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Klage, eingereicht am 16. Dezember 2008 - Total / Kommission

(Rechtssache T-548/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Total SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery und A. Noël-Baron, avocats)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 230 EG die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. C(2008) 5476 final vom 1. Oktober 2008 insoweit für nichtig zu erklären, als die TOTAL SA davon betroffen ist;

hilfsweise, gemäß Art. 230 EG die Geldbuße in Höhe von 128 163 000 Euro, die mit Art. 2 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. C(2008) 5476 final vom 1. Oktober 2008 gegen TOTAL FRANCE und die TOTAL SA als Gesamtschuldner verhängt wurde, für nichtig zu erklären;

höchst hilfsweise, gemäß Art. 229 EG die Geldbuße in Höhe von 128 163 000 Euro, die mit Art. 2 der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. C(2008) 5476 final vom 1. Oktober 2008 gegen TOTAL FRANCE und die TOTAL SA als Gesamtschuldner verhängt wurde, herabzusetzen;

jedenfalls der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2008) 5476 final vom 1. Oktober 2008 in der Sache COMP/39.181 - Candle waxes, mit der die Kommission festgestellt hatte, dass bestimmte Unternehmen, darunter die Klägerin, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hätten, indem sie Preise festlegten und die Märkte für Paraffinwachs im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und für Paraffingatsch in Deutschland aufteilten.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die folgenden neun Gründe:

Verletzung der Verteidigungsrechte und der Unschuldsvermutung, da die angefochtene Entscheidung den Anwendungsbereich ratione personae dieser Rechte verletze, da während der Untersuchungsphase Verfahrensunregelmäßigkeiten aufgetreten seien und da die Entscheidung einen Zirkelschluss enthalte;

einander widersprechende Gründe hinsichtlich i) der Notwendigkeit, zu überprüfen, ob die Muttergesellschaft tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, und ii) der Intensität der Kontrolle, die eine Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft ausüben müsse, damit eine Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zugerechnet werden könne;

Verletzung der Regeln für die Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG innerhalb von Konzernen, da i) in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht ausgeführt werde, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, einzelne die Vermutung untermauernde Umstände zu nennen, und ii) die angefochtene Entscheidung das Prinzip der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit jeder Tochtergesellschaft verletze, auf der jeweils das nationale Gesellschaftsrecht beruhe;

offensichtlicher Beurteilungsfehler, da i) die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats von TOTAL FRANCE durch die TOTAL SA die Vermutung der maßgeblichen Einflussnahme nicht bekräftige und ii) das Bündel von Indizien, das die TOTAL SA vorgebracht habe, in unstreitbarer Weise die Vermutung der maßgeblichen Einflussnahme widerlege;

Verletzung der Grundsätze der Haftung für eigene Schuld und der individuellen Bestrafung sowie des Prinzips nulla poena sine lege, da die Kommission vom Vorliegen einer einzigen wirtschaftlichen Einheit, bestehend aus der TOTAL SA und TOTAL FRANCE, ausgegangen sei;

Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Zurechenbarkeit zur TOTAL SA von einer Zuwiderhandlung, die ihre Tochtergesellschaft TOTAL FRANCE begangen habe, auf einem neuen Kriterium beruhe und ii) die Kommission entgegen ihrer Ankündigung keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen habe;

Ermessensmissbrauch, da die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zum Ziel habe, ein Unternehmen für die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu bestrafen, und nicht, die Strafe gegen dieses Unternehmen möglichst hoch ausfallen zu lassen, indem die Muttergesellschaft ins Spiel gebracht werde;

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da der endgültige Betrag der gegen die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in keinem Verhältnis zum Verkaufswert der Waren stehe, die mit der angeblichen Zuwiderhandlung, die Gegenstand der Entscheidung sei, zusammenhingen; und

Herabsetzung der Geldbuße, da die behaupteten Handlungen weder die Schwere noch die Dauer aufwiesen, die die Kommission ihnen zuschreiben wolle, und da die Verteidigungsrechte der Klägerin in qualifizierter Weise verletzt worden seien.

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