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Rechtsmittel, eingelegt am 22. März 2024 von Oil company „Lukoil“ PAO gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2024 in der Rechtssache T-280/23, Lukoil/Parlament u. a.

(Rechtssache C-223/24 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Oil company „Lukoil“ PAO (vertreten durch Rechtsanwälte B. Lebrun und C. Alter)

Andere Parteien des Verfahrens: Transparenzregister, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

auf der Grundlage von Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Januar 2024, Oil company „Lukoil“ PAO/Europäisches Parlament u. a., T-280/23 (ECLI:EU:T:2024:41), aufzuheben, mit dem festgestellt worden ist, dass die von der Rechtsmittelführerin am 17. Mai 2023 erhobene Nichtigkeitsklage – auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2023) 1618717 des Sekretariats des Transparenzregisters vom 6. März 2023, mit der festgestellt wurde, dass die Rechtsmittelführerin aufgrund der Nichteinhaltung von Punkt e) des Verhaltenskodex des Transparenzregisters nicht mehr die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Transparenzregister erfüllt, und die Rechtsmittelführerin vom Transparenzregister ausgeschlossen wurde (im Folgenden: Entscheidung) – als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden ist, und

den anderen Parteien des Verfahrens die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Gründe geltend.

1.    Rechtsfehler

Mit dem ersten Nichtigkeitsgrund wird gerügt, das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden: Gericht) habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die Entscheidung des Ausschlusses der Rechtsmittelführerin vom Transparenzregister ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei.

Erstens gebe die Entscheidung, wie sie vom Sekretariat des Transparenzregisters (im Folgenden: Sekretariat) mitgeteilt worden sei, nicht die einschlägigen Rechtsbehelfe an, wie das in Anhang III Nr. 7.1. (letzter Satz) der Interinstitutionellen Vereinbarung ausdrücklich vorgeschrieben sei.

Zudem sei die Entscheidung weder der Betroffenen (PJSC Lukoil mit Sitz in Moskau) noch einer Person zugestellt worden, die zum Empfang rechtsverbindlicher Entscheidungen zur Sanktionierung der genannten Einrichtung rechtmäßig beauftragt worden sei.

Die Entscheidung sei dem Empfänger folglich nicht rechtsgültig mitgeteilt worden, und daher habe die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen begonnen.

Zweitens habe das Gericht, falls davon auszugehen wäre, dass die Entscheidung ihrem Adressaten mitgeteilt worden sei (was nicht der Fall sei), einen Rechtsfehler begangen, indem es den Begriff des Empfangs der Entscheidung mit dem Begriff der Möglichkeit, vom Inhalt der Entscheidung in zweckdienlicher Weise Kenntnis zu nehmen, (der im vorliegenden Fall anwendbar sei) verwechselt habe. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus einer Verwechslung zweier verschiedener Regelwerke. Das Gericht habe eine Tatsache im Überprüfungsverfahren vor dem Sekretariat dazu benutzt, im Klageverfahren vor dem Gericht eine Schlussfolgerung zu ziehen und unzutreffenderweise zu schließen, dass der Adressat in der Lage gewesen sei, vom Inhalt der Entscheidung am Tag der Mitteilung, dem 6. März 2023, in zweckdienlicher Weise Kenntnis zu nehmen.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft befunden, dass eine Erklärung der Berater der Rechtsmittelführerin ein Anerkenntnis darstelle, dass die Entscheidung sehr wohl im Sinne von Art. 263 AEUV mitgeteilt worden sei, obgleich die Berater nicht befugt gewesen seien, ein solches Anerkenntnis im Namen der Rechtsmittelführerin abzugeben, und die Erklärung eine Tatsache betroffen habe, die keine rechtlichen Folgen nach sich habe ziehen können.

2.    Verletzung der Begründungspflicht

Mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund wird gerügt, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es der Argumentation der beklagten Parteien gefolgt sei, obgleich vom Vorbringen dieser Parteien, denen die Beweislast obliege, nichts durch von ihnen vorgelegte konkrete Belege untermauert worden sei, sondern dieses Vorbringen ausschließlich auf einer mutwilligen Verwechslung der Vorschriften zur Berechnung der Fristen beruhe, nämlich zum einen den Vorschriften für die Beantragung der Überprüfung der Entscheidung beim Sekretariat und zum anderen den Vorschriften für Klagen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV.

3.    Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Mit dem dritten Nichtigkeitsgrund wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt habe, und zwar genauer gesagt ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art. 47 der Charta der Grundrechte) sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention).

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