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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Herrn Gustav Thommes gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Juni 2003

(Rechtssache T-195/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Herr Gustav Thommes, Wezembeek-Oppem/Brüssel (Belgien), hat am 4. Juni 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt M. Thewes, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

listnum "WP List 1" \l 1die Entscheidungen der Beklagten vom 17. Juli 2002, vom 01. August 2002 und vom 03. März 2003 aufzuheben;

listnum "WP List 1" \l 1die Wiedereinziehung der zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe für die Wohnungsnahme seiner Familie nichtig zu erklären;

listnum "WP List 1" \l 1dem Kläger die Einrichtungsbeihilfe anlässlich seiner Versetzung nach Brüssel zu gewähren;

listnum "WP List 1" \l 1die Beklagte zu verurteilen, die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist Beamter bei der Kommission. Er arbeitete von 1992 bis 2000 in Brüssel. Im Jahre 2000 wurde er nach Luxemburg versetzt und sodann am 1. September 2001 nach Brüssel zurückversetzt, wo er wieder in das vorher bewohnte Haus einzog.

Der Kläger rügt eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts. Nach Ansicht des Klägers haben er und seine Familie ihren Familienwohnsitz effektiv zum Dienstort in Luxemburg verlegt. Die Rückversetzung des Klägers nach Brüssel könne folglich nicht als eine Rückkehr zum Wohnsitz seiner Familie angesehen werden.

Der Kläger macht geltend, daß gemäß Artikel 85 des Statuts nur dann eine Rückzahlung gerechtfertigt sei, wenn dem Kläger der Mangel bekannt oder so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen. Nach Ansicht des Klägers habe er davon ausgehen können, daß die Zahlung gerechtfertigt war, da die Einrichtungsbeihilfe in Kenntnis der Sachlage positiv durch die Kommission beschieden wurde.

Der Kläger rügt schließlich eine Verletzung der Gleichbehandlung der Bediensteten. Es müsse einem Bediensteten ohne Anspruch auf die Haushaltszulage die Einrichtungsbeihilfe gewährt werden, aber nicht einem Bediensteten mit Anspruch auf die Haushaltszulage, dessen Familie noch nicht am Dienstort des Bediensteten eine Wohnung genommen hätte.

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