Language of document : ECLI:EU:T:2021:841

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

1. Dezember 2021(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Team Beverage – Ältere Unionswortmarke TEAM – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑359/20,

Team Beverage AG mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, N. Willich und N. Achilles,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Kramer,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. April 2020 (Sache R 2727/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung und Team Beverage

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter F. Schalin und I. Nõmm (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 8. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 26. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des am 11. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens,

aufgrund der am 18. bzw. 21. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen der Streithelferin und des EUIPO zum Aussetzungsantrag,

aufgrund der Entscheidung vom 24. Juni 2021, mit der der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden ist,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2021

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. Dezember 2017 meldete die Klägerin, die Team Beverage AG, gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Team Beverage.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Vermittlung von Versicherungen; Geldgeschäfte; Finanzdienstleistungen; Beratung in Bezug auf Versicherungen, Finanzen und Pensionen; Bereitstellung von Finanzberatung und ‑informationen; Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere von Giro‑, Spar- und Finanzierungs- und Versicherungsverträgen; Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Groß- und Einzelhandel; Immobilienverwaltung, Immobilienvermittlung, Vermietung von Immobilien, insbesondere Ladenflächen; Verpachtung von Immobilien, insbesondere Ladenflächen; Flächen- und Landverpachtung; Leasing; Leasingvermittlung; Leasing von Räumen in Einkaufsflächen; Vermietung von Büros; Vermietung von Wohnungen; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Kauffinanzierungen; Ausgabe von Telefonkarten; Abwicklung von Bonus- und/oder Prämienprogrammen zur Kundenbindung durch Ausgabe von Gutscheinen, Rabattmarken, Wertmarken und/oder Kundenkarten mit Zahlungsfunktion; Ausgabe von Datenträgern, die zur Verbuchung von Bonus- und Prämiengeschäften geeignet sind (soweit in Klasse 36 enthalten); Ausgabe von Kreditkarten, Service- oder Bonuskarten mit Zahlungsfunktion; Sammeln von Spenden für andere oder für Wohltätigkeitszwecke“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2018/134 vom 18. Juli 2018 veröffentlicht.

5        Am 17. Oktober 2018 erhob die Streithelferin, Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, gemäß Art. 46 der Verordnung 2017/1001 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 36: „Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Beratung in Bezug auf Versicherungen; Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträgen“.

6        Der Widerspruch war auf die Unionswortmarke TEAM gestützt, eingetragen am 16. Juli 2013 unter der Nr. 11 606 101 für Dienstleistungen der Klasse 36 mit der folgenden Beschreibung: „Versicherungswesen, insbesondere Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 genannte Eintragungshindernis geltend gemacht.

8        Am 24. September 2019 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in vollem Umfang statt, da Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe.

9        Am 25. November 2019 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.


10      Am 24. Januar 2020 übermittelte die Klägerin ein Schreiben, mit dem sie den „Einwand fehlender Benutzung gemäß Art. 18 der Verordnung 2017/1001“ der älteren Marke erhob und die Beschwerdekammer auf das Verfallsverfahren hinwies, das sie am selben Tag gegen die ältere Marke eingeleitet hatte.

11      Am 27. Januar 2020 reichte die Klägerin die Begründung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

12      Mit Entscheidung vom 8. April 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

13      Als Erstes sei der von der Klägerin erhobene „Einwand“ der fehlenden Benutzung unzulässig und unbeachtlich. Erstens war die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Auffassung, dass ein zur Stützung des Widerspruchs nach Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 eingebrachter „Antrag (nicht ‚Einwand‘)“ auf Nachweis der Benutzung der älteren Marke nur zulässig sei, wenn er gemäß Art. 8 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) im Widerspruchsverfahren gestellt werde. Er sei daher gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2018/625 unzulässig, wenn er erstmals vor der Beschwerdekammer gestellt werde. Außerdem müsse er gemäß Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 in einem gesonderten Schriftstück gestellt werden. Im vorliegenden Fall sei er erstmals in der Beschwerdebegründung erhoben worden. Im Übrigen sei ein solcher Antrag nach Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 nur zulässig, wenn die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung seit mindestens fünf Jahren eingetragen sei. Da diese Voraussetzung hier nicht erfüllt sei, bleibe der Antrag auf Nachweis der ernsthaften Benutzung für das weitere Verfahren ausgeschlossen, eine „wandernde Benutzungsschonfrist“ sei nicht vorgesehen. Hier sei aber zum Zeitpunkt der Markenanmeldung der Fünfjahreszeitraum noch nicht abgelaufen gewesen.

14      Zweitens stellte die Beschwerdekammer fest, dass diese Feststellung nicht durch einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke während des Widerspruchsverfahrens ausgehebelt werden könne. Die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens komme nicht in Betracht, da die Klägerin eine solche Aussetzung nicht beantragt, sondern lediglich auf ihren Verfallsantrag hingewiesen habe. Außerdem legte die Beschwerdekammer dar, dass der Antrag auf Verfallserklärung erst wenige Tage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht worden sei, und zwar nach der Veröffentlichung der bei ihr angefochtenen Entscheidung, dass ein Verfall erst ab dem Tag der Antragstellung eintrete, und dass sich das Verfallsverfahren in einer frühen Verfahrensphase befinde.


15      Als Zweites stellte die Beschwerdekammer fest, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 bestehe. Im Wesentlichen vertrat sie die Auffassung, dass die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 36 entweder identisch seien oder einen hohen Grad an Ähnlichkeit hätten und sowohl an das breite Publikum als Endverbraucher gerichtet seien als auch an das Fachpublikum der Versicherungs- und Finanzbranche in der Union, deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei. Die Ähnlichkeit der gegenständlichen Zeichen in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht liege im mittleren Bereich. Die Beschwerdekammer führte außerdem aus, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe und dass im vorliegenden Fall die Grundsätze des Urteils vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), zum Tragen kämen. Für die Beschwerdekammer bestand in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 36 Verwechslungsgefahr für die angesprochenen Verkehrskreise, selbst bei einer erhöhten Aufmerksamkeit dieser Verkehrskreise.

II.    Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

18      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Einschränkung der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen

19      Am 11. Juni 2021 beantragte die Klägerin beim EUIPO die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der angemeldeten Marke. Sie ersuchte um Streichung der Dienstleistungen „Vermittlung von Versicherungen; Beratung in Bezug auf Versicherungen; Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträgen“ aus dem Verzeichnis und stellte klar, dass der Schutz der angemeldeten Marke nunmehr für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 beantragt werde: „Versicherungswesen, nämlich Werbung für und Informationen über von Dritten angebotene Versicherungen, insbesondere Gewerbe‑, Geschäftsinhalts‑, Haftpflicht‑, Gebäude‑, Transport‑, Lager‑, Feuer‑, Kranken- und Rechtsschutzversicherungen, nämlich gegenüber Unternehmen der Getränke- und Gastronomiebranche, nämlich gegenüber Getränkevertrieben, Getränkelogistikern, Gastronomen und Hoteliers“.

20      Das EUIPO macht geltend, dass der Antrag auf Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Verfahren vor dem Gericht nur teilweise berücksichtigt werden könne. Im Wesentlichen könne der Antrag, bestimmte von der ursprünglichen Anmeldung erfasste Dienstleistungen, nämlich die „Vermittlung von Versicherungen; Beratung in Bezug auf Versicherungen; Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträgen“, aus dem Verzeichnis zu streichen, als teilweise Zurückziehung der Anmeldung ausgelegt werden. Soweit die Klägerin beantrage, die Dienstleistung „Versicherungswesen“ auf „Versicherungswesen, nämlich Werbung für und Informationen über von Dritten angebotene Versicherungen, insbesondere Gewerbe‑, Geschäftsinhalts‑, Haftpflicht‑, Gebäude‑, Transport‑, Lager‑, Feuer‑, Kranken- und Rechtsschutzversicherungen, nämlich gegenüber Unternehmen der Getränke- und Gastronomiebranche, nämlich gegenüber Getränkevertrieben, Getränkelogistikern, Gastronomen und Hoteliers“ einzuschränken, führe eine derartige Einschränkung jedoch zu einer Änderung des Gegenstands des Rechtsstreits, was Art. 188 der Verfahrensordnung widerspreche und vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfe.

21      Die Streithelferin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass ein solcher Antrag eine Änderung des Gegenstands des Rechtsstreits bezwecke.

22      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Anmelder nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken kann. Ist die Anmeldung bereits veröffentlicht, so wird auch die Zurücknahme oder Einschränkung veröffentlicht.

23      Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht im Interesse der Verfahrensökonomie eine Einschränkung der in der Markenanmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen berücksichtigen, sofern sie nicht geeignet ist, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezogen hat. So kann eine gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Einschränkung vom Gericht berücksichtigt werden, wenn sich der Anmelder strikt darauf beschränkt, den Streitgegenstand dadurch einzuschränken, dass er bestimmte Kategorien von Waren oder Dienstleistungen aus dem Verzeichnis der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen streicht. Da die Beschwerdekammer das Vorliegen der Gefahr von Verwechslungen für jede Ware und Dienstleistung zu beurteilen hat, für die die Unionsmarke angemeldet worden ist, ist die bloße Herausnahme einer oder mehrerer Kategorien von Waren und Dienstleistungen aus deren Verzeichnis in der Anmeldung grundsätzlich nicht geeignet, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren und Dienstleistungen bezogen hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Tecalan/HABM – Ensinger [TECALAN], T‑100/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:251, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Führt diese Einschränkung dagegen zu einer Änderung des Streitgegenstands, weil dadurch neue Gesichtspunkte eingeführt werden, die der Beschwerdekammer für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zur Prüfung unterbreitet worden waren, kann sie vom Gericht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung der Waren und Dienstleistungen aus näheren Angaben besteht, die die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise beeinflussen und infolgedessen den tatsächlichen Rahmen ändern können, der vor der Beschwerdekammer dargelegt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, TECALAN, T‑100/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:251, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass der Antrag der Klägerin als bloße Herausnahme der Dienstleistungen „Vermittlung von Versicherungen; Beratung in Bezug auf Versicherungen; Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträge“ der Klasse 36 aus dem Verzeichnis gewertet werden kann, die vom Gericht berücksichtigt werden kann.

26      Was hingegen die Dienstleistungen „Versicherungswesen, nämlich Werbung für und Informationen über von Dritten angebotene Versicherungen, insbesondere Gewerbe‑, Geschäftsinhalts‑, Haftpflicht‑, Gebäude‑, Transport‑, Lager‑, Feuer‑, Kranken- und Rechtsschutzversicherungen, nämlich gegenüber Unternehmen der Getränke- und Gastronomiebranche, nämlich gegenüber Getränkevertrieben, Getränkelogistikern, Gastronomen und Hoteliers“ betrifft, führt die von der Klägerin angeführte Einschränkung aufgrund des Ausdrucks „nämlich“ zu einer Änderung der Beschreibung der Dienstleistungen und kann dadurch den tatsächlichen Rahmen verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer bezogen hat. Daher kann das Gericht diese Einschränkung im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigen.


27      Folglich ist der in Rede stehende Antrag nur insoweit zu berücksichtigen, als die Klägerin hinsichtlich der Dienstleistungen „Vermittlung von Versicherungen; Beratung in Bezug auf Versicherungen; Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträge“ der Klasse 36 nicht länger die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

B.      Zur Zulässigkeit der Anlagen A 6 und A 7 zur Klageschrift

28      Die Streithelferin bestreitet im Wesentlichen die Zulässigkeit der Anlagen A 6 und A 7 zur Klageschrift, da sie Dokumente enthielten, die erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden seien.

29      In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, erläuterte die Klägerin, dass diese Anlagen zu berücksichtigen seien, da sie erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens Bedeutsamkeit erlangt hätten.

30      Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Beweismittel in den Anlagen A 6 und A 7 zur Klageschrift erstmals vor dem Gericht vorgelegt wurden. Diese Unterlagen stellen somit neue Beweismittel dar, über die die Beschwerdekammer beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht verfügte.

31      In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm vorgebrachter Gesichtspunkte den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO – Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T‑1/17, EU:T:2018:146, Rn. 16).

32      Die Anlagen A 6 und A 7 zur Klageschrift sind somit als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, ARTHUR ET FELICIE, T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 18 und 19, und vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM – Constantin Film Produktion [WINNETOU], T‑501/13, EU:T:2016:161, Rn. 16 und 17).

C.      Zur Begründetheit

33      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Art. 18 und 47 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung 2018/625 geltend macht und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

1.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 18 und 47 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung 2018/625

34      Der erste Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, mit denen erstens die fehlende Benutzung der älteren Marke und zweitens die nicht erfolgte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gerügt werden.

35      Im Rahmen des ersten Teils macht die Klägerin geltend, dass die Rüge der fehlenden Benutzung der älteren Marke zulässig und nicht unbeachtlich sei. Diesbezüglich führt sie aus, dass nach den Richtlinien des EUIPO im Verfahren im Zusammenhang mit dem Verlangen eines Benutzungsnachweises das Verlangen unbedingt, ausdrücklich und eindeutig sein müsse; dann gehe das EUIPO davon aus, dass der Anmelder einen „Benutzungseinwand“ erhebe. Im vorliegenden Fall sei der besagte „Einwand“ erstmals in einem gesonderten Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 erhoben worden, eingereicht am 24. Januar 2020.

36      Im zweiten Teil führt die Klägerin aus, ausdrücklich und deutlich auf den Antrag auf Erklärung des Verfalls hingewiesen und erklärt zu haben, dass der Widerspruch aufgrund dieses Verfallsantrags zurückzuweisen sei. Der Hinweis sei als „Antrag“ zu verstehen, und es bedürfe jedenfalls keines Aussetzungsantrags eines der Beteiligten, da das EUIPO das Widerspruchsverfahren auch von Amts wegen aussetzen könne, insbesondere dann, wenn das Fortbestehen des älteren Rechts ungewiss sei.

37      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

38      Zum ersten Teil ist für den Fall, dass der von der Klägerin erhobene „Benutzungseinwand nach Art. 18 der Verordnung 2017/1001“ als Verlangen eines Benutzungsnachweises zu verstehen ist, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 auf Verlangen des Anmelders der Inhaber einer älteren Unionsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen hat, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung diese Marke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Unionsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Unionsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

39      Außerdem ergibt sich, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung 2018/625, dass ein Antrag auf Nachweis der Benutzung der älteren Marke, um zulässig zu sein, als unbedingter Antrag in einem gesonderten Dokument innerhalb der Frist gestellt werden muss, die das EUIPO für die Abgabe einer Stellungnahme im Anschluss an die Übermittlung der Vorlagen des Widersprechenden gesetzt hat.

40      Daraus folgt, dass, wie in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben worden ist, die Frage nach dem Benutzungsnachweis der älteren Marke ausdrücklich und rechtzeitig bei der Widerspruchsabteilung gestellt werden muss, wobei die Frage der ernsthaften Benutzung der älteren Marke, wenn sie vom Markenanmelder einmal aufgeworfen worden ist, vor der Entscheidung über den Widerspruch selbst beantwortet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, EU:T:2007:96, Rn. 34 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann diese Frage weder vor der Beschwerdekammer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2007, PAM PLUVIAL, T‑364/05, EU:T:2007:96, Rn. 39) noch vor dem Gericht erstmals aufgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2007, NV Marly/HABM – Erdal [Top iX], T‑57/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:333, Rn. 18).

41      Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Klägerin den Nachweis der Benutzung der älteren Marke nicht fristgerecht beantragt hat. Aus der Verwaltungsakte des EUIPO geht nämlich hervor, dass der Klägerin für die Übermittlung einer Stellungnahme zum Widerspruch eine Frist bis zum 30. April 2019 gesetzt worden war. Wie sich jedoch im Wesentlichen aus Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Klägerin den Nachweis der Benutzung erst in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2020 beantragt, das sie zur Stützung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vor der Beschwerdekammer vorgelegt hat.

42      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung zu Recht im Wesentlichen festgestellt hat, dass der Antrag der Klägerin, die Benutzung der älteren Marke nachzuweisen, verspätet sei.

43      Diese Feststellung kann durch das Vorbringen der Klägerin, dass der besagte „Einwand“ erstmals in einem gesonderten Schriftsatz vom 12. Oktober 2018, eingereicht am 24. Januar 2020, erhoben worden sei, nicht in Frage gestellt werden. Hierzu ist festzustellen, dass das am 24. Januar 2020 eingereichte Schreiben zwar auf den 12. Oktober 2018 datiert ist, der Streithelferin aber darin zuzustimmen ist, dass der Widerspruch am 17. Oktober 2018, und damit einige Tage nach dem Tag eingelegt wurde, auf den dieser „Einwand“ Bezug nimmt. Zudem gilt der Tag der Einreichung des Antrags als maßgeblicher Zeitpunkt.

44      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Rn. 38 oben und aus Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ergibt, die Verpflichtung, den Benutzungsnachweis zu erbringen, impliziert, dass die ältere Marke am Anmeldetag oder am Prioritätstag der Anmeldung der Unionsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen war.

45      Im vorliegenden Fall wurde die Eintragung der angemeldeten Marke am 29. Dezember 2017 beantragt, und die ältere Marke wurde am 16. Juli 2013 eingetragen. Daraus folgt, dass die in Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Frist von fünf Jahren zum Zeitpunkt der Markenanmeldung noch nicht abgelaufen war. Folglich ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.

46      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass die Beschwerdekammer den von der Klägerin erstmals in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2020 erhobenen „Benutzungseinwand“ zu Recht für unzulässig erklärt hat.

47      Zum zweiten Teil ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer nach Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2018/625 das Verfahren in folgenden Fällen aussetzen kann: von Amts wegen, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen angemessen ist, oder auf begründeten Antrag eines der Beteiligten in mehrseitigen Verfahren, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensstadiums angemessen ist.

48      Nach der Rechtsprechung verfügt die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Frage, ob sie das Beschwerdeverfahren aussetzt, über ein weites Ermessen. Die Aussetzung stellt lediglich eine Befugnis der Beschwerdekammer dar, von der diese nur Gebrauch macht, wenn sie es für gerechtfertigt hält. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (Urteile vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM – S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 30, und vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM – Gutiérrez Ariza [PETCO], T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).

49      Der Umstand, dass die Beschwerdekammer bei der Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens über ein weites Ermessen verfügt, entzieht ihre Beurteilung nicht der Kontrolle des Unionsrichters. Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens die allgemeinen Grundsätze beachten muss, die für ein faires Verfahren in einer Rechtsgemeinschaft maßgebend sind. Folglich muss sie bei dieser Ermessensausübung nicht nur die Interessen des Beteiligten berücksichtigen, dessen Unionsmarke oder Unionsmarkenanmeldung angegriffen wird, sondern auch die der anderen Beteiligten. Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Für den Fall, dass der „Antrag“, auf den in Rn. 13 der Klageschrift Bezug genommen wird, als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu betrachten ist, ist erstens festzustellen, dass ein bloßer Hinweis auf das Verfallsverfahren, der keine Erläuterung enthält, nicht den Anforderungen von Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2018/625 genügen kann, der einen begründeten Antrag eines der Beteiligten voraussetzt.

52      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Klage auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, anhängig ist, allein nicht ausreicht, um die Ablehnung einer Verfahrensaussetzung durch die Beschwerdekammer als einen offensichtlichen Beurteilungsfehler einzustufen (Urteil vom 13. Juni 2019, Innocenti/EUIPO – Gemelli [Innocenti], T‑392/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:414, Rn. 36).

53      Was zweitens das Vorbringen der Klägerin betrifft, das EUIPO hätte das Widerspruchsverfahren von Amts wegen aussetzen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2018/625 und nach der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung der Beschwerdekammer überlassen bleibt, ob sie die Aussetzung anordnet, und sie von dieser Befugnis nur Gebrauch macht, wenn sie es für gerechtfertigt hält.

54      Hierzu hielt die Beschwerdekammer fest, dass der Antrag auf Verfallserklärung erst wenige Tage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht worden sei, und zwar nach der Veröffentlichung der bei ihr angefochtenen Entscheidung, dass ein Verfall erst ab dem Tag der Antragstellung eintrete, und dass sich das Verfallsverfahren in einer frühen Verfahrensphase befinde.

55      Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin der Beschwerdekammer offenbar nicht die Tatsache zum Vorwurf macht, dass sie eine solche konkrete Beurteilung der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache vorgenommen hat. Sie beschränkt sich nämlich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren aus Prinzip hätte ausgesetzt werden müssen, als sie einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke gestellt habe. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Beschwerdekammer jedoch, wie sich aus der oben in den Rn. 48 bis 50 angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht verpflichtet, das Beschwerdeverfahren automatisch auszusetzen, da es der Beschwerdekammer überlassen bleibt, ob sie die Aussetzung anordnet, und sie insoweit über ein weites Ermessen verfügt. Aus dieser Rechtsprechung sowie aus dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2018/625 ergibt sich nämlich, dass die Entscheidung, ob das Verfahren ausgesetzt wird oder nicht, das Ergebnis einer Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums ist (Urteil vom 13. Juni 2019, Innocenti/EUIPO – Gemelli [Innocenti], T‑392/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:414, Rn. 35).

56      Folglich ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

57      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

58      Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „Team“ bejaht. Dieser sei beschreibend und damit nicht bzw. nur schwach kennzeichnungskräftig. Außerdem habe die Beschwerdekammer den dominierenden Charakter des Wortbestandteils „Beverage“ der angemeldeten Marke unterschätzt. Die Klägerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die sich gegenüberstehenden Marken visuell, klanglich und begrifflich deutliche Unterschiede aufwiesen, und es deshalb nicht auf einen Vergleich der Dienstleistungen ankomme. Die Beschwerdekammer hätte daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

59      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

60      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; die Gefahr von Verwechslungen umfasst dabei auch die Gefahr, dass eine gedankliche Verbindung zu der älteren Marke hergestellt wird.

61      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Gefahr der Verwechslung umfassend zu beurteilen, basierend darauf, wie die betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise wahrgenommen werden, und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt es sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteile vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. September 2016, Sun Cali/EUIPO – Abercrombie & Fitch Europe [SUN CALI], T‑512/15, EU:T:2016:527, Rn. 45).

63      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie von der Klägerin geltend gemacht, mit ihrer Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr besteht, gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

a)      Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

64      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit als Endverbraucher als auch an das Fachpublikum der Versicherungs- und Finanzbranche der Union richten könnten, deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei. Diese Beurteilungen, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet werden, sind zu bestätigen.

b)      Zum Vergleich der Dienstleistungen

66      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die ihr Verhältnis untereinander kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen, nämlich „Versicherungswesen, insbesondere Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ der Klasse 36, mit den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen, nämlich „Versicherungen“ derselben Klasse, identisch sind. Die Identität dieser Dienstleistungen wurde von der Klägerin vor der Beschwerdekammer nicht in Frage gestellt.

68      Hierzu ist anzumerken, dass in Anbetracht der Beschreibungen der in Rede stehenden Dienstleistungen die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen auch die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen einschließen und dass, wenn die von der angemeldeten Marke umfassten Waren oder Dienstleistungen jene der älteren Marke miteinschließen, diese nach ständiger Rechtsprechung als identisch anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2013, Mayer Naman/HABM – Daniel e Mayer [David Mayer], T‑498/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:117, Rn. 63).

c)      Zum Vergleich der Zeichen

69      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, Annco/HABM – Freche et fils [ANN TAYLOR LOFT], T‑385/09, EU:T:2011:49, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Vor der Prüfung der etwaigen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung sind ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu bestimmen.

1)      Zu den unterscheidungskräftigen und dominierenden Elementen

72      Zur Bestimmung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der einander gegenüberstehenden Marken ist darauf hinzuweisen, dass, um die Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu beurteilen, zu prüfen ist, ob er geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (Urteile vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, EU:T:2006:157, Rn. 35, und vom 13. Dezember 2007, Cabrera Sánchez/HABM – Industrias Cárnicas Valle [el charcutero artesano], T‑242/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:391, Rn. 51).

73      Auch wenn das maßgebliche Publikum nach ständiger Rechtsprechung einen beschreibenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominantes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen wird, bedeutet die geringe Unterscheidungskraft eines Elements einer Marke doch nicht zwangsläufig, dass es nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2006, Darstellung einer Kuhhaut, T‑153/03, EU:T:2006:157, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35, und vom 8. Februar 2007, Quelle/HABM – Nars Cosmetics [NARS], T‑88/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:45, Rn. 58).

75      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. Zudem bedeutet die Tatsache, dass ein Bestandteil nicht zu vernachlässigen ist, nicht, dass er dominierend ist; ebenso bedeutet die Tatsache, dass ein Bestandteil nicht dominierend ist, keineswegs, dass er zu vernachlässigen ist (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43 und 44).

77      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rn. 38 bis 46 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer im Rahmen des durchgeführten Vergleichs alle Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen berücksichtigt hat. Sie ging zum einen davon aus, dass der Bestandteil „Beverage“ der angemeldeten Marke aufgrund des Fehlens einer klaren Bedeutung hinsichtlich Versicherungsdienstleistungen über eine normale Kennzeichnungskraft verfüge. Zum anderen vertrat sie in Bezug auf den Wortbestandteil „Team“, das den ersten Wortbestandteil der angemeldeten Marke bilde und die ältere Marke ausmache, die Auffassung, dass er die Bedeutung „Mannschaft“ habe, also eine Gruppe von Personen, die zusammenarbeiten, oder jedenfalls eine Vielzahl von Personen, und dass er von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden werden könne, da es sich um einen Begriff des Grundwortschatzes der englischen Sprache handele, dass es aber in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen unwahrscheinlich sei, dass er so verstanden werde, dass die Versicherungsdienstleistungen von einer Mannschaft oder zu Gunsten von Mitgliedern einer Mannschaft erbracht würden, und seine Kennzeichnungskraft deshalb nicht schwach sei. So hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass der Bestandteil „Team“ nicht weniger kennzeichnungskräftig oder dominierend sei als der Bestandteil „Beverage“, der im Übrigen nicht Teil der älteren Marke sei.

78      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass das Wort „Team“ für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend sei, da es sich auf die Tatsache beziehe, dass Versicherungsdienstleister als Team agierten, und es daher keine oder nur geringe Kennzeichnungskraft habe. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der Bestandteil „Beverage“ der angemeldeten Marke das dominierende Element des von dieser hervorgerufenen Gesamteindrucks sei.

79      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

80      Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den zu vergleichenden Zeichen zum einen um das Wortzeichen Team Beverage für die angemeldete Marke und zum anderen um das Wortzeichen TEAM für die ältere Marke handelt. Somit stellt der Wortbestandteil „Team“ sowohl die ältere Marke dar als auch den ersten Bestandteil der angemeldeten Marke. Die ältere Marke ist also mit einem der beiden Bestandteile der angemeldeten Marke identisch.

81      Was als Erstes die kennzeichnungskräftigen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf den Bestandteil „Beverage“ der angemeldeten Marke zu Recht und von der Klägerin unwidersprochen angenommen hat, dass er im Sinne von „Getränk“ verstanden werde, dass er sich nicht auf die in Rede stehenden Dienstleistungen beziehe und dass er daher im Hinblick auf diese Dienstleistungen über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge.

82      Was zweitens die ältere Marke und den ersten Wortbestandteil der angemeldeten Marke („Team“) betrifft, ist der Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zuzustimmen, wonach sich der Begriff „Team“ auf eine Mannschaft oder eine Gruppe von Personen bezieht, die zusammenarbeiten. Dies wird im Übrigen von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

83      Hierzu ist festzustellen, dass dieser Begriff in seiner oben genannten Bedeutung zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört und dass ein großer Teil der Verbraucher in der Union über Kenntnisse des englischen Grundwortschatzes verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, G-Star Raw Denim/HABM – ESGW [G Stor], T‑309/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:22, Rn. 32, vom 11. Mai 2010, Wessang/HABM – Greinwald [star foods], T‑492/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:186, Rn. 52, und vom 5. Februar 2016, Kicktipp/HABM – Italiana Calzature [kicktipp], T‑135/14, EU:T:2016:69, Rn. 118 [nicht veröffentlicht]). Folglich dürfte der Begriff „Team“ von einem großen Teil der Verbraucher in der Union verstanden werden. Diese Feststellung kann dadurch gestützt werden, dass Fachkreise möglicherweise über bessere Englischkenntnisse verfügen als die breite Öffentlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2012, Colas/HABM – García-Teresa Gárate und Bouffard Vicente [BASE‑SEAL], T‑172/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:119, Rn. 45).

84      Der Zusammenhang zwischen dem Begriff „Team“ und den in Rede stehenden Dienstleistungen, d. h. den Versicherungsdienstleistungen, ist jedoch zu vage und unbestimmt, um dem Begriff im Hinblick auf diese Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter zu verleihen. Zwar kann die auf diese Weise suggerierte Teamarbeit potenziellen Kunden zugutekommen, doch gilt dies nicht ausdrücklich für Versicherungsdienstleistungen. So wird die Tatsache, dass ein Unternehmen anpreist, dass die Dienstleistungen im Team erbracht werden, ohne den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine der Eigenschaften oder Merkmale dieser Dienstleistungen zu informieren, durch das beanstandete Zeichen weder hinreichend bestimmt noch individualisiert und bleibt für den Fall, dass das Publikum annehmen könnte, dass sie angesprochen wird, zu vage und unbestimmt, um dieses Zeichen für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend zu machen (vgl. entsprechend Urteile vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], T‑87/00, EU:T:2001:119, Rn. 31, und vom 9. Oktober 2002, Dart Industries/HABM [UltraPlus], T‑360/00, EU:T:2002:244, Rn. 28).

85      Das Vorbringen der Klägerin zum einen zur „Mitteilung über Eintragungshindernisse“ in Bezug auf die Marke Team Business IT und zum anderen zum Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Deutschland) vom 14. August 2002, 6 U 2/02, können diese Beurteilung nicht in Frage stellen.

86      Hierzu ist festzustellen, dass die genannte „Mitteilung über Eintragungshindernisse“, die das EUIPO der Klägerin in einem anderen Verfahren übermittelt hat, das die Anmeldung des Zeichens Team Business IT betraf, nicht endgültig ist, so dass sie die Beschwerdekammer nicht binden kann. Jedenfalls ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach ständiger Rechtsprechung allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteil vom 30. November 2017, Hanso Holding/EUIPO [REAL], T‑798/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:854, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art in einer früheren Entscheidung können zwar Argumente darstellen, auf die eine Rüge der Verletzung einer Vorschrift der Verordnung 2017/1001 gestützt werden kann (vgl. Urteil vom 14. November 2007, Castell del Remei/HABM – Bodegas Roda [CASTELL DEL REMEI ODA], T‑101/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:340, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Sach- und Rechtslage in der die Marke Team Business IT betreffenden Rechtssache mit der des vorliegenden Falles vergleichbar sei, so dass sich diese nicht auf den vorliegenden Fall auswirkt.

87      Zum Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Deutschland) ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Regelung für Unionsmarken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt. Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C‑141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn weder die Verfahrensbeteiligten noch das Gericht daran gehindert sind, in ihre Auslegung des Unionsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus der nationalen Rechtsprechung oder Entscheidungspraxis ergeben, binden Letztere den Unionsrichter daher nicht (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, MPM-Quality/EUIPO – Elton Hodinářská [MANUFACTURE PRIM 1949], T‑75/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:413, Rn. 77).

88      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der gemeinsame Bestandteil „Team“ im Hinblick auf die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Dienstleistungen über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt.

89      Was als Zweites den dominierenden Charakter der Bestandteile der angemeldeten Marke betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer und entgegen dem Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass der Wortbestandteil „Beverage“ der angemeldeten Marke nach der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung allein nicht geeignet ist, das Bild dieser Marke zu prägen. Hierzu ist zu konstatieren, dass die beiden Bestandteile der angemeldeten Marke über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. Die Klägerin bringt nichts vor, was die Annahme zuließe, dass der Wortbestandteil „Beverage“ im von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominierend wäre.

90      Nach alledem ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Beschwerdekammer bei ihrem Vergleich alle Bestandteile der in Rede stehenden Zeichen berücksichtigt hat, keinen Fehler darstellt.

2)      Zum Vergleich in Bild, Klang und Bedeutung

91      Zum Vergleich der Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht ist die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine mittlere Ähnlichkeit bestehe, da beiden der Wortbestandteil „Team“ gemeinsam sei. In begrifflicher Hinsicht war sie, wie sich aus den Rn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung ergibt, im Wesentlichen der Auffassung, dass die begriffliche Ähnlichkeit „der visuellen Ähnlichkeit“ entspreche und ebenfalls im mittleren Bereich liege, da die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit keine eigene Bedeutung habe.

92      Nach Ansicht der Klägerin weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen insbesondere deshalb Unterschiede in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht auf, weil die ältere Marke aus einem einzigen Begriff bestehe, während die angemeldete Marke zwei Begriffe aufweise, und weil das zweite Element der angemeldeten Marke aufgrund seiner Länge, seines Sprechrhythmus und seiner Silbenzahl dominant sei.

93      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

94      Was erstens den visuellen Vergleich der Zeichen betrifft, ist festzustellen, dass die angemeldete Marke zwar aus zwei Wörtern besteht, während die ältere Marke nur aus einem einzigen Wort besteht, dass aber das erste Wort der angemeldeten Marke mit der älteren Marke identisch ist und diese damit am Beginn der angemeldeten Marke vollständig wiedergegeben wird.

95      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, der ein anderes Wort hinzugefügt ist, auf die Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken hindeutet (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Aldi/EUIPO – Sky [SKYLITe], T‑736/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:729, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf den ersten Teil einer Wortmarke richtet als auf die nachfolgenden Teile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, und vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 64 und 65).

97      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin reicht daher der Umstand, dass sich die Zeichen durch das Vorhandensein und die Länge des Bestandteils „Beverage“, das den zweiten Teil der angemeldeten Marke bildet, unterscheiden, nicht aus, um die visuelle Ähnlichkeit zu neutralisieren, die durch den Begriff „Team“ hervorgerufen wird, der den ersten Teil der angemeldeten Marke bildet und die ältere Marke insgesamt darstellt.

98      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht eine mittlere visuelle Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen.

99      Was zweitens den klanglichen Vergleich der Zeichen betrifft, ist festzustellen, dass das Vorhandensein des Wortes „Beverage“ im zweiten Teil der angemeldeten Marke entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ausreicht, um die Gesamteindrücke der fraglichen Marken in klanglicher Hinsicht entscheidend voneinander abzugrenzen, da die ersten Silben der beiden Marken, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, identisch sind. Obwohl sich die Silbenzahl der fraglichen Marken unterscheidet, wird das Wort „Team“ in beiden Marken klar ausgesprochen und als klanglich ähnlicher Bestandteil identifiziert werden.

100    Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht eine mittlere klangliche Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen festgestellt.

101    Was drittens den Vergleich der Zeichen in begrifflicher Hinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig davon, welche Wahrnehmung des Sinngehalts der angemeldeten Marke zutrifft, dem ersten Teil dieser Marke, d. h. dem Wort „Team“, entsprechend der Feststellung der Beschwerdekammer die gleiche Bedeutung – nämlich „Mannschaft“ – zukommt wie dem Wort, aus dem die ältere Marke besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 20. April 2018, holyGhost/EUIPO – CBM [holyGhost], T‑439/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:197, Rn. 62).

102    Folglich ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht eine mittlere Ähnlichkeit aufweisen.

103    Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund des ihnen gemeinsamen Begriffs „Team“ eine mittlere visuelle, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit aufweisen.

d)      Zur Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr

104    Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

105    Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 51 bis 53 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat, dass unter Berücksichtigung der mittleren visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, der Identität der in Rede stehenden Dienstleistungen und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise trotz ihres erhöhten Aufmerksamkeitsgrads Verwechslungsgefahr bestehe.

106    Außerdem hat die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, da die ältere Wortmarke über eine normale Kennzeichnungskraft verfüge und die angemeldete Marke aus zwei eigenständigen Bestandteilen bestehe, nämlich aus der älteren Marke und einem anderen Bestandteil mit einer inhärenten Kennzeichnungskraft, behalte das Wort „Team“ in der angemeldeten Marke eine „selbstständig kennzeichnende Wirkung“ im Sinne der aus dem Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), hervorgegangenen Rechtsprechung. In diesem Fall brauche nicht nachgewiesen zu werden, dass das gemeinsame Element in der angemeldeten Marke dominant sei, sondern es könne angenommen werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft ausgingen.

107    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr angenommen werden könne, da die einander gegenüberstehenden Zeichen deutliche visuelle, klangliche und begriffliche Unterschiede aufwiesen, die sich insbesondere aus dem Vorhandensein des zweiten Teils der angemeldeten Marke ergäben, und der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise erhöht sei. Diese Erwägungen würden durch die erfolgte Eintragung einer Reihe von Marken im Versicherungswesen bestätigt, die aus zwei Begriffen bestünden, wobei der erste „Team“ sei.

108    Da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke schwach sei, seien zudem die Grundsätze des Urteils vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

109    Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

110    Als Erstes ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen identisch sind, dass die einander gegenüberstehenden Marken visuell, klanglich und begrifflich eine mittlere Ähnlichkeit aufweisen, da die ältere Marke vollständig in der angemeldeten Marke enthalten ist, und dass die ältere Marke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt.

111    Als Zweites ist zum Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), festzustellen, dass der Gerichtshof in seiner Rn. 37 für Recht erkannt hat, dass bei identischen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

112    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), zurückgehenden Rechtsprechung der gemeinsame Bestandteil der einander gegenüberstehenden Marken, auch wenn er nicht als den Gesamteindruck dominierend angesehen werden kann, doch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Marken zu berücksichtigen ist, soweit er selbst die ältere Marke bildet und eine selbständig kennzeichnende Stellung in der u. a. aus diesem Bestandteil zusammengesetzten angemeldeten Marke behält. Wenn nämlich ein gemeinsamer Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, was dann dazu führen muss, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C‑20/14, EU:C:2015:714, Rn. 38).

113    Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens dagegen keine solche selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 25).

114    Der Gerichtshof hat gleichwohl entschieden, dass diese besondere Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Verpflichtung hat, sämtliche Bestandteile der einander gegenüberstehenden Marken umfassend zu bewerten. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Bestehen von Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2011, adp Gauselmann/HABM, C‑532/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:433, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    So ist in jedem Einzelfall insbesondere mittels einer Analyse der Bestandteile eines Zeichens und deren jeweiligen Gewichts in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise der von dem angemeldeten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck, der dem Verbraucher im Gedächtnis bleibt, zu bestimmen und anschließend im Licht dieses Gesamteindrucks und sämtlicher maßgeblicher Umstände des Einzelfalls die Verwechslungsgefahr zu beurteilen (vgl. Urteil vom 16. November 2017, Galletas Gullón/EUIPO – Hug [GULLON DARVIDA], T‑456/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:811, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angemeldete Marke aus der Aneinanderreihung zum einen des Wortbestandteils „Team“, der auch die ältere Marke mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft bildet und nicht als den Gesamteindruck der angemeldeten Marke dominierend angesehen werden kann, und zum anderen des Wortbestandteils „Beverage“ besteht. Die Kombination dieser Bestandteile schafft keine Einheit mit einem anderen Sinn, als ihn diese Bestandteile einzeln betrachtet haben. Im Übrigen hat sich die Beschwerdekammer nicht darauf beschränkt, auf die selbständig kennzeichnende Stellung des Wortbestandteils „Team“ hinzuweisen; vielmehr hat sie bei ihrer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Ähnlichkeit der Zeichen in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sowie die Identität der in Rede stehenden Dienstleistungen berücksichtigt.

117    Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass die ältere Marke, die aus dem Wortbestandteil „Team“ bestehe, über keine oder nur eine schwache Kennzeichnungskraft verfüge, genügt der Hinweis, dass zum einen die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt und dass zum anderen grundsätzlich selbst ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen kann oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der mit dem Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), begründeten Rechtsprechung einnehmen kann, da er sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C‑20/14, EU:C:2015:714, Rn. 40).

118    Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

119    Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besteht.

120    Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

121    Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

IV.    Kosten

122    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Team Beverage AG trägt die Kosten.

Tomljenović

Schalin

Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Dezember 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.