des Herzmuskels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe vorzulegen. Diese Absicht gehe insbesondere aus der Erarbeitung der Stellungnahme des Pädiatrieausschusses hervor.

102    Dieser Klagegrund kann keinen Erfolg haben.

103    Nach ständiger Rechtsprechung ist mit dem Begriff des Ermessensmissbrauchs gemeint, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑411 und II‑1865 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Gefahr eines Ermessensmissbrauchs besteht mithin nur dann, wenn das betreffende Organ über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1994, Unifruit Hellas/Kommission, T‑489/93, Slg. 1994, II‑1201, Randnr. 84). Bei gebundenen Entscheidungen kommt ein Ermessensmissbrauch hingegen überhaupt nicht in Betracht.

104    Wie aber bereits oben in Randnr. 98 ausgeführt, handelt es sich bei den Interventionen des Pädiatrieausschusses, die sich auf die Abgabe von Stellungnahmen beschränken, mit denen auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter objektiver Daten Tatsachen festgestellt werden, und den Entscheidungen der EMA über Anträge auf Freistellung von der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1901/2006 gerade um gebundene Entscheidungen. Mithin kommt bei ihnen ein Ermessensmissbrauch nicht in Betracht.

105    Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

106    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der EMA entsprechend die Kosten der EMA einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

107    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Portugiesische Republik, das Königreich Belgien, das Vereinigte Königreich, die Französische Republik und die Kommission tragen daher ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Nycomed Danmark ApS trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

3.      Die Portugiesische Republik, das Königreich Belgien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.