Language of document : ECLI:EU:F:2016:174

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Dritte Kammer)

20. Juli 2016

Rechtssache F‑46/14

Roelof-Jan Wino Hoeve

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – In einem nationalen Versorgungssystem vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Union – Vorschlag für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Einrede der Unzulässigkeit – Begriff der beschwerenden Maßnahme – Art. 83 der Verfahrensordnung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 8. November 2013, mit der die vom Kläger vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche gemäß der Versorgungsordnung der Europäischen Union endgültig festgesetzt worden sein sollen

Entscheidung:      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Herr Roelof-Jan Wino Hoeve trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren im Hinblick auf die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das System der Union – Ausschluss – Entscheidung über die Anerkennung von Ruhegehaltsansprüchen, die nach der Übertragung des Kapitalwerts der erworbenen Versorgungsansprüche erlassen wurde – Einbeziehung

(Art. 270 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1 und Anhang VIII Art. 11 Abs. 2)

Im Rahmen des in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Verfahrens der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen stellt die Entscheidung, die die Anstellungsbehörde nach erfolgter Übertragung des Kapitalwerts der vom Betroffenen vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüchen erlässt, die beschwerende Maßnahme dar, gegen die eine Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts zulässig ist. Dagegen ist ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, auch wenn er vom Betroffenen angenommen wurde, keine beschwerende Maßnahme, gegen die eine Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts zulässig wäre.

Die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren kann nämlich erst zuerkannt werden, wenn der Beamte der Fortsetzung des Verfahrens der Übertragung des Kapitalwerts der von ihm bei dem nationalen Rententräger früher erworbenen Ruhegehaltsansprüche zugestimmt hat. Diese Zustimmung erfolgt in Kenntnis des Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, den die Verwaltung auf der Grundlage des von dem Rententräger angegebenen vorläufigen Kapitalbetrags unterbreitet hat.

Insoweit verpflichtet sich das betreffende Organ mit dem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren nur dazu, Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und die allgemeinen Durchführungsbestimmungen ordnungsgemäß auf den Fall des Betroffenen anzuwenden. Diese Pflicht des Organs folgt jedoch auch ohne ausdrückliche Verpflichtung des Organs unmittelbar aus den fraglichen Bestimmungen des Statuts.

Daher ergibt sich aus einer solchen in einem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zum Ausdruck gebrachten Pflicht keine neue Verpflichtung des fraglichen Organs und damit auch keine Veränderung der rechtlichen Stellung des Betroffenen, und zwar insbesondere deshalb, weil für das Organ, das den Vorschlag unterbreitet hat, selbst dann, wenn der Betroffene der Übertragung der von ihm in einem anderen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das System der Union zustimmt, keine entsprechende Verpflichtung besteht, dem Betroffenen nach erfolgter Übertragung des vom nationalen Rententräger angegebenen Kapitalbetrags automatisch die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zuzuerkennen, die in dem ursprünglichen Vorschlag genannt war, angesichts dessen der Betroffene seinen Willen erklärt hat, dieses Kapital auf das Versorgungssystem der Union zu übertragen.

(vgl. Rn. 22 bis 26)

Verweisung auf:

Gericht: Urteile vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T‑104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 50, 52, 53 und 74; Kommission/Cocchi und Falcione, T-103/13 P, EU:T:2015:777, Rn. 66, und Teughels/Kommission, T‑131/14 P, EU:T:2015:778, Rn. 37, 46, 48, 49, 58 und 70