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Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2013 – Beifa Group/HABM – Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Schreibgeräte)

(Rechtssache T-608/11)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Schreibgerät darstellt – Ältere nationale Bildmarken und dreidimensionale Marken – Nichtigkeitsgrund – Verwendung eines älteren Zeichens in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Rechtsinhaber berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen – Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Entscheidung, die nach Nichtigerklärung einer älteren Entscheidung durch das Gericht ergangen ist)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Beifa Group Co. Ltd (Ningbo, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Davis, Barrister, N. Cordell, Solicitor, und B. Longstaff, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG (Heroldsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gauß und U. Blumenröder)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 9. August 2011 (Sache R 1838/2010-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG und der Ningbo Beifa Group Co. Ltd

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beifa Group Co. Ltd trägt die Kosten.

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1     ABl. C 32 vom 4.2.2012.