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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Adviesbureau Ehcon B.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. April 2004

(Rechtssache T-140/04)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Die Adviesbureau Ehcon B.V. mit Sitz in Reeuwijk (Niederlande) hat am 8. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt M. A. Goedkoop.

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens in Höhe von 158 400 Euro zu verurteilen, den die Klägerin infolge der Nichterteilung des Zuschlags für den Auftrag erlitten hat, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur vollständigen Zahlung;

die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Gewinns in Höhe von 60 000 Euro zu verurteilen, der der Klägerin dadurch entgangen ist, dass sie aufgrund der Ablehnung ihre Sachkunde nicht wirtschaftlich nutzen und erweitern konnte, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur vollständigen Zahlung;

die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Klägerin durch die entgangene Aussicht auf Erhalt eines Folgeauftrags erlitten hat. Der durch die Minderung der Aussicht auf den Folgeauftrag entstandene Schaden wird mit 10 % des Nettogewinns aus dem Folgeauftrag, d. h. mit 25 500 Euro, angesetzt;

hilfsweise, die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens in Höhe von 26 400 Euro zu verurteilen, den die Klägerin durch den Verlust der Aussicht auf Vergabe des Auftrags erlitten hat, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur vollständigen Zahlung;

die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 10 000 Euro zu verurteilen, die der Klägerin für die Erstellung des Angebots entstanden sind, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur vollständigen Zahlung;

die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 40 000 Euro zu verurteilen, die der Klägerin für die Beschaffung von Beweismaterial und die Beschwerde in dieser Sache vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden sind, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur vollständigen Zahlung;

der Europäischen Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin habe sich im September 1996 an einer öffentlichen Ausschreibung der Kommission im Rahmen von Dienstleistungen in Verbindung mit der Richtlinie betreffend Wasser für den menschlichen Gebrauch1 beteiligt. Sie sei jedoch nicht ausgewählt worden.

Die Kommission habe gegen das Transparenzgebot verstoßen, das bei Ausschreibungen zu befolgen sei. Der Europäische Bürgerbeauftragte sei auf Beschwerde der Klägerin insoweit zum gleichen Ergebnis gekommen.

Die Kommission habe auch gegen Artikel 3 der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge2 verstoßen. Sie habe die verschiedenen Bieter unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ungleich behandelt.

Die Kommission habe außerdem dadurch gegen Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG verstoßen, dass sie der Klägerin nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags die Gründe für die Zurückweisung mitgeteilt habe.

Wenn die Kommission nach den Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung gehandelt hätte, wäre die Klägerin zur Zuschlagsphase zugelassen worden. In diesem Fall hätte sie auch den Auftrag erhalten.

Die Kommission sei aufgrund der Artikel 16 und 17 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG verpflichtet gewesen, spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags eine Bekanntmachung über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Die Klägerin erklärt schließlich, dass die Kommission versucht habe, sie zu täuschen.

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1 - - Öffentliche Ausschreibung - XI.D.1 (ABl. 1996 C 232, S. 35).

2 - - Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. L 209, S. 1).