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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem (Niederlande), eingereicht am 13. Januar 2021 – I, S/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-19/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: I, S

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

Ist Art. 27 der Dublin-Verordnung1 , gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dahin auszulegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Antragsteller, der sich in dem ersuchenden Mitgliedstaat aufhält und eine Überstellung nach Art. 8 (oder den Art. 9 oder 10) der Dublin-Verordnung begehrt, oder seinem Familienangehörigen im Sinne der Art. 8, 9 oder 10 der Dublin-Verordnung gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zur Verfügung zu stellen?

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird und Art. 27 der Dublin-Verordnung keine Grundlage für einen wirksamen Rechtsbehelf bietet, ist Art. 47 der Charta – in Verbindung mit dem Grundrecht auf die Einheit der Familie und das Kindeswohl (wie in den Art. 8 bis 10 sowie im 19. Erwägungsgrund der Dublin-Verordnung verbürgt) – dahin auszulegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Antragsteller, der sich im ersuchenden Mitgliedstaat aufhält und eine Überstellung nach den Art. 8 bis 10 der Dublin-Verordnung begehrt, oder seinem Familienangehörigen im Sinne der Art. 8 bis 10 der Dublin-Verordnung gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zur Verfügung zu stellen?

Für den Fall, dass Frage 1 oder Frage 2 (zweiter Teil) bejaht werden: Auf welche Weise und von welchem Mitgliedstaat sind dem Antragsteller oder seinem Familienangehörigen die Ablehnungsentscheidung des ersuchten Mitgliedstaats und das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs hiergegen bekannt zu geben?

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1     Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).