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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 9. November 2023 - UW gegen Etihad Airways P.J.S.C.

(Rechtssache C-663/23, Etihad Airways)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UW

Beklagte: Etihad Airways P.J.S.C.

Vorlagefragen

Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dahingehend auszulegen, dass ein Fluggast, der einen Flugschein für einen Flug eines ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht mittels Geld, sondern durch den Einsatz von Bonusmeilen im Rahmen eines Vielfliegerprogramms, welches von einem anderen Luftfahrtunternehmen aufgesetzt wurde, erworben hat, im Falle der Annullierung dieses Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Rückzahlung des Flugpreises in Geld verlangen kann?

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Bemisst sich der Flugpreis i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004, dessen Erstattung der Fluggast in Geld verlangen kann, in diesen Fällen nach dem öffentlich zugänglichen Tarif, zu welchem der entsprechende annullierte Flug vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zum Verkauf angeboten wird, oder nach dem (Durchschnitts-)Wert der eingesetzten Bonusmeilen?

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1 Verordnung (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).