Language of document : ECLI:EU:C:2024:188

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

29. Februar 2024(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Pauschalreisen und verbundene Dienstleistungen – Richtlinie (EU) 2015/2302 – Art. 12 Abs. 2 – Recht eines Reisenden, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten – Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände – Ausbreitung von Covid‑19 – Erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort – Vorhersehbarkeit dieser Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – Nach dem Rücktritt von der Pauschalreise, aber vor deren Beginn eintretende Ereignisse“

In der Rechtssache C‑584/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. August 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 5. September 2022, in dem Verfahren

QM

gegen

Kiwi Tours GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter F. Biltgen, N. Wahl und J. Passer sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: K. Hötzel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2023,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von QM, vertreten durch Rechtsanwälte J. Kummer und P. Wassermann,

–        der Kiwi Tours GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin S. Bergmann,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch A. Dimitrakopoulou, C. Kokkosi, S. Trekli und E. Tsaousi als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė, B.‑R. Killmann und I. Rubene als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. September 2023

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen QM und der Kiwi Tours GmbH über den Anspruch auf volle Erstattung aller vom betreffenden Reisenden im Rahmen seines Pauschalreisevertrags getätigten Zahlungen, einschließlich der ihm auferlegten Rücktrittsgebühr, nachdem der Reisende wegen des Gesundheitsrisikos im Zusammenhang mit der Ausbreitung von Covid‑19 vom Vertrag zurückgetreten war.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 29 bis 31 der Richtlinie 2015/2302 lauten:

„(29)      In Anbetracht der Besonderheiten von Pauschalreiseverträgen sollten die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien für die Zeit vor und nach dem Beginn der Pauschalreise festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird oder dass sich bestimmte Umstände ändern.

(30)      Da Pauschalreisen häufig lange im Voraus erworben werden, können unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Der Reisende sollte daher unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, den Pauschalreisevertrag auf einen anderen Reisenden zu übertragen. In diesen Fällen sollte der Reiseveranstalter die Erstattung seiner Ausgaben verlangen können, beispielsweise wenn ein Unterauftragnehmer für die Änderung des Namens des Reisenden oder für die Stornierung oder Neuausstellung eines Beförderungsausweises eine Gebühr verlangt.

(31)      Reisende sollten jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr – unter Berücksichtigung der erwarteten ersparten Aufwendungen sowie der Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen – von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten können. Zudem sollten sie ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dies kann zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfassen.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2015/2302 bestimmt:

„Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zwischen Reisenden und Unternehmern, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.“

5        Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2015/2302 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

12.      ‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘ eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;

…“

6        Art. 12 („Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise“) Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2015/2302 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen. Im Pauschalreisevertrag können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. In Ermangelung pauschaler Rücktrittsgebühren entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die Höhe der Rücktrittsgebühren.

(2)      Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.

(3)      Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag beenden und dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstatten, ohne jedoch eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen, wenn

b)      der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt.

(4)      Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder zahlt dem Reisenden gemäß Absatz 1 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr zurück. Der Reisende erhält diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags.“

7        In Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 heißt es:

„Reisende dürfen nicht auf die Rechte verzichten, die ihnen aus den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zustehen.“

 Deutsches Recht

8        § 651h („Rücktritt vor Reisebeginn“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BGB) lautet:

„(1)      Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2)      Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

1.      Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,

2.      zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und

3.      zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

(3)      Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9        QM buchte im Januar 2020 für sich und seine Ehefrau bei Kiwi Tours eine Pauschalreise nach Japan, die vom 3. bis zum 12. April 2020 stattfinden sollte. Der Gesamtpreis dieser Pauschalreise betrug 6 148 Euro; hierauf leistete QM eine Anzahlung von 1 230 Euro.


10      Nachdem von den japanischen Behörden eine Reihe von Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid‑19 ergriffen worden waren, trat QM mit Schreiben vom 1. März 2020 wegen der von Covid‑19 ausgehenden Gesundheitsgefährdung vom Pauschalreisevertrag zurück.

11      Kiwi Tours stellte als Rücktrittsgebühr weitere 307 Euro in Rechnung, die QM bezahlte.

12      Am 26. März 2020 erließ Japan ein Einreiseverbot. QM forderte daraufhin von Kiwi Tours die Erstattung der Rücktrittsgebühr, was diese ablehnte.

13      Das mit der Erstattungsklage von QM befasste Amtsgericht (Deutschland) verurteilte Kiwi Tours zur vollen Erstattung der Rücktrittsgebühr. Das mit der von Kiwi Tours eingelegten Berufung befasste Landgericht (Deutschland) wies die Erstattungsklage mit der Begründung ab, dass man zum Zeitpunkt des Rücktritts von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Pauschalreisevertrag nicht vom Vorliegen „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB habe ausgehen können. QM sei daher nicht berechtigt gewesen, von diesem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten.

14      Der mit der von QM eingelegten Revision befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) als vorlegendes Gericht weist darauf hin, dass das Landgericht in der Berufungsinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass die in § 651h Abs. 3 BGB – durch den Art. 12 der Richtlinie 2015/2302 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei – enthaltenen Voraussetzungen für das Recht, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten, u. a. dann erfüllt seien, wenn eine Reise gemäß einer vor deren Beginn abgegebenen „Prognose“ mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit des Reisenden verbunden wäre. Das Bestehen einer solchen Gefährdung habe das Landgericht im vorliegenden Fall jedoch rechtsfehlerhaft beurteilt. So sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung dieser Gefährdung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass eine Reise nach Japan bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reisevertrag mit einer ernsthaften und gravierenden Gefährdung der Gesundheit der Reisenden verbunden gewesen sei.

15      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es dann nach deutschem Verfahrensrecht grundsätzlich die Rechtssache zur Entscheidung über diese Frage an das Landgericht zurückverweisen müsste. Es könnte jedoch selbst über die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung entscheiden und diese zurückweisen, wenn für die Beurteilung des Bestehens des Rechts von QM auf Rücktritt von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr auch Umstände von Bedeutung seien, die erst nach dem Rücktritt vom Reisevertrag aufgetreten seien. Es sei nämlich unstreitig, dass die Durchführung der Reise letztlich nicht möglich gewesen sei, weil die japanischen Behörden angesichts der Ausbreitung von Covid‑19 am 26. März 2020 ein Einreiseverbot erlassen hätten.

16      Insoweit neigt das vorlegende Gericht zu der Auffassung, dass nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 auch Umstände zu berücksichtigen seien, die erst nach dem Rücktritt vom betreffenden Pauschalreisevertrag aufgetreten seien.

17      Zunächst sehe Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zwar formal einen anderen Rücktrittstatbestand vor als Abs. 1 dieses Artikels, jedoch sei eine solche Unterscheidung der Sache nach nur für die Bestimmung der Rechtsfolgen des betreffenden Rücktritts von Bedeutung, da Art. 12 Abs. 2 abweichend von Abs. 1 dieses Artikels vorsehe, dass kein Anspruch auf Zahlung einer Rücktrittsgebühr bestehe. Diese Rechtsfolgen hingen nach Art. 12 Abs. 2 nicht davon ab, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt gestützt habe, sondern allein davon, ob tatsächlich Umstände vorlägen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigten.

18      Sodann werde eine solche Auslegung durch den Zweck der Zahlung einer Rücktrittsgebühr bestätigt, unabhängig davon, ob diese Gebühr als eine „dem Schadensersatz ähnliche Leistung“ oder als „Surrogat für den Reisepreis“ anzusehen sei. Sollte sich nämlich nach dem Rücktritt vom geschlossenen Pauschalreisevertrag herausstellen, dass die Durchführung der Reise beeinträchtigt sei und der Reiseveranstalter deshalb jedenfalls, also auch ohne den Rücktritt des Reisenden, zur vollen Erstattung des Reisepreises verpflichtet gewesen wäre, läge weder ein durch diesen Rücktritt verursachter Schaden noch ein Anspruch auf Zahlung eines Surrogats für den Reisepreis vor, da ein solcher Anspruch nur insoweit begründet wäre, als der Reiseveranstalter ohne den Rücktritt Anspruch auf Zahlung des Reisepreises gehabt hätte.

19      Schließlich sprächen auch Erwägungen des Verbraucherschutzes dafür, Umstände zu berücksichtigen, die erst nach dem Rücktritt vom betreffenden Pauschalreisevertrag aufgetreten seien. Ein hohes Niveau des Schutzes von Reisenden erfordert nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass Reisende auch bei einem frühzeitigen Rücktritt vom Reisevertrag keine Zahlungen für eine Reise zu erbringen hätten, deren Durchführung sich im weiteren Verlauf als beeinträchtigt erweise. In Situationen der Ungewissheit könnten Reisende nämlich davon abgehalten werden, frühzeitig von dem ihnen zustehenden Recht auf Rücktritt ohne Zahlung einer Gebühr Gebrauch zu machen. Eine solche Möglichkeit eines Rücktritts ohne Zahlung einer Gebühr führe im Übrigen nicht dazu, dass der Reisende auf die Fortdauer einer sich abzeichnenden Krise spekulieren könnte. Würde man hingegen dieses Recht auf Rücktritt ohne Zahlung einer Gebühr vom Zeitpunkt des Rücktritts abhängig machen, so bestünde gerade ein Anreiz zu spekulativem Verhalten, insbesondere beim betreffenden Veranstalter, der sich veranlasst sehen könnte, von einer Absage der Reise bis kurz vor Reisebeginn abzusehen und sich damit die Möglichkeit offenzuhalten, dass Reisende doch noch von ihrer Reise unter Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückträten, was ihm finanziell zugutekäme.

20      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts werden die vorstehenden Gründe durch die in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2302 vorgesehene maximale Erstattungsfrist von 14 Tagen nach dem Rücktritt nicht in Frage gestellt. Aus dieser Bestimmung könne nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Höhe der Rücktrittsgebühr spätestens bei Ablauf dieser Frist abschließend geklärt sein müsse. Ebenso wenig seien die Abs. 1 und 2 von Art. 12 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie eine Regel bzw. eine Ausnahme vorsähen, da diese Absätze vielmehr einem angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Vergütungsinteresse des Reiseveranstalters und dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus dienten.

21      Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 dahin gehend auszulegen, dass für die Beurteilung der Berechtigung des Rücktritts vom betreffenden Pauschalreisevertrag nur jene unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeblich sind, die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind, oder dahin gehend, dass auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplanten Beginn der Reise tatsächlich auftreten?

 Zur Vorlagefrage

22      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist, oder auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor Beginn der betreffenden Pauschalreise auftreten.

23      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Reisender nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 das Recht hat, vor Beginn einer Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr und damit unter voller Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“.


24      Der Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 wird in Art. 3 Nr. 12 dieser Richtlinie definiert als „Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“.

25      Im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie wird der Anwendungsbereich dieses Begriffs dahin erläutert, dass er „zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfassen [kann]“.

26      Als Erstes lässt sich dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 entnehmen, dass das Recht, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, „vor Beginn der Pauschalreise“ ausgeübt werden muss.

27      Die für die Ausübung dieses Rechts bestehende Voraussetzung, dass „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, muss zwangsläufig zum Zeitpunkt eines solchen Rücktritts, also „vor Beginn der Pauschalreise“, erfüllt sein.

28      Daher ist für die Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt des Rücktritts vom betreffenden Pauschalreisevertrag abzustellen.

29      Folglich ist zum einen diese Voraussetzung, soweit sie das Vorliegen „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ verlangt, als erfüllt anzusehen, wenn solche Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts vom betreffenden Pauschalreisevertrag tatsächlich aufgetreten sind, was bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt eine Situation vorliegen muss, die der Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ – wie sie in Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 enthalten ist und im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie veranschaulicht wird – entspricht.

30      Zum anderen sind diese Umstände, soweit sie „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ müssen, zwangsläufig vorausschauend zu beurteilen, da sich die Beeinträchtigung endgültig erst zu dem Zeitpunkt zeigt, der für die Durchführung der betreffenden Pauschalreise vorgesehen ist.


31      Daraus folgt, dass sich diese Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, auf die sich der betreffende Reisende beruft, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 „die Durchführung der Pauschalreise … erheblich beeinträchtigen“ werden, auf eine Prognose stützen muss.

32      Im Übrigen ist für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigung aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zu prüfen, ob ein solcher Reisender vernünftigerweise annehmen konnte, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, auf die er sich beruft, die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:xxx, Rn. 71).

33      Was als Zweites die Auswirkungen betrifft, die in diesem Zusammenhang „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 haben könnten, die nach dem Rücktritt vom Vertrag auftreten, ist festzustellen, dass solche Umstände nicht berücksichtigt werden können.

34      Insoweit kann erstens – anders als das vorlegende Gericht offenbar meint – das in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 vorgesehene Recht, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten, nicht sowohl von der Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts von diesem Vertrag als auch –davon losgelöst – von der Situation abhängen, die zu einem Zeitpunkt nach diesem Rücktritt und vor Beginn der Pauschalreise bestand.

35      Die Berücksichtigung der Situation zu diesen verschiedenen Zeitpunkten könnte nämlich zu widersprüchlichen bzw. unvereinbaren Ergebnissen führen. Nach einem solchen Ansatz könnte das Recht, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Gebühr zurückzutreten, zunächst vom betreffenden Reisenden zum Zeitpunkt des Rücktritts vom betreffenden Vertrag erworben werden und danach wegen später eingetretener Ereignisse rückwirkend hinfällig werden. Umgekehrt könnte – wie auch die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – dieses Recht dem Reisenden zum Zeitpunkt des Rücktritts zunächst verweigert werden und ihm dann aufgrund solcher Ereignisse zuerkannt werden.

36      Im Übrigen untermauert der Kontext von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 die oben in Rn. 33 erwähnte Auslegung dieser Bestimmung, da das Zusammenspiel zwischen Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie die Inkohärenz einer Lösung wie der in der vorstehenden Randnummer genannten bestätigt. Denn auch wenn diese beiden Bestimmungen dem Reisenden zwei verschiedene Rücktrittsrechte verleihen, könnte ein und derselbe Rücktritt vom betreffenden Pauschalreisevertrag je nachdem, wie sich die Situation nach dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag entwickelt, entweder unter die erste oder unter die zweite Bestimmung fallen.

37      Daher ist für die Beurteilung, ob der Rücktritt vom betreffenden Pauschalreisevertrag unter „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 erfolgt ist, auf einen bestimmten Zeitpunkt abzustellen.

38      Zweitens ist dieser Zeitpunkt, wie sich aus der Feststellung oben in Rn. 29 ergibt, der Zeitpunkt des Rücktritts vom betreffenden Reisevertrag.

39      In diesem Zusammenhang ist drittens aus mehreren Gründen eine Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 geboten, die ausschließt, dass ein nach dem Rücktritt vom betreffenden Reisevertrag liegender Zeitpunkt berücksichtigt werden kann.

40      Zunächst liefe es darauf hinaus, dass aus Sicht des Reisenden der Zusammenhang, den diese Bestimmung zwischen einem Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr und dem Auftreten von „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne dieser Bestimmung herstellt, vom Zufall abhinge, wenn die Ausübung des dort vorgesehenen Rechts auf einen solchen Rücktritt durch den betreffenden Reisenden an eine Voraussetzung geknüpft würde, von der letztlich nur im Nachhinein festgestellt werden könnte, dass sie erfüllt ist.

41      Sodann verpflichtet Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2302 den Veranstalter der Pauschalreise, dem betreffenden Reisenden die für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen unverzüglich und „in jedem Fall“ innerhalb von spätestens 14 Tagen nach der Beendigung des Vertrags, insbesondere nach dem in Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen gebührenfreien Rücktritt, voll zu erstatten. Mit dieser Frist soll gewährleistet werden, dass der Reisende kurze Zeit nach der Beendigung des Vertrags erneut frei über das Geld verfügen kann, das er für die Pauschalreise gezahlt hat (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC – Que choisir und CLCV, C‑407/21, EU:C:2023:449, Rn. 30).

42      Die Vorgabe einer solchen Höchstfrist deutet darauf hin, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich in der Lage sein sollte, unmittelbar nach der Beendigung des betreffenden Pauschalreisevertrags und damit ohne die spätere Entwicklung der Situation abzuwarten, festzustellen, ob die Berufung des Reisenden auf das Recht, von seinem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten, gerechtfertigt ist, und, wenn ja, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt.

43      Schließlich bestätigt das Ziel der Richtlinie 2015/2302, das nach ihrem Art. 1 u. a. darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, diese Auslegung.


44      Da nämlich zum einen Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie dem betreffenden Reisenden im Fall des Auftretens „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ ein eigenes Rücktrittsrecht unabhängig von dem Rücktrittsrecht des betreffenden Veranstalters nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie zuerkennt, muss dieser Reisende, um sein Recht wirksam geltend machen zu können, zum Zeitpunkt des Rücktritts beurteilen können, ob die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts erfüllt sind.

45      Würde man dagegen die Möglichkeit, dieses Recht auszuüben, von Entwicklungen abhängig machen, die nach der Rücktrittserklärung eintreten, würde dies zu fortdauernder Unsicherheit führen, die erst zu dem für den Beginn der Pauschalreise vorgesehenen Zeitpunkt beseitigt würde.

46      Zum anderen könnte es zwar durchaus den Schutz des betreffenden Reisenden verbessern, wenn für die Ausübung des in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 verankerten Rechts, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten, Entwicklungen, die nach dem Rücktritt von diesem Vertrag, aber vor Beginn der betreffenden Pauschalreise eintreten, als entscheidend angesehen und die Durchführung des Vertrags letztlich tatsächlich verhindern würden. Es könnte jedoch auch umgekehrt dazu kommen, dass sich nach dem Rücktritt von diesem Vertrag herausstellt, dass diese Pauschalreise infolge einer unerwarteten Verbesserung der betreffenden Situation doch noch durchführbar ist. In diesem Fall würde dem Reisenden nämlich das Recht genommen, von seinem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten, und zwar auch dann, wenn er sich zum Zeitpunkt des Rücktritts von seinem Reisevertrag auf eine realistische Prognose der Wahrscheinlichkeit einer solchen Verhinderung gestützt hat.

47      Im vorliegenden Fall geht aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass der betreffende Reisende im Ausgangsrechtsstreit unter Berufung auf die fortschreitende Ausbreitung von Covid‑19 oder sogar die Entstehung einer Covid‑19-Pandemie als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr von seinem Pauschalreisevertrag zurücktreten wollte.

48      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer weltweiten gesundheitlichen Notlage wie der Covid‑19-Pandemie davon auszugehen ist, dass sie unter den Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 fallen kann (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC – Que choisir und CLCV, C‑407/21, EU:C:2023:449, Rn. 45).

49      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

 Kosten

50      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

ist dahin auszulegen, dass

für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.