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Klage, eingereicht am 11. September 2020 – Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-577/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F. Laprévote, V. Blanc, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2019 über die staatliche Beihilfe SA.55394 (2019/N) – Deutschland – Rescue aid to Condor1 für nichtig zu erklären, und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Beihilfe falle nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der Europäischen Kommission2 , da die Schwierigkeiten von Condor das Ergebnis einer willkürlichen Kostenverteilung innerhalb der Thomas Cook Gruppe seien.

Zweiter Klagegrund: Die Rettungsbeihilfe erfülle nicht die Voraussetzung für die Vereinbarkeit, dass die Beihilfe zur Erreichung eines Ziels von tatsächlichem gemeinsamen Interesse beitragen sollte. Die Europäische Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, sowohl im Hinblick auf die Bedürfnisse unabhängiger deutscher Reiseveranstalter und Reisebüros als auch auf die angebliche fehlende Flugzeugkapazität für die Rückholung gestrandeter Passagiere während der IATA-Wintersaison, die durch saisonale Überkapazität gekennzeichnet sei.

Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe nicht überprüft, ob die Thomas Cook Gruppe die Voraussetzung der Einmaligkeit von Rettungsbeihilfen erfülle.

Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

Fünfter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt.

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1 ABl. 2020, C 294, S. 3

2 Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. 2014, C 249, S. 1