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Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2022 von der Arysta LifeScience Great Britain Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Februar 2022 in der Rechtssache T-740/18, Taminco and Arysta LifeScience Great Britain/Kommission

(Rechtssache C-259/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Arysta LifeScience Great Britain Ltd (vertreten durch Rechtsanwalt C. Mereu)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Taminco BVBA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, und

die angefochtene Verordnung1 für nichtig zu erklären und der Rechtsmittelführerin die Erstattung der Kosten dieses Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht zuzusprechen oder der Rechtsmittelführerin die Erstattung der Kosten dieses Rechtsmittels zuzusprechen und die Rechtssachen zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin auf die Sonderbestimmungen in Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 844/2012 beschränkt seien. Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, das Verfahren für die Erneuerung der Genehmigung von Stoffen als Verwaltungsverfahren anzusehen, so dass die Rechtsmittelführerin ihre Verteidigungsrechte, die über die diese Rechte gewährleistenden Bestimmungen im maßgeblichen Rechtsrahmen hinausgingen (z. B. Verordnungen 1107/20091 und 844/20122 ), ausüben könne.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht einen ihrer repräsentativen Verwendungszwecke aus ihrem Anmeldedossier zurücknehmen könne. Gemäß den Verordnungen 1107/2009 und 844/2012 spiegele die Freiheit der Wahl der repräsentativen Verwendungszwecke am Beginn des Erneuerungsverfahrens die Freiheit wider, diese während eines solchen Verfahrens zurückzunehmen und schließe diese notwendigerweise ein.

Das Gericht habe ferner rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Verwaltungsleitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anwendbar seien. Das Erneuerungsverfahren sei ein einziges Verfahren, das zwei verbundene Phasen zusammenfasse. Es sei daher irrelevant, dass sich die Verwaltungsleitlinien der EFSA auf ein Verfahren bezögen, das „mit der Einreichung eines Antrags beginnt und mit dem Erlass und der Veröffentlichung der Schlussfolgerung der EFSA endet“ und die Rücknahme daher nur in der ersten Phase vor der EFSA erfolgen könne.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und/oder die Beweismittel verfälscht, so dass es zu einer falschen rechtlichen Schlussfolgerung gekommen sei, als es auf die Verwendung des Stoffes bei der Blattspritzung Bezug genommen habe, um Schlussfolgerungen für die Verwendung für die Saatgutbehandlung zu begründen. Es habe sich in widersprüchlicher Weise auf die – von der Rechtsmittelführerin zurückgenommenen – Verwendungen bei der Blattspritzung bezogen, um zu schlussfolgern, dass die Kommission „nicht verpflichtet gewesen [sei], die angefochtene Durchführungsverordnung ausschließlich auf Gründe im Zusammenhang mit der Verwendung von Thiram für die Saatgutbehandlung zu stützen“.

Das Gericht habe ferner einen Rechtsfehler begangen und/oder die Beweismittel verfälscht, als es festgestellt habe, dass die Kommission die angefochtene Durchführungsverordnung ordnungsgemäß geändert habe, um die Rücknahme der Verwendung bei der Blattspritzung widerzuspiegeln. Die angefochtene Durchführungsverordnung stütze die Nichterneuerung von Thiram weiterhin auf Aspekte im Zusammenhang mit der – von der Rechtsmittelführerin zurückgenommenen – Verwendung bei der Blattspritzung. (Im achten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heiße es beispielsweise: „Die Behörde hat ein hohes akutes Risiko für Verbraucher und Arbeiter durch die Verwendung von Thiram bei der Blattspritzung festgestellt.“)

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, die Beweismittel verfälscht und/oder seine Schlussfolgerungen auf eine widersprüchliche und/oder unzureichende Begründung gestützt, als es feststellte, dass der Metabolit M1 für die Bewertung der Verwendungen für die Saatgutbehandlung von Bedeutung sei. Jeglicher – unmittelbar mit der Verwendung bei der Blattspritzung zusammenhängender – Verweis auf den Metabolit M1 hätte vom Gericht wegen der Rücknahme dieser Verwendung außer Acht gelassen werden müssen.

Das Gericht habe gleichermaßen gehandelt, als es feststellte, dass wegen des Vorhandenseins des Metabolits DMCS ein Risiko für Verwendungen für die Saatgutbehandlung bestehe. Das Risiko müsse im Hinblick auf den Metabolit DMCS als zulässig für die Saatgutbehandlung angesehen werden, da die Mengen für die Saatgutbehandlung viel niedriger seien und unter der Schwelle für Bedenken festgestellt worden seien.

Das Gericht habe das Vorsorgeprinzip verkannt und/oder einen Rechtsfehler begangen und/oder die aktenkundigen Beweismittel verfälscht, so dass es zu einer falschen rechtlichen Schlussfolgerung gekommen sei, als es festgestellt habe, dass die Kommission eine ordnungsgemäße Folgenabschätzung nach dem Vorsorgeprinzip durchgeführt habe. Die Kommission habe keinerlei Folgenabschätzung durchgeführt, sondern lediglich geschlussfolgert, „dass die festgestellten Risiken und Probleme […] schwerer [wiegten] als die Folgen eines möglichen Verlusts des Stoffs“. Die Kommission hätte zumindest die Faktoren angeben können, die für diese Schlussfolgerung angeblich berücksichtigt worden sind.

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1500 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Thiram sowie zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit Thiram enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2018, L 254, S. 1).

1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).

1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (ABl. 2012, L 252, S. 26).