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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 27. Juni 2005

in der Rechtssache T-384/03: Reti Televisive Italiane SpA (RTI) gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-384/03, Reti Televisive Italiane SpA (RTI) mit Sitz in Rom (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Floridia und R. Floridia) gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: O. Montalto und M. Luce Capostagno), andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Microarea SpA mit Sitz in Genua (Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Itri), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. September 2003 (Sache R 894/2002-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Reti Televisive Italieane und der Microarea SpA hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona - Kanzler: H. Jung - am 27. Juni 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 21 vom 24.1.2004.