Language of document : ECLI:EU:C:2013:136

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 6. März 2013(1)

Rechtssache C‑144/12

Goldbet Sportwetten GmbH

gegen

Massimo Sperindeo

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aufgrund der Einlassung des Beklagten – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“





1.        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006(2), der vorsieht, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(3), bestimmt wird.

2.        Insbesondere geht es um die Frage, ob ein Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl eine Einlassung im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 und damit eine Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts für den auf das Verfahren nach der Verordnung Nr. 1896/2006 folgenden ordentlichen Zivilprozess bewirkt.

3.        In diesen Schlussanträgen werde ich darlegen, warum ich der Meinung bin, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen ist, dass die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl keine Einlassung im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 auf den auf das Europäische Mahnverfahren folgenden ordentlichen Zivilprozess bewirkt.

4.        Ich werde ebenfalls erläutern, warum meines Erachtens der Umstand, dass die Person, die gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erhebt, im Rahmen dieses Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet, keine Auswirkung in dieser Hinsicht hat.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

1.      Die Verordnung Nr. 1896/2006

5.        Die Verordnung Nr. 1896/2006 führt ein Europäisches Mahnverfahren ein. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung weist darauf hin, dass sie die „Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und [die] Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens [zum Ziel hat]“.

6.        Art. 6 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.“

7.        Art. 16 der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet wie folgt:

„(1)      Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.

(2)      Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

(3)      Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.

…“

8.        Art. 17 der Verordnung sieht vor:

„(1)      Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden.

Hat der Antragsteller seine Forderung im Wege des Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht, so wird seine Stellung in nachfolgenden ordentlichen Zivilprozessen durch keine Maßnahme nach nationalem Recht präjudiziert.

(2)      Die Überleitung in ein ordentliches Zivilverfahren im Sinne des Absatzes 1 erfolgt nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

(3)      Dem Antragsteller wird mitgeteilt, ob der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat und ob das Verfahren als ordentlicher Zivilprozess weitergeführt wird.“

2.      Die Verordnung Nr. 44/2001

9.        Die Verordnung Nr. 44/2001 betrifft die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung:

–      …

–      für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

…“

10.      Art. 24 dieser Verordnung lautet wie folgt:

„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.“

B –    Nationales Recht

11.      § 252 der österreichischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO), der das Europäische Mahnverfahren betrifft, sieht vor, dass, soweit die Verordnung Nr. 1896/2006 nichts anderes anordnet, die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind. Er bestimmt, dass für die Durchführung des Mahnverfahrens ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig ist. Weiter sieht diese Vorschrift vor, dass nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs das Gericht diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen hat, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt.

II – Sachverhalt und Vorlagefragen

12.      Goldbet Sportwetten GmbH (im Folgenden: Klägerin) ist ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, das Sportwetten veranstaltet. Herr Sperindeo (im Folgenden: Beklagter) wohnt in Italien. Dieser hatte sich mit einem Dienstleistungsvertrag verpflichtet, den Vertrieb des Wettengeschäfts der Klägerin in Italien aufzubauen und zu betreuen. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die Wetteinsätze von den lokalen Annahmestellen einzukassieren und das Geld abzüglich der Wettgewinne an die Klägerin weiterzuleiten.

13.      Da Letztere der Ansicht war, dass Herr Sperindeo seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt habe, beantragte sie am 29. Dezember 2009 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien, dem für das Europäische Mahnverfahren zuständigen Gericht, einen Europäischen Zahlungsbefehl auf Zahlung von 16 406 Euro, zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten, als Schadensersatz und erwirkte diesen am 17. Februar 2010.

14.      Am 19. April 2010 legte der Beklagte über seinen Rechtsanwalt fristgerecht Einspruch gegen diesen Europäischen Zahlungsbefehl ein. Er brachte darin zur Begründung seiner Bestreitung vor, die Klageforderung sei unberechtigt und nicht fällig.

15.      Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 überwies das Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck (Österreich), da es der Ansicht war, dieses Gericht sei das nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 zuständige Gericht.

16.      Vor dem Landesgericht Innsbruck erhob der Beklagte erstmals die Einrede der Unzuständigkeit dieses Gerichts mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz in Italien habe. Er beantragte somit, dass es sich für örtlich unzuständig erkläre und die Klage zurückweise. Die Klägerin war der Ansicht, das Landesgericht Innsbruck sei als Gericht des Erfüllungsorts der eingeklagten Geldschuld gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 für das Verfahren zuständig. Jedenfalls sei dieses Gericht nach Art. 24 dieser Verordnung zuständig geworden, da der Beklagte sich in das Verfahren eingelassen habe, denn er habe in seinem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl bereits Vorbringen zur Sache erstattet, ohne aber dabei die Unzuständigkeit einzuwenden.

17.      Mit Beschluss gab das Landesgericht Innsbruck dem Antrag des Beklagten statt, sprach seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Die Klägerin erhob gegen diesen Beschluss Rekurs vor dem Oberlandesgericht Innsbruck. Dem Rekurs wurde nicht Folge gegeben mit der Begründung, dass grundsätzlich keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte bestehe, weil die Klägerin Ansprüche aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geltend mache und der vereinbarte Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 in Italien gelegen sei. Die Unzuständigkeit des Prozessgerichts sei auch noch nicht durch Einlassung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1896/2006 geheilt worden.

18.      Die Klägerin erhob gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, mit dem sie die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck beantragte.

19.      Da der Oberste Gerichtshof Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts hat, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 6 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass im Europäischen Mahnverfahren auch Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 über die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts durch Einlassung des Beklagten anzuwenden ist?

2.      Bei Bejahung der ersten Frage:

Ist Art. 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung. Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits eine Einlassung in das Verfahren bewirkt, wenn darin nicht ein Mangel der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend gemacht wird?

3.      Bei Verneinung der zweiten Frage:

Ist Art. 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs allenfalls dann eine Zuständigkeit durch Einlassung in das Verfahren begründet, wenn darin bereits Vorbringen zur Hauptsache erstattet, aber nicht ein Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht wird?

III – Analyse

20.      Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen ist, dass die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl eine Einlassung im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 auf den auf das Europäische Mahnverfahren folgenden ordentlichen Zivilprozess bewirkt, und ob der Umstand, dass die Person, die gegen diesen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben hat, bei diesem Einspruch Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, irgendeine Auswirkung in dieser Hinsicht hat.

21.      Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 wird die Zuständigkeit für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung Nr. 44/2001. Art. 24 dieser letztgenannten Verordnung sieht eine stillschweigende Vereinbarung über die Zuständigkeit zugunsten des angerufenen Gerichts vor, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren vor ihm einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen,

22.      Ebenso wie die Europäische Kommission und die deutsche und die österreichische Regierung bin ich der Meinung, dass ein Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nicht eine Einlassung im Sinne dieser Vorschrift bewirkt. Dass die Person, die den Einspruch eingelegt hat, diesen begründet hat, wirkt sich meines Erachtens insoweit nicht aus.

23.      Einen ersten Anhaltspunkt für die Beantwortung der vorgelegten Frage gibt uns der Wortlaut der Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1896/2006.

24.      Diese bringen äußerst klar und deutlich zum Ausdruck, dass das Europäische Mahnverfahren, das durch diese Verordnung eingeführt wird, ein Verfahren ist, das auf die Schaffung eines einheitlichen, zeitsparenden und effizienten Instruments zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen in der Europäischen Union ausgerichtet ist(4).

25.      Die Verordnung Nr. 1896/2006 entspricht insoweit dem vom Rat im Jahr 2000 verabschiedeten Maßnahmenprogramm, in dem die Schaffung eines gemeinschaftsweit „einheitlichen oder harmonisierten Verfahrens zur Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung“(5) in Erwägung gezogen wurde und das im Jahr 2004 durch das vom Europäischen Rat am 5. November 2004 angenommene Haager Programm bestätigt wurde(6).

26.      Auf diese besonderen Merkmale hat übrigens der Gerichtshof in Randnr. 30 des Urteils vom 13. Dezember 2012, Szyrocka(7), hingewiesen; wo es heißt: „Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1896/2006, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ergibt, u. a. eine Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und eine Verringerung der Verfahrenskosten zum Ziel hat. Gemäß ihren Erwägungsgründen 8, 10 und 29 soll sie zwar die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzen noch harmonisieren, doch führt sie, um das genannte Ziel zu erreichen, ein einheitliches Instrument zur Beitreibung derartiger Geldforderungen ein, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Union gleiche Bedingungen gewährleistet.“

27.      Das genannte Ziel erfordert ohne Zweifel ein Rechtsinstrument, das jedes Bestreiten zur Hauptsache und alle Fristen, die die klassischen Gerichtsverfahren im Allgemeinen beinhalten, ausschließen soll. Insofern könnte dieses Verfahren im Übrigen, wenn die Mitgliedstaaten das wollten, auch vor einer Verwaltungsbehörde stattfinden.

28.      Um das verfolgte Ziel zu erreichen, definiert nämlich Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung den Begriff „Gericht“ autonom als „alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind“(8). Dies schließt eindeutig aus, dass das Verfahren Gerichten, ordentlichen oder Verwaltungsgerichten, vorbehalten ist, soweit in Mitgliedstaaten Letztere vorgesehen sind.

29.      Die Regelung, die durch die genannte Verordnung geschaffen wurde, enthält folgende Merkmale.

30.      Zunächst ist es kein streitiges Verfahren. Der Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder die Ablehnung des Antrags erfolgt durch die zuständige nationale Behörde, ohne dass eine Erörterung vor ihr stattfindet(9); sie kann jedoch vom Antragsteller Erläuterungen oder Begründungen verlangen, was nur damit zu erklären ist, dass überprüft werden soll, dass die geltend gemachte Forderung zumindest dem ersten Anschein nach „unbestritten“ ist. Der Schuldner wird in diesem Stadium nicht angehört und kann keine Argumente vortragen.

31.      Sodann tritt der Schuldner erst im Stadium der Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls, nachdem dieser erlassen ist, in Erscheinung. Der Schuldner erlangt von dem Beschluss des Europäischen Zahlungsbefehls erst durch dessen Zustellung tatsächlich Kenntnis, mit der für ihn eine Frist von 30 Tagen beginnt, um Einspruch hiergegen einzulegen(10). Der Einspruch wird entweder mit einem Formblatt, das dem zugestellten Beschluss beigefügt sein muss, oder ohne Einhaltung einer bestimmten Form eingelegt(11). Allein dieser Einspruch als solcher macht das Europäische Mahnverfahren wirkungslos(12); es ist für die Behörde im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung erledigt. Die Rechtssache kann somit nur noch gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt werden, der ab diesem Zeitpunkt allein möglich ist(13).

32.      Diese Grundsätze zum Verfahrensablauf würden für sich allein als Begründung genügen, dass vor dem ordentlichen Zivilgericht ein völlig neues Verfahren beginnt, in dem wieder von Anfang an alle Schritte durchgeführt werden müssen, und dies sogar in dem Fall, dass die für den Europäischen Zahlungsbefehl zuständige Behörde gleichzeitig das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Gericht ist.

33.      Dieser Fall liegt im Übrigen im Ausgangsverfahren nicht vor, weil die zuständige Behörde im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 das Bezirksgericht für Handelssachen Wien und das von ihm für die Entscheidung in der Hauptsache bestimmte Gericht das Landesgericht Innsbruck ist.

34.      Wie dem auch sei, es bleibt die Frage, ob die Tatsache, dass gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht durch Zurücksenden des Formblatts, sondern mit einem ausführlichen Schriftsatz Einspruch eingelegt wurde, dazu geführt hat, dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf die Entscheidung der Hauptsache ausgedehnt wird, ob also dieser Einspruch eine Einlassung im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt.

35.      Gegen die Argumente für eine Bejahung dieser Frage lässt sich eine Reihe von Argumenten anführen.

36.      Eine Bejahung der Frage würde bedeuten, dass das Europäische Mahnverfahren und das nationale ordentliche Zivilverfahren in Wirklichkeit als ein und dasselbe Verfahren angesehen würden und dass in Wirklichkeit dieses einheitliche Verfahren tatsächlich vor der für den Europäischen Zahlungsbefehl zuständigen Behörde begonnen hätte. Ein solches Verständnis ist nur möglich, wenn die Formulierung „so wird das Verfahren vor … weitergeführt“ in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin ausgelegt wird, dass das Verfahren nach dem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl dasselbe ist wie dasjenige, das vor der Behörde begonnen hat, die zuerst damit befasst war, denn die Prozesshandlungen in diesem Verfahrensstadium würden anschließend das Gericht binden, das mit der Hauptsache befasst ist.

37.      In diesem Fall hätte der Beklagte, hier der Schuldner, keine Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, da er zu Beginn des Verfahrens, wie ich in den Nrn. 30 und 31 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, in keiner Weise daran beteiligt ist.

38.      Dieser Nachteil ließe sich mit dem Argument korrigieren, dass das Verfahren für den Schuldner mit der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls beginnt. In diesem Fall läge jedoch eine Ungleichbehandlung vor, die meines Erachtens diese letzte Auslegung völlig ausschließt.

39.      Der Einspruch, der mit dem Formblatt eingelegt wird, ließe nämlich die Frage unberührt, ob die Unzuständigkeit gerügt wird, worüber allein das Gericht der Hauptsache zu entscheiden hätte. Dagegen würde ein schriftlich frei formulierter Einspruch, der mit einigen Argumenten oder sogar vollständig begründet würde, eine Einlassung und damit die stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit bewirken, obwohl die Verordnung, die eine solche freie Formulierung erlaubt, nur eine Bedingung für ihre Gültigkeit aufstellt: Der Einspruch muss klar erklärt sein.

40.      Der Schuldner hätte sonst keinen Rechtsbehelf gegen eine unzutreffende Beurteilung der Zuständigkeit durch die Behörde, die über den Europäischen Zahlungsbefehl entscheidet, was nach dem Vorlagebeschluss in der vorliegenden Rechtssache der Fall wäre. In einem solchen Fall könnte der Schuldner gegebenenfalls nur auf die Befugnis des nationalen Gerichts vertrauen, im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses von Amts wegen seine eigene Unzuständigkeit festzustellen.

41.      Wie ist zu rechtfertigen, dass eine solche Konsequenz das Ergebnis eines Europäischen Mahnverfahrens sein könnte, das keine Rechtsbehelfsmöglichkeit zulässt? Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, trotz einer stillschweigenden Anerkennung der Zuständigkeit, die sich allein aus dem Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl ergebe, bleibe noch die Möglichkeit, vor dem ordentlichen Zivilgericht dessen Unzuständigkeit zu rügen. Wenn dem zu folgen wäre, verstehe ich nicht recht, warum dann der Einspruch als Einlassung mit den entsprechenden rechtlichen Folgen angesehen werden sollte.

42.      Wie genau muss die Argumentation sein, um davon ausgehen zu können, dass ein Einspruch in dieser Form eine Einlassung in das Verfahren bewirkt? Würde dies nicht Unklarheit schaffen, die Quelle von Rechtsunsicherheit wäre, die dem Ziel, das der europäische Gesetzgeber verfolgt, nämlich das Europäische Mahnverfahren wie gesagt gerade zu vereinfachen, zuwiderläuft?

43.      Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass Rechtsakte der Union eindeutig sind und dass ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar ist. Dieser Grundsatz setzt folglich voraus, dass ein Rechtsakt der Union – hier in unserem Fall die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1896/2006 und Nr. 44/2001 –, der Rechtswirkungen gegenüber den Betroffenen erzeugt, klar und genau sein muss, so dass Letztere mit Sicherheit den Zeitpunkt kennen, zu dem dieser Rechtsakt Wirkung entfaltet.

44.      Würde man zulassen, dass der Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl eine Einlassung im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 bewirkt, je nachdem, ob er eine die Hauptsache betreffende Begründung enthält oder nicht, würde dies gerade Rechtsunsicherheit schaffen, da jedes Mal geprüft werden müsste, ob es sich um eine ausführliche Begründung handelt und ob die Ausführlichkeit, ausdrücklich oder stillschweigend, als Stellungnahme zur Zuständigkeit des Gerichts für den ordentlichen Zivilprozess zu werten ist, obwohl dieses Gericht, ich erinnere daran, in diesem Verfahrensstadium noch nicht einmal mit der Sache befasst worden ist.

45.      Dies hätte zur Folge, dass das Europäische Mahnverfahren gerade dort, wo es durch die Verordnung Nr. 1896/2006 vereinfacht werden soll, komplizierter wird.

46.      Wie kann man das Europäische Mahnverfahren und das ordentliche Zivilverfahren als Einheit ansehen, wenn z. B. die für den Europäischen Zahlungsbefehl zuständige Behörde ein Verwaltungsgericht ist, für die Hauptsache aber ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig ist? Oder noch besser, wenn diese Behörde überhaupt kein Gericht ist? Wie ist dann zu begründen, dass eine Handlung, die vor einer solchen Instanz vorgenommen wird, solche Auswirkungen haben kann? Ich möchte bloß daran erinnern, von welcher Bedeutung die Zuständigkeitsregeln im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind.

47.      Betrachtet man schließlich Art. 16 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit dem 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung, so ist dies offensichtlich ausreichend, um eine Entscheidung treffen zu können. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung schreibt nämlich tatsächlich keine besondere Form für den Einspruch vor. Nach dieser Bestimmung kann „[d]er Antragsgegner … Einspruch … unter Verwendung des Formblatts … einlegen“. In Abs. 3 dieser Bestimmung heißt es dazu ergänzend, dass der Schuldner keine Begründung für sein Bestreiten liefern muss.

48.      Es ist somit dem Schuldner nicht verboten, Gründe für sein Bestreiten anzuführen; dies kann aber keinesfalls zu besonderen, nachteiligen Rechtsfolgen für ihn führen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, und zwar aus dem einfachen Grund, weil es in diesem Stadium nur wichtig ist, zu wissen, ob die Forderung bestritten wird. Der Grund hierfür ist völlig gleichgültig. Hier geht es nur um die Frage, ob die Forderung bestritten wird.

49.      Der Wortlaut des 23. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1896/2006 bestätigt dies, wonach „[d]er Antragsgegner … seinen Einspruch unter Verwendung des in dieser Verordnung enthaltenen Formblatts einreichen [kann]. Die Gerichte sollten allerdings auch einen in anderer Form eingereichten schriftlichen Einspruch berücksichtigen, sofern dieser klar erklärt ist.“ Ein Einspruch, der Argumente enthält, ist ein schriftlicher Einspruch, der klar erklärt ist. Er ist somit gültig und hat die gleichen Rechtsfolgen wie ein Einspruch, der unter Verwendung des Formblatts eingelegt wurde, nämlich den Europäischen Zahlungsbefehl hinfällig zu machen. Würden weitere Folgen hinzugefügt, würde nicht über den Willen des Gesetzgebers hinausgegangen, sondern gegen dessen Willen verstoßen.

50.      Infolgedessen bin ich der Meinung, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen ist, dass die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl keine Einlassung im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 auf den auf das Europäische Mahnverfahren folgenden ordentlichen Zivilprozess bewirkt. Der Umstand, dass die Person, die gegen diesen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben hat, bei diesem Einspruch Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, hat keinerlei Auswirkungen in dieser Hinsicht.

IV – Ergebnis

51.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Obersten Gerichtshof (Österreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 936/2012 der Kommission vom 4. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl keine Einlassung im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf den auf das Europäische Mahnverfahren folgenden ordentlichen Zivilprozess bewirkt. Der Umstand, dass die Person, die gegen diesen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben hat, bei diesem Einspruch Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, hat keinerlei Auswirkungen in dieser Hinsicht.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 936/2012 der Kommission vom 4. Oktober 2012 (ABl. L 283, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1896/2006).


3 – Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und Berichtigungen (ABl. 2001, L 307, S. 28).


4 –      Vgl. u. a. die Erwägungsgründe 4, 9 und 29 der genannten Verordnung.


5 – Hervorhebung nur hier.


6 – Vgl. vierter Erwägungsgrund dieser Verordnung.


7 – C‑215/11.


8 – Vgl. auch den 16. Erwägungsgrund der genannten Verordnung, wonach die Prüfung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht von einem Richter durchgeführt werden muss.


9 – Gemäß Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3 und den Art. 8 bis 12 der Verordnung Nr. 1896/2006 wird der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nämlich vom Antragsteller in die Wege geleitet, der den Antrag bei der zuständigen nationalen Behörde einreicht. Diese Behörde prüft den Antrag nur auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers und weist entweder den Antrag zurück oder erlässt den Zahlungsbefehl.


10 – Vgl. Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung.


11 – Vgl. Art. 7 dieser Verordnung sowie ihren 23. Erwägungsgrund.


12 – Vgl. 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006.


13 – Vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie den 24. Erwägungsgrund der genannten Verordnung.