Language of document : ECLI:EU:F:2008:141

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

12. November 2008

Rechtssache F-88/07

Juan Luís Domínguez González

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Technischer Assistent – Einrede der Unzuständigkeit – Einrede der Unzulässigkeit – Unzuständigkeit des Gerichts“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Verurteilung der Kommission, an den Kläger 20 310,68 Euro als Ersatz für die Schäden zu zahlen, die ihm nach eigenen Angaben aufgrund der Auflösung seines Arbeitsvertrags nach der ärztlichen Einstellungsuntersuchung entstanden sind

Entscheidung: Das Gericht ist für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Klagerecht – Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten, der kein örtlicher Bediensteter ist, für sich in Anspruch nehmen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Statut – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Geltungsbereich

(Art. 238 EG und 282 EG; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 1, 2, 3 und 5)

1.      Nicht nur Personen mit der Eigenschaft eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten, der kein örtlicher Bediensteter ist, sondern auch diejenigen, die dies zu sein behaupten, können eine Entscheidung, die sie beschwert, vor dem Gemeinschaftsgericht anfechten, da dieses Gericht zumindest dafür zuständig ist, zunächst zu prüfen, ob es tatsächlich für die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Begründetheit des Rechtsstreits zuständig ist.

(vgl. Randnrn. 64 und 65)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 11. März 1975, Porrini u. a., 65/74, Slg. 1975, 319, Randnr. 13; 5. April 1979, Bellintani u. a./Kommission, 116/78, Slg. 1979, 1585, Randnr. 6; 20. Juni 1985, Klein/Kommission, 123/84, Slg. 1985, 1907, Randnr. 10

Gericht erster Instanz: 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission, T‑74/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑151 und II‑797, Randnr. 16

2.      Das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten stellen keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen außerhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre. Die der Gemeinschaft in den Art. 282 EG und 238 EG zuerkannte Fähigkeit, Vertragsbeziehungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats einzugehen, erstreckt sich vielmehr auf den Abschluss von Arbeits‑ oder Dienstleistungsverträgen. Unter diesen Umständen könnte die Einstellung einer Person unter Zugrundelegung eines Vertrags, der ausdrücklich nationalem Recht unterstellt wird, nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn das beklagte Organ die Bedingungen für die Beschäftigung des Betroffenen nicht nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse, sondern zur Umgehung des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgelegt und damit einen Verfahrensmissbrauch begangen hätte.

Für die Prüfung der Frage, ob das Organ nicht verfahrensmissbräuchlich handelt, ist es nicht ausreichend, festzustellen, dass es zu Recht davon ausgehen kann, dass die verschiedenen Vertragsarten, die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehen sind und der Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters unterliegen, nicht auf die Situation der Mitarbeiter zugeschnitten sind, die das Organ mit bestimmten Missionen betrauen möchte. Vielmehr ist außerdem zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen, die diesen Mitarbeitern angeboten werden, den sozialen Mindestanforderungen entsprechen, die in jedem Rechtsstaat gelten.

(vgl. Randnrn. 70 und 87)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Mammarella/Kommission, Randnrn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung