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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Koszalinie - Polen) - Krystyna Alder, Ewald Alder/Sabina Orlowska, Czeslaw Orlowski

(Rechtssache C-325/11)

(Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Partei - Kein im Inland ansässiger Bevollmächtigter - Zu den Akten genommene Verfahrensschriftstücke - Vermutung der Kenntnis)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Koszalinie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Krystyna Alder, Ewald Alder

Beklagte: Sabina Orlowska, Czeslaw Orlowski

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Sąd Rejonowy w Koszalinie (Polen) - Auslegung von Art. 18 AEUV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79) - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen gegenüber einer Partei mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt hat, eine Vermutung begründet wird, dass sie von den zur Gerichtsakte gegebenen Schriftstücken Kenntnis hat

Tenor

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen die für eine Partei mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen werden und damit als zugestellt gelten, wenn diese Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, der in dem erstgenannten Staat ansässig ist, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet.

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1 - ABl. C 269 vom 10.9.2011.