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Klage, eingereicht am 18. März 2024 – Piql/Kommission

(Rechtssache T-158/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Piql AS (Drammen, Norwegen) (vertreten durch Rechtsanwalt L. Garnes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2024) 414 final der Europäischen Kommission vom 17. Januar 20241 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt:

Durch den oben genannten Beschluss der Kommission, der an die Klägerin gerichtet sei, werde diese dazu verpflichtet, einen bestimmten Betrag zurückzuzahlen, da nach dem Beschluss der Kommission bestimmte für ein durch die Union finanziertes Projekt geltend gemachte Kosten nicht förderfähig gewesen seien. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, dass die Europäische Kommission die Finanzhilfevereinbarung des Projekts fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass bestimmte Kosten nicht förderfähig gewesen seien. Die Klägerin ist demnach der Ansicht, dass die streitigen Kosten förderfähig gewesen seien und der angefochtene Beschluss der Kommission mithin für nichtig zu erklären sei, damit die Europäische Kommission einen neuen Beschluss auf der Grundlage der in der fraglichen Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen zutreffenden förderfähigen Kosten annehmen könne.

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1 Beschluss der Kommission vom 17. Januar 2024 über die Rückforderung von 245 161,28 Euro (zweihundertfünfundvierzigtausendeinhunderteinundsechzig Euro und achtundzwanzig Cent) zuzüglich Zinsen von der PIQL AS.