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Klage, eingereicht am 30. November 2011 - Henkel und Henkel France/Kommission

(Rechtssache T-607/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland) und Henkel France (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Polley, T. Kuhn, F. Brunet und E. Paroche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 30. September 2011, fünfzehn in der Sache COMP/39.579 (Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt) vorgelegte Dokumente nicht an die französische Wettbewerbsbehörde zu übermitteln, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, es den Klägerinnen zu ermöglichen, sich in dem laufenden Verfahren vor dieser Behörde auf die beantragten Dokumente zu stützen;

die Kommission zu verurteilen, die Verfahrens- und sonstigen Kosten der Klägerinnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage zu tragen;

alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage enthält einen Klagegrund. Mit diesem Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission zu Unrecht den Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde, die fünfzehn beantragten Dokumente zu übermitteln, abgelehnt habe und dadurch gegen ihre Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union sowie die grundlegenden Verteidigungsrechte der Klägerinnen und den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen habe.

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