Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2010 - X Technology Swiss/HABM (Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke - Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: X Technology Swiss GmbH (Wollerau, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Herbertz und R. Jung)
Beklagte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: C. Jenewein und G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2008 (Sache R 846/2008-4) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus der orangen Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke besteht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die X Technology Swiss GmbH trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 55 vom 07.03.2009.