Language of document : ECLI:EU:T:2016:747

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

15. Dezember 2016(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke START UP INITIATIVE – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑529/15

Intesa Sanpaolo SpA mit Sitz in Turin (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi und F. Braga,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten zunächst durch P. Bullock, dann durch L. Rampini als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juni 2015 (Sache R 2777/2014-1) über die Anmeldung des Bildzeichens START UP INITIATIVE als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter), der Richterin I. Pelikánová und des Richters L. Calvo‑Sotelo Ibáñez‑Martín,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 8. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. Juni 2014 meldete die Klägerin, die Intesa Sanpaolo SpA, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

Image not found

3        Die Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 35, 36, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen im Wesentlichen jeweils folgender Beschreibung:

–        Klasse 35: Dienstleistungen im Bereich der Werbung, der Geschäftsführung und der Unternehmensberatung;

–        Klasse 36: Finanzierungsdienstleistungen, Erstellung von Bewertungen, Immobilienwesen, Versicherungsdienstleistungen und Investmentgeschäfte;

–        Klasse 41: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausbildung und Erziehung sowie sportlichen und kulturellen Aktivitäten;

–        Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software.

4        Mit Entscheidung vom 12. September 2014 wies der Prüfer die Anmeldung für die vorstehend in Rn. 3 aufgeführten Dienstleistungen auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

5        Am 30. Oktober 2014 erhob die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde.

6        Mit Entscheidung vom 29. Juni 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Im Einzelnen lehnte sie die Eintragung der angemeldeten Marke mit der Begründung ab, der Ausdruck „start up initiative“ weise keine Unterscheidungskraft in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen auf und das in der angemeldeten Marke enthaltene Comicelement reiche nicht aus, der Marke in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verleihen.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        „die Verletzung und unzutreffende Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 2 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen“;

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkungen zum ersten Klageantrag der Klägerin

9        Das EUIPO hat darauf hingewiesen, dass die Klage nicht zum Ziel haben könne, ein deklaratorisches Urteil zu erwirken, und dass der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 2 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße, dahin zu verstehen sei, dass er auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sei.

10      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass ihr erster Klageantrag gegenüber dem zweiten, mit dem sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung anstrebe, keine eigenständige Bedeutung habe.

11      Angesichts dieser Klarstellung ist festzustellen, dass der erste Klageantrag im Wesentlichen mit dem zweiten, auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klageantrag zusammenfällt. Daher bedarf es keiner Entscheidung über den ersten Klageantrag und erst recht nicht über seine Zulässigkeit.

 Begründetheit

12      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, erstens einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

13      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

14      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des EUIPO nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 mit Gründen zu versehen sind. Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 Abs. 2 AEUV, und ihr Ziel besteht darin, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es zum anderen dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteile vom 6. September 2012, Storck/HABM, C‑96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass sich die Prüfung der Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Der Gerichtshof hat anerkannt, dass eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen ausreichen kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Dies gilt jedoch nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Für eine solche Homogenität genügt es nicht, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Die Homogenität der Waren oder Dienstleistungen im Sinne der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung wird im Hinblick auf den konkreten Grund für die Ablehnung der Eintragung der betroffenen Anmeldemarke beurteilt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Dezember 2014, FTI Touristik/HABM, C‑253/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2445, Rn. 48), und es ist möglich, eine pauschale Begründung für Waren und Dienstleistungen zu geben, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, die für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie angestellten Erwägungen hinreichend deutlich macht und ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann (Urteil vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑118/06, EU:T:2009:100, Rn. 28).

19      Im vorliegenden Fall rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe jede der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen nur „fragmentarisch und summarisch“ geprüft.

20      Was die Dienstleistungen der Klasse 35 betreffe, könne die gegebene Begründung für andere Dienstleistungen als das Verfassen von Werbetexten nicht gelten. Einige Dienstleistungen dieser Klasse würden von einem Dienstleister grundsätzlich nicht für Unternehmen erbracht, die sich in der Startphase befänden. Dies sei der Fall bei Dienstleistungen wie der Geschäftsführung für Sportler oder der Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte, die nicht als Dienstleistungen angesehen werden könnten, die für Start-up-Unternehmen bestimmt seien.

21      Was die Dienstleistungen der Klasse 36 betreffe, habe die Beschwerdekammer nicht erläutert, welcher Zusammenhang z. B. zwischen Dienstleistungen wie Depotverwahrungsdiensten, dem Sammeln von Spenden für Dritte und der Zollabfertigung für Dritte einerseits und für Unternehmen in der Startphase bestimmten Initiativen andererseits bestehen könne.

22      Für die Dienstleistungen der Klasse 41 sei die Begründung unzureichend, weil diese Dienstleistungen, zu denen u. a. die Veranstaltung von Schönheitswettbewerben gehöre, nicht homogen seien.

23      Was die Dienstleistungen der Klasse 42 betreffe, könne die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht für Dienstleistungen wie die Unterwasserforschung, geologische Schürfarbeiten oder die Materialprüfung bei Textilien gelten, die keinerlei Bezug zu Dienstleistungen wie wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen, industriellen Analyse- und Forschungsdienstleistungen sowie Entwurfs- und Entwicklungsdienstleistungen aufwiesen. Außerdem stehe die Begründung, dass Start-up-Unternehmen in Sektoren gegründet würden, die in technologischer Hinsicht innovativ seien, im Widerspruch zu der Begründung, dass die Dienstleistungen der Klasse 41 Zerstreuungs- und Entspannungsaktivitäten beträfen.

24      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es hält die Klage vor allem deshalb für unbegründet, weil alle Dienstleistungen, auf die sich die Markenanmeldung beziehe, für oder von Start-up-Unternehmen erbracht werden könnten.

25      Insoweit handelt es sich bei den Dienstleistungen der Klasse 35, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, um folgende: „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Plakatanschlagwerbung, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien, Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur, Aktualisierung von Werbematerial, kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben, betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratung in Fragen des Personalwesens, Buchführung, Schaufensterdekoration, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Geschäftsführung für darstellende Künstler, Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben), Erstellen von Statistiken, Fakturierung, Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter, Geschäftsführung für Sportler, Dateiverwaltung mittels Computer, Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Layoutgestaltung für Werbezwecke, Vermietung von Werbeflächen, Marketing, Vermietung von Fotokopiermaschinen, Vermietung von Büromaschinen und ‑geräten, Vermietung von Werbematerial, Organisation von Messen für wirtschaftliche Zwecke und für Werbezwecke, Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke und für Werbezwecke, Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken, Erstellen von Geschäftsgutachten, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel, Erstellung von Wirtschaftsprognosen, Produktion von Werbefilmen, Hilfe bei der Geschäftsführung, Verkaufsförderung für Dritte, Herausgabe von Werbetexten, Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Versandwerbung, Werbeschriften, Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten, Personalanwerbung, Verfassen von Werbetexten, Öffentlichkeitsarbeit, Sponsorensuche, Recherchen in Datenbanken für Dritte, Absatzforschung, Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten, Vervielfältigung von Dokumenten, Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests, Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte, Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), Preisvergleichsdienste, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, Schreibmaschinenarbeiten, Fotokopierarbeiten, Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke, Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln, Durchführung von Unternehmensverlagerungen, Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer, Sekretariatsdienstleistungen, Stenografiearbeiten, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten), Telemarketing, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Meinungsforschung, Erstellung von Steuererklärungen, Erstellung von Rechnungsauszügen, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Marktforschung, Transkriptionen von Mitteilungen (Büroarbeiten), verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen, Textverarbeitung, Stellenvermittlung, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, Buchführung“.

26      In Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, in Bezug auf alle diese Dienstleistungen werde die angemeldete Marke als Hinweis für den Dienstleistungsempfänger verstanden, dass diese Dienstleistungen u. a. in den Bereichen Werbung, Geschäftsführung und Unternehmensberatung in besonders geeigneter Weise auf die Bedürfnisse von Start-ups zugeschnitten seien. Die angemeldete Marke bezeichne den Empfänger der Dienstleistung, nämlich das Start-up-Unternehmen, sowie die Art und Weise der konkreten Unterstützung dieses Unternehmens durch die Entwicklung von Strategien in den verschiedenen im Verzeichnis der Dienstleistungen der Klasse 35 aufgeführten Sektoren. Als Beispiel hat die Beschwerdekammer das Verfassen von Werbetexten angeführt und darauf hingewiesen, dass die angemeldete Marke das Publikum darüber informiere, dass die Dienstleistung eine Handlung sei, die der Dienstleister dem Start-up bereitstelle.

27      Damit hat die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Dienstleistungen der Klasse 35 betrifft, in rechtlich hinreichender Weise begründet.

28      Unter den vorliegenden Umständen durfte die Begründung nämlich in Anbetracht der betroffenen Dienstleistungen, die u. a. in die Bereiche Werbung, Geschäftsführung und Unternehmensberatung fallen, pauschal sein. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, können diese Dienstleistungen für Start-ups von Interesse sein, weil der Aufbau eines neuen Unternehmens die Erarbeitung eines Unternehmenskonzepts, den Entwurf einer Werbekampagne, betriebswirtschaftliche Beratung, die Auswahl des Personals, die Anmietung von Büromaschinen, Schreibarbeiten, Marktrecherchen sowie alle sonstigen in der Klasse 35 aufgeführten Dienstleistungen erforderlich machen kann. Der Umstand, dass in dieser Klasse auch Dienstleistungen wie die Geschäftsführung für Sportler oder die Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte aufgeführt sind, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen. Erstens kann die Geschäftsführung für Dritte und insbesondere für Sportler eine für ein Start-up bestimmte Dienstleistung sein, zumal wenn dieses im Sportbereich tätig ist. Zweitens kann die Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte auch für Start-ups von Interesse sein, weil diese im Rahmen ihrer Tätigkeit durchaus darauf angewiesen sein können, solche Abonnements einzugehen.

29      Die Beschwerdekammer konnte die angefochtene Entscheidung daher so begründen, wie sie es in den Rn. 20 und 21 dieser Entscheidung getan hat, ohne dies näher ausführen zu müssen. Diese Begründung konnte nämlich für sämtliche von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 ungeachtet ihrer Vielfalt herangezogen werden.

30      Bei den Dienstleistungen der Klasse 36, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, handelt es sich um folgende: „Versicherungsdienstleistungen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Bankgeschäfte, Vermietung von Wohnungen, Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben, Kreditvermittlung, Wohnungsvermittlung, Einziehen von Außenständen, Zollabfertigung, Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung, Gebäudeverwaltung, Vermögensverwaltung, Finanzanalysen, Vermitteln von Unfallversicherungen, Feuerversicherungsdienstleistungen, Krankenversicherungsgarantie, Vermitteln von Seeversicherungen, Lebensversicherungsvermittlung, Dienstleistungen eines Maklers, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, Versicherungsberatung, Finanzberatung, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Depotverwahrung von Wertsachen, Depotverwahrungsdienste, Ausgabe von Reiseschecks, Ausgabe von Gutscheinen, Ausgabe von Kreditkarten, Factoring, Übernahme von Kautionen (Bürgschaften), Direktbank, Erteilung von Finanzauskünften, Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten, CO2-Emissionshandel, Investmentgeschäfte, Durchführung von Immobilienvermietungen, Leasing, Vermietung von Büros, Vermittlung von Versicherungen, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Effektengeschäfte, Geldwechselgeschäfte, Clearing (Verrechnungsverkehr), Gewährung von Teilzahlungskrediten, Erstellung von Steuergutachten und ‑schätzungen, Kreditvergabe gegen Sicherheiten, Vergabe von Darlehen, Wertpapierdarlehen, Börsenkursnotierung, Sammeln von Spenden für Dritte, Einziehen von Miet- und Pachterträgen, Dienstleistungen eines Aktuars, Dienstleistungen im Bereich von Bank-, Kredit- und Geldkarten, Ausgabe von Debetkarten, Dienstleistungen von Sparkassen, Finanzierungen, Dienstleistungen zur finanziellen Vorsorge, Geschäftsliquidationen (Finanzdienstleistungen), Dienstleistungen von Rentenkassen, Lombardgeschäfte, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, finanzielle Förderung, finanzielle Schätzung von ungeschlagenem Holz, Schätzung von Immobilien, Schätzen von Briefmarken, Schätzen von Schmuck, Schätzung von Kunstgegenständen, Schätzung von Antiquitäten, numismatische Schätzungen, finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten), Schätzung von Reparaturkosten (Wertermittlung), finanzielle Schätzung von Wolle, elektronischer Kapitaltransfer, Scheckprüfung“.

31      In Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer erläutert, dass ein Start-up Finanzierungen, Bewertungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, Versicherungen und Investitionen sowie alle anderen die Klasse 36 betreffenden Dienstleistungen benötige, die die Klägerin in ihrer Markenanmeldung aufgeführt habe. Es handele sich um Dienstleistungen, die für das Unternehmertum im Allgemeinen bestimmt seien und damit erst recht für gerade erst gegründete Unternehmen, die auf neue Technologien setzten und somit fragiler oder anfälliger seien.

32      Damit hat die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung, soweit sie die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 betrifft, in rechtlich hinreichender Weise begründet.

33      Diese Dienstleistungen weisen nämlich einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang untereinander auf, weil jede von ihnen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, sich „in das von [der Klägerin] auf Start-ups zugeschnittene Initiativkonzept einfügen kann“. Angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte ist nicht auszuschließen, dass Dienstleistungen wie Depotverwahrung, Spendensammlungen und Zollabfertigung für gerade erst gegründete Unternehmen ebenso interessant sein können wie z. B. Dienstleistungen in Bezug auf Finanzierungen, Bewertungen, Immobilien, Versicherungen oder Investitionen.

34      Bei den Dienstleistungen der Klasse 41, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, handelt es sich um folgende: „Erziehung und Unterricht, Bereitstellung von Ausbildung, Unterhaltungsdienstleistungen, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erziehung auf Akademien, Tierdressur, Vermietung von Projektoren und Zubehör, Vermietung von Bühnendekoration, Vermietung von Theaterdekoration, Vermietung von Tennisplätzen, Vermietung von Kinofilmen (Filmverleih), Vermietung von Tonaufnahmen, Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Coaching (Ausbildung), Betrieb von Sportcamps, Zirkusdarbietungen, Komponieren von Musik, Durchführung von Fitnesskursen, Zeitmessung bei Sportveranstaltungen, Turnunterricht, Rundfunkunterhaltung, Fernsehunterhaltung, Synchronisation, religiöse Erziehung, Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Bereitstellen von Sportanlagen, Bereitstellen von Golfplätzen, online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen, Fotografieren, Unterhaltung mit Spielautomaten, Dienstleistungen von Vergnügungsparks, Durchführen von Glücksspielen, Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen, Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Auskünfte über Freizeitaktivitäten, Gymnastikunterricht, Fernunterricht, Dolmetschen der Gebärdensprache, Layoutgestaltung, ausgenommen für Werbezwecke, Dienstleistungen von Nachtklubs, Videoverleih (Bänder), Karaokedienstleistungen, Mikroverfilmung, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Montage (Bearbeitung) von Videobändern, Vermietung von Audiogeräten, Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios, Vermietung von Spielausrüstung, Vermietung von Sporttaucherausrüstungen, Vermietung von Sportzubehör, ausgenommen Fahrzeuge, Vermietung von Spielzeug, Vermietung von Sportplätzen, Vermietung von Videorekordern, Vermietung von Stadien, Vermietung von Videokameras, Veranstaltung von Bällen, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe, Veranstaltung von Schönheitswettbewerben, Organisation von Wettbewerben (Unterhaltung oder Erziehung), Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Durchführung von Lotterien für Dritte, Organisation von Modenschauen zu Unterhaltungszwecken, Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen), Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Veranstaltung von Seminaren, Organisation und Veranstaltung von Symposien, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), Berufsberatung, Unterricht in Internaten, Party-Planung (Unterhaltung), Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen, Bücherverleih (Leihbücherei), Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion, Videofilmproduktion, Musikproduktion, Produktion von Shows, Theatervorführungen von Kinofilmen, Durchführung von pädagogischen Prüfungen, Veröffentlichung von Büchern, Veröffentlichung von Texten, ausgenommen Werbetexte, Elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und -Magazinen, Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer), Durchführung von Live-Veranstaltungen, Theateraufführungen, Verfassen von Filmdrehbüchern, Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte, Aufzeichnung von Videoaufnahmen, Erstellen von Bildreportagen, Berufliche Umschulungen, Betrieb von Konzerthallen, Betrieb eines Kindergartens, Modellstehen für Künstler, Betrieb eines Bücherbusses, Kartenverkauf (Unterhaltung), Kalligrafiedienste, Unterhaltungsdienstleistungen im Rahmen von Feriencamps, Betrieb eines Spielcasinos, Betrieb von Fitnessclubs (Training), Betrieb eines Clubs für Unterrichts- und Unterhaltungszwecke, Dienstleistungen eines Zeitungsreporters, Dienstleistungen von Diskjockeys, Betrieb einer Diskothek, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Dienstleistungen von zoologischen Gärten, Angebot von Online-Spielen über ein Computernetz, Dienstleistungen von Dolmetschern, Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellung), Musikdarbietungen (Orchester), Dienstleistungen von Fitnesstrainern, Betrieb von Tonstudios, Übersetzung und Dolmetschen, Dienste von Unterhaltungskünstlern, Erstellen von Untertiteln, Filmproduktion (in Studios)“.

35      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer alle diese Dienstleistungen in drei Gruppen eingeteilt und für jede dieser Gruppen eine eingehende Begründung gegeben hat.

36      In den Rn. 26 bis 28 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zwischen drei Gruppen von Dienstleistungen unterschieden, nämlich Dienstleistungen, die Ausbildung und Erziehung betreffen, Dienstleistungen, die sportliche und kulturelle Aktivitäten betreffen, und Dienstleistungen, die Zerstreuungs- und Entspannungsaktivitäten sowie sonstige Dienstleistungen betreffen.

37      In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer dargelegt, für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausbildung und Erziehung bezeichne der in der angemeldeten Marke enthaltene Ausdruck den Gegenstand dieser Dienstleistungen, nämlich dass „die Ausbildungskurse und vergleichbaren Dienstleistungen den Initiativen gewidmet sind, die den Aufbau eines Start-up-Unternehmens fördern sollen“. In Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer erläutert, für die Dienstleistungen, die sportliche und kulturelle Aktivitäten beträfen, werde die angemeldete Marke als Hinweis darauf wahrgenommen, dass diese Aktivitäten die Verwirklichung von Initiativen zugunsten von erst kürzlich gegründeten Unternehmen darstellten, und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistung oder die Aktivität eines bestimmten Unternehmens. Die Beschwerdekammer hat daraus abgeleitet, dass die angemeldete Marke für diese Dienstleistungen nur eine informatorische Funktion erfülle. In Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dieselben Erwägungen seien auch für die Zerstreuungs- und Entspannungsaktivitäten sowie für die übrigen Dienstleistungen gültig, für die sich die angemeldete Marke darauf beschränke, das Publikum darüber zu informieren, dass es sich um Dienstleistungen und Aktivitäten handele, die Teil einer für ein Start-up durchgeführten Initiative seien.

38      Damit ist die von der Beschwerdekammer gegebene Begründung ausreichend, und die Klägerin trägt keine Argumente vor, die dartun könnten, dass die Beschwerdekammer die von ihr in Betracht gezogenen Gruppen von Dienstleistungen nicht richtig abgegrenzt hätte. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Veranstaltung von Schönheitswettbewerben, die die Klägerin besonders hervorhebt, sehr wohl der dritten von der Beschwerdekammer gebildeten Gruppe von Dienstleistungen zugerechnet werden kann, die u. a. Zerstreuungs- und Entspannungsaktivitäten umfasst.

39      Bei den Dienstleistungen der Klasse 42, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, handelt es sich um folgende: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computern und von Computersoftware, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Aktualisieren von Computer-Software, Landvermessung, Konstruktionsplanung, Durchführung chemischer Analysen, Handschriftenanalysen (Graphologie), Wasseranalyse, Analyse von Computersystemen, Dienstleistungen eines Architekten, Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken, Materialprüfung, Architekturberatung, Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung, Computersoftwareberatung, Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern, Überwachung von Erdölbohrungen, Qualitätsprüfung, Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten, ausgenommen physische Konvertierung, Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien, Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte, Dienstleistungen eines Innenarchitekten, Digitalisieren von Dokumenten (Scannen), Ausfertigung technischer Zeichnungen, Kopieren von Computerprogrammen, Design von Computer-Software, Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen, Erstellung von geologischen Gutachten, Unterwasserforschung, Bereitstellung von wissenschaftlicher Information und Beratung zum CO2-Ausgleich, Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet, Dienstleistungen von Ingenieuren, Wolkenimpfung, Installieren von Computerprogrammen, Vermietung von Computersoftware, Wartung von Software, Fernüberwachung von Computersystemen, Vermietung von Webservern, Hosting, Erstellung von technischen Gutachten, Stadtplanung, Entwurf von Informationssystemen, Programmierung von Computern, Materialprüfung bei Textilien, Wiederherstellung von Computerdaten, Durchführung von Erdölsuchbohrungen, Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte, geologische Schürfarbeiten, biologische Forschung, geologische Forschungen, Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, Forschungen auf dem Gebiet der Chemie, Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik, Dienstleistungen eines Physikers, Umweltschutzforschung, Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus, Forschungen auf dem Gebiet der Technik, Erstellung von Analysen für Erdölförderung, Wettervorhersagen, Dienstleistungen eines Chemikers, Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Verpackungsdesign, Dienstleistungen eines Modedesigners, Wissenschaftliche Labordienstleistungen, Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren, Styling (industrielles Design), Durchführung von technischen Projektplanungen, Eichen (Kalibrieren), Qualitative Schätzung von Wolle, Qualitative Schätzung von ungeschlagenem Holz“.

40      In den Rn. 29 bis 31 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer angegeben, dass alle diese Dienstleistungen wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, den Entwurf und die Entwicklung von Computern und von Computersoftware betreffende Dienstleistungen sowie Dienstleistungen seien, die – in alphabetischer Reihenfolge im Italienischen – von der Vermietung von Computern über Wolkenimpfung, Überwachung von Erdölbohrungen und Dienstleistungen eines Modedesigners bis zur Schätzung von ungeschlagenem Holz reichten. Die von der angemeldeten Marke für solche Dienstleistungen und Aktivitäten vermittelte – rein informatorische – Aussage laute, dass diese Dienstleistungen und Tätigkeiten im Rahmen von Unternehmensinitiativen im Umfeld von Start-ups erbracht würden. Start-ups würden in Sektoren gegründet, die in technologischer Hinsicht innovativ seien und exakt den Sektoren entsprächen, die im Verzeichnis der Dienstleistungen der Klasse 42 aufgeführt seien. Der Verwendung der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen und Tätigkeiten komme keinerlei Unterscheidungsfunktion zu. Die angemeldete Marke beschränke sich darauf, das Publikum zu informieren, und zwar nicht über die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen und Tätigkeiten, sondern über den kommerziellen Rahmen, in dem sie erbracht würden.

41      Damit hat die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft, hinreichend begründet. Diese Dienstleistungen weisen nämlich in Anbetracht des Umstands, dass sie sämtlich Sektoren zugeordnet werden können, die in technologischer Hinsicht innovativ sind und in denen Start-ups gegründet werden, einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang untereinander auf. Was die Frage betrifft, ob diese Begründung im Widerspruch zu derjenigen steht, die für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 41 gegeben wurde, nämlich solche, die der Zerstreuung und Entspannung dienen, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Feststellung der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, Start-ups würden in technologisch innovativen Sektoren – wie den im Verzeichnis der Dienstleistungen der Klasse 42 aufgeführten Sektoren – gegründet, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass Start-ups niemals in anderen Sektoren wie etwa denen gegründet würden, in denen zur Klasse 41 gehörende Dienstleistungen für Zerstreuungs- und Entspannungsaktivitäten erbracht werden. Folglich geht die Rüge eines inneren Widerspruchs der Begründung in der Sache fehl und ist zurückzuweisen.

42      Nach alledem hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen in mehrere Gruppen einteilte und für jede dieser Gruppen eine pauschale Begründung gab. Hinzu kommt im Übrigen, dass Start-ups in einer großen Vielzahl von Bereichen präsent sein und daher sehr unterschiedliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Begründung für die verschiedenen Dienstleistungen, die sich an diese Start-ups richten können und Tätigkeiten entsprechen, die für sie oder von ihnen wahrgenommen werden, identisch sein kann, unabhängig davon, dass diese Dienstleistungen möglicherweise nicht zwangsläufig homogen sind. Unter diesen Umständen war es nicht erforderlich, dieselbe Begründung für jede Dienstleistung oder jede Gruppe von Dienstleistungen zu wiederholen.

43      Somit ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

44      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

45      Die Klägerin beanstandet die angefochtene Entscheidung mit der Begründung, darin werde festgestellt, dass das nicht englischsprachige Publikum die Begriffe „start up initiative“ verstehe, obwohl der Verbraucher außerhalb der englischsprachigen Länder nicht in der Lage sei, die Bedeutung dieser Begriffe zu verstehen, und die angemeldete Marke als ein Zeichen wahrnehme, das aus reinen Phantasiebegriffen bestehe.

46      Nach Auffassung der Klägerin fehlt der angemeldeten Marke nicht die Unterscheidungskraft für die von ihr erfassten Dienstleistungen, weil es sich um eine zusammengesetzte Marke handele, die aus einer Verbindung von Wort- und Bildelementen bestehe, die ihr Unterscheidungskraft verleihe. Die angemeldete Marke stelle sich als ein Phantasielogo dar, das durch die Abbildung der beiden Wörter „start“ und „initiative“ gebildet werde, die in zwei Zeilen angeordnet und „rechtsbündig“ ausgerichtet seien. Diese Abbildung sei mit einer Sprechblase versehen, die an die stilisierte Darstellung eines Mundes denken lasse, der das Wort „up“ ausspreche. Dabei sei die originelle Wahl getroffen worden, diese Blase mit den Wörtern „start“ und „initiative“ zu verbinden, statt eine Person abzubilden, was von einer großen Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zeuge. Auf diese Weise präge sie sich dem Verbraucher ein und erfülle ihre Funktion, auf die erbrachten Dienstleistungen hinzuweisen.

47      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

48      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.

49      Die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Marken sind solche, die als ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, EU:T:2003:183, Rn. 20, vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 23, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T‑68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 12).

50      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39, und vom 23. Januar 2014, CARE TO CARE, T‑68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 13).

51      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus den Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend – und ohne dass die Klägerin insoweit widersprochen hätte – ausgeführt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Personen bestünden, die gewerblich oder nicht gewerblich Dienstleistungen in den Sektoren Werbung, Unternehmen, Finanzen, Versicherung, Bauträgergeschäfte,Erziehung, Kultur, Sport, Bühnendarstellungen, wissenschaftliche Forschung, Technologie, Industriedesign, Ingenieurwesen und insbesondere in den Tätigkeitsbereichen nachfragen, auf die sich die von der angemeldeten Marke betroffenen Dienstleistungen beziehen.

53      Die Klägerin beanstandet die angefochtene Entscheidung mit der Begründung, darin werde festgestellt, dass das nicht englischsprachige Publikum die Begriffe „start up initiative“ verstehen könne. Nach ihrer Auffassung ist der Verbraucher außerhalb der englischsprachigen Länder nicht in der Lage, die Bedeutung dieser Begriffe zu verstehen, und nimmt die angemeldete Marke als ein Zeichen wahr, das aus reinen Phantasiebegriffen besteht.

54      Hierzu hat die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die Verwendung der englischen Sprache in den von der angemeldeten Marke betroffenen Wirtschaftssektoren sehr verbreitet sei und dass die innerhalb der Union in diesen Sektoren tätigen Verkehrskreise in der Lage seien, die Begriffe „start up initiative“ zu lesen und zu verstehen und insbesondere die Begriffe „start“ und „initiative“ zu erkennen. In Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer hinzugefügt, dass der Begriff „start-up“ im Englischen gewöhnlich zur Bezeichnung neu gegründeter Unternehmen verwendet werde und dass das englische Wort „initiative“ „Initiative“ bedeute. Die beiden Begriffe würden von einem nicht englischsprachigen Publikum ohne Schwierigkeiten verstanden, und der Begriff „start-up“ sei in Italien in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen und werde bekanntermaßen mit kommerziellen Initiativen auf dem Gebiet der neuen Technologien und des Internets in Verbindung gebracht.

55      Diese Beurteilung ist fehlerfrei. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, ist der Begriff „start-up“ sowohl in Italien als auch in anderen Mitgliedstaaten hinlänglich in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen, um davon ausgehen zu können, dass ein Teil des Publikums, selbst des nicht englischsprachigen, ihn verstehen wird. Abgesehen davon, dass die Klägerin Beispiele angeführt hat, die auf sehr spezifische Personengruppen gestützt sind, hat sie keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „start-up“ nicht kenne und nicht richtig verstehen könne und ihm auch der Begriff „initiative“ nicht bekannt sein könne. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass das mit den Begriffen „start-up“ und „initiative“ vertraute Publikum einen unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausmache. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen bereits dann unter das Verbot nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, wenn ein Eintragungshindernis in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht, und dass insoweit nicht geprüft zu werden braucht, ob die anderen zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörenden Verbraucher dieses Zeichen ebenfalls kennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2015, bd breyton-design/HABM [RACE GTP], T‑520/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:884, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

56      Was sodann die Frage betrifft, ob dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine eventuelle Unterscheidungskraft einer Marke, die aus mehreren Wort- und Bildelementen besteht, teilweise für jeden ihrer Bestandteile getrennt geprüft werden kann, auf jeden Fall aber von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen muss. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 28).

57      Die Beschwerdekammer hat die Auffassung vertreten, dass der von der Sprechblase gebildete Bestandteil nur einen kleinen Teil des vollständigen Zeichens darstelle und in relativ geringfügigem Maße zu dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen bildlichen Gesamteindruck beitrage. Zudem sei nicht erwiesen, dass das Publikum dieses Element als eine Comic-Sprechblase wahrnehme, weil diese normalerweise vom Mund einer Person ausgehe und eine Botschaft übermitteln solle. Weil in der angemeldeten Marke keine Person zu erkennen sei, nehme das Publikum die Form, in die das Wort „up“ eingeschrieben sei, nicht als eine Sprechblase, sondern als eine schlichte Phantasieumrahmung wahr. Das Publikum neige dazu, die Begriffe „start up“ und „initiative“ in einer logischen Reihenfolge zu lesen. Aus dieser Reihenfolge ergebe sich ein Ausdruck, der – im Gegensatz zu dem Ausdruck „start initiative up“ – einen Sinn habe. Zudem hindere der Umstand, dass das Wort „up“ in eine Sprechblase eingesetzt und in weißen Buchstaben auf dunklem Hintergrund geschrieben sei, das Publikum nicht, dieses Wort instinktiv im Anschluss an das Wort „start“ zu lesen, weil „start-up“ – im Gegensatz zum Ausdruck „start initiative“ – ein vertrauter Begriff sei.

58      Diese Beurteilung ist fehlerfrei.

59      Als Erstes steht außer Zweifel, dass der Ausdruck „start up initiative“ einen eigenen Sinn ergibt, den das Publikum erkennen kann, was bei dem Ausdruck „start initiative up“ nicht der Fall ist. Es ist wenig wahrscheinlich, dass das Publikum den letztgenannten Ausdruck eher im Gedächtnis behalten wird als den ersten.

60      Des Weiteren reicht die Tatsache, dass in einem Zeichen Merkmale von Comiczeichnungen verwendet werden, nicht aus, um ihm Unterscheidungskraft zu verleihen, weil die Verwendung dieser Techniken bei Mitteilungen und Medien aller Art gebräuchlich ist.

61      Im vorliegenden Fall stellt sich die Sprechblase als einfaches Bildelement dar, zumal sie, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt hat, von der bei Comiczeichnungen am häufigsten verwendeten Technik der visuellen Wiedergabe einer Äußerung insoweit abweicht, als in der angemeldeten Marke keine Person oder sonstige Figur dargestellt ist. Das Publikum wird die Form, in die das Wort „up“ eingeschrieben sei, daher nicht notwendigerweise als eine Sprechblase, sondern eher als einen äußerst einfach gestalteten Rahmen wahrnehmen, der somit für sich betrachtet keine Botschaft zu übermitteln vermag, an die sich die Verbraucher erinnern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM [Darstellung eines Pentagons], T‑304/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:271, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen beschreibend ist und jeder Unterscheidungskraft entbehrt, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Das ist der Fall, wenn die Verbindung zwischen der Aussage dieses Bestandteils einerseits und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen andererseits hinreichend konkret und unmittelbar ist, um zu belegen, dass dieser Bestandteil in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine sofortige Identifizierung dieser Waren oder Dienstleistungen erlaubt (vgl. Urteil vom 14. Januar 2016, International Gaming Projects/HABM [BIG BINGO], T‑663/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:5, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Da die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke vor allem wegen der Begriffe „start up initiative“ im Gedächtnis behalten werden, ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, in Bezug auf die verschiedenen von dieser Marke erfassten Dienstleistungen zu bestätigen.

64      Soweit es nämlich erstens um die Dienstleistungen der Klasse 35 geht, kann die angemeldete Marke als Hinweis auf den Empfänger dieser Dienstleistungen verstanden werden, nämlich darauf, dass diese Dienstleistungen u. a. in den Bereichen Werbung, Geschäftsführung und Unternehmensberatung in angemessener Weise den Bedürfnissen von Start-ups gerecht werden, wie die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat.

65      Was zweitens die Dienstleistungen der Klasse 36 betrifft, kann die angemeldete Marke zum einen als Hinweis auf die Empfänger dieser Dienstleistungen, nämlich auf Start-ups, verstanden werden, und zum anderen als Hinweis auf die Art der Initiativen, die ihnen in den Sektoren Finanzen, Versicherung und Immobilienverwaltung bereitgestellt werden, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend ausgeführt hat.

66      Was drittens die Dienstleistungen der Klasse 41 betrifft, kann die angemeldete Marke den Gegenstand der Dienstleistungen bezeichnen, auf die sich die drei von der Beschwerdekammer in den Rn. 26 bis 28 der angefochtenen Entscheidung festgelegten Gruppen beziehen. So kann die angemeldete Marke für die erste Gruppe, die Dienstleistungen der Ausbildung und Erziehung betrifft, die Dienstleistungen bezeichnen, die den Aufbau eines Start-ups fördern sollen. Für die zweite Gruppe, die Dienstleistungen umfasst, die sich auf sportliche und kulturelle Aktivitäten beziehen, kann sie die Verwirklichung von Initiativen zugunsten von Start-ups bezeichnen. Für die dritte Gruppe, die Zerstreuungs- und Entspannungsaktivitäten sowie sonstige Dienstleistungen betrifft, kann sie die Dienstleistungen bezeichnen, die Teil einer von einem Start-up realisierten Initiative sind.

67      Was viertens die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft, die wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computern und von Computersoftware sowie Dienstleistungen umfassen, die von der Vermietung von Computern über Wolkenimpfung, Überwachung von Erdölbohrungen und Dienstleistungen eines Modedesigners bis zur qualitativen Schätzung von Holz reichen, kann die Bedeutung der angemeldeten Marke, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 29 und 30 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dahin verstanden werden, dass diese Dienstleistungen und die betroffenen Aktivitäten im Rahmen von unternehmerischen Initiativen im Umfeld von Start-ups erbracht und durchgeführt werden, die in Sektoren gegründet werden, die in technologischer Hinsicht innovativ sind.

68      Nach alledem hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Der zweite Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

69      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Intesa Sanpaolo SpA trägt die Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Dezember 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.