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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Cargill BV gegen die Kommission Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. April 2004

Rechtssache T-142/04

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Die Cargill BV mit Sitz in Den Haag (Niederlande) hat am 14. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind H. J. Bronkhorst und J. F. van Nouhuys.

Die Klägerin beantragt,

1.    die an sie gerichtete Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Januar 2004 für nichtig zu erklären;

2.    der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission an, in der festgestellt wird, dass den Erlass von Einfuhrabgaben in einem konkreten Fall nicht gerechtfertigt ist. Diese Entscheidung wurde erlassen, nachdem der Gerichtshof in der Rechtssache C-156/00, Königreich der Niederlande/Kommission, die Entscheidung C(2000)485 def. der Kommission für nichtig erklärt hatte1.

Die Klägerin führte nach dem Verfahren der aktiven Veredelung Mais in die EG ein. Der Mais sollte zu Glukose verarbeitet werden, die dann wieder ausgeführt wurde. Die Klägerin verfügte hierfür über die erforderlichen Genehmigungen für den Ersatz durch äquivalente Waren. In der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die ausgeführte Glukose nicht vollständig aus Mais gewonnen worden sei, sondern auch aus Weizen aus dem EG-Markt. Daraufhin verlangten die niederländischen Behörden die Zahlung der geschuldeten Einfuhrabgaben. Die Kommission wies in der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Erlass dieser Schuld ab.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin zunächst einen Verstoß gegen das Verteidigungsrecht an. Sie macht insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Akteneinsicht geltend.

Sie beruft sich ferner auf einen Verstoß gegen Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/792 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben und einen Verstoß gegen Artikel 239 der Verordnung Nr. 2913/923 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie gegen die Artikel 905 bis 909 der Verordnung Nr. 2454/934 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92. Die Klägerin führt außerdem einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG an.

Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass eine offensichtliche Nachlässigkeit der Klägerin bei der Einhaltung der Voraussetzungen für ihre Genehmigung für den aktiven Veredelungsverkehr vorliege. Die Klägerin meint, die zur Ausfuhr bestimmte Glukose, die aus Weizen und Mais hergestellt sei, weise die gleichen Merkmale auf wie nur aus Mais hergestellte Glukose. Beide Erzeugnisse fielen außerdem unter denselben KN-Code. Der einzige Vorwurf, der ihr gemacht werden könne, sei der, dass sie die Ausfuhr der Glukose teilweise nach der in der Genehmigung festgesetzten Frist von sechs Monaten vorgenommen habe.

Die Klägerin beruft sich schließlich auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

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1 - Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 2003 in der Rechtssache C-156/00 (Niederlande/Kommission, Slg. 2003, I-2527).

2 - Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1).

3 - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

4 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).