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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Hynix Semiconductor Inc. gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 14. November 2003

(Rechtssache T-383/03) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Englisch) Verfahrenssprache: ...

Die Hynix Semiconductor Inc., Kyoungi-Do, Korea, hat am 14. November 2003 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Marco Bronckers, Yves Van Gerven, Axel Gutermuth und Axel Desmedt mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt, ... beantragt,

die Endgültige Verordnung ganz oder zumindest teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie Einfuhren von ihr hergestellter Produkte in die Europäische Gemeinschaft betrifft;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates vom 11. August 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) mit Ursprung in der Republik Korea1.

Mit ihren ersten beiden Klagegründen wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung, sie habe die Zusammenarbeit verweigert. Der Beklagte habe nicht den Bericht von Arthur Andersen, in dem ihr Liquidationswert festgestellt werde, und die beeidete Erklärung, die die Citibank vorgelegt habe, berücksichtigt. Hierin liege ein Verstoß gegen Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates2, gegen die Artikel 12 und 22 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie ein offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Ferner trägt die Klägerin vor, die Feststellung des Beklagten, mehrere spezifische Maßnahmen verschafften der Klägerin einen Vorteil, verstoße gegen Artikel 2 der Verordnung 2026/97 sowie gegen Artikel 1 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und stelle eine offensichtlich falsche Würdigung der relevanten Tatsachen dar.

Außerdem verstoße die Feststellung, das Schuldverschreibungsprogramm der KDB3 beziehe sich auf die Klägerin, gegen Artikel 3 der Verordnung 2026/97 sowie gegen die Artikel 1.2 und 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und stelle eine offensichtlich falsche Würdigung der relevanten Tatsachen dar.

Zudem habe der Beklagte bei der Berechnung des Vorteils aus mehreren spezifischen Maßnahmen gegen die Artikel 1, 2, 5, 6 und 7 der Verordnung 2026/97, gegen die Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen, sowie gegen die Artikel 14, 22 und gegen Anhang I Buchstabe j des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verstoßen. Außerdem liege insoweit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen Artikel 253 EG vor.

Überdies treffe die Feststellung des Rates nicht zu, durch die subventionierten Einfuhren aus der Republik Korea sei eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der DRAM-Hersteller in der Gemeinschaft verursacht worden. Diese Feststellung verstoße gegen die Artikel 1, 8, 11 und 15 der Verordnung 2026/97 sowie gegen die Artikel 15, 19 und 22 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und stelle eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dar. Außerdem habe der Beklagte insofern gegen Artikel 253 EG verstoßen.

Schließlich habe der Beklagte bei der Berechnung des Ausgleichszolls gegen die Artikel 5 und 7 der Verordnung 2026/97, gegen die Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen sowie gegen die Artikel 14 und 19 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

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1 - ABl. L 212 vom 22. August 2003, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1).

3 - Siehe Nr. 48 f. der angefochtenen Entscheidung.