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Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 – Ryanair/Kommission (Condor, Rettungsbeihilfe)

(Rechtssache T-577/20)1

(Staatliche Beihilfen – Deutscher Luftverkehrsmarkt – Von Deutschland an Condor Flugdienst gewährtes Darlehen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV– Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Schwierigkeiten des Unternehmens selbst, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind – Schwierigkeiten, die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können – Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida und F.-C. Laprévote, Rechtsanwältin V. Blanc sowie Rechtsanwälte S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn und V. Bottka als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Condor Flugdienst GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Birnstiel und Rechtsanwältin S. Blazek)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, den Beschluss C(2019) 7429 final der Kommission vom 14. Oktober 2019 über die staatliche Beihilfe SA.55394 (2019/N) – Deutschland – Rettungsbeihilfe für Condor (ABl. 2020, C 294, S. 3) für nichtig zu erklären.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Condor Flugdienst GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 399 vom 23.11.2020.