Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 2008 - TF 1 / Kommission
(Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, mit der verschiedene Maßnahmen staatlicher Beihilfen Frankreichs für France 2 und France 3 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden - Klagefrist - Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Télévision française 1 SA (TF1) (Nanterre, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hordies und C. Smits, Rechtsanwälte)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Buendía Sierra, N. Niejahr und C. Giolito)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Bevollmächtigter: G. de Bergues)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/838/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen Frankreichs für France 2 und France 3 (ABl. 2004, L 361, S. 21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 168 vom 26.6.2004.